L 11 R 1647/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 766/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1647/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von Oktober 2004 bis März 2006 streitig.

Der 1946 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der seinen Angaben in den Rentenanträgen zufolge keinen Beruf erlernt hat, war nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland zuletzt vom 21. April 1971 bis 31. Dezember 1991 bei der Firma G. F. R. GmbH in S. als Maschinenbediener (Bedienung einer CNC-Drehmaschine) beschäftigt (Bl. 105 LSG-Akte). Anschließend war er arbeitslos und erhielt Leistungen des Arbeitsamtes. Seit 1. April 2006 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung O.- u. M. (seit 01. Januar 2008 Deutsche Rentenversicherung N.) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Den ersten Rentenantrag des Klägers vom April 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2000 ab, nachdem die Gutachterin Dr. S. nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt war, er sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne weitere qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten (Diagnosen: 1. Nierenkelchstein rechts, 2. Ellenbogengelenksarthrose links bei Z.n. in Fehlstellung verheilter Radiusfraktur 1971, 3. geringgradige Sekundärarthrose nach Sprunggelenksfraktur rechts 1985). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) - S 8 RJ 143/01 - hörte das Gericht die behandelnden Ärzte des Klägers und holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. sowie eine berufskundliche Stellungnahme durch das Arbeitsamt R. ein. Mit Urteil vom 26. Juni 2002 änderte das SG die angefochtenen Bescheide ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2003 zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Kläger sei aufgrund seiner eingeschränkten Einsetzbarkeit eines Armes bzw. einer Hand und dem Erfordernis, u.a. Kälte, Zugluft und Nässe zu vermeiden, eine gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen, eine solche sei aber weder von der Beklagten benannt worden noch sonst ersichtlich. Dagegen legte die Beklagte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 9 RJ 2549/02 - ein. Dieses befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen (Aussagen des Orthopäden Dr. R., des Urologen Dr. S. und des Internisten Dr. B.) und hob mit Urteil vom 21. Oktober 2003 das Urteil des SG auf, soweit der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt worden war, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2003 zu gewähren. Die Klage wurde auch insoweit abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das LSG aus, der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig, denn er könne mit qualitativen Einschränkungen weiterhin vollschichtig Erwerbstätigkeiten nachgehen. Bei vollschichtig einsetzbaren Versicherten, die - wie der Kläger - angesichts der Qualität der bisher verrichteten Tätigkeiten keinen besonderen Berufsschutz besäßen und damit auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar seien, bedürfe es keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausgeübt werden könne. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch in ausreichendem Umfang Verrichtungen ausüben, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert würden. Er sei z.B. für das Bedienen von nicht gefährdenden Maschinen, Sortier- und Verpackungsarbeiten und für das Zusammensetzen von kleinen Teilen einsetzbar. Dem stünden die Funktionseinschränkungen des linken Armes nicht entgegen, da der Kläger Rechtshänder sei und die rechte Hand uneingeschränkt und auch die linke Hand weitgehend einsetzen könne. Hierfür spreche vor allem, dass die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes seit 1971/72 bestehe und den Kläger nicht gehindert habe, bis 1991 als ungelernter Arbeiter bei der Firma G. F. in unterschiedlichen Bereichen berufstätig gewesen zu sein.

Am 12. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger durch Dr. F. untersuchen und begutachten. Unter Berücksichtigung weiterer Befundunterlagen diagnostizierte dieser als Gesundheitsstörungen ein rezidivierendes Nierensteinleiden mit mehrfachen spontanen Steinabgängen, eine Funktionseinschränkung der linken oberen Extremität bei Ellenbogengelenksarthrose links mit in Fehlstellung verheilter Radiusfraktur, eine Arthrose im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Fraktur rechts 1985 und den V.a. arterielle Hypertonie. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne ständigen Einsatz der linken oberen Extremität sowie ohne ständiges Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr durchzuführen. Wegen des bekannten Nierensteinleidens seien ihm Tätigkeiten bei denen er Nässe, Zugluft und schwankenden Temperaturen ausgesetzt sei, nicht zumutbar, auch sollten Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden. Eine wesentliche gesundheitliche Veränderung gegenüber den vorliegenden Befunden sei nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf ein Schreiben seines Hausarztes Dr. S., wonach er wegen häufiger Nierenkoliken und Schmerzzuständen, auch im linken Arm und rechten Sprunggelenk, nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorgelegt wurde der Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes F. vom 09. November 2004, aus dem sich ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit 22. April 2004 ergibt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Aufgrund der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit sei er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisbar. Die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei nicht erforderlich.

Mit seiner dagegen am 31. März 2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne wegen des Nierenleidens und der Arthrosebildungen im Bereich des linken Ellenbogen- und Handgelenks sowie auch im rechten Handgelenk und rechten Fußgelenk jedenfalls seit Oktober 2004 nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Firma F. sei er auch nicht als einfacher ungelernter Arbeiter, sondern als Facharbeiter einzustufen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG eine Auskunft der Firma F. eingeholt und die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt.

Die Firma F. hat mitgeteilt, der Kläger sei vom 21. April 1971 bis 31. Dezember 1991 beschäftigt und als Fräser/Dreher (angelernt) tätig gewesen. Als Maschinenbediener habe er die Maschine nach Vorgaben eingerichtet, bestückt, den Zyklus gestartet, Teile ausgespannt, eventuell entgratet, kontrolliert und ggf. nachjustiert. Der Kläger habe keine Berufsausbildung gehabt und auch nicht die Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters ausgeübt. Nach der analytischen Arbeitsbewertung sei er in Lohngruppe IX eingestuft gewesen. Bei den 20 Bewertungsmerkmalen sei "ungelernt", "angelernt" oder "Facharbeiter" nicht ausschlaggebend für die Zuordnung einer Lohngruppe.

Der Urologe H. hat über Behandlungen des Klägers zwischen Januar und November 2005 berichtet und dem Gutachten von Dr. F. sowohl hinsichtlich der Befunde als auch der Beurteilung des Leistungsvermögens zugestimmt.

Der Orthopäde Dr. R. hat unter Beifügung weiterer Arztbriefe mitgeteilt, der Kläger habe sich zuletzt im Januar 2005 vorgestellt. Dem Gutachten von Dr. F. stimme er zu, zusätzlich habe er jedoch eine chronische Lumbago diagnostiziert. Längere stehende oder sitzende Tätigkeiten sollten vermieden werden.

Dr. S., Arzt für Allgemeinmedizin, hat ausgeführt, am linken Arm zeige sich eine Deformation mit einer Muskelatrophie und eine verminderte grobe Kraft mit eingeschränkter Beweglichkeit im Hand- und Ellenbogengelenk. Der Kläger klage über ständige Schmerzen, auch im rechten Fußgelenk bei Zustand nach Fraktur und eingeschränkter Beweglichkeit. Ferner bestünden ein schweres Nierenleiden mit häufigen Koliken und eine Schwerhörigkeit, wobei der Kläger einen chronischen quälenden Tinnitus beidseits angebe. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seien dem Kläger auch leichte Tätigkeiten nicht mehr möglich.

Die Beklagte hat dazu eine Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dr. S. vorgelegt (in der Gesamtzusammenschau sei weder auf urologischem noch auf orthopädischem Fachgebiet eine quantitative Leistungseinschränkung vorzunehmen) und die Auffassung vertreten, der Kläger sei als breit verweisbar einzustufen. Nach der Arbeitgeberauskunft sei er als angelernter Dreher beschäftigt gewesen und habe auch nur über teilweise theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, die in seiner Berufsgruppe allgemein erwartet würden, verfügt. Auch habe er nur nach Vorgaben, d.h. nicht in eigener Verantwortung gearbeitet. Die Lohngruppe IX ergebe sich allein aufgrund der Tatsache, dass bei der Zuordnung der Lohngruppen nicht nur die qualitativen Werte dieser Tätigkeit, wie Können und Verantwortung herangezogen würden, sondern auch Bewertungsmerkmale wie Belastung und Umgebungseinflüsse. Letztere seien jedoch bei der Bestimmung des qualitativen Wertes nicht zu berücksichtigen. Ziehe man bei dem in der Arbeitgeberauskunft beigefügten Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag lediglich die Bereiche Können und Verantwortung für die Bewertung der Tätigkeit heran, so erhalte man einen Wichtefaktor von 4,9. Dieser Wichtefaktor von 4,9 würde demnach der Lohngruppe III entsprechen und in Lohngruppe III würden laut beigefügtem Tarifvertrag einfache Arbeiter entlohnt, die die Arbeiten ohne jegliche Ausbildung nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausführten.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat sodann Dr. H. ein fachorthopädisches Gutachten erstattet (Untersuchung am 15. November 2006). Der Gutachter hat zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger lägen eine schmerzhafte Bewegungsstörung im linken Ellenbogen und im linken Handgelenk nach Unterarmfraktur links mit nachfolgender Arthrose im linken Ellenbogengelenk, eine schmerzhafte Bewegungsstörung im rechten oberen Sprunggelenk nach trimalleolärer Sprunggelenksfraktur 1985 - knöcherne Ausheilung nach Osteosynthese und nachfolgender, jetzt maßiggradiger Arthrose im oberen Sprunggelenk, belastungsabhängige Fersenschmerzen links bei Verdacht auf Fersensporn - Symptomatik seit vier Wochen -, eine endgradig schmerzhafte Bewegungsstörung im rechten Schultergelenk nach Rückbildung einer deutlich ausgeprägten schmerzhaften Bewegungsstörung beider Schultergelenke mit Verkalkungen der umgebenden Weichteile im Jahr 2000 bzw. 2001 sowie rezidivierende Nierensteine vor. Dem Kläger seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und in geschützten Räumen durchaus noch vollschichtig zumutbar. Aufgrund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand seien mechanisch belastende repetitive feinmechanische Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der linken Hand ausgeschlossen. Seitens des rechten oberen Sprunggelenkes sollten häufiges Treppensteigen, längeres Stehen und Gehen auf unebenem und rutschigem Gelände sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten vermieden werden. Im Hinblick auf die endgradig schmerzhaften Bewegungsstörungen im rechten Schultergelenk sollten länger anhaltende oder mechanisch belastende Überkopfarbeiten unterbleiben. Der Kläger könne arbeitstäglich vier Mal eine Wegstrecke von über 500 Metern in jeweils höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metallarbeiter sei bei den angenommenen mechanischen Belastungen nicht mehr zumutbar. Gegenüber dem Gutachten von Dr. K. vom Juli 2001 ergäben sich keine gravierenden Meinungsunterschiede. Die Auffassung des Hausarztes könne er nicht teilen.

Der Kläger hat daran festgehalten, dass er Berufsschutz habe und selbst bei Zuordnung zu dem Leitberuf des oberen Angelernten nicht auf Tätigkeiten als Hausmeister/Hauswart oder als Pförtner verweisbar wäre. Für die Ausübung des Pförtnerberufes fehlten die kommunikativen Fähigkeiten, da er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01. März 2007, hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es, gestützt auf das Gutachten von Dr. H., ausgeführt, aus den beschriebenen Gesundheitsstörungen lasse sich eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung nicht ableiten. Auch die behandelnden Fachärzte, der Orthopäde Dr. R. und der Urologe H. hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Die Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. S. sei durch die nachfolgende Begutachtung widerlegt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, denn bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter handele es sich um eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs, so dass ihm kein Berufsschutz zukomme.

Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2007 Berufung eingelegt und unter Verweisung auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend vorgetragen, das SG habe zu Unrecht einen Berufsschutz verneint und die Auskunft seines Arbeitgebers ignoriert. Die vom Gericht beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten, die in der Regel mit beiden Händen ausgeführt würden, seien ihm nach dem Gutachten von Dr. H. nicht zuzumuten. Dieses Gutachten sei aber letztlich nicht verwertbar, da der Gutachter keine eigenen röntgenradiologischen Untersuchungen durchgeführt habe. Auch könne sich der Gutachter nicht kompetent zu seinen häufigen schmerzhaften Nierenkoliken äußern. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass er an einem beidseitigen Tinnitus leide. Seit dem 08. November 2004 sei er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 anerkannt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 12. Oktober 2004 bis 31. März 2006 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, aus der Arbeitgeberauskunft vom 11. Mai 2006 könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger Berufsschutz habe. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei mit angelernten Tätigkeiten beschäftigt gewesen, die von einem angelernten Fräser/Dreher ausgeübt würden. Der Arbeitgeber habe auch verneint, dass vom Kläger eine Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters vollwertig ausgeübt worden sei; ferner sei bestätigt worden, dass er nur teilweise über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt habe.

Der Senat hat eine ergänzende Anfrage an die Firma F. bzw., da der Unternehmensbereich, in dem der Kläger bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1991 beschäftigt war, an die zum 01. Oktober 2006 firmierende O. T. GmbH ausgegliedert wurde, an diese gerichtet, ferner die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört.

Dr. S. hat mitgeteilt, die Beschwerden im linken Arm und rechten Sprunggelenk, die Beschwerden durch die Nierensteine und die chronischen Kopfschmerzen seien seit einigen Jahren unverändert. Im Winter 2006/2007 seien Kniebeschwerden links aufgetreten, die orthopädisch behandelt worden seien. Seit Mai 2007 bestehe beim Kläger eine bisher nicht bekannte Hypertonie, die mit Schwindelzuständen einhergegangen sei. Insofern habe sich die gesundheitliche Verfassung des Klägers seit Mai 2007 verschlimmert. Der Kläger sei nicht mehr arbeitsfähig, auch nicht weniger als drei Stunden täglich.

Dr. R. hat unter Vorlage eigener Arztberichte und weiterer Befundunterlagen bekundet, der Kläger sei von November 2006 bis Januar 2007 wegen Schmerzen in beiden Fersen und im linken Kniegelenk behandelt worden. Seitens der übrigen Erkrankungen, die letztmalig im Januar 2005 behandelt worden seien, liege kein aktueller Befund vor, da über diese Beschwerden nicht geklagt worden sei.

Dr. S. hat über Behandlungen von Januar 2006 bis September 2007 berichtet und ausgeführt, eine Änderung des Nierensteinleidens habe sich nicht ergeben; weder dieses noch die Prostatabeschwerden des Klägers hätten seines Erachtens Auswirkungen auf eine berufliche Tätigkeit.

Die Firma E. P. S., die von der Firma O. T. GmbH durch einen Dienstleistungsvertrag mit der operativen Personalarbeit beauftragt wurde, hat in ihrer Auskunft vom November 2007 darauf hingewiesen, dass die Fragen lediglich aus dem Gedächtnis und ohne Unterlagen durch Befragung von Herrn H. W. vorgenommen worden seien. Der Kläger sei primär als angelernter Dreher und lediglich aushilfsweise als angelernter Fräser beschäftigt gewesen. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Firma F. treffe zu. Der Kläger habe zu 80 % an der Drehmaschine NDM 16 Drehautomat (von G. F.) und zu 20 % an der Fräsmaschine AXA plus Hermie gearbeitet. Der Kläger sei nicht mit sämtlichen im Beruf des Fräsers/Drehers anfallenden Arbeiten betraut worden, ihm seien lediglich angelernte Tätigkeiten übertragen worden. Ihm sei es nicht möglich gewesen, die als Facharbeiter notwendige Programmierung des CNC-Automaten durchzuführen. Gemessen an der Gesamttätigkeit hätten die qualifizierten Tätigkeiten einen prozentualen Anteil von 10 % ausgemacht. Der Kläger habe mit folgenden Aufgaben nicht betraut werden können: Programmieren, Neuanläufe, Neueinspannen neuer Werkzeuge bei neuen Bauteilen. Der Kläger habe ca. sechs Monate für die normale Bedienung benötigt. Als vollwertiger Maschinenbediener habe er nicht eingesetzt werden können, da man ihm manche Tätigkeiten auch danach noch immer nicht habe übertragen können. Er habe über keine brauchbaren Vorkenntnisse verfügt. Im Normalfall dauere die Einarbeitungszeit als Maschinenbediener drei bis vier Monate. Die Lohngruppe IX sei die Lohngruppe des Facharbeiters. Was die Zusammensetzung der Arbeitswerte, insbesondere die Werte für das erforderliche Können, die Verantwortung, die Belastung und die Umgebungseinflüsse angehe, könne diese Frage nur aus dem Gedächtnis und ohne Zuziehung von Unterlagen beantwortet werden. Die Bewertung sei wohl nach Tarifvertrag erfolgt und habe den damaligen Konjunktur-, Markt- und Gruppengegebenheiten entsprochen. Die tatsächliche Leistung entspreche wahrscheinlich nicht den analytischen Einstellungen, sondern folge marktwirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Arbeitsbeschreibung des damaligen Arbeitsplatzes liege nicht mehr vor. Einen vergleichbaren Arbeitsplatz gebe es in der O. T. GmbH nicht mehr. In der Gesamtschau sei der Kläger lediglich als Maschinenbediener und nicht als Facharbeiter eingesetzt worden.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. vorgelegt, wonach nach wie vor von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie von Nässe, Kälte und Zugluft auszugehen sei.

Der Kläger hat der Auskunft der Firma E. P. S. widersprochen und darauf hingewiesen, dass er in der Türkei in den Jahren 1965/1966 bis 1968/1969 eine dreijährige Berufsausbildung als Dreher mit Erfolg absolviert habe. Schriftliche Unterlagen hierüber habe er nicht mehr. Nach Abschluss der Berufsausbildung sei er als gelernter Dreher nach Deutschland gekommen und habe zunächst bei der Firma K. AG in E. und ab 1971 bei der Firma F. in S. gearbeitet. Es gehöre weder zu der Tätigkeit eines Facharbeiters im Beruf des Drehers noch im Beruf des Fräsers, CNC-Automaten zu programmieren. Dies falle vielmehr in den Zuständigkeitsbereich besonders ausgebildeter Programmierer, die eine sog. IT-Ausbildung hätten. Die zur Tätigkeit eines Facharbeiters gehörende Einspeisung der Programme in die Maschine sei von ihm durchgeführt worden. Ebenso habe es zu seiner Aufgabe gehört, die Werkzeuge neu anzuspannen und für die Neuanläufe der Maschine Sorge zu tragen, wenn sie neu programmiert gewesen seien. Die qualifizierten Tätigkeiten habe er nicht lediglich zu 10 %, sondern zu 90 % durchgeführt. Es sei auch unrichtig, dass er über keine brauchbaren Vorkenntnisse verfügt habe, richtig sei jedoch, dass er speziell für die komplizierten Maschinen auch über ein Jahr lang angelernt worden sei. Er sei in den letzten Jahren nicht nur in die Lohngruppe IX, sondern in die Lohngruppe IX 2 als Facharbeiter eingestuft gewesen und zwar ausschließlich deswegen, weil er eine Leistung wie ein Facharbeiter erbracht habe. Der Kläger hat das Zeugnis der Firma F. vom 12. Dezember 1991 (Bl. 105 LSG-Akte), eine Lohnmitteilung zum 01. Juni 1991 (Lohngruppe: 0920) (Bl. 104 LSG-Akte), ein Arbeitszeugnis der Ö. Maschinenproduktionsstätte, I., vom 27. November 1972 (Bl. 103, 108 LSG-Akte) vorgelegt (der Kläger habe im Jahr 1969 die Werkstatt verlassen, um nach Europa zu gehen. "Er war erfolgreich und hat daher das Recht dieses Arbeitszeugnis zu erhalten").

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass dem vorgelegten Zeugnis des ehemaligen Arbeitgebers Ö. Maschinenproduktionsstätte lediglich entnommen werden könne, dass der Kläger diese Werkstatt 1969 verlassen habe, ferner sei in dem Arbeitszeugnis als Beruf Dreher angegeben worden. Durch die Angaben einer Berufsbezeichnung in einem Arbeitszeugnis könne aber eine Berufsausbildung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Außerdem sei auch vom Kläger selbst bei seiner Antragstellung am 21. September 2000 eine Berufsausbildung verneint worden. Die Arbeitgeberauskunft des E. P. S. habe die Einschätzung der Firma F. GmbH bestätigt. Der Kläger sei demnach bis zu seinem Ausscheiden als angelernter Arbeiter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar sei und somit keinen Berufsschutz habe, beschäftigt gewesen.

Der Kläger hält daran fest, dass er in der Türkei eine dreijährige Berufsausbildung als Dreher erfolgreich abgeschlossen habe. Auch nach der Auskunft der Firma G. F. genieße er Berufsschutz. Da er trotz des vieljährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Sprache in Schrift schon gar nicht und auch in Wort nur so unzureichend erlernt habe, dass er nicht normal mit seiner Umgebung kommunizieren könne, und er insoweit also nicht über eine ausreichende deutsche Sprachkompetenz verfüge, werde er auch nicht auf jeden Beruf verwiesen werden können.

Der Senat hat mit Beiladungsbeschluss vom 28. September 2009 die Deutsche Rentenversicherung N. zum Verfahren beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Vorakten des SG (S 8 RJ 143/01) und des LSG Baden-Württemberg (L 9 RJ 2549/02), die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.

Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indes unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in dem hier noch streitigen Zeitraum von Oktober 2004 bis März 2006.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der § 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 01. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (302 b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers im hier streitigen Zeitraum von Oktober 2004 bis März 2006 nicht vor.

Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (hierzu und zum nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Maschinenbediener (angelernter Dreher/Fräser) bei der Firma F. zugrunde zu legen.

Diese Tätigkeit kann der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere dem von dem Sachverständigen Dr. H. festgestellten Leistungsbild, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Damit ist der Kläger jedoch noch nicht berufsunfähig. Kann nämlich der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so ist, ausgehend vom qualitativen Wert der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Tätigkeiten zu ermitteln, auf den der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigem Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden, denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 49). Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5 b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung als Dreher/Fräser nachgewiesen und zudem eine Ausbildung in seinen bisherigen Rentenanträgen verneint. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma Ö., I ... Weitere Unterlagen besitzt der Kläger nicht. Eine Vernehmung der Ehefrau als Zeugin zur Frage eines beruflichen Abschlusses in der Türkei ist nicht geboten. Es ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern die Ehefrau des Klägers, die keinen Bezug zu der behaupteten Ausbildung in der Türkei hat, weiterführende Erkenntnisse zur erworbenen Qualifikation und zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers liefern kann. Ein fehlender Nachweis eines Berufsabschlusses kann dadurch ohnehin nicht ersetzt werden. Ungeachtet dessen kann selbst bei Unterstellung einer Ausbildung in der Türkei diese für sich genommen nicht ohne weiteres Berufsschutz als Facharbeiter in der Deutschen Rentenversicherung auslösen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang mehrfach entschieden, dass immer dann, wenn kein in der inländischen Berufsordnung vorgesehener Berufsabschluss vorliegt, nachgewiesen werden muss, dass der Versicherte sich auf andere Weise in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angeeignet hat, die von einem deutschen Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im Alter und mit der Berufserfahrung des Versicherten erwartet werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1991, 13/5 RJ 26/90). Insoweit ist zu überprüfen, ob die erlangte berufliche Position tatsächlich "in voller Breite" derjenigen des Facharbeiters entspricht. In diesem Sinne muss eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu den in Deutschland voll ausgebildeten Facharbeitern bestehen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 55, 62, 68, 70, 16, 131, 138, 150; 168).

Nach den Auskünften der Firma F. gegenüber dem SG und der Firma E. im Berufungsverfahren ist der Kläger überwiegend als angelernter Dreher und nur aushilfsweise als angelernter Fräser beschäftigt gewesen. Es bedarf deshalb der Feststellung, ob der Kläger in voller Breite über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines deutschen Drehers gleichen Alters und gleicher Berufserfahrung verfügte. Dies ist indes zu verneinen.

Nach der Dreher-Ausbildungsverordnung vom 01. August 1989 (gültig bis 31. Juli 2002) waren Gegenstand der Berufsausbildung, die dreieinhalb Jahre dauerte, u.a. die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, Prüfen, Messen, Lehren, Fügen, manuelles Spanen und Umformen, maschinelles Bearbeiten, Instandhalten, Drehen und Fräsen, Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärme behandeln, Härte prüfen, Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, Errichten von Werkzeugmaschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen, Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werkstücken und Vorrichtungen, Bearbeiten von Werkstücken auf Drehmaschinen, Bearbeiten von Werkstücken auf Fräsmaschinen, Bearbeiten von Werkstücken auf Bohrmaschinen und auf Schleifmaschinen. Über diese Fertigkeiten verfügte der Kläger jedoch nicht, wie die Firma F. mitgeteilt hat. Er wurde lediglich in einem Teilbereich angelernt. Als Maschinenbediener gehörte zu seinen Tätigkeiten das Einrichten nach Vorgaben, das Bestücken, das Starten des Zyklus, das Ausspannen von Teilen, evtl. Entgraten, Kontrollieren und ggfs. Nachjustieren. Der Kläger verfügte nur teilweise über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten. Er übte nach der Auskunft der Firma F. die Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters nicht vollwertig aus. Dies alles spricht gegen eine Qualifikation des Klägers als Facharbeiter und auch als oberer Angelernter. Dabei sind auch die vom Kläger selbst vorgebrachten erheblichen Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten zu berücksichtigen. Von daher war er gar nicht in der Lage, einen Qualitätsstandard zu erreichen, den ein Facharbeiter und auch oberer Angelernter hat.

Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Facharbeiter ergibt sich auch nicht aufgrund der Entlohnung. Nach der Rechtsprechung des BSG sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufes die Tarifverträge heranzuziehen, wobei der tariflichen Einstufung eine doppelte Bedeutung zukommt. Die abstrakte Einstufung, d.h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung einer Tätigkeitsarbeit (i.S. eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags ist in der Regel bindend (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 13 und Nr. 14). Dagegen ist die vom Arbeitgeber vorgenommene konkrete Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Lohngruppe nicht bindend; ihr kommt aber Indizwirkung zu (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dabei sind alle Merkmale auszuscheiden, die im wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (z.B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit u.ä. - BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 111 -).

Eine Einstufung ist hier nach dem Entgelttarifvertrag Metall- und Elektroindustrie S. W. - H. und S. vom 01. April 1989 nicht nach dem Lohngruppensystem, sondern nach der analytischen Arbeitsbewertung erfolgt. Grundsätzlich schließen die Besonderheiten der analytischen Arbeitsplatzbewertung eine qualitative Beurteilung beruflicher Tätigkeiten nach dem o.g. Mehrstufenschema nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom 09. Dezember 1981 - 1 RJ 34/80 - in SozR 2200 § 1246 Nr. 85). An die Stelle der Lohngruppen müssen die Arbeitsplatzwertzahlen und die zu ihrer Ermittlung maßgeblichen Bewertungskriterien treten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der qualitative Wert des bisherigen Berufs bei der analytischen Arbeitsbewertung nicht derjenigen Arbeitswertzahl entnommen werden kann, die als Endprodukt die Entlohnung bestimmt. Vielmehr müssen diejenigen Faktoren unberücksichtigt bleiben, für die nicht die qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern andere Gesichtspunkte wie z.B. Erschwernisse infolge Belastungen durch Staub, Hitze, Dämpfe, Lärm, Erschütterungen und dergleichen maßgebend sind (BSG a.a.O; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1999 - L 18 RJ 74/95 -). Es bedarf auch der Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe die analytische Bewertung der Tätigkeit einen Teilarbeitswert für Ausbildung enthält. Insoweit kann vorliegend auch nicht die in der Auskunft der Firma F. angegebene Lohngruppe IX (über 23,5 Arbeitswerte) zugrunde gelegt werden. Da Unterlagen bezüglich der Arbeitsbewertung des Arbeitsplatzes nicht mehr vorliegen und ein entsprechender Arbeitsplatz nicht mehr existiert, lässt sich nicht feststellen, wie die Arbeitswertsumme, aus der sich die Eingruppierung in die Lohngruppen ergibt, gebildet wurde. Es fehlen die Arbeitsbeschreibung, Bewertungsbegründung und insbesondere die Bewertungsmerkmale und Rangstufenzahlen. Insgesamt lässt sich daher eine Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit nicht nachvollziehen.

Da der Kläger weder zum Zeitpunkt der Einstellung eine entsprechende Ausbildung nachweisen konnte, noch die Tätigkeit eines Facharbeiters vollwertig ausgeübt hat und auch nur teilweise über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, die in seiner Berufsgruppe allgemein erwartet werden, verfügte, die Tätigkeiten selbst auch nicht mehr als eine betriebliche Anlernung erforderten, belegt dies für den Senat hinreichend, dass die konkrete Arbeitsbewertung auch Bewertungsmerkmale wie Belastung und Umgebungseinflüsse enthielt, die jedoch bei der Bestimmung des qualitativen Wertes nicht zu berücksichtigen sind. Dem steht auch nicht die langjährige Beschäftigung entgegen. Selbst wenn der Kläger über die Dauer der Beschäftigung hinweg eine gewisse Berufserfahrung erworben hat, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen, da er nur teilweise Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Drehers verrichtete und auch insbesondere die theoretischen Kenntnisse nicht erwerben konnte, so dass er insgesamt nicht den einem Facharbeiter zustehenden Berufsschutz genießt, vielmehr der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen ist. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als Angelernter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprechen sollte. Wettbewerbsfähig in einem Facharbeiterberuf ist ein Versicherter insoweit nur, wenn er über eine gewisse Bandbreite von einschlägigen Kenntnissen und Fähigkeiten verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 49/92; BSGE 53, 59, 74).

Allerdings vermag der Senat der Ansicht der Beklagten, unter Berücksichtigung eines Wichtefaktors von 4,9 (Bereiche Können und Verantwortung) ergebe sich die Lohngruppe 3, nach der nach dem Tarifvertrag einfache Arbeiter entlohnt würden, nicht zu folgen. Die Lohngruppe lässt sich nämlich nicht aus dem Wichtefaktor ermitteln. Der Wichtefaktor hat lediglich bei den Bewertungsmerkmalen Bedeutung, denn da die Bewertungsmerkmale in ihrer Wertigkeit untereinander verschieden sind, gelten für sie unterschiedliche Wichtefaktoren. Da die Bewertungsmerkmale für den Arbeitsplatz des Klägers aber nicht bekannt sind, führen die Wichtefaktoren nicht weiter.

Angesichts der hier fehlenden Unterlagen bezüglich der analytischen Arbeitsbewertung sind nach Ansicht des Senats weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend. Wegen der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Sprach- und Verständigungsprobleme konnte er die im Rahmen der beruflichen Ausbildung zum Dreher erforderlichen theoretischen Kenntnisse schlechthin nicht erwerben, weshalb ein Berufsschutz als Facharbeiter ausscheidet. Die Arbeitgeberauskünfte sprechen vielmehr für eine Zuordnung des Klägers in die Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger die begehrte Rente auch dann nicht zusteht, wenn er der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten und dort dem oberen Bereich zuzurechnen wäre. Denn auch als angelernter Arbeiter im oberen Bereich kann der Kläger grundsätzlich zumutbar auf angelernte und durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, soweit sie seinen körperlichen und geistigen Tätigkeiten entsprechen.

Das Leistungsvermögen des Klägers im hier streitbefangenen Zeitraum ist durch das urkundsbeweislich verwertbare Gutachten von Dr. F. und insbesondere die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. sowie die Aussagen der behandelnden Ärzte im Klage- und Berufungsverfahren geklärt. Auf internistischem und urologischem Fachgebiet werden keine Befunde beschrieben, die die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht einschränken könnten. Sowohl der Urologe H. als auch der Urologe Dr. S. haben Auswirkungen des Nierensteinleidens auf eine berufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht verneint. Auch die Hypertonie, die einer Behandlung zugänglich ist, steht nicht entgegen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum hat auch Dr. S. verneint. Die dokumentierte Schwerhörigkeit und der Tinnitus schränken das Leistungsvermögen des Klägers bei ausreichender Verständigungsmöglichkeit allenfalls qualitativ ein.

Im Vordergrund standen beim Kläger die im Tatbestand genannten orthopädischen Gesundheitsstörungen, insbesondere die Folgen der Unterarmfraktur links 1971 und der Sprunggelenksfraktur rechts 1985, ferner schmerzhafte Bewegungsstörungen der Schultergelenke, die von Dr. H. in seinem Gutachten eingehend gewürdigt wurden. Die insoweit objektivierten Funktionseinschränkungen begründen jedoch, wie Dr. F. und Dr. H. übereinstimmend dargelegt haben, keine so weitgehende Leistungseinbuße, dass der Kläger nicht leichte körperliche Arbeiten mit den von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten konnte. Der behandelnde Orthopäde Dr. R. hat zusätzlich eine Lumbago mitgeteilt, weshalb längere stehende oder sitzende Tätigkeiten vermieden werden sollten, im Übrigen aber der Leistungsbeurteilung von Dr. F. zugestimmt. Die ab November 2006 behandelten Schmerzen in beiden Fersen und im linken Kniegelenk sind nicht zu berücksichtigen, da streitbefangen nur der Zeitraum bis März 2006 ist. Bezüglich der übrigen Erkrankungen hat Dr. R. vom Kläger geäußerte Beschwerden verneint. Der Senat sieht keinen Anlass, den überzeugenden Beurteilungen des Gutachters im Verwaltungsverfahren und des Sachverständigen Dr. H. nicht zu folgen, da sie im Einklang mit den erhobenen und dokumentierten Befunden stehen, schlüssig und nachvollziehbar sind.

Soweit Dr. S. die Auffassung vertrat, der Kläger sei auch nicht in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten, überzeugt dies den Senats bereits deshalb nicht, weil sich eine (objektive) nachvollziehbare Begründung für diese Leistungsminderung den Aussagen von Dr. S. nicht entnehmen lässt, und zudem die fachärztlichen Beurteilungen ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers nicht bestätigen konnten.

Mithin ist festzustellen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum noch in der Lage war, leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und in geschützten Räumen vollschichtig zu verrichten. Vermeiden musste er aufgrund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand mechanisch belastende repititive feinmechanische Arbeiten und das Heben und Tragen von Lasten über drei Kilogramm mit der linken Hand sowie seitens des rechten oberen Sprunggelenks häufiges Treppensteigen, längeres Stehen und Gehen auf unebenem und rutschigem Gelände, ferner das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Im Hinblick auf die endgradig schmerzhaften Bewegungsstörungen im rechten Schultergelenk sollten außerdem länger anhaltende oder mechanisch belastende Überkopfarbeiten unterbleiben.

Selbst als Angelernter des oberen Bereichs ist der Kläger auf die Tätigkeit als einfacher Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 -). Hierbei handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeführt wird, wobei gelegentliches Stehen oder Gehen möglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 04.September 2007 - L 11 R 2215/07 -). Zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt es in der Regel nicht, auch ist diese Tätigkeit nicht mit häufigem Klettern oder Steigen oder Arbeiten Überkopf verbunden. Die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar, wie die Gutachten von Dr. F. und Dr. H. zeigen. Der Kläger ist bei dieser Tätigkeit auch nicht Witterungseinflüssen wie Kälte und Nässe ausgesetzt, die wegen des Nierensteinleidens vermieden werden sollten. Die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand steht einer Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte ebenfalls nicht entgegen (vgl. Urteile des Senats vom 12. Mai 1997 - L 11 J 2551/96 -, vom 27. Juli 2000 - L 11 RJ 3316/98 - und vom 11. März 2003 - L 11 RJ 4573/01 -). Entsprechende Tätigkeiten sind auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden Stellenangebote für Pförtner in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten. Betriebe wie z.B. Krankenhäuser, Banken, Versicherungen, Behörden usw. stellen meist Bewerber vom freien Arbeitsmarkt ein; dabei werden ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte oder andere Leistungsgeminderte bevorzugt (vgl. Urteile des Senats vom 13. Januar 2004 - L 11 RJ 4694/02 -, vom 10. September 2002 - L 11 RJ 2088/99 -, Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 -, Urteil des LSG Berlin vom 22. Dezember 2003 - L 16 RJ 87/00; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 - L 8 RJ 482/02 - und vom 28. April 2004 - L 3 RJ 2939/99 -). Schließlich ist der Kläger auch fachlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten, denn besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig und es bedarf nur einer kurzen Einweisung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2008 - L 11 R 2977/07 -). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Sprache als Deutsch seine Muttersprache ist und er für eine im übrigen zumutbare Verweisungstätigkeit keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache habe (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 1991 - 5 RJ 92/89 -, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 11).

Der Kläger ist aus den dargelegten Gründen nicht berufsunfähig. Daraus folgt, dass er auch nicht voll erwerbsgemindert ist, da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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