L 5 AL 81/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 2 AL 1163/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 81/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 aufgehoben und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abgelehnt hat.

Der 1952 im Libanon geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Kfz-Schlosser und war ab 1970 in Deutschland als Kfz-, Maschinen- und Montageschlosser tätig. Nach einer Berufsausbildung im Maschinenbauhandwerk erhielt er 1981 den Gesellenbrief und übte von 1983 bis 1985 eine Tätigkeit als Maschinenbautechniker aus. Nach der Erlangung des Meisterbriefs im Maschinenbauhandwerk im Jahr 1985 war er als Maschinenbaumeister, Abteilungsleiter sowie als Ausbildungsmeister tätig. Nach einer selbstständigen Tätigkeit von Oktober 2000 bis April 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2001 Arbeitslosengeld ab dem 27. April 2001 für 660 Kalendertage unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 1540 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Satz in Höhe von zunächst 499,59 DM wöchentlich. Ab dem 1. Januar 2003 betrug das Arbeitslosengeld 259,07 EUR wöchentlich.

Am 15. November 2002 bot die Beklagte dem Kläger eine Trainingsmaßnahme zur Eignungsfeststellung bei der Stiftung B. in der Zeit vom 2. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 an. Der Kläger lehnte die Teilnahme an dieser Maßnahme ab, weil er sie angesichts seiner beruflichen Qualifikation und seiner langjährigen Berufserfahrung in der Metallbranche als unsinnig und unzumutbar ansah. Gegen die daraufhin mit Bescheiden vom 6. Januar 2003 und 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX9/03) für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis zum 13. Januar 2003 erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit erhob er mit Schreiben vom 31. Mai 2003, das am 2. Juni 2003 zwischen Dienstschluss und 24:00 Uhr im Gerichtsbriefkasten S.-Platz und am 3. Juni 2003 beim Sozialgericht Hamburg (SG) eingegangen ist, die Klage S 6 AL 766/03, die sich am 18. März 2005 mit einem vom Kläger angenommenen Anerkenntnis der Beklagten durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide erledigte.

Am 9. Januar 2003 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. In dem diesbezüglichen Beratungsvermerk der Mitarbeiterin der Beklagten L. heißt es, der Kläger weigere sich, an Schulungen teilzunehmen. Er sei eingehend über die Zumutbarkeit und die Rechtsfolgen in Bezug auf die Aberkennung der Verfügbarkeit und damit den Wegfall des Leistungsanspruches insgesamt belehrt worden. Die Beklagte ging daraufhin davon aus, dass der Kläger wegen seiner Weigerung, an einer Schulungsmaßnahme teilzunehmen, ab dem 10. Januar 2003 nicht mehr verfügbar sei. Hiergegen wehrte sich der Kläger und gab bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Januar 2003 unter anderem an, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Gegen die mit Bescheid vom 9. Januar 2003 verfügte Ablehnung, ihm ab dem 10. Januar 2003 weiter Arbeitslosengeld zu gewähren, legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch ein und führte u. a. aus:

"Zutreffend dagegen ist, dass ich der Arbeitsvermittlung stets zur Verfügung gestanden habe und mich auch weiterhin zur Verfügung stelle, während das Arbeitsamt mir gegenüber in mehr als 1 1/2 Jahren nicht ein einziges Mal arbeitsvermittelnd in Erscheinung getreten ist ( ). Ich benötige als gestandener Maschinenbau-Handwerksmeister, als der ich bis unmittelbar vor Arbeitslosigkeit tätig war, keinerlei Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. Schulungen ( ). Ich bin sofort bereit, mich auf einen Posten vorzugsweise als Meister, aber auch als Arbeitsvorbereiter, Kalkulator, Techniker in der Metallbranche zu bewerben. ( ) Sollte dann eventuell eine zusätzliche Schulungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme erforderlich werden, bin ich selbstverständlich dazu bereit."

Über ein am 20. Januar 2003 mit dem Kläger geführtes Gespräch vermerkte die Zeugin R., der Kläger habe auf Nachfrage zwar seine Bereitschaft bejaht, alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Tätigkeiten anzunehmen, tatsächlich aber nur die Aufnahme von Meister- und Technikerstellen gemeint. Er sei nach wie vor nicht bereit, an der Trainingsmaßnahme bei der B. teilzunehmen. Nach Hinzuziehung von I XXX (des Zeugen G.) sei er eindringlich über §§ 119, 121 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) informiert worden. Ihm werde Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Januar 2003 Informationen einzuholen und Überlegungen anzustellen; dann solle er erneut vorsprechen. Verfügbarkeit sei ab dem 13. Januar 2003 zu bejahen, wenn der Kläger dann seine Bereitschaft erkläre, alle Maßnahmen anzunehmen und alle Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu nutzen. Anlässlich einer weiteren Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 31. Januar 2003 fertigte die Zeugin R. einen weiteren Beratungsvermerk an, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Kläger nach wie vor nur entsprechend seiner Qualifikation vermittelt werden wolle und lediglich bereit sei, als Meister, Kalkulator oder Arbeitsvorbereiter zu arbeiten. Er sei dagegen nicht bereit, als Geselle zu arbeiten, obwohl ihm dies zuzumuten sei. Es bestehe weiterhin keine Verfügbarkeit. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 änderte die Beklagte den Bescheid vom 9. Januar 2003 dahingehend ab, dass sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 10. Januar 2003 wegen fehlender Verfügbarkeit aufhob. Mit seinem hiergegen am 11. März 2003 eingelegten Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor:

"Dem anderen Ablehnungsargument, ich sei nicht bereit, als Geselle zu arbeiten, kann nur folgender Dialog mit der Arbeitsvermittlerin, Frau R., zu Grunde gelegen haben: Sie sagte, ich müsse bereit sein, auch als Geselle zu arbeiten, woraufhin ich fragte, ob sie denn eine Gesellenstelle in der Metall- oder Maschinenbaubranche zu vergeben hätte, was Frau R. verneinte. Auch fragte ich, ob denn alle arbeitslos gemeldeten Gesellen dieser Branche bereits vermittelt worden seien, was ebenfalls verneint wurde. Damit ist der zweite Ablehnungsgrund widerlegt."

Der Restanspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches mit Ablauf des 15. Februar 2003 wurde durch die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2003 (Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 10. Januar 2003), 18. Januar 2003 (Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2003 für 33 Tage), 26. Februar, 1. April und 7. April 2003 (Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 23. Mai 2001 und 18. Januar 2003 ab dem 10. Januar 2003) dahingehend gestaltet, dass ihm die Leistung nur bis einschließlich 9. Januar 2003 gewährt wurde. Den Widerspruch des Klägers gegen die genannten zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX0/03) zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX1 /03) ab. Die Widerspruchsbescheide begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kläger wegen der von ihm erklärten eingeschränkten Arbeitsbereitschaft und seiner fehlenden Bereitschaft, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, nicht verfügbar gewesen sei. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei deshalb rechtswidrig geworden und habe aufgehoben werden müssen. Dass ihm ab dem 10. Januar 2003 keine Leistungen mehr zugestanden hätten, habe der Kläger aus den Merkblättern und den ihm erteilten Rechtsfolgenbelehrungen auch erkennen müssen. Wegen fehlender Verfügbarkeit habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger hat mit seinem am 3. Juni 2003 beim SG eingegangenen Schreiben vom 31. Mai 2003 Klage erhoben, mit der er ausdrücklich den Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX1 /03) angefochten hat. Die in der Prozessakte befindliche Klageschrift ist über dem Eingangsstempel der Postannahmestelle des Landessozialgerichts und des SG mit dem Stempel "Duplikat" versehen. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2003 hat der Kläger behauptet, am 2. Juni 2003 drei Klageschriftsätze betreffend die Sperrzeit, die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes und die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beim Landgericht Hamburg eingeworfen zu haben. Er hat gleichzeitig im Hinblick auf die Klage wegen der Aufhebung des Arbeitslosengeldes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Sache hat er im Wesentlichen vorgetragen, er stehe dem Arbeitsmarkt mit seinen umfänglichen beruflichen Qualifikationen nach wie vor zur Verfügung. Die Trainingsmaßnahme habe er zu Recht abgelehnt. Er habe sich vergeblich als Meister, Techniker, Kalkulator oder Arbeitsvorbereiter angeboten und beworben. Die Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer wie ihn sei katastrophal. Im Verhandlungstermin vor dem SG am 18. März 2005 hat der Kläger zum Gespräch am 31. Januar 2003 unter anderem erklärt:

"Ich habe gesagt, sie solle erstmal versuchen, mich als Meister oder Techniker zu vermitteln. Und habe gefragt, ob sie denn eine Stelle als Geselle zu vermitteln habe. ( ...) Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass man auch keine Gesellenstelle findet, wenn man wie ich über 50 ist. ( ) Wenn ich gefragt werde, ob ich bereit gewesen bin, als Geselle zu arbeiten, so muss ich sagen, dass ich bereit war, aber ich hätte keine Stelle gefunden."

Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin R ... Diese hat bekundet, nach den Gesprächen des Klägers bei Frau L. und Frau S. sei es ihre Aufgabe gewesen, die Verfügbarkeit des Klägers zu überprüfen. Der Kläger habe am 20. Januar genauso wie am 31. Januar 2003 gesagt, dass er nicht als Geselle arbeiten wolle. Es treffe zu, dass er sie gefragt habe, ob sie eine Gesellenstelle zu vermitteln habe. Dies habe sie verneinen müssen. Gleichwohl habe sie dem Kläger sagen müssen, dass es darauf nicht ankomme. Der Kläger sei nach ihrer Einschätzung zwar grundsätzlich arbeitsbereit gewesen, jedoch nur innerhalb seiner Qualifikation.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, indem sie den Bescheid vom 9. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 abgeändert und die Bewilligung von Leistungen erst ab dem 20. Januar 2003 aufgehoben hat. Das Teilanerkenntnis ist vom Kläger angenommen und von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Februar 2007 ausgeführt worden.

In einem weiteren Verhandlungstermin vor dem SG am 7. September 2006 hat der Kläger unter anderem wörtlich erklärt:

"Zu dem Gespräch am 20. Januar 2003 kann ich noch sagen, dass ich gefragt habe, ob denn schon alle jungen Leute mit Abschluss als Schlosser vermittelt worden sind. Es gab schließlich genug junge Leute, die für diese Arbeit physisch besser geeignet waren als ich. Die jungen Leute haben auch ein Recht darauf, eine Stelle zu bekommen. Diese Frage durfte ich ja wohl stellen."

Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin R. und des Zeugen G ... Die Zeugin R. hat bekundet, sich zwar an den Kläger, an die damals geführten Gespräche aber nur teilweise zu erinnern. Sie habe alles noch einmal durchlesen müssen. Der Kläger habe zwar seine Verfügbarkeit bejaht, dies aber nicht wirklich gemeint. Sie habe ihm daraufhin die Gesetzeslage erklärt. Weil sie sich hilflos gefühlt habe, habe sie den Zeugen G. hinzugezogen, der vorgeschlagen habe, dem Kläger eine Woche Bedenkzeit zu geben. Der Zeuge G. hat bekundet, seiner Erinnerung nach, die er durch Nachlesen der Vermerke ergänzt habe, sei das Gespräch mit dem Kläger, bei dem er anwesend gewesen sei, sehr intensiv (ein Kampf) gewesen. Der Kläger habe sich lediglich für solche Tätigkeiten, die seiner Berufserfahrung entsprachen, zur Verfügung gestellt. Nach seinem Eindruck habe Verfügbarkeit nicht bestanden. Zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten hätten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen bestanden.

Das SG hat die Klage, mit der der Kläger sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 18. März 2005 zu verurteilen, an ihn Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ab dem 20. Januar 2003 zu leisten und die Nachzahlung zu verzinsen, mit Urteil vom 7. September 2006 abgewiesen. Gegenstand der Klage sei wegen der genauen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Klagschrift allein der Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003. Die Klage sei deshalb unzulässig, soweit der Kläger Leistungen bis zum 4. Februar 2003 geltend mache. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen gehabt, da er nicht verfügbar gewesen sei. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichtes nicht durchgehend bereit gewesen, eine Tätigkeit unterhalb eines bestimmten Qualifikationsniveaus auszuüben. Er habe zwar mehrfach seine Bereitschaft bekundet, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu nutzen, gleichzeitig habe er jedoch unmissverständlich deutlich gemacht, dass er generell nicht bereit gewesen sei, Tätigkeiten auf der Qualifikationsstufe eines Gesellen oder gar An- oder Ungelernten auszuüben. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen und den Äußerungen des Klägers selbst. Dieser habe während des Gerichtsverfahrens seinen Widerwillen gegen eine gering qualifizierte Tätigkeit vielfach zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da seine Bedürftigkeit nicht belegt sei.

Gegen das ihm am 15. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er behauptet, mit der Zeugin R. nur am 20. Januar 2003 persönlich gesprochen zu haben. Bei diesem Gespräch sei ihm kein weiterer Bediensteter aufgefallen. Mehr als verwirrend sei insoweit, dass im Sitzungsprotokoll vom 18. März 2005 ein Herr R1 genannt, im Termin am 7. September 2005 aber der Zeuge G. vernommen worden sei. Letzterer habe an dem Gespräch nicht teilgenommen. Am 31. Januar 2003 habe er mit der Zeugin R. lediglich telefoniert und ihr, wie schon am 20. Januar 2003, erklärt, für welche Tätigkeiten er zur Verfügung stehe, nämlich als Meister im Maschinen- oder Metallbau oder in der Blechverarbeitung und zum Beispiel auch für Arbeiten als Techniker, Arbeitsvorbereiter, Kalkulator oder Ausbilder für Erwachsene. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, die Zeugin R. habe sich bei ihren Vernehmungen am 18. März 2005 und am 7. September 2006 widersprüchlich zu seiner Verfügbarkeit geäußert. Ihre wesentlich zeitnähere Aussage am 18. März 2005 beweise, dass sie seine Verfügbarkeit bejaht habe, habe sie in jenem Termin doch erklärt, dass sie bei ihm eine innere Bereitschaft wahrgenommen habe, eine Arbeit aufzunehmen, denn er habe die Vermittlungsvorschläge wahrgenommen, die sich dann zerschlagen hätten, und er habe auch ein Praktikum erwogen. Ihr Gefühl, dass er dies nicht wirklich so gemeint habe, sei unbeachtlich und beweise, dass man ihm gegenüber feindselig eingestellt sei. Sie habe auch seine Frage, ob sie in der Metallbranche keine arbeitslosen Gesellen zu vermitteln hätte, nicht beantwortet. Der Zeuge G. habe letztlich keine verwertbaren Aussagen gemacht. Er habe sich nur vage an mehrere Gespräche erinnert und sich widersprüchlich geäußert, was seine Angaben unglaubwürdig mache. Er, der Kläger, habe nicht nur Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003, sondern auch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004. Im Hinblick auf die von der Zeugin im Gespräch am 20. Januar 2003 eingeräumte Bedenkzeit bestehe wenigstens für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Außerdem sei der Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 2003 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2003 für noch 33 Kalendertage bestandskräftig.

Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2006 und die Bescheide vom 9. Januar 2003, 26. Februar 2003, 1. April 2003 und 7. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX0/03) und des Bescheides vom 23. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 11. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX1 /03) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16. Februar 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach zu gewähren, 2. die damit geltend gemachte Nachzahlung zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht die mangelnde Bereitschaft des Klägers, eine Tätigkeit unterhalb der Qualifikation als Handwerkermeister auszuüben, deutlich geworden sei. Sie ist ferner entgegen dem Urteil des SG der Ansicht, dass auch der Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 wegen der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei. Der Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 2003 sei durch die genannten Bescheide aufgehoben worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Vorbringens der Beteiligten, der Aussagen der Zeugen und des Inhalts der Bescheide wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXXX und die Prozessakten L 5 AL 81/06, L 1 B 53/07 SE, S 44 AL 320/07, L 5 AL 52/03 und S 6 AL 766/03. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig.

Gegenstand des Verfahrens sind einerseits die die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 betreffenden Bescheide vom 9. Januar 2003, 26. Februar 2003, 1. April 2003 und 7. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX0/03) und des Bescheides vom 23. Februar 2007 (dazu 1.) und andererseits der Bescheid vom 11. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 mit der Wl.Nr. XXX1 /03, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 16. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren (dazu 2.).

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des SG, dass der Kläger lediglich gegen den Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX1 /03) Klage erhoben hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2003, eingegangen bei Gericht am 6. Oktober 2003, behauptet, am 2. Juni 2003 drei Klageschriftsätze vom 31. Mai 2003 betreffend die Aufhebung der Sperrzeit, die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes und die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in einem Briefumschlag beim Landgericht Hamburg eingeworfen zu haben. Auch wenn lediglich zwei Klageschriftsätze, nämlich die Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 6. Januar 2003 und den Änderungsbescheid vom 26. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 mit der Widerspruchsnummer XXX9/03 (S 6 AL 766/03) und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 mit der Widerspruchsnummer XXX1 /03 vorliegen, hat der Kläger spätestens mit seinem Schriftsatz vom 3. Oktober 2003 zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheiden vom 9. Januar 2003, 26. Februar 2003, 1. April 2003, 7. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 mit der Widerspruchsnummer XXX0/03 wenden will, sodass der Schriftsatz vom 3. Oktober 2003 als Klage zu werten ist (§ 123 SGG). Diese Klage vom 3. Oktober 2003, bei Gericht eingegangen am 6. Oktober 2003, wurde nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 87 SGG von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war, eingelegt. Der Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 wurde am 30. April 2003 zur Post gegeben. Er gilt gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am 3. Mai 2003 bekannt gegeben, so dass die Frist zur Erhebung der Klage am 4. Mai 2003 begann und am 3. Juni 2003 endete.

Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag vom 3. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (S. 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (S. 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (S. 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Für den Vortrag des Klägers, er habe gegen die drei Widerspruchsbescheide vom 29. April 2003 jeweils einen Klageschriftsatz gefertigt und die drei Schriftsätze in einem Briefumschlag am 2. Juni 2003 in den Hausbriefkasten beim Landgericht Hamburg eingelegt, spricht zunächst, dass die Klageschrift vom 31. Mai 2003 gegen den Widerspruchsbescheid mit der Widerspruchsnummer XXX9/03 mit dem Eingangsstempel des Gerichtsbriefkastens S.-Platz und dem Datum vom 2. Juni 2003 und mit dem Eingangsstempel der Sozialgerichte am 3. Juni 2003 versehen worden ist. Außerdem trägt die ebenfalls unter dem 31. Mai 2003 gefertigte Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit der Nummer XXX1 /03 offenbar versehentlich die Aufschrift "Duplikat" und keinen Eingangsstempel des Gerichtsbriefkastens S.-Platz, sondern lediglich den Eingangsstempel der Sozialgerichte vom 3. Juni 2003. Diese Klage dürfte deshalb, was wegen der Zusammenfügung mehrerer und im äußeren Schriftbild ähnlich aussehender Klagen in einem Briefumschlag naheliegt, als Zweitschrift der ersten Klage angesehen und nicht mit gesondertem Eingangsstempel des Gerichtsbriefkastens S.-Platz versehen worden sein. Aus der Prozessakte S 6 AL 766/03 ist vielmehr ersichtlich, dass diese Klage zunächst als Zweitschrift in die Votentasche der Akte gelegt und erst am 14. August 2003 vom damaligen Vorsitzenden der Kammer 6 als eigenständige Klage erkannt wurde. Hiervon ausgehend hält es der Senat aber auch für glaubhaft, dass es tatsächlich eine weitere Klage vom 31. Mai 2003 gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 (Wl.Nr. XXX0/03) bestätigte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld gegeben hat, die versehentlich als weitere Zweitschrift angesehen und deshalb weder als Klage erkannt noch gesondert erfasst wurde. Damit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, die Klagefrist des § 87 SGG einzuhalten. Er hat innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 SGG, nachdem er durch die im Verfahren S 2 AL 1163/03 unter dem 24. August 2003 erstellte Klageeingangsmitteilung Kenntnis vom Fehlen der Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit der Nr. XXX0/03 erlangt hat, Klage erhoben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Die damit auch gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 gerichtete und zulässige Klage hat das SG im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist unbegründet, denn die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2003, 26. Februar 2003, 1. April 2003 und 7. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 sowie des Bescheides vom 23. Februar 2007 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 aufgehoben.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sind § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Verwaltungsakt nach § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ist dadurch eine Änderung eingetreten, dass der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23. Mai 2001 jedenfalls im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 20. Januar 2003 seine Bereitschaft, Tätigkeiten unterhalb des von ihm bestimmten Qualifikationsniveaus auszuüben, verneint hat.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Eine rechtserhebliche Änderung liegt vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung von Arbeitslosengeld maßgeblichen materiellen Recht entfallen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R, SozR 4-1500 § 103 Nr. 5). Dies ist hier der Fall.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt das Bestehen von Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) voraus. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III). Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III). Voraussetzung ist demnach die Verfügbarkeit des Leistungsempfängers.

Der Verfügbarkeit des Klägers stand allerdings nicht entgegen, dass er es abgelehnt hat, an der Maßnahme bei der B. teilzunehmen. Gemäß § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 SGB III umfasst die Verfügbarkeit zwar auch die Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Lehnt ein Arbeitsloser eine bestimmte, ihm zumutbare Art von beruflichen Bildungsmaßnahme generell ab, so beschränkt er dadurch die zur Überwindung von Arbeitslosigkeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Weise. Lehnt er solche zumutbaren Bildungsmaßnahmen ab, ist er nicht subjektiv verfügbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.6.1995 – 11 RAr 47/94, SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 13). Der Kläger hat aber die Teilnahme an der ihm angebotenen Bildungsmaßnahme bei der B. mit Rücksicht auf seine vorhandene Qualifikation und den deshalb nicht auf ihn zugeschnittenen Inhalt der Maßnahme abgelehnt. Die Beklagte hat deshalb zu Recht den angefochtenen Sperrzeitbescheid im Verfahren S 6 AL 766/03 aufgehoben. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30. Januar 2003 deutlich gemacht, dass er zumutbare Bildungsmaßnahmen nicht generell ablehnt.

Der Kläger war jedoch nicht verfügbar, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB III erfordert die Verfügbarkeit zwingend die Bereitschaft des Arbeitslosen, jede zumutbare Beschäftigung, die er ausüben kann und darf, aufzunehmen (§ 119 Abs. 4 Nr. 1 SGB III; vgl. bereits zu § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): BSG, Urteil vom 26.9.1998 – 11 RAr 131/88, SozR 4100 § 103 Nr. 43). Hieran fehlte es dem Kläger.

Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder persönliche Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat (§ 121 Abs. 5 SGB III). Ein Berufsschutz besteht daher nicht. Die bisherige berufliche Tätigkeit und das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt werden nur im Rahmen von § 121 Abs. 3 SGB III berücksichtigt (Brand, in: Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 121 Rdn. 11). Nach § 121 Abs. 3 S. 1 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20% des Arbeitsentgeltes und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30% nicht zumutbar (§ 121 Abs. 3 S. 2 SGB III). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 3 S. 3 SGB III).

Im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache am 20. Januar 2003 war der Kläger bereits mehr als 20 Monate arbeitslos. Ihm war deshalb jede Tätigkeit zumutbar, bei der das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen mindestens so hoch war wie sein Arbeitslosengeld. Dieses betrug ab dem 14. Januar 2003 259,07 EUR pro Woche (1122,64 EUR monatlich). Hinzuzurechnen sind die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen in Höhe der Werbungskostenpauschale für das Jahr 2003 in Höhe von 1044 EUR pro Jahr (87 EUR pro Monat), so dass dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar waren, mit denen er ein monatliches Nettoentgelt von 1209,64 EUR erzielen konnte. Ein deutlich höheres als dieses Nettoentgelt hätte der Kläger aber erzielt, wenn er im Januar 2003 eine Tätigkeit etwa als gewerblich beschäftigter Betriebshandwerker nach dem zwischen dem Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., Landesverband Hamburg, abgeschlossenen Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Hamburger Einzelhandel vom 29. Juli 2002, gültig ab dem 1. Mai 2002, übernommen hätte und dort aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildungen und der in den Tätigkeitsbeispielen als besonders qualifiziert bezeichneten Tätigkeit als Betriebshandwerker in die Lohngruppe C, Lohnstaffel 2, mit einem Eingangslohn von 2069 EUR brutto eingruppiert worden wäre. Dies hätte bei seiner Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge und Kirchensteuerpflicht sowie einem Betrag zur Krankenversicherung von 15,2% zu einem Nettoentgelt in Höhe von 1271,19 EUR geführt. Ein vergleichbar hohes Gehalt hätte der Kläger bei Aufnahme einer Tätigkeit nach der Tarifgruppe 4 des Entgelttarifvertrages zwischen der Tarifvereinigung für das Hamburger Metallgewerbe e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, vom 14. Juni 2001 in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung erhalten. In der Tarifgruppe 4 wurden Beschäftigte, die eine Tätigkeit ausüben, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel in einer abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden, mit einem Grundentgelt in Höhe von monatlich 2051,30 EUR (1268,33 EUR netto) vergütet. Schließlich wäre dem Kläger auch eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E 6 (Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind) nach dem Bundesentgelttarifvertag für die Chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung des Chemietarifpakets 2002 vom 18. April 2002 zumutbar gewesen. Eine solche Tätigkeit wäre ab Januar 2003 nach § 3 des Tarifvertrags über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die Arbeitnehmer in der chemischen Industrie in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 18. April 2002 mit einem monatlichen Einstellungsentgelt von 1972 EUR brutto (1231,11 EUR netto) vergütet worden. Schon die Nettoentgelte ohne Sonderzahlungen aus den genannten Tätigkeiten begründeten mithin die Zumutbarkeit für den Kläger, so dass es auf die Frage, ob zusätzliche tarifliche Ansprüche auf Sonderzahlungen anzurechnen sind, nicht ankommt.

Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt (§ 128 SGG), dass der Kläger jedenfalls ab dem 20. Januar 2003 nicht für derartige oder vergleichbare Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Dies folgt aus seinem Vorbringen und den Bekundungen der Zeugen R. und G ... Danach hat er es abgelehnt, Tätigkeiten der genannten Art zu verrichten, die nicht dem von ihm vorgegebenen Qualifikationsniveau entsprachen. So bestand er in seiner Stellungnahme zur Ablehnung der Maßnahme bei der B. darauf, nicht als ein beliebiger Arbeitsloser, sondern als hoch qualifizierter Mann mit dreißigjähriger Berufserfahrung in der Metallbranche verwaltet zu werden. In seinem Widerspruch vom 30. Januar 2003 führte er aus, er sei bereit, sich auf Posten vorzugsweise als Meister, aber auch als Arbeitsvorbereiter, Kalkulator oder Techniker in der Metallbranche zu bewerben. Auf die Forderung der Mitarbeiterin der Beklagten, er müsse auch bereit sein, als Geselle zu arbeiten, hat er auch nach seinen eigenen Angaben gerade nicht erklärt, solche Tätigkeiten verrichten zu wollen. Vielmehr fragte er, ob denn eine Gesellenstelle zu vermitteln sei und ob alle arbeitslos gemeldeten Gesellen dieser Branche bereits vermittelt worden seien. Dies wiederholte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 18. März 2005. Im Verhandlungstermin am 7. September 2006 hat er deutlich gemacht, dass er auch nicht bereit war, als Schlosser tätig zu sein, indem er eine solche Tätigkeit für junge Leute und nicht für sich selbst als geeignet ansah. Zur Überzeugung des Senates ergibt sich aus diesem Verhalten des Klägers eindeutig, dass er zur Verrichtung von Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten unterhalb des von ihm vorgegebenen Qualifikationsniveaus gerade nicht bereit war. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger behauptet, stets verfügbar gewesen zu sein. Denn die Bewertung, ob Verfügbarkeit im Sinne von § 119 SGB III vorliegt, hat das Gericht an Hand der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Diese ergeben jedoch, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt - die Verrichtung einfacher Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten für sich nicht akzeptieren konnte, sondern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf andere Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten verrichten könnten, verwiesen hat.

Dieses Bild wird letztlich von den Zeugen nur bestätigt. Soweit der Kläger meint, die Zeugin R. habe im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht seine Verfügbarkeit bejaht, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des SG das Gegenteil. Zwar trifft es zu, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2005 angegeben hat, bei dem Kläger grundsätzlich eine innere Bereitschaft zur Aufnahme einer Tätigkeit wahrgenommen zu haben, doch hat die Zeugin weiter ausgeführt, die Bereitschaft habe sich nur auf Tätigkeiten innerhalb seiner Qualifikation bezogen. Der Kläger sei bei den Vorsprachen am 20. Januar und 31. Januar 2003 nicht bereit gewesen, sich für Tätigkeiten als Geselle zur Verfügung zu stellen. Dies hat letztlich auch der Zeuge G. bestätigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dieser, wie in dem Beratungsvermerk vom 20. Januar 2003 ausdrücklich vermerkt ist und beide Zeugen bestätigt haben, bei dem an diesem Tag geführten Gespräch anwesend war. Der Zeuge hat bestätigt, dass für ihn das im Vermerk erwähnte Organisationszeichen I XXX vergeben war. Die Zeugin R. hatte auch keinen Grund, die Anwesenheit des Zeugen G. in den Vermerk aufzunehmen, wenn sie ihn nicht hinzugezogen hätte. Ihre hierfür gegebene Begründung, sie habe sich hilflos gefühlt, ist angesichts des Geschehensablaufs auch nachvollziehbar. Dass im Sitzungsprotokoll des SG vom 18. März 2005 der hinzugezogene Zeuge mit dem ähnlich klingenden Namen "R1" bezeichnet ist, beruht zur Überzeugung des Senats auf einem bloßen Schreibfehler und stellt die getroffenen Feststellungen nicht in Frage.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm auch nicht aufgrund der bei der Vorsprache am 20. Januar 2003 eingeräumten Bedenkzeit bis zum 28. Januar 2003 noch bis zu diesem Tag Arbeitslosengeld zu. Zum Einen sollte ihm rückwirkend die Verfügbarkeit ausweislich des Beratungsvermerks und der Angaben der Zeugen nur dann zuerkannt werden, wenn er nach Ablauf der Bedenkzeit seine Verfügbarkeit uneingeschränkt erklärt. Dies hat er nicht getan. Zum Anderen ist die Verfügbarkeit anhand der gesetzlichen Kriterien vom Gericht zu überprüfen, denn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn der Leistungsempfänger an jedem Tag, für den er Arbeitslosengeld beansprucht, alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld erfüllt. Insbesondere muss für jeden Tag, für den der Arbeitslose Arbeitslosengeld beansprucht, Verfügbarkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 2.9.2004 – B 7 AL 12/04 R, SozR 4 – 4300 § 119 Nr. 2). Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Insofern war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X in den Umständen eingetreten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 23. Mai 2001 vorgelegen haben. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Bewilligung nicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides rechtswidrig war, was letztlich auch nur zu einer Rücknahme der Bewilligung gemäß § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und damit zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde. Zwar sprechen die Umstände dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an nicht bereit war, Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten zu verrichten, in seinem Antrag vom April 2001 bestätigte er jedoch seine Bereitschaft, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzen zu wollen. Außerdem bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 23. Mai 2001 für den Kläger zwar kein Berufsschutz, gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 1. Alternative SGB III in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit jedoch eine Privilegierung in Bezug auf das zu erzielende Arbeitsentgelt. Denn nach der genannten Vorschrift waren dem Kläger in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nur Tätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 5.338,67 DM zumutbar. Im Hinblick auf dieses relativ hohe Bruttoarbeitsentgelt hat der Senat keine zumutbaren un- oder angelernten Tätigkeiten und auch keine Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten ermitteln können. Damit standen die Einschränkungen des Klägers bezüglich seiner Arbeitsbereitschaft seiner Verfügbarkeit und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

Auch die subjektive Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X ist vorliegend erfüllt. Der Kläger musste nach den Belehrungen im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten wissen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Der Kläger ist am 9. Januar 2003 ausweislich des Beratungsvermerks der Mitarbeiterin der Beklagten L. und am 20. Januar 2003 durch die Zeugin R. über die Rechtslage, insbesondere über § 121 SGB III und § 119 SGB III, informiert worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Beratungsvermerk der Zeugin R. vom 20. Januar 2003, als auch aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 vor dem Sozialgericht. Dort hat sie bekundet, sie habe mit dem Kläger über die Verfügbarkeit und den Berufsschutz gesprochen. Auch diese Aussage der Zeugin R. ist schlüssig und überzeugend. Der Kläger behauptet auch nicht, über die Rechtsfolgen fehlender Verfügbarkeit nicht belehrt worden zu sein.

Die Aufhebungsfristen gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 2 SGB X hat die Beklagte eingehalten.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III vor.

Sollte es entgegen der Auffassung des Senats in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit des Klägers eine ihm zumutbare Tätigkeit auch unterhalb des vom ihm angestrebten Qualifikationsniveaus gegeben haben, wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls ab dem 20. Januar 2003 zwar nicht nach § 48 SGB X aufzuheben, aber gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen gewesen. Der Bewilligungsbescheid wäre in diesem Fall von Anfang an rechtswidrig gewesen, und der Kläger könnte sich spätestens ab dem ausführlichen Gespräch mit den Zeugen R. und G. am 20. Januar 2003 nicht mehr auf Vertrauen berufen (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Die Fristen des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X und § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wären bei Anwendung der Vorschrift ebenfalls gewahrt.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2003 für 33 Kalendertage. Die Aufhebungsbescheide vom 26. Februar 2003, 1. April 2003 und 7. April 2003 erfassen auch den Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 2003. Die Beklagte hat mit diesen Bescheiden die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 unbefristet wegen fehlender Verfügbarkeit aufgehoben.

2. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 7. September 2006 ist auch unbegründet, soweit die gegen die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Bescheid vom 11. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2003.

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt gemäß §§ 198 S. 2 Nr. 1, 119 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosengeld das Bestehen von subjektiver Verfügbarkeit voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es.

Gemäß § 198 S. 4 SGB III in Verbindung mit § 121 Abs. 3 SGB III wären dem Kläger lediglich solche Tätigkeiten nicht zumutbar gewesen, bei denen das erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger als die Arbeitslosenhilfe gewesen wäre. Die Arbeitslosenhilfe hätte wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 815 EUR, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz 228,83 EUR wöchentlich (980,70 EUR monatlich) betragen. Dem Kläger waren damit Tätigkeiten mit einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1067,70 EUR (980,70 EUR zuzüglich Werbungskosten pauschal in Höhe von 87 EUR) und damit jedenfalls die oben genannten Gesellen- und Handwerkertätigkeiten, darüber hinaus aber auch un- und angelernte Arbeiten zumutbar. Denn nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Hamburger Einzelhandel vom 29. Juli 2002 war für Tätigkeiten der Lohngruppe A, Lohnstaffel 2 (einfache Tätigkeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden mit in der Regel erhöhten Belastungen), ein monatlicher Lohn von 1717 EUR brutto (1109,76 EUR netto) vorgesehen. In der Lohngruppe B, Lohnstaffel 1, war für angelernte Tätigkeiten ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1731 EUR brutto (1116,24 EUR netto) vorgesehen. Nach dem Entgelttarifvertrag der Tarifvereinigung für das Hamburger Metallgewerbe e.V. vom 14. Juni 2001 wurden angelernte Arbeiter der Tarifgruppe 2 (einfache Tätigkeiten, die nach einer Anlernphase verrichtet werden können) mit 1743,51 EUR brutto (1122,43 EUR netto) vergütet.

Hinzugekommen wären in allen genannten Tätigkeitsfeldern weitere tarifliche Entgeltbestandteile (wie betriebliche Sonderzahlungen, zusätzliche Urlaubsvergütungen und vermögenswirksame Leistungen). Ob diese zusätzlich anzurechnen sind, kann auch hier offen bleiben.

Der Kläger wollte jedenfalls weder Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten und deshalb erst recht keine un- oder angelernten Tätigkeiten verrichten. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird Bezug genommen. An der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers hat sich auch bis Ende 2004 nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vorbehalte gegen die Ausübung von Gesellen- oder Handwerkertätigkeiten oder un- und angelernte Tätigkeiten aufgegeben hat.

Nach alledem war der Kläger in der Zeit ab dem 16. Februar 2003 nicht verfügbar, so dass er die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt. Auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch nicht bedürftig gewesen ist, kommt es nicht an.

Da die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Januar 2003 und die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2003 rechtmäßig sind, kann der Kläger keine Nachzahlung und damit auch keine Verzinsung beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Das Teilanerkenntnis der Beklagten rechtfertigt wegen des unwesentlichen Unterliegens keine Abweichung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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