Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 U 80/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 65/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 25/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision mit Urteil vom BSG zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente anstelle von Verletztengeld wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards - im Wege der Sonderrechtsnachfolge.
Die Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und am 00.03.2006 verstorbenen K O (Vers.), mit dem sie zum Zeitpunkt dessen Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieser war während seiner Tätigkeit als Schlosser in der Zementherstellung von 1976 bis zum 22.12.1995 in hohem Maße gegenüber Asbeststäuben exponiert (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 19.04.2004). Ab 01.06.1997 bezog der Vers. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit dem 06.08.2001 war er bei der Firma T GmbH - Holzverarbeitung - als geringfügig Beschäftigter mit einem Entgeltanspruch von zuletzt 360,00 EUR monatlich tätig gewesen.
Am Montag, den 02.02.2004 begab sich der Vers. wegen seiner Beschwerden erstmals in hausärztliche und stationäre Krankenhausbehandlung. Dort wurde ein Pleuramesotheliom diagnostiziert und im Rahmen einer pathologischen Begutachtung durch Prof. Dr. N, Direktor des Instituts für Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C in C (Gutachten vom 29.03.2004) als Subtyp eines Mesothelioms im Sinne der BK nach Nr. 4105 gesichert.
Der letzte Arbeitgeber des Vers. teilte unter dem 07.06.2004 schriftlich mit, dieser habe als Aushilfe am 29.01.2004 das letzte Mal bei ihnen gearbeitet. Da er dann krank geworden sei, hätten sie ihn zum 31.01.2004 bei der Bundesknappschaft abgemeldet.
Mit Bescheid vom 05.08.2004 erkannte die Beklagte die Asbeststaublungenerkrankung als BK nach Nr. 4105 an. Die Beklagte führte in der Folgezeit Ermittlungen zum letzten Arbeitstag mit Kontakt des Vers. zu asbesthaltigen Stoffen und zur Höhe der Bruttoentgelte vom 01.12.1994 bis 30.11.1995 durch (Mitteilungen der Q-Zementwerke T1 OHG vom 09.08.2004 und Firma T GmbH vom 16.08.2004). Auf erneute Anfrage teilte die Firma S GmbH unter den 06.10.2004 mit, ein Arbeitseinsatz des Vers am 30.01.beziehungsweise 31.01.2004 sei nicht vorgesehen gewesen, da er sich schon einige Zeit nicht gut gefühlt habe und zum Arzt habe gehen wollen. Nach dem Arztbesuch habe er sich telefonisch krankgemeldet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege ihnen nicht vor, da dies auch nicht mit dem Vers. vereinbart worden sei. Die Abmeldung sei circa im März 2004 an die Bundesknappschaft geschickt worden und am 06.09.2004 nochmals per Fax.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2004 Verletztengeld. Für die Dauer von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit bestehe Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die zuständige Krankenkasse erhielt einen Auftrag zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes unter Zugrundelegung des 02.02.2004 als Tag des Versicherungsfalls. Zur Begründung seines hiergegen am 21.10.2000 erhobenen Widerspruchs trug der Vers. vor, das Arbeitsverhältnis sei auf seinen Wunsch am 31.01.2004 beendet worden, da er sich bereits seit einiger Zeit krank gefühlt habe. Des Weiteren vertrat der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Vers. die Auffassung, er sei bereits seit dem 01.06.1997 erwerbsunfähig und damit arbeitsunfähig, so dass Anspruch auf Rente bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der T GmbH sei erst im März 2004 rückwirkend zum 31.01.2004 aufgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung am 02.02.2004 das Beschäftigungsverhältnis faktisch noch bestanden habe. Der Vers. habe daher für die Dauer der wegen seiner BK-Folgen vorliegenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise, da nicht mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, für die Dauer von 78 Wochen ab 02.02.2004 einen Anspruch auf Verletztengeld.
Der Vers. hat am 04.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, der Hinweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit des § 45 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) auch auf Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit treffe nicht den vorliegenden Fall, da es sich beim Vers. um eine Berufskrankheit und nicht um einen Unfall handele. Der Vers. sei an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit bereits seit 01.06.1997 gehindert. Ferner sei die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem Zeugen K T in einem Gespräch am 29.01.2004 zum 31.01.2004 vereinbart worden. Grund dafür sei gewesen, dass der Vers. sich mehr um seine Ehefrau habe kümmern müssen, die am 22.01.2004 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Aufgrund des guten persönlichen Verhältnisses zu Herrn T habe er ihm am 02.02.2004 mitgeteilt, ins Krankenhaus zu kommen. Dort habe Herr T ihn auch besucht. Er - der Vers. - habe für die Zeit ab dem 02.02.2004 keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt und bekommen. Seit dem nach Angaben des Zeugen T am 28.01.2004 stattgefundenen Gespräch habe kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden. Welche Auswirkungen dies auf den Arbeitsvertrag gehabt habe, könne dahinstehen. Ergänzend hat der Vers. auf ein Schreiben des Arbeitgebers vom 06.09.2006 verwiesen, wonach aus der knappen Gesprächsnotiz vom 28.01.2004 für die Lohnbuchhalterin lediglich hervorgehe, dass der Vers. das Arbeitsverhältnis unterbrechen werde. Ob er an diesem Tage noch geringfügig tätig geworden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Vers. sei der Meinung, dass er vermutlich nicht gearbeitet habe, da es ihm körperlich ja auch nicht gut gegangen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe weiterhin hervor, dass der Vers. am 30./31.01.2004 definitiv nicht mehr für sie gearbeitet habe.
Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, Verletztenrente statt Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2004 die aktenkundige Krankmeldung am 02.02.2004 nicht stattgefunden hätte. Auch seien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung bis zum 31.01.2004 gemeldet worden. Dies bestätige ihre Auffassung, dass sich der Vers. zum Zeitpunkt der Erkrankung in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Aufgrund der Tatsache, dass er am 28.01.2004 um Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gebeten habe, sei von einer beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme nach Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der aktenkundige Wille der beiden Parteien, die Tätigkeit des Vers. aufgrund seiner körperlichen Unpässlichkeit zu unterbrechen, werde durch die telefonische Krankmeldung und die Abmeldung zur Rentenversicherung erst im März 2004 belegt. Der Vers. habe bis zum 31.07.2005 Verletztengeld in Höhe von 288 EUR monatlich erhalten, seit dem 01.08.2005 beziehe er Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. in Höhe von monatlich 2483,53 EUR.
Auf schriftliche Anfrage hat die Firma T unter dem 05.07.2005 mitgeteilt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei am 29.01.2004 zum 31.01.2004 erfolgt und mit dem Zeugen K T besprochen worden. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge K T hat im Termin zur Beweisaufnahme vom 08.02.2006 ausgeführt, der Vers. sei circa zwei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen, zuletzt auf der Basis von 360 EUR. Zuletzt habe man es ihm schon angesehen, dass er körperlich nicht mehr auf der Höhe gewesen sei. Am 28.01. und nicht am 29.01. habe er ihn dann in seinem Büro aufgesucht. Sie hätten ein persönlich gutes Verhältnis gehabt. Der Vers. habe daher auch zunächst vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen. Er habe sich untersuchen lassen und feststellen lassen wollen, woran es liege, dass er körperlich nicht mehr auf der Höhe sei. Sie hätten weiter verabredet, dass er sich dann bei ihm melden wolle, welches Ergebnis die Untersuchung ergeben habe. Ihm sei wohl bekannt gewesen, dass er ernstlich erkrankt gewesen sei und es sich auch längere Zeit wohl hinziehen würde, bis er wieder tätig sein könnte. Daher hätten sie konkret eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Diese Vereinbarung sei auch, wie schon zuvor der Abschluss des Arbeitsvertrages, formlos geschlossen worden. Er - der Zeuge - habe keine Erinnerung daran, dass später eine offizielle Krankmeldung bei ihnen eingegangen sei. Er habe vielmehr persönlich vom Vers. und auch über seine Ehefrau von der schweren Krankheit erfahren und ihn später mehrmals besucht. Während dieser Gespräche habe der Vers. immer wieder die Hoffnung geäußert, später wieder bei Ihnen tätig sein zu können.
Durch Urteil vom 28.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vers. habe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VII gehabt. Folge man der Auffassung der Klägerin, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2004 in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei, so sei ungeachtet der Lücke zwischen dem Ende des Arbeitsentgeltbezuges am 31.01.2004 und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 02.02.2004 die geforderte Unmittelbarkeit des zeitlichen Anschlusses im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R -, www.juris.de) gegeben. Danach komme es nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss an, sondern darauf, dass der Versicherte, als er arbeitsunfähig geworden sei, von einer der im Gesetz aufgeführten Einkunftsarten gelebt haben müsse.
Gegen das ihr am 11.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.06.2008 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, eine geringfügige Beschäftigung eines Rentenbeziehers sei gerade keine vom Schutzzweck des § 45 SGB VII umfasste Tätigkeit. Ferner sei auch keine Unmittelbarkeit gegeben, denn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2004 habe der Vers. keine Lohnansprüche gehabt und hätte demnach auch nicht davon leben können. Davon könne im Übrigen bereits aufgrund der Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.05.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 und der heute erfolgten Bescheidänderung durch die Beklagte diese zu verurteilen, ihr im Wege der Sonderrechtsnachfolge wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anstelle von Verletztengeld Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. ab 29.01.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und verweist ergänzend darauf, dass das Verletztengeld die Funktion als Entgeltersatzleistung habe und konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen unabhängig von deren Höhe ausgleichen solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sitzungsvertreter der Beklagten den Bescheid vom 15.10.2004 dahingehend geändert , dass ab 28.01.2004 Verletztengeld bis zum Ablauf der 78. Woche gewährt wird. Ferner hat die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, den Bescheid über die Gewährung von Rente dahingehend zu ändern, dass Rente auf unbestimmte Zeit ab 27.07.2005 gewährt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehemann nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte hat zu Recht Verletztengeld bewährt und einen Anspruch auf Rente mit dem nicht angefochtenen Rentenbescheid vor dem 01.08.2005 bzw. 27.07.2005 abgelehnt.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte zu Lebzeiten aufgrund des mit bindendem Bescheid vom 05.08.2004 anerkannten Versicherungsfalls der Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage zur BKV Anspruch auf eine Rente nach § 56 Abs. 1, 3 SGB VII als Vollrente. Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs werden von den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten.
Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beginn der Rente nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII richtet, sodass der Rentenanspruch (erst) mit dem Folgetag, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (27.07.2005), begründet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Vers. Anspruch auf Verletztengeld wegen der Folgen der BK nach Nr. 4105 der Anlage zur BKV. Nach § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte
1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder auf eine im Gesetzeswortlaut genannten Lohnersatzleistungen hatten.
Der Vers. befand sich ab dem 02.02.2004 in stationärer Heilbehandlung und war insbesondere - was von der Beklagten nunmehr durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anerkannt wurde - durchgängig ab dem 28.01.2004 wegen der Folgen der von ihr als Versicherungsfall anerkannten BK arbeitsunfähig. Daher war auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu prüfen, ob der Vers. noch eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Anders als bei Maßnahmen der Heilbehandlung setzt die Alternative der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Nr. 1 der Vorschrift diese Einschränkung nicht voraus.
Der Vers. hatte ferner unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das sind nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auf die tatsächliche Höhe des gezahlten Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an, sondern nur auf den Zufluss im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung (Werner in: jurisPK - SGB IV, § 14 Rn. 76). Nach den übereinstimmenden Angaben des Vers. und der Firma T GmbH war er seit dem 06.01.2001 durchgängig als geringfügig Beschäftigter dort tätig gewesen und hatte aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Gespräches mit seinem Arbeitgeber am 28.01.2004 verrichteten Arbeiten Anspruch auf den vereinbarten Lohn für den Monat Januar. Auch wenn man - wovon die Beklagte ursprünglich ausgegangen ist - als Versicherungsfall den 02.02.2004 zu Grunde legt, hatte der Vers zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen Entgeltanspruch (im Krankheitsfall) nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG, BGBl I, S. 1014, 1065). Dass der Vers. offensichtlich bereits am 28.01.2004 krankheitsbedingt zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage war und sich deshalb ärztlich untersuchen lassen wollte, hat der Zeuge K T im Rahmen der Beweisaufnahme vom 08.02.2006 bestätigt. Insoweit ist auch nicht erheblich, dass der Vers. seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG nicht geltend gemacht hat, denn das Gesetz stellt allein auf einen entsprechenden Anspruch ab. Gleichermaßen hätte auch eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2004 aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf den weiter bestehenden Zahlungsanspruch (§ 8 Abs. 1 EntgFG) gehabt.
Unter Zugrundelegung des von der Beklagten nunmehr angenommenen Versicherungsfalls vom 28.01.2004 ist der vom Gesetz geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss nach übereinstimmender Auffassung sowohl des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.6.2007 a.a.O.) als auch der z. T. älteren Kommentarliteratur (Fischer in: jurisPK - SGB VII, § 45 SGB VII Rn. 23 unter Hinweis auf Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2007, § 45 SGB VII Rn. 5) gegeben, denn der Vers. hatte am Tag vor Beginn Arbeitsunfähigkeit am 28.01.2004 Anspruch auf Arbeitsentgelt.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man den von der Beklagten ursprünglich zugrundegelegten Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Beginns der Heilbehandlungsmaßnahme (vgl. § 46 Abs. 1 SGB VII) am 02.02.2004 als Tag des Versicherungsfalls annimmt. In diesem Fall kann entgegen der Auffassung der Kommentarliteratur (vgl. Urteil des BSG, a.a.O. Rdnr. 12) nicht allein aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift abgeleitet werden, dass bis zum letzten Tag vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine der genannten Leistungen bestanden haben muss. Im Hinblick auf Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist dem BSG beizupflichten, dass mit der Voraussetzung eines unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt etc. die Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes betont und sichergestellt werden soll, dass nur solche Versicherte die Leistung erhalten, die zum Kreis der Erwerbstätigen gehören und ihren Lebensunterhalt vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus einer Erwerbstätigkeit oder einer daran anknüpfenden Sozialleistung bestritten haben. Dies bedeutet, dass es nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss, sondern darauf ankommt, dass der Versicherte, als er arbeitsunfähig wurde, von einer der im Gesetz aufgeführten Einkunftsarten gelebt haben muss. Nicht erfüllt sind dagegen die Voraussetzungen, wenn er seinen Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen, Kapitaleinkünften, Rente oder Sozialhilfe, finanziert hat. War der Anspruch auf eine der durch Verletztengeld zu ersetzenden Leistungen bereits vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weggefallen, so hängt die Entscheidung davon ab, ob sich in der Zwischenzeit eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage gebildet hatte oder bilden konnte (BSG a.a.O. Rdnr. 17). Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG die Frage, bis zu welcher zeitlichen Grenze einer Unterbrechung zwischen dem Wegfall des Entgeltanspruchs und Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes unschädlich sein kann.
Davon ausgehend hat aber der Vers. insbesondere nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K T im Erörterungstermin vorm 08.02.2006 am 28.01.2004 gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart, das Arbeitsverhältnis "zu unterbrechen ". Nach den vom Zeugen T näher umschriebenen Vereinbarungen sollten die jeweiligen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - das heißt die Pflicht des Vers. zur Erbringung der Arbeitsleistung einerseits und die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber andererseits - vorübergehend ruhen. Dass sie das Arbeitsverhältnis - wie zunächst vom Vers. angegeben - zum 31.1.2004 endgültig beenden wollten, lässt sich bereits aus der Wortwahl und den übrigen Gesamtumständen nicht entnehmen. Danach spricht die Erklärung des Zeugen T, wonach der Vers. die Hoffnung geäußert habe, nach der Genesung wieder bei der Firma tätig sein zu können, gegen ein dahingehendes Verständnis der getroffenen Vereinbarung. Auch nach dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers vom 06.09.2006 war der Gesprächsnotiz vom 28.01.2004 für die Lohnbuchhalterin lediglich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den Vers. zu entnehmen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Abmeldung bei der Bundesknappschaft erst im März 2004, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ernsthaftigkeit der Erkrankung endgültig bekannt war, rückwirkend zum 31.01.2004 vorgenommen. Gleichermaßen wäre auch die nach Mitteilung der T GmbH vom 06.10.2004 erfolgte telefonische Krankmeldung entbehrlich gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits am 31.01.2004 endgültig beendet worden wäre. Dass der Arbeitgeber gleichwohl nicht die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt hat, ist dabei unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund lassen die Gesamtumstände nicht den Schluss zu, dass der Vers. zum Zeitpunkt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Lebensunterhalt nur noch aus seinen Renteneinkünften bestreiten und endgültig auf die zusätzlichen Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung verzichten wollte.
Einem Anspruch auf Verletztengeld steht auch nicht entgegen, dass der Vers. zum Unfallzeitpunkt bereits Altersruhegeld bezogen und somit für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion hatte (BSGE 37, 189ff). Im Gegensatz zum Ausschluss eines Krankengeldanspruchs geringfügig beschäftigter Rentner (§ 44 Abs. 1 S. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V)) ist der Verletztengeldanspruch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 45 SGB VII Rdnr. 8).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine geringfügige Beschäftigung eines Rentenbeziehers eine vom Schutzzweck des § 45 SGB VII umfasste Tätigkeit. Zwar erweist sich im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber geregelte Anspruchsberechtigung als finanziell nachteilig. Regelhaft dient aber der Anspruch auf Verletztengeld dem Ausgleich eines durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eingetretenen Einkommensverlustes. Bei Fehlen abweichender gesetzlicher Regelungen verbleibt es auch in Fällen der vorliegenden Art bei der Anspruchsberechtigung nach § 45 SGB VII (vgl. dazu BSGE 37, 189 ff, der den Fall der Höhe des Verletztengeldanspruches eines Altersruhegeldbeziehers aus weiteren Mehrfachbeschäftigungen betrifft). Etwas anderes ist nach Auffassung des Senates auch nicht aus den Ausführungen der Entscheidung des BSG vom 26.06.2007 (a.a.O. Rn. 17) abzuleiten. Mit Blick auf die umfassende Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes ist darauf abzustellen, ob der Vers. zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt aus den Renteneinkünften in Verbindung mit den zusätzlichen Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung bestritten hat. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall, wie dargelegt, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil er der Rechtsfrage der Anspruchsberechtigung eines geringfügig beschäftigten Rentners auf Verletztengeld vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente anstelle von Verletztengeld wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards - im Wege der Sonderrechtsnachfolge.
Die Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und am 00.03.2006 verstorbenen K O (Vers.), mit dem sie zum Zeitpunkt dessen Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieser war während seiner Tätigkeit als Schlosser in der Zementherstellung von 1976 bis zum 22.12.1995 in hohem Maße gegenüber Asbeststäuben exponiert (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 19.04.2004). Ab 01.06.1997 bezog der Vers. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit dem 06.08.2001 war er bei der Firma T GmbH - Holzverarbeitung - als geringfügig Beschäftigter mit einem Entgeltanspruch von zuletzt 360,00 EUR monatlich tätig gewesen.
Am Montag, den 02.02.2004 begab sich der Vers. wegen seiner Beschwerden erstmals in hausärztliche und stationäre Krankenhausbehandlung. Dort wurde ein Pleuramesotheliom diagnostiziert und im Rahmen einer pathologischen Begutachtung durch Prof. Dr. N, Direktor des Instituts für Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C in C (Gutachten vom 29.03.2004) als Subtyp eines Mesothelioms im Sinne der BK nach Nr. 4105 gesichert.
Der letzte Arbeitgeber des Vers. teilte unter dem 07.06.2004 schriftlich mit, dieser habe als Aushilfe am 29.01.2004 das letzte Mal bei ihnen gearbeitet. Da er dann krank geworden sei, hätten sie ihn zum 31.01.2004 bei der Bundesknappschaft abgemeldet.
Mit Bescheid vom 05.08.2004 erkannte die Beklagte die Asbeststaublungenerkrankung als BK nach Nr. 4105 an. Die Beklagte führte in der Folgezeit Ermittlungen zum letzten Arbeitstag mit Kontakt des Vers. zu asbesthaltigen Stoffen und zur Höhe der Bruttoentgelte vom 01.12.1994 bis 30.11.1995 durch (Mitteilungen der Q-Zementwerke T1 OHG vom 09.08.2004 und Firma T GmbH vom 16.08.2004). Auf erneute Anfrage teilte die Firma S GmbH unter den 06.10.2004 mit, ein Arbeitseinsatz des Vers am 30.01.beziehungsweise 31.01.2004 sei nicht vorgesehen gewesen, da er sich schon einige Zeit nicht gut gefühlt habe und zum Arzt habe gehen wollen. Nach dem Arztbesuch habe er sich telefonisch krankgemeldet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege ihnen nicht vor, da dies auch nicht mit dem Vers. vereinbart worden sei. Die Abmeldung sei circa im März 2004 an die Bundesknappschaft geschickt worden und am 06.09.2004 nochmals per Fax.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2004 Verletztengeld. Für die Dauer von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit bestehe Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die zuständige Krankenkasse erhielt einen Auftrag zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes unter Zugrundelegung des 02.02.2004 als Tag des Versicherungsfalls. Zur Begründung seines hiergegen am 21.10.2000 erhobenen Widerspruchs trug der Vers. vor, das Arbeitsverhältnis sei auf seinen Wunsch am 31.01.2004 beendet worden, da er sich bereits seit einiger Zeit krank gefühlt habe. Des Weiteren vertrat der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Vers. die Auffassung, er sei bereits seit dem 01.06.1997 erwerbsunfähig und damit arbeitsunfähig, so dass Anspruch auf Rente bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der T GmbH sei erst im März 2004 rückwirkend zum 31.01.2004 aufgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung am 02.02.2004 das Beschäftigungsverhältnis faktisch noch bestanden habe. Der Vers. habe daher für die Dauer der wegen seiner BK-Folgen vorliegenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise, da nicht mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, für die Dauer von 78 Wochen ab 02.02.2004 einen Anspruch auf Verletztengeld.
Der Vers. hat am 04.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, der Hinweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit des § 45 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) auch auf Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit treffe nicht den vorliegenden Fall, da es sich beim Vers. um eine Berufskrankheit und nicht um einen Unfall handele. Der Vers. sei an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit bereits seit 01.06.1997 gehindert. Ferner sei die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem Zeugen K T in einem Gespräch am 29.01.2004 zum 31.01.2004 vereinbart worden. Grund dafür sei gewesen, dass der Vers. sich mehr um seine Ehefrau habe kümmern müssen, die am 22.01.2004 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Aufgrund des guten persönlichen Verhältnisses zu Herrn T habe er ihm am 02.02.2004 mitgeteilt, ins Krankenhaus zu kommen. Dort habe Herr T ihn auch besucht. Er - der Vers. - habe für die Zeit ab dem 02.02.2004 keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt und bekommen. Seit dem nach Angaben des Zeugen T am 28.01.2004 stattgefundenen Gespräch habe kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden. Welche Auswirkungen dies auf den Arbeitsvertrag gehabt habe, könne dahinstehen. Ergänzend hat der Vers. auf ein Schreiben des Arbeitgebers vom 06.09.2006 verwiesen, wonach aus der knappen Gesprächsnotiz vom 28.01.2004 für die Lohnbuchhalterin lediglich hervorgehe, dass der Vers. das Arbeitsverhältnis unterbrechen werde. Ob er an diesem Tage noch geringfügig tätig geworden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Vers. sei der Meinung, dass er vermutlich nicht gearbeitet habe, da es ihm körperlich ja auch nicht gut gegangen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe weiterhin hervor, dass der Vers. am 30./31.01.2004 definitiv nicht mehr für sie gearbeitet habe.
Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, Verletztenrente statt Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2004 die aktenkundige Krankmeldung am 02.02.2004 nicht stattgefunden hätte. Auch seien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung bis zum 31.01.2004 gemeldet worden. Dies bestätige ihre Auffassung, dass sich der Vers. zum Zeitpunkt der Erkrankung in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Aufgrund der Tatsache, dass er am 28.01.2004 um Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gebeten habe, sei von einer beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme nach Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der aktenkundige Wille der beiden Parteien, die Tätigkeit des Vers. aufgrund seiner körperlichen Unpässlichkeit zu unterbrechen, werde durch die telefonische Krankmeldung und die Abmeldung zur Rentenversicherung erst im März 2004 belegt. Der Vers. habe bis zum 31.07.2005 Verletztengeld in Höhe von 288 EUR monatlich erhalten, seit dem 01.08.2005 beziehe er Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. in Höhe von monatlich 2483,53 EUR.
Auf schriftliche Anfrage hat die Firma T unter dem 05.07.2005 mitgeteilt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei am 29.01.2004 zum 31.01.2004 erfolgt und mit dem Zeugen K T besprochen worden. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge K T hat im Termin zur Beweisaufnahme vom 08.02.2006 ausgeführt, der Vers. sei circa zwei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen, zuletzt auf der Basis von 360 EUR. Zuletzt habe man es ihm schon angesehen, dass er körperlich nicht mehr auf der Höhe gewesen sei. Am 28.01. und nicht am 29.01. habe er ihn dann in seinem Büro aufgesucht. Sie hätten ein persönlich gutes Verhältnis gehabt. Der Vers. habe daher auch zunächst vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen. Er habe sich untersuchen lassen und feststellen lassen wollen, woran es liege, dass er körperlich nicht mehr auf der Höhe sei. Sie hätten weiter verabredet, dass er sich dann bei ihm melden wolle, welches Ergebnis die Untersuchung ergeben habe. Ihm sei wohl bekannt gewesen, dass er ernstlich erkrankt gewesen sei und es sich auch längere Zeit wohl hinziehen würde, bis er wieder tätig sein könnte. Daher hätten sie konkret eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Diese Vereinbarung sei auch, wie schon zuvor der Abschluss des Arbeitsvertrages, formlos geschlossen worden. Er - der Zeuge - habe keine Erinnerung daran, dass später eine offizielle Krankmeldung bei ihnen eingegangen sei. Er habe vielmehr persönlich vom Vers. und auch über seine Ehefrau von der schweren Krankheit erfahren und ihn später mehrmals besucht. Während dieser Gespräche habe der Vers. immer wieder die Hoffnung geäußert, später wieder bei Ihnen tätig sein zu können.
Durch Urteil vom 28.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vers. habe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VII gehabt. Folge man der Auffassung der Klägerin, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2004 in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei, so sei ungeachtet der Lücke zwischen dem Ende des Arbeitsentgeltbezuges am 31.01.2004 und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 02.02.2004 die geforderte Unmittelbarkeit des zeitlichen Anschlusses im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R -, www.juris.de) gegeben. Danach komme es nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss an, sondern darauf, dass der Versicherte, als er arbeitsunfähig geworden sei, von einer der im Gesetz aufgeführten Einkunftsarten gelebt haben müsse.
Gegen das ihr am 11.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.06.2008 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, eine geringfügige Beschäftigung eines Rentenbeziehers sei gerade keine vom Schutzzweck des § 45 SGB VII umfasste Tätigkeit. Ferner sei auch keine Unmittelbarkeit gegeben, denn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2004 habe der Vers. keine Lohnansprüche gehabt und hätte demnach auch nicht davon leben können. Davon könne im Übrigen bereits aufgrund der Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.05.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 und der heute erfolgten Bescheidänderung durch die Beklagte diese zu verurteilen, ihr im Wege der Sonderrechtsnachfolge wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anstelle von Verletztengeld Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. ab 29.01.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und verweist ergänzend darauf, dass das Verletztengeld die Funktion als Entgeltersatzleistung habe und konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen unabhängig von deren Höhe ausgleichen solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sitzungsvertreter der Beklagten den Bescheid vom 15.10.2004 dahingehend geändert , dass ab 28.01.2004 Verletztengeld bis zum Ablauf der 78. Woche gewährt wird. Ferner hat die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, den Bescheid über die Gewährung von Rente dahingehend zu ändern, dass Rente auf unbestimmte Zeit ab 27.07.2005 gewährt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehemann nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte hat zu Recht Verletztengeld bewährt und einen Anspruch auf Rente mit dem nicht angefochtenen Rentenbescheid vor dem 01.08.2005 bzw. 27.07.2005 abgelehnt.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte zu Lebzeiten aufgrund des mit bindendem Bescheid vom 05.08.2004 anerkannten Versicherungsfalls der Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage zur BKV Anspruch auf eine Rente nach § 56 Abs. 1, 3 SGB VII als Vollrente. Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs werden von den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten.
Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beginn der Rente nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII richtet, sodass der Rentenanspruch (erst) mit dem Folgetag, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (27.07.2005), begründet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Vers. Anspruch auf Verletztengeld wegen der Folgen der BK nach Nr. 4105 der Anlage zur BKV. Nach § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte
1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder auf eine im Gesetzeswortlaut genannten Lohnersatzleistungen hatten.
Der Vers. befand sich ab dem 02.02.2004 in stationärer Heilbehandlung und war insbesondere - was von der Beklagten nunmehr durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anerkannt wurde - durchgängig ab dem 28.01.2004 wegen der Folgen der von ihr als Versicherungsfall anerkannten BK arbeitsunfähig. Daher war auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu prüfen, ob der Vers. noch eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Anders als bei Maßnahmen der Heilbehandlung setzt die Alternative der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Nr. 1 der Vorschrift diese Einschränkung nicht voraus.
Der Vers. hatte ferner unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das sind nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auf die tatsächliche Höhe des gezahlten Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an, sondern nur auf den Zufluss im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung (Werner in: jurisPK - SGB IV, § 14 Rn. 76). Nach den übereinstimmenden Angaben des Vers. und der Firma T GmbH war er seit dem 06.01.2001 durchgängig als geringfügig Beschäftigter dort tätig gewesen und hatte aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Gespräches mit seinem Arbeitgeber am 28.01.2004 verrichteten Arbeiten Anspruch auf den vereinbarten Lohn für den Monat Januar. Auch wenn man - wovon die Beklagte ursprünglich ausgegangen ist - als Versicherungsfall den 02.02.2004 zu Grunde legt, hatte der Vers zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen Entgeltanspruch (im Krankheitsfall) nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG, BGBl I, S. 1014, 1065). Dass der Vers. offensichtlich bereits am 28.01.2004 krankheitsbedingt zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage war und sich deshalb ärztlich untersuchen lassen wollte, hat der Zeuge K T im Rahmen der Beweisaufnahme vom 08.02.2006 bestätigt. Insoweit ist auch nicht erheblich, dass der Vers. seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG nicht geltend gemacht hat, denn das Gesetz stellt allein auf einen entsprechenden Anspruch ab. Gleichermaßen hätte auch eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2004 aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf den weiter bestehenden Zahlungsanspruch (§ 8 Abs. 1 EntgFG) gehabt.
Unter Zugrundelegung des von der Beklagten nunmehr angenommenen Versicherungsfalls vom 28.01.2004 ist der vom Gesetz geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss nach übereinstimmender Auffassung sowohl des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.6.2007 a.a.O.) als auch der z. T. älteren Kommentarliteratur (Fischer in: jurisPK - SGB VII, § 45 SGB VII Rn. 23 unter Hinweis auf Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2007, § 45 SGB VII Rn. 5) gegeben, denn der Vers. hatte am Tag vor Beginn Arbeitsunfähigkeit am 28.01.2004 Anspruch auf Arbeitsentgelt.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man den von der Beklagten ursprünglich zugrundegelegten Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Beginns der Heilbehandlungsmaßnahme (vgl. § 46 Abs. 1 SGB VII) am 02.02.2004 als Tag des Versicherungsfalls annimmt. In diesem Fall kann entgegen der Auffassung der Kommentarliteratur (vgl. Urteil des BSG, a.a.O. Rdnr. 12) nicht allein aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift abgeleitet werden, dass bis zum letzten Tag vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine der genannten Leistungen bestanden haben muss. Im Hinblick auf Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist dem BSG beizupflichten, dass mit der Voraussetzung eines unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt etc. die Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes betont und sichergestellt werden soll, dass nur solche Versicherte die Leistung erhalten, die zum Kreis der Erwerbstätigen gehören und ihren Lebensunterhalt vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus einer Erwerbstätigkeit oder einer daran anknüpfenden Sozialleistung bestritten haben. Dies bedeutet, dass es nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss, sondern darauf ankommt, dass der Versicherte, als er arbeitsunfähig wurde, von einer der im Gesetz aufgeführten Einkunftsarten gelebt haben muss. Nicht erfüllt sind dagegen die Voraussetzungen, wenn er seinen Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen, Kapitaleinkünften, Rente oder Sozialhilfe, finanziert hat. War der Anspruch auf eine der durch Verletztengeld zu ersetzenden Leistungen bereits vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weggefallen, so hängt die Entscheidung davon ab, ob sich in der Zwischenzeit eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage gebildet hatte oder bilden konnte (BSG a.a.O. Rdnr. 17). Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG die Frage, bis zu welcher zeitlichen Grenze einer Unterbrechung zwischen dem Wegfall des Entgeltanspruchs und Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes unschädlich sein kann.
Davon ausgehend hat aber der Vers. insbesondere nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K T im Erörterungstermin vorm 08.02.2006 am 28.01.2004 gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart, das Arbeitsverhältnis "zu unterbrechen ". Nach den vom Zeugen T näher umschriebenen Vereinbarungen sollten die jeweiligen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - das heißt die Pflicht des Vers. zur Erbringung der Arbeitsleistung einerseits und die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber andererseits - vorübergehend ruhen. Dass sie das Arbeitsverhältnis - wie zunächst vom Vers. angegeben - zum 31.1.2004 endgültig beenden wollten, lässt sich bereits aus der Wortwahl und den übrigen Gesamtumständen nicht entnehmen. Danach spricht die Erklärung des Zeugen T, wonach der Vers. die Hoffnung geäußert habe, nach der Genesung wieder bei der Firma tätig sein zu können, gegen ein dahingehendes Verständnis der getroffenen Vereinbarung. Auch nach dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers vom 06.09.2006 war der Gesprächsnotiz vom 28.01.2004 für die Lohnbuchhalterin lediglich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den Vers. zu entnehmen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Abmeldung bei der Bundesknappschaft erst im März 2004, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ernsthaftigkeit der Erkrankung endgültig bekannt war, rückwirkend zum 31.01.2004 vorgenommen. Gleichermaßen wäre auch die nach Mitteilung der T GmbH vom 06.10.2004 erfolgte telefonische Krankmeldung entbehrlich gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits am 31.01.2004 endgültig beendet worden wäre. Dass der Arbeitgeber gleichwohl nicht die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt hat, ist dabei unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund lassen die Gesamtumstände nicht den Schluss zu, dass der Vers. zum Zeitpunkt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Lebensunterhalt nur noch aus seinen Renteneinkünften bestreiten und endgültig auf die zusätzlichen Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung verzichten wollte.
Einem Anspruch auf Verletztengeld steht auch nicht entgegen, dass der Vers. zum Unfallzeitpunkt bereits Altersruhegeld bezogen und somit für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion hatte (BSGE 37, 189ff). Im Gegensatz zum Ausschluss eines Krankengeldanspruchs geringfügig beschäftigter Rentner (§ 44 Abs. 1 S. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V)) ist der Verletztengeldanspruch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 45 SGB VII Rdnr. 8).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine geringfügige Beschäftigung eines Rentenbeziehers eine vom Schutzzweck des § 45 SGB VII umfasste Tätigkeit. Zwar erweist sich im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber geregelte Anspruchsberechtigung als finanziell nachteilig. Regelhaft dient aber der Anspruch auf Verletztengeld dem Ausgleich eines durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eingetretenen Einkommensverlustes. Bei Fehlen abweichender gesetzlicher Regelungen verbleibt es auch in Fällen der vorliegenden Art bei der Anspruchsberechtigung nach § 45 SGB VII (vgl. dazu BSGE 37, 189 ff, der den Fall der Höhe des Verletztengeldanspruches eines Altersruhegeldbeziehers aus weiteren Mehrfachbeschäftigungen betrifft). Etwas anderes ist nach Auffassung des Senates auch nicht aus den Ausführungen der Entscheidung des BSG vom 26.06.2007 (a.a.O. Rn. 17) abzuleiten. Mit Blick auf die umfassende Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes ist darauf abzustellen, ob der Vers. zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt aus den Renteneinkünften in Verbindung mit den zusätzlichen Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung bestritten hat. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall, wie dargelegt, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil er der Rechtsfrage der Anspruchsberechtigung eines geringfügig beschäftigten Rentners auf Verletztengeld vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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