L 4 R 1235/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 578/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1235/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Neuruppin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiträume vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 und vom 10. November 1975 bis zum 24. Mai 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1951 geborene Kläger schloss am 01. Juni 1973 das Studium der Chemie, Fachstudienrichtung Verfahrenschemie ab. Durch Urkunde der Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemer" Leuna-Merseburg wurde ihm am 01. September 1973 der akademischen Grad "Diplom-Chemiker" verliehen.

In der Zeit vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 und vom 10. November 1975 bis zum 24. Mai 1976 war er nach eigenen Angaben als Schichtingenieur im VEB Isolierwerk Zehdenick tätig. Vom 02. Mai 1974 bis zum 31. Oktober 1975 leistete er Grundwehrdienst. Ab dem 25. Mai 1976 nahm er dann eine Tätigkeit an der Akademie der Wissenschaften der DDR auf, die er nach seinen Angaben bis Dezember 1990 ausübte.

Eine Versorgungszusage wurde ihm nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der Kläger nach eigenen Angaben nicht bei.

Am 23. Januar 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von Mai 1976 bis Dezember 1990 für das Zusatzversorgungssystem der Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG für eine Tätigkeit als Technologe und Giftbeauftragter an der Akademie der Wissenschaften der DDR. Am 01. Juni 2006 stellte er ergänzend zur Niederschrift bei der Beklagten den Antrag, auch die Zeiten vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 und 10. November 1975 bis 24. Mai 1976 als Zusatzversorgungszeiten zu berücksichtigen und zu überführen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2006 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG für den Kläger und die Zeit vom 25. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin sowie die während dieser Zeiten erzielten Entgelte fest. Seinen Antrag vom 01. Juni 2006, die Beschäftigungszeiten vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 und vom 10. November 1975 bis zum 24. Mai 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, lehnte sie hingegen ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe der Versicherte keinen Anspruch darauf gehabt. Er sei schon nicht zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen.

Mit seiner hiergegen am 25. Oktober 2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Ein Diplom-Chemiker sei von der Ausbildung her dem Ingenieur gleichgestellt gewesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei er als Schichtingenieur tätig gewesen und habe Aufgaben wahrgenommen, die dem Tätigkeitsbild eines Ingenieurs entsprächen. Für diese Planstelle sei ursprünglich ein Diplomingenieur vorgesehen gewesen. Er habe diese Tätigkeit nur aufgrund seiner praxisnahen Ausbildung ausüben können.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung lägen im Falle des Klägers schon allein deswegen nicht vor, weil er als Diplom-Chemiker nicht zur Führung des Ingenieurstitels berechtigt gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst würden; eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen weiteren Zeiten seien nicht nach § 5 AAÜG festzustellen. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen den Titel "Ingenieur" zu führen und unterfalle deshalb nicht der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Im Übrigen hat es auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf ein in das Verfahren eingeführtes Urteil des Landessozialgerichts Berlin ( vom 13. Februar 2004 – L 5 RA 79/03 -) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 02. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. August 2007 Berufung eingelegt und an seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 sowie vom 10. November 1975 bis 24. Mai 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 44 170451 L 024) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe:

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Oktober 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die im Klageantrag benannten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.

I.

Streitgegenstand sind die Zeiträume vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 sowie vom 10. November 1975 bis 24. Mai 1976, in denen der Kläger nach seinen Angaben im VEB Isolierwerk Zehdenick als Schichtingenieur beschäftigt war. Für die Anerkennung dieser Zeit als Zusatzversorgungszeit kommt ernsthaft nur eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) in Betracht. Ein Anspruch auf Feststellung dieser Zeiten nach den §§ 5, 8 AAÜG besteht jedoch nicht.

In dem Verfahren nach § 8 des AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Der Kläger fällt zwar nach den insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitigen Feststellungen der Beklagten unter den Anwendungsbereich des AAÜG. Für die hier streitgegenständlichen Zeiträume hat er jedoch mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiträume vom 05. November 1973 bis 30. April 1974 und vom 10. November 1975 bis 24. Mai 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Der Kläger gehörte dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Er war auch nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme zwingend einzubeziehen, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - D-spezial 2004, Nr. 8 zitiert nach juris).

Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - SGb 1998, 526). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Der Kläger gehörte nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Im Bereich der der AVItech hängt die Zuordnung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei Voraussetzungen ab:

1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)

und

3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SozR 3-8570 § 5 Nr. 9).

Der Kläger erfüllt bereits nicht die erste (persönliche) Voraussetzung, denn er war als Diplom-Chemiker nicht berechtigt, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Berufsbezeichnungen zu führen. Danach gelten als Angehörige der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete. Die Angehörigen der Berufsgruppe der Diplom-Chemiker sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht einer der Berufsgruppen Konstrukteure, Architekten, Techniker und insbesondere den Ingenieuren im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 RSozR 4-8570 § 1 Nr. 13; Urteile vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 8 und B 4 RA 32/01 RSGb 2002, 380; Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 107/00NJ 2001, 612; s. a. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2004 – L 2 RA 234/03 -). Das Bundessozialgericht führt dazu in der dem Kläger übersandten Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (Rn. 26) zu einem Diplom-Chemiker aus: "( ) Wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert (vgl. zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete bundesrechtliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Versicherte nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die IngVO der DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (zB BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). ( )"

Dem folgt der Senat uneingeschränkt. Der Kläger ist kein Ingenieur; ihm wurde nicht die Berechtigung zum Führen des Titels Ingenieur durch ein entsprechendes Diplom verliehen. Nach § 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (IngVO-DDR; GBl. DDR I, 278) wurde durch staatlichen Akt, nämlich die Verleihung einer Diplomurkunde nach einem technischem Studium, eine solche Berechtigung erteilt. Voraussetzung war allerdings ein ordnungsgemäß abgelegtes technisches Abschlussexamen und die Verleihung einer entsprechenden Diplomurkunde. Hieran fehlt es. Dem Kläger ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO-DDR i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Er hat zwar ein naturwissenschaftliches Studium (Verfahrenschemie) absolviert und die Hauptprüfung bestanden (Zeugnis vom 01. Juni 1973). Nach dem erfolgreichen Abschluss ist ihm aber der akademische Grad eines Diplom-Chemikers und gerade nicht der eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Auf Grund des ihm verliehenen akademischen Grades eines Diplom-Chemikers war er auch nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat er nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt.

Da es an dem entsprechenden Titel fehlt, ist es nach der Rechtsprechung des BSG belanglos, dass der Kläger nach seinem Vortrag Aufgaben u. a. eines Ingenieurs wahrgenommen haben will. Dies steht auch mit höherrangigem, insbesondere Verfassungsrecht im Einklang. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Nichteinbeziehung der Diplom-Chemiker und Diplom-Physiker in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sind wiederholt Gegenstand von Verfassungsbeschwerden gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine Verletzung von Grundrechten verneint (zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2008 – 1 BvR 484/08).

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Senat hält es in Ausübung seines Ermessens für angebracht, dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Denn er hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm sowohl vom Berichterstatter im Erörterungstermin vom 13. August 2008 sowie mit gerichtlichem Scheiben vom 11. September 2008 unter Beifügung eines Kurztextes der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RS 25/07 R) als auch mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 09. April 2009 die Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist deshalb in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Beschluss vom 11. Dezember 2001 – 1 BvR 1821/01 -; Beschluss vom 18. September 2000 – 2 BvR 1407/00) für das sozialgerichtliche Verfahren (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2008 – L 6 RA 72/04 - juris) unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, kommt es für die streitgegenständliche Feststellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Berechtigung zum Führen des Ingenieurtitels an. Hierauf ist der Kläger mehrfach hingewiesen worden. Bereits die Beklagte hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die einschlägigen Entscheidungen des BSG zitiert. Das Sozialgericht hat mit der Verfügung vom 13. November 2006 eine ebenfalls einschlägige Entscheidung (LSG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2004 – L 5 RA 79/03) im Volltext an den Kläger übersandt, und es ist ihm schließlich die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 RSozR 4-8570 § 1 Nr. 3) im Kurztext übersandt worden. Die Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" hatte der Kläger unstreitig nie erlangt; die Aussichtslosigkeit lag damit auch für den Kläger "auf der Hand".

Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Der Senat hält es für ausreichend und angemessen, lediglich den Mindestbetrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2, 2. Alternative SGG, mithin 225,- EUR, festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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