L 1 R 15/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 69/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 15/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rente wegen Erwerbsminderung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. September 2004 bis 31. Oktober 2006, nachdem die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf einen von ihr erlittenen Schlaganfall ab dem 01. November 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt.

Die im April 19xx geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule zunächst von September 19xx bis August 19xx eine Lehre zum Facharbeiter für den Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Reichsbahn und erlangte sodann nach dem Besuch der 11. und 12. Klasse 19xx das Abitur. Von 19xx bis 19xx war die Klägerin in verschiedenen Funktionen bei der Deutschen Reichsbahn tätig, unter anderem als Bearbeiterin für Arbeitskräftedaten. Im gleichen Zeitraum studierte sie berufsbegleitend an der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik in G. und erlangte 19xx den Abschluss als Ingenieur der Fachrichtung Transportbetriebstechnik. Anschließend war sie bei der Deutschen Reichsbahn als Planungsmitarbeiterin, als für die Verwaltung von Betriebswohnungen verantwortliche Leiterin der Wohnraumversorgung und schließlich bis 19xx als Leiterin der Wohnungsbaugesellschaft der Deutschen Reichsbahn tätig. Nach 1990 übte die Klägerin, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, verschiedene Bürotätigkeiten mit vornehmlich buchhalterischen Aufgaben aus, bis sie 1999 arbeitslos wurde.

Am 15. September 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sie leide unter Herzrhythmusstörungen, Atemnot, Schwindel und Erschöpfungszuständen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über diesen Antrag zog die Beklagte zunächst einen vom 23. März 2004 datierenden Entlassungsbericht der Taunus-Reha-Klinik B. N. über einen vom Januar 20xx bis Februar 20xx währenden Aufenthalt der Klägerin bei. In diesem Bericht wurden die Diagnosen • Zustand nach Schrittmacherimplantation im April 2003 • arterielle Hypertonie • hypertensive Herzkrankheit • Adipositas • Hypercholesterinämie gestellt. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung dieses Berichts wurde festgestellt, dass die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Buchhalterin täglich mehr als sechs Stunden ausüben und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere Büroarbeiten verrichten könne. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr. H. vom 21. Oktober 2004, in dem die Diagnosen • psychosomatischer Schwankschwindel • Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom gestellt wurden, bestätigte ausdrücklich die Bewertung aus dem Entlassungsbericht vom März 20xx und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin täglich sechs Stunden und mehr ihre letzte berufliche Tätigkeit als Verwaltungsangestellte sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne.

Mit Bescheid vom 04. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Da diese im Rahmen einer 5-Tage-Woche Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, sei sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da die Klägerin auch in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Den hiergegen von der Klägerin am 18. November 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 unter Bezugnahme auf den Rehabilitations-Entlassungsbericht und das eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zurück.

Daraufhin hat die Klägerin am 14. März 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dr. B. (Facharzt für Allgemeinmedizin), Dr. W. (Facharzt für Innere Medizin), Dr. G. (Facharzt für Orthopädie), Dr. S. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) und eines vom Juni 2006 datierenden Gutachtens von Prof. Dr. K., Direktor der Klinik für Kardiologie, Angiologie und Pneumologie des Universitätsklinikums M., der das Gutachten in Zusammenarbeit mit dem in dieser Klinik beschäftigten Dr. B. erstellt hat. In dem Gutachten wurde das Vorliegen einer Adipositas per magna (massives Übergewicht) mit den Folgeerkrankungen arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und paroxysmales Vorhofflimmern sowie eine rezidivierende Schwindelsymptomatik diagnostiziert. Zwar habe sich aus den Belastungsparametern im Rahmen der durchgeführten Untersuchung kein Hinweis auf eine relevante Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ergeben, zumal bis 80 Watt keine kardiale oder pulmonale Limitierung der Belastung festzustellen gewesen sei. Da jedoch das Erkrankungsbild des massiven Übergewichts mit den entsprechenden Folgeerkrankungen mit einer erheblichen Minderung der subjektiven Belastbarkeit einhergehe, sei die Klägerin nicht voll erwerbsfähig. Aufgrund der Adipositas per magna und der arteriellen Hypertonie sei die Klägerin nicht in der Lage, viermal täglich mindestens 500 m zu Fuß zurückzulegen.

Nach der Erstellung dieses Gutachtens hat die Klägerin auf Nachfrage des Sozialgerichts zunächst mitgeteilt, dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei. Als das Sozialgericht Kenntnis von einem von der Klägerin am Oktober 20xx erlittenen Schlaganfall erlangte, hat es einen vom 19. Januar 2007 datierenden Entlassungsbericht der Median Klinik NRZ M. beigezogen. Dieser stellte fest, die Klägerin könne mit einer Begleitperson, aber ohne unmittelbare Hilfe bis circa 500 m im Freien ohne Hilfsmittel zurücklegen und gehe die Treppe mit Halt am Geländer über drei Etagen.

Mit Urteil vom 28. November 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen im Rehabilitationsentlassungsbericht vom März 20xx und im Gutachten von Dr. H. gestützt. Dagegen hat es die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. K. für unschlüssig und nicht nachvollziehbar erachtet. Im Ergebnis sei die Klägerin bis zu ihrem Schlaganfall in der Lage gewesen, täglich sechs Stunden und mehr zumindest leichte Arbeiten zu verrichten. Auch ihre Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, da sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne, sie im Besitz einer Fahrerlaubnis sei und vor ihrem Schlaganfall mindestens 500 m habe gehen können, was sich aus den Ausführungen des Rehabilitationsberichts der M. Klinik für die Zeit nach dem Schlaganfall ergebe. Für die Zeit vor dem Schlaganfall habe auch keine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit vorgelegen, da die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin weiterhin habe ausüben können.

Gegen das ihr am 27. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Januar 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. K. und trägt ergänzend zu ihrer fehlenden Wegefähigkeit vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 28. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01. September 2004 bis 31. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung; hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung; weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom Juli 20xx eingeholt. In dieser hält Dr. B. an den im Gutachten von Prof. Dr. K. enthaltenen Ausführungen insbesondere zur fehlenden Wegefähigkeit fest und verweist darauf, dass auf Grund der Adipositas per magna und der arteriellen Hypertonie eine belastungsabhängige Dyspnoe (Atemnot) bestanden habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben während der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 04. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2005 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Zeit vom 01. September 2004 bis 31. Oktober 2006, denn bis zu ihrem Schlaganfall am Oktober 2006 war die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch in der Lage, eine berufliche Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Klägerin war vor ihrem Schlaganfall im Oktober 2006 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin bis zu ihrem Schlaganfall am Oktober 2006 noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung den detaillierten, differenzierten und nachvollziehbaren Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht der T.-Reha-Klinik vom März 20xx und im Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom Oktober 20xx. Nach den Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht der T.-Reha-Klinik vom März 20xx konnte die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und insbesondere Bürotätigkeiten verrichten, weshalb sie für die von ihr zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Sachbearbeiterin und Verwaltungsangestellte weiterhin einsetzbar war. Diese Leistungseinschätzung steht in Übereinstimmung mit den von der T.-Reha-Klinik erhobenen Befunden und ist von daher überzeugend. Danach wurden bei der Aufnahme der Klägerin in der Reha-Klinik eine gute Wirbelsäulen- und Gelenkbeweglichkeit, eine regelmäßige Herzaktion sowie ein grobneurologisch unauffällig funktionierendes Nervensystem festgestellt. Zudem konnte zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin eine zufriedenstellende kardiopulmonale Leistungsbreite verzeichnet werden. Dies spricht für eine ausreichend erhaltene Beweglichkeit der Klägerin und – daran anknüpfend – die Fähigkeit zur Ausführung leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten. Die von den behandelnden Ärzten der Reha-Klinik diagnostizierten Erkrankungen – arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Adipositas und Hypercholesterinämie – waren demgegenüber nicht so ausgeprägt, dass sie die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nachhaltig beeinträchtigten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass bei ihrer Aufnahme in der Reha-Klinik einerseits eine regelmäßige Herzaktion und andererseits keine pathologischen Herzgeräusche festgestellt werden konnten.

Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung durch Dr. H. war die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Diese mit der im ärztlichen Entlassungsbericht der T.-Reha-Klinik enthaltenen Leistungsbeurteilung übereinstimmende Bewertung ist auf Grund der vom Sachverständigen Dr. H. erhobenen Befunde ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend. Die neurologischen Befunde dieses Gutachtens weisen insbesondere ein unauffälliges Gangbild, eine Sensibilität ohne erkennbare Ausfälle und im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich in regelrechter Stärke auslösbare Muskeleigenreflexe aus. Angesichts dieser Befunde ist von einer ausreichend erhaltenen Beweglichkeit der Klägerin auszugehen. Dafür sprechen auch ihre eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen zu ihrem Tagesablauf im damaligen Zeitraum. Danach sei die Klägerin vormittags mit ihrem Ehemann einkaufen und nachmittags in den kleinen Garten gegangen. Dies spricht gegen eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit und der Gehfähigkeit der Klägerin. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Sachverständige bei der Klägerin einen psychosomatischen Schwankschwindel und einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert hat. Denn weder fand der Sachverständige einen ausreichenden Hinweis auf eine organische Genese der angegebenen Schwankschwindelattacken noch ließ sich den erhobenen Befunden entnehmen, dass sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Beweglichkeit und Gehfähigkeit oder zu sonstigen erheblichen Ausfallerscheinungen führten. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Das aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom März 20xx und dem Gutachten von Dr. H. vom Oktober 20xx folgende Ergebnis einer ausreichenden Beweglichkeit und Wegefähigkeit wird auch durch den Entlassungsbericht der M. Klinik NRZ M. vom Januar 20xx erhärtet, wonach die Klägerin ohne unmittelbare Hilfe bis circa 500 m im Freien ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Wenn die Klägerin selbst nach dem Schlaganfall vom Oktober 20xx in der Lage war, Strecken in einer Länge von circa 500 m zurückzulegen, so lässt dies nur den Schluss zu, dass sie vor dem Schlaganfall auch längere Strecken zurücklegen konnte.

Die Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. K. vom Juni 20xx erlauben keine abweichende Beurteilung, denn dieses Gutachten ist nicht überzeugend. Die im Zuge der Gutachtenerstellung erhobenen Befunde stehen den Wertungen und Ergebnissen des Gutachtens entgegen. Der Sachverständige räumt insoweit selbst ein, dass sich bei der Klägerin keine Einschränkungen der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit eruieren ließen. Insoweit hätte es einer näheren Darlegung bedurft, wieso die diagnostizierte Adipositas mit den damit einhergehenden Folgeerkrankungen, insbesondere der arteriellen Hypertonie, zu dem im Gutachten festgestellten Ausschluss der Erwerbs- und Wegefähigkeit geführt haben soll. Trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Nachfrage des Senats mit Verfügung vom Mai 20xx hat sich Dr. B., der vom Sachverständigen Prof. Dr. K. bei der Erstellung seines Gutachtens hinzugezogen worden war, einer solchen näheren Begründung enthalten und lediglich auf die im Gutachten vom Juni 20xx getroffenen Feststellungen verwiesen. Unabhängig hiervon erscheinen die durch die Adipositas und die arterielle Hypertonie verursachten Beeinträchtigungen als nicht so ausgeprägt, dass sie die Erwerbs- und Wegefähigkeit aufgehoben haben. Dagegen sprechen insbesondere die im ärztlichen Entlassungsbericht vom März 20xx und im Gutachten von Dr. H. dokumentierten Befunde, insbesondere die gute Wirbelsäulen- und Gelenkbeweglichkeit, das unauffällige Gangbild und die regelmäßige Herzaktion.

Bis zum Schlaganfall am Oktober 20xx war auch die Wegefähigkeit der Klägerin erhalten, also das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Bei der Beurteilung, inwieweit die Wegefähigkeit erhalten ist, sind alle dem Versicherten zumutbaren und verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen. Dazu gehört z. B. auch die zumutbare Benutzung eines Kraftfahrzeuges (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2002 – B 13 RJ 25/01 – zitiert nach juris; BSGE 24, 142 (145)). Gemessen hieran war die Wegefähigkeit der Klägerin bereits deshalb erhalten, weil sie nach ihren Angaben im Schriftsatz vom August 20xx im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist und ihr Ehemann über einen Pkw verfügt, den sie gelegentlich nutzen durfte. Die Klägerin war insoweit gehalten, ihre vorhandene Fahrfertigkeit zu nutzen und den Weg zur Arbeitsstelle mit einem Pkw zu bewältigen. Hierzu stand ihr grundsätzlich auch der Pkw ihres Ehemannes zur Verfügung. Darüber hinaus war die Klägerin vor ihrem Schlaganfall nach Überzeugung des Senats auch in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle zu gelangen und die hierzu bei generalisierender Betrachtung erforderlichen Wegstrecken von viermal täglich über 500 m zurückzulegen. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom März 20xx und dem Gutachten von Dr. H. vom Oktober 20xx. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur Beweglichkeit und Wegefähigkeit der Klägerin Bezug genommen.

Die Klägerin hat für die Zeit vom 01. September 2004 bis 31. Oktober 2006 auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.

Gemäß § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte unter anderem nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu untersuchen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherte verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1994, SozR 3 – 2200 § 1246 Nr. 41, S. 169; BSG, Urteil vom 16. November 2000, SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende, versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000, a. a. O.). Die Fähigkeit, im bisherigen Beruf noch tätig zu sein, richtet sich nach den in diesem Beruf gestellten Anforderungen und der Leistungsfähigkeit der Versicherten.

Die Klägerin hat zuletzt den Beruf einer Sachbearbeiterin versicherungspflichtig ausgeübt. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin hätte die Klägerin bis zu ihrem Schlaganfall am Oktober 20xx auch weiterhin ausüben können. Nach den überzeugenden Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht vom März 20xx und dem Gutachten von Dr. H. vom Oktober 20xx konnte die Klägerin nämlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und insbesondere Bürotätigkeiten verrichten. Damit war sie in ihrer letzten Berufstätigkeit als Sachbearbeiterin weiterhin einsetzbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage handelt, und der Senat auch nicht von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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