L 4 P 5945/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 3267/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 5945/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 27. April 2006 Pflegegeld nach Pflegestufe I beanspruchen kann.

Die am 1991 geborene Klägerin war bis zum 31. Januar 1998 bei der Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg pflegeversichert. Diese hatte der Klägerin mit Bescheid vom 23. August 1995 ab 01. April 1995 Pflegegeld nach Pflegestufe I (monatlich DM 400,00) bewilligt. Die Bewilligung war zunächst bis zum 31. Juli 1997 begrenzt. Die von der AOK am 29. Juli 1997 veranlasste Nachuntersuchung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Baden-Württemberg - MDK -, Dr. S. und Pflegefachkraft B., vom 04. August 1997) bestätigte bei pflegebegründenden Diagnosen einer mentalen Retardierung und einer Sprachentwicklungsverzögerung einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 79 Minuten, wobei der Zeitaufwand für ein gesundes, gleichaltriges Kind von 105 Minuten pro Tag schon in Abzug gebracht worden war. Daraufhin zahlte die AOK der Klägerin bis zum 28. Februar 1998 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I. Nachdem die Klägerin dann bereits ab 01. Februar 1998 bei der Beklagten über ihre Mutter familienpflegeversichert war, zahlte die Beklagte ab 01. März 1998 an die Klägerin weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I sowie zeitweise auch Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson, der Mutter der Klägerin, und zwar bis zum 31. Dezember 1999. Vom 02. Januar 2000 bis 31. Juli 2001 war die Klägerin dann auf Kosten des früheren Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern (Landessozialamt) im Heim So., einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, untergebracht. Für die Klägerin war danach Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe beantragt worden. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Begutachtung der Klägerin durch Dr. Sa. vom MDK, der im Gutachten vom 27. September 2000 bei der Klägerin einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 34 Minuten annahm (Körperpflege 24 Minuten, Ernährung acht Minuten und Mobilität zwei Minuten) und damit das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) verneinte. Dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht mehr erfüllt seien, teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin am 02. Oktober 2000 telefonisch mit. Dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, der bei der Beklagten ab Heimaufnahme Pflegeleistungen für die Betreuung in der Behinderteneinrichtung begehrt hatte, bewilligte die Beklagte dann mit Bescheid vom 01. Juni 2001, nach ursprünglicher Leistungsablehnung, vom 02. Januar bis 30. September 2000 für die Klägerin Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe in Höhe von 10 vom Hundert des Heimentgelts, höchstens DM 500,00 monatlich.

Nachdem die Klägerin dann seit ungefähr 2002 wieder durch ihre Mutter in deren Wohnung versorgt wurde und tagsüber von Montag bis Freitag die A.-S.-Schule, Schule für Geistigbehinderte, in R. besuchte, wurden für die Klägerin von ihrer Mutter am 15. Juli 2004 erneut Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld) beantragt. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung durch Pflegefachkraft Ro., die am 29. September 2004 stattfand. Im am 12. Oktober 2004 erstatteten Gutachten wurde als pflegebegründende Diagnose mentale Retardierung mit mäßigem Selbstpflegedefizit genannt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin in der Lage sei, verbale Aufforderungen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Grundpflege umzusetzen. Der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege wurde mit insgesamt 34 Minuten pro Tag (Körperpflege 30 Minuten, Ernährung eine Minute und Mobilität drei Minuten) geschätzt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 die Gewährung von Pflegegeld ab, da ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten nicht vorliege. Dagegen ließ die Klägerin (Schreiben vom 18. November 2004) Widerspruch einlegen, mit dem geltend gemacht wurde, das eingeholte Gutachten entspreche nicht den Tatsachen; der zeitliche Aufwand bei der Grundpflege sei weit höher einzuschätzen. Die angesetzten geringen Zeitwerte bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität seien nicht nachzuvollziehen. Für das Ankleiden würden drei Minuten pro Tag angesetzt. Tatsächlich benötige ihre Mutter dafür mindestens zehn Minuten. Auch sei das Entkleiden nicht berücksichtigt. Sie (die Klägerin) könne nicht mit einem normalen dreizehnjährigen Mädchen verglichen werden. Sie sei älter geworden und dadurch werde ihre Mutter bei der Pflege in allen Bereichen auch zeitlich mehr gefordert. Sie verwies auch auf die Hilfebedarfsermittlung vom 15. Juli 2004. Die Beklagte veranlasste eine erneute Untersuchung der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung, die am 15. Dezember 2004 durch Pflegefachkraft Gelse durchgeführt wurde. Im daraufhin am 27. Dezember 2004 erstatteten Gutachten wurde der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege auf insgesamt 29 Minuten geschätzt (21 Minuten bei der Körperpflege, drei Minuten bei der Ernährung und fünf Minuten bei der Mobilität). Es wurde ausgeführt, beim Hausbesuch sei angegeben worden, dass es zwei- bis dreimal wöchentlich zum Einnässen komme. Nach dem Vorgutachten sei dies einmal wöchentlich der Fall gewesen. Nach nächtlichem Einnässen müsse die Klägerin morgens meist geduscht werden, was beim Duschen berücksichtigt worden sei. Das Beziehen des Bettes sei eine hauswirtschaftliche Versorgung und dort bewertet. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag auf Pflegegeld erneut ab. Diese ablehnende Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Am 27. April 2006 (Eingang bei der Beklagten am 28. April 2006) beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Pflegegeld. Dazu wurde von der Mutter der Klägerin vorgetragen, seit 2004 hätten sich bei der Klägerin Veränderungen ergeben. Sie (die Klägerin) sei jetzt kurz vor ihrem 15. Lebensjahr und im Vergleich zu ihrem Sohn damals im gleichen Alter sei keine selbstständige Entwicklung absehbar. Die Klägerin benötige sie (die Mutter) derzeit mehr als mit zwölf Jahren. Dies werde auf die Entwicklungsverzögerung zurückgeführt. Es bestehe auch ein erhöhter Pflegebedarf, weil die Klägerin inzwischen rund um die Uhr versorgt werden müsse. Zum derzeitigen Pflegeaufwand wurde auf das ebenfalls vorgelegte Pflegetagebuch verwiesen, das von der Mutter der Klägerin für die Zeit vom 17. bis 23. April 2006 geführt worden war. Weiter waren beigefügt: Arztbrief des Chefarztes Prof. Dr. Ri., Sozialpädiatrisches Zentrum der Kinderklinik des Klinikums M., vom 09. Mai 2006 sowie die Zeugnisse über die Leistungen der Klägerin der A.-S.-Schule für das Schuljahr 2004/2005 (Schulbesuchsjahr 8 Oberstufe) vom 27. Juli 2005 sowie für das Schuljahr 2005/2006 (Schulbesuchsjahr 9 Übergangsstufe) vom 02. August 2006. Die Beklagte veranlasste die Untersuchung der Klägerin durch die Pflegefachkraft Ro. vom MDK, die am 16. August 2006 stattfand. Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 18. September 2006 (Bl. 27 bis 35 der Verwaltungsakte der Beklagten Band I) wurden als pflegebegründende Diagnosen psychosomatische Retardierung unklarer Ursache und geistige Behinderung genannt. Es wurde ausgeführt, die Kommunikation mit der Klägerin nehme vermehrt Zeit in Anspruch. Die Klägerin verfüge jedoch durchaus über ausreichende Alltagsfertigkeiten. In einem Telefonat mit der Schule (Schulleiter Denninger) sei bestätigt worden, dass die Klägerin während der gesamten Schulzeit keinerlei grundpflegerische Fremdhilfen benötige, weder bei Toilettengängen oder beim regelmäßigen Duschen noch beim Umkleiden. Der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege liege bei insgesamt 30 Minuten (Körperpflege 19 Minuten, Ernährung drei Minuten und Mobilität acht Minuten). Die Voraussetzungen der Pflegestufe I seien nicht erfüllt. Es bestehe eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen den nach dem Arztbrief vom 09. Mai 2006 von der Mutter gemachten Angaben bzw. dem aktuellen Zeugnis einschließlich der telefonischen Bestätigung durch den Schulleiter Denninger am 18. September 2006 einerseits und den jetzt gemachten Angaben der Mutter bzw. dem vorgelegten Pflegetagebuch andererseits. Die darin genannten Zeitaufwendungen seien keinesfalls nachvollziehbar. Beispielsweise schildere die Mutter als Pflegeperson einen Tagesablauf am 20. April 2006 mit einem grundpflegerischen Zeitaufwand von 417 Minuten zusätzlich zur gesamten hauswirtschaftlichen Versorgung. Offensichtlich handle es sich um eine Konfliktsituation zwischen der pflegenden Mutter und ihrer Tochter. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2006 die Gewährung von Pflegegeld ab. Das Ausmaß einer Pflegebedürftigkeit im Umfang der Pflegestufe I liege nach der Begutachtung durch den MDK am 16. August 2006 nicht vor. Auch der vorliegende aktuelle Schulbericht (Zeugnis) bestätige, dass die Klägerin während der gesamten Schulzeit keinerlei grundpflegerische Fremdhilfe benötige, weder bei Toilettengängen noch beim regelmäßigen Duschen und Umkleiden. Dagegen ließ die Klägerin am 26. Oktober 2006 Widerspruch einlegen. Es wurde von der Mutter der Klägerin geltend gemacht, die Klägerin habe hinsichtlich ihrer Entwicklung noch keine stabile Stufe hinsichtlich der Sauberkeit erreicht. Phasen des Einnässens seien immer schon vorhanden gewesen. Abstände und Häufigkeit nähmen zu. Derzeit nässe sie dreimal wöchentlich trotz nächtlichem Wecken und Begleitung zur Toilette ein. Dies erfordere, dass sie gewaschen und frisch angezogen werden müsse; ferner müsse das Bett komplett bezogen werden. Dies sei in dem MDK-Gutachten nicht berücksichtigt worden. Für die Ganzkörperwäsche seien tatsächlich 45 Minuten erforderlich, und zwar dreimal in der Woche zuzüglich zwei- bis dreimaligem nächtlichem Waschen. Auch sei Hilfebedarf bei der Teilwäsche, beispielsweise nach Einnässen in der Nacht, sowie beim mehrmaligen täglichen Händewaschen nach dem Toilettengang erforderlich, mindestens acht Minuten. Der von ihr (der Mutter) ermittelte Pflegeaufwand beruhe auf der geistigen Behinderung der Tochter und dem damit verbundenen Abwehrverhalten. Die geistige Behinderung (Entwicklungsverzögerung) und das daraus resultierende Abwehrverhalten müssten auch als Erschwernisfaktoren berücksichtigt werden; daraus ergebe sich der im Pflegetagebuch angegebene hohe Zeitaufwand bei der Grundpflege. Die Beklagte veranlasste im Widerspruchsverfahren eine erneute Untersuchung der Klägerin, die am 19. März 2007 durch Pflegefachkraft L. vom MDK durchgeführt wurde. Im am 19. April 2007 erstatteten Gutachten wurde der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege auf 28 Minuten eingeschätzt (Körperpflege 18 Minuten, Ernährung drei Minuten und Mobilität sieben Minuten). Zum Hilfebedarf bei der Körperpflege wurde ausgeführt: Haare waschen ca. zweimal wöchentlich, Duschen täglich, man müsse die Wassertemperatur einstellen, Duschgel in die Hand geben. Teilhilfen beim Zähneputzen und beim Kämmen (langes dichtes Haar). Hilfe beim Säubern nach Stuhlgang. Zum Hilfebedarf bei der Ernährung wurde dargelegt: Grobes Vorschneiden harter Nahrungsmittel, die Klägerin müsse zum genügenden Essen und Trinken angehalten werden. Während des Essens könne die Pflegeperson auch essen, kein Füttern. Schließlich wurde zum Hilfebedarf bei der Mobilität ausgeführt: Kleidung werde gemeinsam mit der Klägerin vom Schrank geholt, dies könne sie nicht alleine. Sie müsse beraten werden bei der Kleiderauswahl, damit sie sich witterungs- und auch anlassgerecht kleide, in der Regel könne sie Kleidungsstücke richtig zuordnen. Die Alltagskompetenz der Klägerin im Sinne des § 45a SGB XI wurde als erheblich eingeschränkt angesehen. Mit Schreiben vom 04. Mai 2007 bestätigte danach die Beklagte ihre Leistungsablehnung. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht, der dann mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 31. Oktober 2007 zurückgewiesen wurde. Der im Gutachten vom 19. April 2007 aufgeführte Hilfebedarf berücksichtige in angemessener Weise die vorhandenen Fähigkeitsstörungen sowie die vorhandenen Ressourcen der Klägerin.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27. November 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie benannte die sie behandelnden Ärzte und machte geltend, entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Hilfebedarf bei ihr aufgrund der Entwicklungsverzögerungen sowie der starken körperlichen und geistigen Beeinträchtigung in einem Maße gegeben, welches die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe I rechtfertige. Die nach standardisierten Sätzen seitens des MDK eingeholten Begutachtungen seien nicht zutreffend. Bei sachgerechter Beurteilung der notwendigen Pflege, und zwar nicht nur im Hinblick auf die häusliche Pflege durch die Mutter, seien die Voraussetzungen der Pflegestufe I bei weitem gegeben. Dazu müsse ein Sachverständigengutachten erhoben werden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie reichte auch die MDK-Gutachten vom 29. September 2000, 12. Oktober 2004 und vom 27. Dezember 2004 ein.

Das SG beauftragte Frau F. am 07. Februar 2008 mit der Erstattung eines Gutachtens. Die Sachverständige untersuchte die Klägerin am 02. April 2008 in ihrer häuslichen Umgebung und teilte dem SG anschließend mit, sie habe festgestellt, dass es sich wohl um ein großes Mutter-Tochter-Problem handle, denn die Aussagen der Klägerin bezüglich der Dinge, die sie alleine machen könne oder auch nicht, stimmten wohl nicht immer mit den Angaben der Mutter überein, welche geltend gemacht habe, dass die Tochter so gut wie gar nichts alleine machen könne. Die Sachverständige regte Anfragen bei der Schule zur Frage, wie sie sich dort beim Schwimmunterricht verhalte, sowie beim Saatkornhof an, wo sich die Klägerin seit 2004 jährlich mehrmals zur Kurzzeitunterbringung befunden habe. Daraufhin erhob das SG die Auskunft der A.-S.-Schule vom 25. April 2008 mit der Äußerung der Klassenlehrerin der Klägerin vom 22. April 2008 sowie die weitere Auskunft des Sa. (Heimleiter Bernhard Rist) vom 28. April 2008. Die Klassenlehrerin (M. Z.) gab an, beim Schwimmunterricht könne die Klägerin sich eigenständig ohne Hilfe an- und ausziehen. Auch beim Duschen benötige sie keinerlei Hilfe. Eigenverantwortlich packe sie nach dem Schwimmunterricht ihre Schwimmutensilien zusammen und föne ihre Haare. In der Auskunft des Sa. wurde angegeben, während des Aufenthalts dort, der beispielsweise 2007 dort 57 Tage gedauert habe, habe die Klägerin bei der Körperhygiene Anleitung und Unterstützung benötigt. Zum Waschen und Duschen habe sie aufgefordert werden müssen. Sie könne sich waschen, wenn ihr die einzelnen Schritte genannt würden. Beim Haare waschen sei die Hilfe eines Mitarbeiters erforderlich gewesen. Die Zähne habe sich die Klägerin nicht gründlich genug geputzt. Um eine ordentliche Mundhygiene sicherzustellen, seien die Zähne nochmals nachgeputzt worden. Auf Kleiderwechsel und der Witterung entsprechende Kleidung habe geachtet werden müssen; die Kleidung habe man herrichten müssen. Die Klägerin habe sich dann selbstständig angezogen. Bei der Monatshygiene habe die Klägerin Begleitung, beispielsweise durch Aufforderung zum Bindenwechsel benötigt. Die Klägerin habe starke Stimmungsschwankungen; sie sei oft weinerlich und habe depressive Strukturen gezeigt oder sei bockig gewesen. Die Klägerin habe viele Verrichtungen durchführen können; aufgrund ihrer Persönlichkeit und Retardierung habe sie der ständigen Begleitung, Unterstützung, Anleitung und Motivation bedurft. Auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erstattete dann die Sachverständige F. am 23. Juli 2008 ihr Gutachten. Darin stellte sie für die Grundpflege einen Gesamtpflegebedarf von 17 Minuten pro Tag fest, und zwar beim Duschen, bei der Zahnpflege, bei der Aufnahme der Nahrung, beim Aufstehen, beim Ankleiden, beim Wecken zum Toilettengang nachts. Die angegebene pausenlose Anwesenheit der Mutter bei allen Tätigkeiten der Grundpflege sei nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien) nicht einstufungsrelevant, da die Klägerin die tägliche Grundpflege größtenteils ohne Anleitung, Beaufsichtigung oder Unterstützung selbstständig durchführen könne. Alle anderen angegebenen Hilfen fielen in den Bereich Behandlungspflege, Hauswirtschaft sowie in den allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf oder würden von der Mutter der Klägerin aus Liebe und deutlich zu intensiver Fürsorge für die Klägerin gemacht; sie seien deswegen nach den Begutachtungs-Richtlinien nicht zu berücksichtigen.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2008 wies das SG die Klage ab. Nach Überzeugung des Gerichts lägen bei der Klägerin die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht vor. Dies ergebe sich übereinstimmend aus den Gutachten im Verwaltungsverfahren der Pflegefachkräfte Ro. und L., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet würden, und aus dem gerichtlichen Gutachten der Sachverständigen F ... Zwar leide die Klägerin unter einer mentalen Retardierung und einer leichten geistigen Behinderung mit Entwicklungsverzögerung. Jedoch sei die Schwelle zur erheblichen Pflegebedürftigkeit bei weitem noch nicht überschritten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege liege deutlich unter den geforderten 46 Minuten täglich. Der von der Mutter der Klägerin angeführte Pflegeaufwand lasse sich nicht objektivieren. Die Sachverständige F. habe überzeugend dargetan, dass die Klägerin ausreichend beweglich sei und sich weitgehend selbstständig versorgen könne, die Hilfeleistungen der Mutter also nicht im Sinne der Pflegeversicherung unbedingt notwendig seien. Der Gerichtsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01. Dezember 2008 zugestellt.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. Dezember 2008 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie trägt vor, dass bei ihr mindestens die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt seien. Es müsse ein neutrales Gutachten außerhalb ihres Haushalts, in dem sie gepflegt werde, wenn sie sich nicht in der Schule befinde, erhoben werden. Dabei solle ein Ort der Begutachtung gewählt werden, an dem sie sich ohne Beisein ihrer Mutter aufhalte. Die Sachverständige F. ziehe in vielzähliger Hinsicht reine Glaubwürdigkeitswertungen zur Grundlage eines objektivierbaren Sachverhalts heran. Da die Sachverständige F. aus eigenen Wertungen oder eigenen, nicht an Fakten festgemachten Allgemeinerwägungen wesentliche Teile des Hilfebedarfs ausschließe, sei es naheliegend, dass sich in der Zeitaddition letztlich ein zu geringer Wert ergebe. Dies bedeute aber nicht, dass insoweit ein Pflegebedarf tatsächlich nicht vorhanden sei. Ihre Mutter habe deutlich dargestellt, dass der Bedarf der Grundpflege täglich mehr als 45 Minuten ausmache. Die Klägerin hat noch Unterlagen, den Pflegegeldantrag des Jahres 2004 betreffend, vorgelegt. Ferner hat sie Angaben zum Schulbesuch gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. November 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2007 zu verurteilen, ihr Pflegegeld mindestens nach Pflegestufe I ab 28. April 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Sachverständigengutachten der Frau F. vom 23. Juli 2008 sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beklagte hat auch die Verwaltungsvorgänge vorgelegt, die die Zeit vor dem Neuantrag vom 27. April 2006 betreffen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht aufgrund des am 28. April 2006 bei der Beklagten eingegangenen Neuantrags, nachdem zuletzt mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 22. Oktober 2004 und 31. Januar 2005 die Zahlung von Pflegegeld abgelehnt worden war, wobei diese ablehnenden Bescheide keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) darstellten, weder ab 28. April 2006 noch ab einem späteren Zeitpunkt Pflegegeld nach Pflegestufe I zu, wie das SG zutreffend entschieden hat.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (Nr. 2) und der Mobilität (Nr. 3). Zur Grundpflege zählt demnach im Einzelnen der Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität). Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen. Denn § 14 SGB XI stellt allein auf den "Bedarf" an Pflege und nicht auf die unterschiedliche Art der Deckung dieses Bedarfs bzw. die tatsächlich erbrachte Pflege ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Grundpflege sind als Orientierungswerte die Zeitkorridore der Begutachtungs-Richtlinien zu berücksichtigen. Diese Zeitwerte sind zwar keine verbindlichen Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 der Begutachtungs-Richtlinien; vgl. dazu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 3 m.w.N.). Dabei beruhen die Zeitkorridore auf der vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft.

Bei Kindern ist nach § 15 Abs. 2 SGB XI für die Zuordnung nur der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Dabei ist jedoch im Hinblick auf die Hilfebedarfstabelle für den Pflegeaufwand eines gesunden Kindes nach Abschnitt D Nr. 4.0/III.9 der Begutachtungs-Richtlinien ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres bei den Katalogverrichtungen der Grundpflege ohnehin kein Abzug für den Pflegeaufwand eines altersentsprechend entwickelten und gesunden Kindes mehr vorzunehmen. Insoweit hatte die Klägerin im April 2006 diese Altersgrenze bei weitem überschritten.

Der tägliche Zeitbedarf für die Grundpflege im Hinblick auf die auch von der Sachverständigen F. berücksichtigten pflegebegründenden Diagnosen einer mentalen Retardierung mit mäßigem Selbstpflegedefizit und einer leichten geistigen Behinderung sowie Entwicklungsstörung erreicht hier ab 28. April 2006 den für die Pflegestufe I vorausgesetzten Zeitaufwand von über 45 Minuten (volle 46 Minuten) nicht, wie auch das SG zutreffend entschieden hat. Keiner der gehörten Gutachter und Sachverständigen hat bei der Klägerin, die jeweils montags bis freitags ab 8.15 Uhr (Abholung zu Hause) die A.-S.-Schule besucht (Rückkehr nach Hause montags und donnerstags um 15.15 Uhr, dienstags um 13.45 Uhr, mittwochs um 15.30 Uhr und freitags um 12.15 Uhr), wo sich auch am Sport- und Schwimmunterricht teilnimmt, aufgrund der vorzunehmenden Schätzung einen solchen täglichen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten errechnet. Die von Amts wegen gehörte Sachverständige F. nennt im Gutachten vom 23. Juli 2008 insoweit insgesamt 17 Minuten. In den Gutachten des MDK (Pflegefachkraft Ro. vom 18. September 2006 und Pflegefachkraft L. vom 19. April 2007) wurden zwar noch höhere Zeitwerte von 30 bzw. 28 Minuten pro Woche genannt, womit jedoch ebenfalls bei weitem der notwendige Zeitbedarf von täglich mindestens 46 Minuten nicht erreicht war.

Wie das SG stützt sich der Senat auf diese Gutachten bzw. Sachverständigengutachten, die auf Hausbesuchen der Klägerin und der dabei jeweils getroffenen Feststellungen beruhen. Die Sachverständige F. hat die Klägerin zuletzt in ihrer häuslichen Umgebung in Anwesenheit ihrer Mutter und der Dipl. Pädagogin St.-B. am 02. April 2008 begutachtet. Dabei hat sie, wie auch schon die Gutachterin Ro., die insoweit von einer Konfliktsituation zwischen der pflegenden Mutter und ihrer Tochter (der Klägerin) gesprochen hat, eine pathologische Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter als häusliche Pflegeperson sowie eine sich daraus im Hinblick auf den typischen häuslichen Tagesablauf auch unter Auswertung der ihr zur Kenntnis gebrachten Auskünfte vom 22./25. April (A.-S.-Schule) bzw. 28. April 2008 (Saatkornhof) ergebene deutliche Überversorgungstendenz durch die Mutter festgestellt. Mithin spiegeln die Angaben, die die Mutter der Klägerin bei den Begutachtungen gemacht hat, nicht das Ausmaß des notwendigen Pflegebedarfs nach dem objektiven Maßstab wieder. Insoweit hatte auch die Gutachterin L. darauf hingewiesen, dass die Angaben der Mutter sehr hoch seien und unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Ressourcen der Klägerin nicht nachvollziehbar seien. Damit ergibt sich aufgrund des Sachverständigengutachtens der Frau F. im Sinne der teilweisen Übernahme nur ein Hilfebedarf bei der Zahnpflege, die zwar selbstständig möglich ist, bei der die Klägerin aber nicht ausreichend gründlich putzt, weshalb die Pflegeperson nochmals nachputzen muss, beim Haare waschen während des Duschens, bei dem die Klägerin der Hilfe bedarf, und beim Ankleiden, wobei die Pflegeperson die Kleidung entsprechend der Jahreszeit mit der Klägerin herrichten muss, die die Klägerin dann jedoch selbstständig anziehen kann. Weiter besteht Hilfebedarf in Form der Anleitung beim Duschen, zu dem sie lediglich motiviert werden muss, ferner beim Essen und Trinken, wobei bei der Klägerin die regelmäßige und genügende Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme überwacht und sie teilweise zum Essen sowie und Trinken aufgefordert werden muss, beim Aufstehen an den Schultagen, wobei sie rechtzeitig geweckt und zum Aufstehen aufgefordert werden muss, und beim Wecken zum Toilettengang nachts. Daraus folgt kein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich mehr als 45 Minuten. Dabei berücksichtigt auch der Senat, dass die Klassenlehrerin der Klägerin Ziegler in der Auskunft vom 22. April 2008 angegeben hat, dass sich die Klägerin, die in der Schule am Schwimm- und Sportunterricht teilnimmt, eigenständig ohne Hilfe an- und ausziehen kann. Auch beim Duschen benötigt sie danach keinerlei Hilfe. Eigenverantwortlich packt sie nach dem Schwimmunterricht ihre Schwimmutensilien zusammen und fönt ihre Haare. Entsprechend ist die Klägerin auch in der Lage, ihre Sportkleidung beim sonstigen Sportunterricht selbstständig an- und auszuziehen. Insoweit hatte auch schon der Schulleiter Denninger gegenüber der Pflegefachkraft Ro. angegeben, dass die Klägerin während der Schulzeit keinerlei grundpflegerische Fremdhilfen benötige, weder bei Toilettengängen noch beim regelmäßigen Duschen oder beim Umkleiden, wie die Gutachterin in ihrem Gutachten wiedergegeben hat. Etwas anderes, d. h. ein über einen täglichen Hilfebedarf von höchstens 30 Minuten hinausgehenden Hilfebedarf, ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des Sa. vom 28. April 2008. Dort war die Klägerin beispielsweise 2007 insgesamt über einen Zeitraum von 57 Tagen untergebracht. Denn auch danach musste die Klägerin lediglich zum Waschen und Duschen aufgefordert und insoweit begleitet werden. Ferner bedurfte sie der Hilfe beim Haare waschen und beim Zähne putzen. Auch musste auf Kleiderwechsel und der Witterung entsprechende Kleidung geachtet und diese hergerichtet werden. Auch dadurch wird bestätigt, dass der von der Mutter der Klägerin für die Pflege im häuslichen Umfeld genannte tatsächliche Pflegebedarf nicht objektiv erforderlich ist, zumal die Notwendigkeit dazu bei dem außerhäuslichen Aufenthalt in der Schule bzw. in der Kurzzeitunterbringung in diesem Umfang nicht besteht. Auch Erschwernisfaktoren, die einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von mindestens 46 Minuten rechtfertigen, vermag der Senat nicht festzustellen.

Im Hinblick auf die genannten Auskünfte der A.-S.-Schule sowie des Sa. war es nicht geboten, ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund einer Untersuchung der Klägerin außerhalb des häuslichen Wohnumfelds und ohne das Beisein der Mutter zu erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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