Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 495/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 66/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach einer Abtretung von Ansprüchen aus Bausparverträgen stellen diese kein verwertbares Vermögen mehr da.Um eine vorsätzliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit handelt es sich hierbei nicht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Vermögen zu erbringen hat.
Der am 1962 geborene Kläger bewohnt mit seiner am 1961 geborenen Ehefrau und dem am 1989 geborenen Sohn M. ein Eigenheim mit einer Wohnungsgröße von 106,97 m². Das Grundstück ist mit einer Grundschuld zu Gunsten der Sächsischen Aufbaubank belastet, die zum 01.01.2005 mit 148.847,73 EUR valutierte.
Am 27.10.2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Leistungen bei der Beklagten nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers bezieht für den im Haushalt lebenden Sohn M. und für die außerhalb des Haushalts lebende Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 308,00 EUR.
An Ausgaben für das Haus machte der Kläger 750,54 EUR monatliche Schuldzinsen, 101,00 EUR monatliche Heizkosten (Gasheizung) mit zentraler Warmwasserversorgung und sonstige Nebenkosten in Höhe von 103,88 EUR sowie sonstige Wohnkosten in Höhe von 50,68 EUR geltend. Weiter fielen Grundsteuer in Höhe von 212,77 EUR jährlich sowie die Gebäudeversicherung mit 154,83 EUR jährlich an. Wasser und Abwasser wurden mit monatlichen Abschlägen von 25,00 EUR bezahlt. Schornsteinfegergebühren fielen in Höhe von 49,59 EUR jährlich und Abfallgebühren in Höhe von 130,63 EUR jährlich an. Für Instandhaltung wurden 10,00 EUR monatlich veranschlagt.
Als Einkommen gab der Kläger an, über wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 181,72 EUR zu verfügen.
Die Ehefrau des Klägers gab kein Einkommen an und machte Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich 77,93 EUR, Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 164,95 EUR und zur Riesterrente in Höhe von 45,00 EUR jährlich geltend.
Zu ihrem Vermögen gaben der Kläger und seine Ehefrau an, über Girokontenguthaben in Höhe von 910,99 EUR und 1.561,21 EUR zu verfügen. Weiter existierten Sparbücher in Höhe von 10.258,85 EUR, aus denen im Jahr 2003 189,50 EUR Zinsen geflossen seien, sowie ein weiteres Sparbuch in Höhe von 956,65 EUR, aus dem Zinsen in Höhe von 9,43 EUR geflossen seien. Dieses laute auf den Namen des Sohnes M. , ebenso wie ein Sparbrief mit einem Wert von 2.500,00 EUR. Weiter verfügten die Eheleute über Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.931,00 EUR bei bisher eingezahlten 7.620,00 EUR und einem Rückkaufswert von 5.419,00 EUR bei eingezahlten 5.697,00 EUR. Ebenso war ein Guthaben auf Bausparverträgen in Höhe von zweimal 22.262,22 EUR angegeben worden. Die Ehefrau des Klägers verfügte über einen Škoda Octavia, der mit einem Alter von sieben Jahren einen geschätzten Wert von 2.005,00 EUR haben sollte.
Mit Bescheid vom 23.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dem Gesamtvermögen von 57.255,49 EUR lediglich ein Freibetrag von 18.500,00 EUR gegenüberstehe, so dass wegen zu berücksichtigenden Vermögens keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
Am 09.01.2005 traten der Kläger und seine Ehefrau die Bausparverträge an die Sächsische Aufbaubank (SAB) zur Tilgungssicherung ab und erhoben am 12.01.2005 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sei, das den Freibetrag übersteige.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auskunft der SAB bestehe die Möglichkeit, über das abgetretene Guthaben wieder zu verfügen. Die Bank sehe sich nicht in der Lage, dieses Geld endgültig für sich zu beanspruchen und den Kläger von der Nutzung dieses Vermögens auszuschließen. Er könne dies also zur Deckung seines persönlichen Bedarfs heranziehen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Er hat eine Aufstellung über das vorhandene Vermögen gemacht, wegen deren Inhalts auf Bl. 10 der SG-Akte Bezug genommen wird. Weiter hat er angegeben, seine Ehefrau erhalte 656,47 EUR Lohn. Er hat eine Abrechnung über die Brutto-Netto-Bezüge für Juni 2005 beigelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 13 der SG-Akte Bezug genommen wird.). Weiter hat er ein Schreiben der SAB vom 31.01.2005 vorgelegt, wonach das Bausparguthaben zur Tilgung des gewährten Förderdarlehens eingesetzt werde und das Guthaben ihm somit nicht zur freien Verfügung stehe. Auf weitere Nachfrage des SG hat die SAB mit Schreiben vom 28.03.2006 mitgeteilt, dass Verfügungen über das Bausparguthaben nur im Rahmen einer vollständigen bzw. teilweisen Rückzahlung ihrer Forderungen zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30.04.2007 möglich seien. Die Beklagte hat gemeint, dass eine nachträgliche Darlehensgewährung nicht sinnvoll erscheine. weil der Kläger seit dem 14.10.2005 wieder Arbeit habe.
Mit Urteil vom 05.03.2007 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 ohne Anrechnung von Vermögen unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft einschließlich der an die SAB gezahlten Schuldzinsen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche aus den beiden Bausparverträgen, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Wert von über 50.000,00 EUR gehabt hätten, seien spätestens ab 01.02.2005 kein verwertbares Vermögen mehr gewesen, denn nach Abtretung der Ansprüche aus den Bausparverträgen an die SAB hätten der Kläger und seine Ehefrau keine Möglichkeit des Zugriffs auf diese Vermögensgegenstände mehr gehabt. Die Ansprüche müssten auch nicht so behandelt werden, als seien sie verwertbares Vermögen, weil sie der Kläger willentlich seinem Zugriff entzogen habe. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Im Übrigen habe er mit der Abtretung der Ansprüche aus den Bausparverträgen an die darlehensgebende Bank auch nachvollziehbare wirtschaftliche Interessen verfolgt. Damit hätten auch mittelfristig die Kosten der Unterkunft erheblich gesenkt werden können, was bei einem Verbrauch der Ansprüche aus den Bausparverträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich gewesen wäre. Der Gesamtfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft von 23.350,00 EUR werde nicht überschritten, sondern liege mit 18.150,05 EUR darunter.
Gegen das ihr am 30.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Diese meint, zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Kläger zusammen über 68.560,33 EUR verfügt. Die Abtretung der zustehenden Ansprüche aus den Bausparverträgen nach Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei nicht zu Sicherungszwecken nötig gewesen, sondern habe das Ziel verfolgt, das in den Bausparverträgen enthaltene Guthaben zur Finanzierung des Wohneigentums zu sichern. In den Vorschriften des SGB II finde sich keine Grundlage dafür, dass zur Finanzierung von Wohneigentum abgetretenes Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Selbst nach Abtretung der Ansprüche habe die Bedarfsgemeinschaft noch über Vermögen in Höhe von 18.150,05 EUR verfügt, welches dazu hätte verwendet werden können, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu decken. Es sei nicht einzusehen, warum bei Vorliegen eines Vermögens von insgesamt 68.560,00 EUR, wovon lediglich 18.500,00 EUR geschützt und 50.410,28 EUR abgetreten worden seien, der verbleibende Teil in das Schonvermögen fließen und nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden solle. Eine Außerachtlassung der abgetretenen Ansprüche aus den Bausparverträgen würde bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu einer mittelbaren Tilgung von Schulden aus öffentlichen Mitteln führen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat er mitgeteilt, dass es im vorliegenden Verfahren um seinen Einzelanspruch auf SGB-II-Leistungen gehe. Er habe auf Anraten der Hartz-IV-Hotline und der Bank den Bausparvertrag abgetreten.
Der Senat hat um Übersendung aller den Abtretungen der Bausparverträge zu Grunde liegenden vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der diesen zu Grunde liegenden allgemeinen Bestimmungen für Bausparverträge gebeten. Wegen des Inhalts der Auskunft der SAB und der entsprechenden Unterlagen wird auf Bl. 23/27 der Akte des LSG verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der maßgeblichen, bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung statthaft und zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt über 500,00 EUR. Der Kläger verfügt über keinerlei Einkommen. Das Einkommen seiner Ehefrau reicht nicht aus, um auch seinen Regelleistungssatz zu decken. Im Übrigen sind auch dann, wenn man bei der Berechnung vorliegend die Beträge, die nicht im monatlichen Turnus anfallen, gänzlich außer Acht lässt, Unterkunftskosten von mindestens 800,00 EUR monatlich anzusetzen. Die Kosten der Unterkunft sind zwar entsprechend der Kopfzahl der Bewohner durch drei geteilt beim Kläger zu berücksichtigen, dennoch verbleibt im neun Monate umfassenden Streitzeitraum ein Betrag von mehr als 500,00 EUR.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger war hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Insbesondere war - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -das abgetretene Vermögen nicht mehr als verwertbar und damit die Hilfebedürftigkeit beseitigend anzurechnen. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – Juris, Rz. 43) dem SGB II keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach der außerplanmäßigen Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit eine nachteilige Bedeutung für den arbeitsuchenden Grundsicherungsempfänger beizumessen sei. Die vorsätzliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit werde nur durch § 31 Abs 4 Nr 1 SGB II bzw. § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II erfasst, deren Voraussetzungen in einem solchen Falle aber nicht vorlägen. Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu.
Zwar liegt die Verhinderung des Zugriffs auf das vorhandene Vermögen in einer nicht notwendigerweise, sondern freiwillig erfolgten Abtretung begründet. Die Abtretung stellt aber vorliegend deswegen einen der Tilgung des Darlehens in seiner Wirkung auf das vorliegende Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter gleichzustellenden Sachverhalt dar, weil die darlehensgebende Bank zu erkennen gegeben hat, dass Verfügungen über die abgetretenen Bausparguthaben nur im Rahmen einer Rückzahlung von deren Forderungen möglich seien. Das abgetretene Vermögen kann hier also nicht wegen "Herbeiführung des Versicherungsfalls" trotz Abtretung angerechnet werden, da der Kläger und dessen Ehefrau - vergleichbar dem in dem vorzitierten Urteil des BSG entschiedenen Sachverhalt - unter Zugrundelegung wirtschaftlich vernünftiger Überlegungen zur Tilgung ihrer Darlehensschuld beigetragen haben. Das abgetretene Vermögen ist nicht mehr verwertbar, und damit auch nicht anrechenbar. Damit kommt es nur noch darauf an, ob die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft überschritten sind. Dies ist - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor ...
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Vermögen zu erbringen hat.
Der am 1962 geborene Kläger bewohnt mit seiner am 1961 geborenen Ehefrau und dem am 1989 geborenen Sohn M. ein Eigenheim mit einer Wohnungsgröße von 106,97 m². Das Grundstück ist mit einer Grundschuld zu Gunsten der Sächsischen Aufbaubank belastet, die zum 01.01.2005 mit 148.847,73 EUR valutierte.
Am 27.10.2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Leistungen bei der Beklagten nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers bezieht für den im Haushalt lebenden Sohn M. und für die außerhalb des Haushalts lebende Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 308,00 EUR.
An Ausgaben für das Haus machte der Kläger 750,54 EUR monatliche Schuldzinsen, 101,00 EUR monatliche Heizkosten (Gasheizung) mit zentraler Warmwasserversorgung und sonstige Nebenkosten in Höhe von 103,88 EUR sowie sonstige Wohnkosten in Höhe von 50,68 EUR geltend. Weiter fielen Grundsteuer in Höhe von 212,77 EUR jährlich sowie die Gebäudeversicherung mit 154,83 EUR jährlich an. Wasser und Abwasser wurden mit monatlichen Abschlägen von 25,00 EUR bezahlt. Schornsteinfegergebühren fielen in Höhe von 49,59 EUR jährlich und Abfallgebühren in Höhe von 130,63 EUR jährlich an. Für Instandhaltung wurden 10,00 EUR monatlich veranschlagt.
Als Einkommen gab der Kläger an, über wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 181,72 EUR zu verfügen.
Die Ehefrau des Klägers gab kein Einkommen an und machte Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich 77,93 EUR, Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 164,95 EUR und zur Riesterrente in Höhe von 45,00 EUR jährlich geltend.
Zu ihrem Vermögen gaben der Kläger und seine Ehefrau an, über Girokontenguthaben in Höhe von 910,99 EUR und 1.561,21 EUR zu verfügen. Weiter existierten Sparbücher in Höhe von 10.258,85 EUR, aus denen im Jahr 2003 189,50 EUR Zinsen geflossen seien, sowie ein weiteres Sparbuch in Höhe von 956,65 EUR, aus dem Zinsen in Höhe von 9,43 EUR geflossen seien. Dieses laute auf den Namen des Sohnes M. , ebenso wie ein Sparbrief mit einem Wert von 2.500,00 EUR. Weiter verfügten die Eheleute über Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.931,00 EUR bei bisher eingezahlten 7.620,00 EUR und einem Rückkaufswert von 5.419,00 EUR bei eingezahlten 5.697,00 EUR. Ebenso war ein Guthaben auf Bausparverträgen in Höhe von zweimal 22.262,22 EUR angegeben worden. Die Ehefrau des Klägers verfügte über einen Škoda Octavia, der mit einem Alter von sieben Jahren einen geschätzten Wert von 2.005,00 EUR haben sollte.
Mit Bescheid vom 23.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dem Gesamtvermögen von 57.255,49 EUR lediglich ein Freibetrag von 18.500,00 EUR gegenüberstehe, so dass wegen zu berücksichtigenden Vermögens keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
Am 09.01.2005 traten der Kläger und seine Ehefrau die Bausparverträge an die Sächsische Aufbaubank (SAB) zur Tilgungssicherung ab und erhoben am 12.01.2005 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sei, das den Freibetrag übersteige.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auskunft der SAB bestehe die Möglichkeit, über das abgetretene Guthaben wieder zu verfügen. Die Bank sehe sich nicht in der Lage, dieses Geld endgültig für sich zu beanspruchen und den Kläger von der Nutzung dieses Vermögens auszuschließen. Er könne dies also zur Deckung seines persönlichen Bedarfs heranziehen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Er hat eine Aufstellung über das vorhandene Vermögen gemacht, wegen deren Inhalts auf Bl. 10 der SG-Akte Bezug genommen wird. Weiter hat er angegeben, seine Ehefrau erhalte 656,47 EUR Lohn. Er hat eine Abrechnung über die Brutto-Netto-Bezüge für Juni 2005 beigelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 13 der SG-Akte Bezug genommen wird.). Weiter hat er ein Schreiben der SAB vom 31.01.2005 vorgelegt, wonach das Bausparguthaben zur Tilgung des gewährten Förderdarlehens eingesetzt werde und das Guthaben ihm somit nicht zur freien Verfügung stehe. Auf weitere Nachfrage des SG hat die SAB mit Schreiben vom 28.03.2006 mitgeteilt, dass Verfügungen über das Bausparguthaben nur im Rahmen einer vollständigen bzw. teilweisen Rückzahlung ihrer Forderungen zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30.04.2007 möglich seien. Die Beklagte hat gemeint, dass eine nachträgliche Darlehensgewährung nicht sinnvoll erscheine. weil der Kläger seit dem 14.10.2005 wieder Arbeit habe.
Mit Urteil vom 05.03.2007 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 ohne Anrechnung von Vermögen unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft einschließlich der an die SAB gezahlten Schuldzinsen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche aus den beiden Bausparverträgen, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Wert von über 50.000,00 EUR gehabt hätten, seien spätestens ab 01.02.2005 kein verwertbares Vermögen mehr gewesen, denn nach Abtretung der Ansprüche aus den Bausparverträgen an die SAB hätten der Kläger und seine Ehefrau keine Möglichkeit des Zugriffs auf diese Vermögensgegenstände mehr gehabt. Die Ansprüche müssten auch nicht so behandelt werden, als seien sie verwertbares Vermögen, weil sie der Kläger willentlich seinem Zugriff entzogen habe. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Im Übrigen habe er mit der Abtretung der Ansprüche aus den Bausparverträgen an die darlehensgebende Bank auch nachvollziehbare wirtschaftliche Interessen verfolgt. Damit hätten auch mittelfristig die Kosten der Unterkunft erheblich gesenkt werden können, was bei einem Verbrauch der Ansprüche aus den Bausparverträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich gewesen wäre. Der Gesamtfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft von 23.350,00 EUR werde nicht überschritten, sondern liege mit 18.150,05 EUR darunter.
Gegen das ihr am 30.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Diese meint, zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Kläger zusammen über 68.560,33 EUR verfügt. Die Abtretung der zustehenden Ansprüche aus den Bausparverträgen nach Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei nicht zu Sicherungszwecken nötig gewesen, sondern habe das Ziel verfolgt, das in den Bausparverträgen enthaltene Guthaben zur Finanzierung des Wohneigentums zu sichern. In den Vorschriften des SGB II finde sich keine Grundlage dafür, dass zur Finanzierung von Wohneigentum abgetretenes Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Selbst nach Abtretung der Ansprüche habe die Bedarfsgemeinschaft noch über Vermögen in Höhe von 18.150,05 EUR verfügt, welches dazu hätte verwendet werden können, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu decken. Es sei nicht einzusehen, warum bei Vorliegen eines Vermögens von insgesamt 68.560,00 EUR, wovon lediglich 18.500,00 EUR geschützt und 50.410,28 EUR abgetreten worden seien, der verbleibende Teil in das Schonvermögen fließen und nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden solle. Eine Außerachtlassung der abgetretenen Ansprüche aus den Bausparverträgen würde bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu einer mittelbaren Tilgung von Schulden aus öffentlichen Mitteln führen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat er mitgeteilt, dass es im vorliegenden Verfahren um seinen Einzelanspruch auf SGB-II-Leistungen gehe. Er habe auf Anraten der Hartz-IV-Hotline und der Bank den Bausparvertrag abgetreten.
Der Senat hat um Übersendung aller den Abtretungen der Bausparverträge zu Grunde liegenden vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der diesen zu Grunde liegenden allgemeinen Bestimmungen für Bausparverträge gebeten. Wegen des Inhalts der Auskunft der SAB und der entsprechenden Unterlagen wird auf Bl. 23/27 der Akte des LSG verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der maßgeblichen, bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung statthaft und zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt über 500,00 EUR. Der Kläger verfügt über keinerlei Einkommen. Das Einkommen seiner Ehefrau reicht nicht aus, um auch seinen Regelleistungssatz zu decken. Im Übrigen sind auch dann, wenn man bei der Berechnung vorliegend die Beträge, die nicht im monatlichen Turnus anfallen, gänzlich außer Acht lässt, Unterkunftskosten von mindestens 800,00 EUR monatlich anzusetzen. Die Kosten der Unterkunft sind zwar entsprechend der Kopfzahl der Bewohner durch drei geteilt beim Kläger zu berücksichtigen, dennoch verbleibt im neun Monate umfassenden Streitzeitraum ein Betrag von mehr als 500,00 EUR.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger war hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Insbesondere war - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -das abgetretene Vermögen nicht mehr als verwertbar und damit die Hilfebedürftigkeit beseitigend anzurechnen. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – Juris, Rz. 43) dem SGB II keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach der außerplanmäßigen Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit eine nachteilige Bedeutung für den arbeitsuchenden Grundsicherungsempfänger beizumessen sei. Die vorsätzliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit werde nur durch § 31 Abs 4 Nr 1 SGB II bzw. § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II erfasst, deren Voraussetzungen in einem solchen Falle aber nicht vorlägen. Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu.
Zwar liegt die Verhinderung des Zugriffs auf das vorhandene Vermögen in einer nicht notwendigerweise, sondern freiwillig erfolgten Abtretung begründet. Die Abtretung stellt aber vorliegend deswegen einen der Tilgung des Darlehens in seiner Wirkung auf das vorliegende Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter gleichzustellenden Sachverhalt dar, weil die darlehensgebende Bank zu erkennen gegeben hat, dass Verfügungen über die abgetretenen Bausparguthaben nur im Rahmen einer Rückzahlung von deren Forderungen möglich seien. Das abgetretene Vermögen kann hier also nicht wegen "Herbeiführung des Versicherungsfalls" trotz Abtretung angerechnet werden, da der Kläger und dessen Ehefrau - vergleichbar dem in dem vorzitierten Urteil des BSG entschiedenen Sachverhalt - unter Zugrundelegung wirtschaftlich vernünftiger Überlegungen zur Tilgung ihrer Darlehensschuld beigetragen haben. Das abgetretene Vermögen ist nicht mehr verwertbar, und damit auch nicht anrechenbar. Damit kommt es nur noch darauf an, ob die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft überschritten sind. Dies ist - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor ...
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