Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 3053/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 297/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Widerruf einer ABM-Förderung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf eines Bewilligungsbescheides über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Die Antragstellerin ist eine soziale Arbeits- und Bildungsgesellschaft im ökologischen Landbau in der Gesellschaftsform einer gemeinnützigen GmbH. Sie ist Mitglied im D Werk Mitteldeutschlands. Ihr Gesellschaftszweck besteht in der Verbesserung der beruflichen und sozialen Situation von Teilnehmern in verschiedenen sozialpolitischen Fördermaßnahmen. Sie beantragte am 21. Oktober 2008 bei der Antragsgegnerin die Förderung einer ABM für fünf Arbeitskräfte. Die Bezeichnung der Maßnahme lautete: "Demoprojekt – Umsetzung vielfältiger tierschutzrelevanter Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau." Die fünf Arbeitnehmer sollten ein Bruttoarbeitsentgelt von 900,00 EUR monatlich erhalten. Es sollte sich um langzeitarbeitslose Frauen und Männer, die über 50 Jahre alt sind, handeln. Für einen Teil der Sachkosten und die Betreuungskosten standen Mittel des europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. In dem Antrag lautete es zu dem Erfordernis der Zusätzlichkeit der Arbeiten, dass die Arbeiten innerhalb des Sonderprogramms des Landes Sachsen-Anhalt "Aktiv zur Rente" erfolgen sollten und die Arbeiten hauptsächlich dazu dienten, durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung über das Zusammenwirken von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlage zu informieren. Das Gesamtprojekt sei der Biohof H. In einem Beiblatt waren das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit der Arbeiten weiter erläutert. Danach sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, die vielfältigen Missverständnisse um den Begriff naturnahe, tiergerechte Erzeugung abzubauen und verschiedene Möglichkeiten artgerechter Tierhaltungsformen unter Nutzung und Bewahrung der natürlichen Ressourcen aufzuzeigen. Anliegen sei es auch, die noch zu wenig artikulierte Verbindung von Tier- und Artenschutz aufzuzeigen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollten Angebote für Verbraucher in Form von Informationen über Erzeugung, Nutzung, Rezepte über Infoblätter, Thementage zum Projekt, Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau, Angebote für Schulen, Thementage zum Projekt, Angebote zur Durchführung von Praxistagen, Angebote für Kindergärten auch in Form der Unterstützung eines "gesunden Frühstücks", Angebote für Produzenten, Projekt- und Hofführung, Angebote für die Region: Beteiligung am Modellvorhaben "Demographischer Wandel", Beteiligung an regionalen Höhepunkten, Unterstützung der Tafel, Zusammenarbeit mit MDR Radio und Fernsehen, MZ-Lokalredaktion gemacht werden. Hierbei sollten folgende laufende Arbeiten anfallen: Einführung in die Grundlagen des ökologischen Landbaus, Erfassen der unmittelbar im Weide- und Stallbereich vorkommenden Fauna und Flora, Erhalten und Betreuen der unmittelbar vorkommenden Fauna und Flora durch Einrichten und Erhalten von Biotopen, Bau von Nisthilfen, Sitzkrücken, Insektenhotels, Mitarbeit bei der Beobachtung und Dokumentation, Mitarbeit bei der Beobachtung des Wechselverhaltens der Nutztiere untereinander, Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit, Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiche des Biohofs und zur Veranschaulichung des geschlossenen Kreislaufes eines Biohofes, arbeitsbegleitende Betreuung der projektbezogenen Nutztiere. Die Antragstellerin fügte eine Unbedenklichkeitserklärung vom B ... verband M -S e. V. für den Einsatz langzeitarbeitsloser, älterer, behinderter und schwer vermittelbarer Personen in dem Projekt bei.
Mit Bescheid vom 6. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin die beantragte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 in Form eines Anerkennungsbescheides. Bewilligt wurden vorbehaltlich des Schlussbescheides 900,00 EUR x 5 Arbeitnehmer x 12 Monate = 54.000,00 EUR, zusätzlich Zuschüsse im Rahmen der verstärkten Förderung für Lohnzusatzkosten und Sachkosten.
In der Anlage 3 waren spezielle Auflagen Gegenstand des Bescheides. Diese lauten auszugsweise (Nummer in Klammer entspricht der durchnummerierten Auflage): (3) Die Tätigkeiten "Erfassen der unmittelbar im Weidebereich vorkommenden Fauna und Flora" sind nur unter entsprechender fachlicher Anleitung im Rahmen der Maßnahme durchführbar.
(4) Die Tätigkeiten "Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiche des Biohofes zum Veranschaulichen des geschlossenen Kreislaufs eines Biohofes" sind im Rahmen der Maßnahme nicht förderfähig. (6 )Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landbaubetrieb und der projektbezogenen Nutzung zu gewährleisten. Für die Arbeitsbegleitung und Betreuung der projektbezogenen Nutztiere ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese nur im Rahmen des Projektes genutzt und die Erträge aus der Nutzung zur Finanzierung der Maßnahmen verwendet werden. Die Landwirtschaftsflächen für die projektbezogenen Nutztiere sind gesondert auszuweisen. Der Nachweis ist bis zum 30.11.08 der Arbeitsgemeinschaft S. Team 181 vorzulegen.
(7) Die landwirtschaftliche Nutzung des Territoriums durch geeignete Maßnahmen, Schaffung und Erhaltung optimaler Haltungs- und Weidevoraussetzungen und Management der Haltungssysteme ist nicht förderfähig, da keine Trennung zur erwerbswirtschaftlichen Nutzung und der Maßnahme gewährleistet werden kann.
(8) Die Bearbeitung von Streuobstwiesen, Feldränder und Biotope ist nicht förderfähig, da bisher keine Stellungnahme des Umweltamtes vorliegt. Bei Nachreichen einer Stellungnahme, wird erneut über diese Tätigkeiten entschieden.
(9) Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse werden über die Öffentlichkeitsarbeit gesichert. Die Dokumentationen der Beobachtungen und Analysen, sowie die im Rahmen des Projektes verfügbaren Nutztiere sind Besuchern und der Allgemeinheit für Einblicke und Informationsgewinnung jederzeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Öffentlichkeitsarbeit, sowie die verfügbaren Dokumentationen der im Rahmen des Projektes durchgeführten Beobachtungen und Analysen ist in umfassende Maßnahmeberichte darzulegen und nachzuweisen. Hierzu ist bis zum 30.06.09 ein Zwischenbericht und bis zum 31.12.2009 ein Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft S zu übersenden.
(10) Alle weiteren Erträge durch Veräußerungen aus der Maßnahme sind zu dokumentieren und nachzuweisen. Die Erträge sind in den Kosten der Maßnahme gegen zu rechnen. (12) Bis zum 30.11.2008 ist der Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau (Vorlage des Bescheides vom Bundeslandwirtschaftsministerium) vorzulegen.
Die Teilnehmer erhielten von der Antragsgegnerin ein Informationsblatt zu der Maßnahme. Hier hieß es unter der Rubrik "Was werde ich für Arbeiten erledigen": Erfassen der unmittelbar im Weide- und Stallbereich vorkommenden Fauna und Flora, Bau von Nisthilfen, Sitzkrücken und Insektenhotels, Beobachtung und Dokumentation von Tieren, deren Verhalten und Nutzung, Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen der Weidehaltung auf die natürliche Flora und Fauna, Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausgestaltung von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (z. B. Besuchstage von Schulklassen und Kindertagesstätten durch Projekt- und Hofführungen), Arbeitsbegleitung und Betreuung von Nutztieren, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Unter der Rubrik "Was dürfen Sie aus rechtlichen Gründen nicht für Arbeiten erledigen", lautet es: Tätigkeiten auf dem Biohof im Sinne eines erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaftsbetriebes, Bewirtschaftung von erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaftsflächen, Arbeitsbegleitung und Betreuung von Nutztieren, sofern nicht ausschließlich im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellt.
In einem Schreiben vom 12. November 2008 teilte die Antragstellerin mit, dass drei Auflagen aus dem Anerkennungsbescheid aus ihrer Sicht nicht mit den vorherigen Absprachen zwischen ihr und Geschäftsführung der Antragsgegnerin vereinbar seien. Der Haupterwerb der Antragstellerin liege im Feldbau, dieser sei nicht in H angesiedelt. Dies stelle die geforderte klare Trennung zu den erwerbsmäßigen Arbeiten dar. Es sei eindeutig aufgezeigt worden, dass die Maßnahmen Demoprojekt "Aktiv zur Rente", Demoprojekt "Bauern- und Kräutergarten" sowie "Legehennendokumentationen" im unmittelbar zusammenhängenden Hofgefüge stattfänden, in einem in sich geschlossenen Kreislauf, den es zu veranschaulichen gelte. Die Bearbeitung von Streuobstwiesen sei weder beantragt noch vorgesehen, sehr wohl allerdings die Biotoppflege. Insoweit fügte die Antragstellerin ein Schreiben des Umweltamtes des Landkreises M -S als der unteren Naturschutzbehörde bei, dass die Maßnahme sich im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege befinde. Hinsichtlich der Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau habe von ihrer Seite nur der betreffende Antrag gestellt werden können, die Entscheidung über die Einbeziehung könne sie nicht beeinflussen. Zudem sei die Förderung für drei Jahre beantragt worden und es sei wichtig, die entsprechenden Mittel aus dem europäischen Sozialfonds für die Betreuungskosten entsprechend abzurufen. Die Handreichungen an die Teilnehmer mit den eingeschränkten Aufgabenbereichen entsprächen insoweit nicht den vorher getroffenen Absprachen.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 konkretisierte die Antragsgegnerin die einige Auflagen in der Anlage 3 des Bewilligungsbescheides wie folgt: (4) Die Tätigkeiten "Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiches des Biohofes zum veranschaulichen des geschlossenen Kreislaufes eines Biohofs" sind nur auf den Flächen zulässig, die für die Nutzung im Rahmen der Maßnahme ausgewiesen sind.
(6) Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung zu gewährleisten. Der Einsatz und die Erzeugnisse der Nutztiere zur Darstellung des ökologischen Kreislaufes ist von der Nutztierhaltung des Landwirtschaftsbetriebes zu trennen. Die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Nutztiere sind auszuweisen und deren Erzeugnisse vollumfänglich zur Finanzierung der Maßnahme zu nutzen. Bis zum 20.02.09 sind die für das Projekt bzw. Maßnahme verwendeten Nutztiere zu benennen. Weiterhin sind der Umfang der erzeugten Produkte und deren Verwendung anzugeben. Werden Einnahmen erzielt, sind diese zum Ende der Maßnahme nachzuweisen und bei der Maßnahmeabrechnung gegen zu rechnen.
(neu) Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung zu gewährleisten. Die Darstellung des ökologischen Kreislaufes in einem zusammenhängenden Hofgefüge ist auf gesondert und ausschließlich für dieses Demoprojekt verfügbaren Flächen durchzuführen. Die für das Projekt genutzten Nutzflächen sind konkret auszuweisen. Alle durch diese Flächen erzeugten Produkte sind vollumfänglich in die Finanzierung des Projektes einzubeziehen. Ein Einsatz der Maßnahmeteilnehmer auf anderen Flächen ist unzulässig. Bis zum 20.02.09 ist daher ein Lageplan Ihre Flächen einzureichen, auf dem die im Rahmen der Maßnahme sowie die für den Landwirtschafsbetrieb genutzten Flächen auszuweisen sind.
Die früheren Auflagen (7) und (8) entfielen stattdessen hieß es Die Stellungnahme des Umweltamtes wird Bestandteil der Maßnahme.
Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Antragstellerin am 5. März 2009 Widerspruch ein. Die Auflagen erschlössen sich ihnen nicht. Alle für die Maßnahme zur Verfügung gestellten Gebäude, Tiere und Flächen seien Eigentum der Einrichtung oder würden angepachtet, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Saisonal bereitgestellte Tiere würden ausschließlich aus Eigenmitteln finanziert. Sie dienten neben der Durchführung von Maßnahmen ausschließlich dem Betreiben der Einrichtung. Dem Wortlaut der Auflagen nach sollten die Einnahmen aus den zur Verfügung gestellten Flächen und Erzeugnissen der Tiere vollumfänglich zur Finanzierung gegen gerechnet werden, ohne die dadurch anfallenden Ausgaben zu berücksichtigen, dies sei aus betriebswirtschaftlichen Aspekten einer gGmbH nicht zu akzeptieren. Eine Trennung von Arbeits- und Bildungsgesellschaft im ökologischen Landbau sei nicht möglich. Die Antragstellerin hat eine Flächenskizze eingereicht. Der Hof- und Weidebereich sei zugleich Maßnahmebereich. Auf der gesondert gekennzeichneten Ackerfläche würden die Teilnehmer nicht direkt arbeiten. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 152 f. der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte der Antragstellerin weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Es würden lediglich die schon vorhandenen Auflagen nochmals in verdeutlichter und konkreterer Form mitgeteilt.
Am 15. April 2009 führte die Antragsgegnerin einen Vororttermin durch. Die Antragstellerin erläuterte die bisher geleistete Öffentlichkeitsarbeit und legte hierfür teilweise Nachweise vor. So würde wöchentlich über Erzeugung, Rezepte usw. in Form von Info-Blättern informiert, diese würden an Schulen und am Marktstand verteilt. Besuche von Schülern/Klassen der C ... -Schule hätten öfter stattgefunden. Ein Patenschaftsvertrag mit dem Kindergarten H werde in den nächsten Wochen abgeschlossen. Besuchergruppen hätten Führungen mitgemacht (exemplarisch Rentnergruppe T -T ). Die Teilnehmer nannten als bisherige Einsatzfelder beispielhaft den Bau von Nistkästen, Insektenhotels, Vorbereitungsarbeiten für die Gestaltung der Flächen sowie Unterstützung bei der Versorgung der Tiere. Die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Maßnahme würden nach Angabe der Teilnehmer eingehalten. Daneben legte die Antragstellerin eine unkommentierte Foto-CD mit 85 Bildern vor. Für weitere Einzelheiten wird auf die Unterlagen Bl. 182 ff. in den Verwaltungsakten verwiesen. Auf weitere Anforderung von ergänzenden Unterlagen legte die Antragstellerin Tätigkeitsnachweise der zugewiesenen Arbeitnehmer vor. Danach arbeiteten die Arbeitnehmer in den Monaten November 2008 bis Januar 2009 in den Bereichen Arbeiten innerhalb der Haltungssysteme, Futterbereitung und Betreuung im Tierbereich. In den Monaten Februar und März 2009 kam der Bau von Nisthilfen usw. hinzu. Im Monat April 2009 kam neben dem Bau von Nisthilfen auch die Biotoppflege und die Betreuung im Tierbereich sowie Arbeiten im Weidebereich hinzu. Für weitere Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsnachweise Bl. 205 bis 210 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme vorzeitig ab 1. Juli 2009 zu beenden, da die Antragstellerin den Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen sei. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Teilnehmer auch mit Arbeiten beschäftigt würden, die ohnehin dazu gehörten, um einen Biohof bewirtschaften zu können. Der vorrangige Zweck der Maßnahme, die Öffentlichkeitsarbeit, sei bislang kaum erfüllt worden.
Die Antragstellerin erwiderte: Auflagenverstöße gegen die Dokumentationspflicht könnten nicht vorliegen, da erst bis zum 30. Juni 2009 ein Zwischenbericht zu erstellen sei, aber auch der Zwischenbericht werde keine Dokumentation enthalten, denn diese werde über den geplanten Maßnahmezeitraum von drei Jahren erstellt. Die am Prüfungstag auf den Feldern angetroffenen Teilnehmer seien an dem Tag nicht zur Bearbeitung einer Ackerfläche, sondern zur Beschaffung notwendiger Materialien (Feldsteine) eingesetzt worden. Der Eigenanteil der Maßnahmen werde durch eine ökologische Bewirtschaftung der Ackerflächen erbracht. Diese "Feldschläge" befänden sich in verschiedenen Teilen des Landkreises, eine Trennung von Arbeiten in den Maßnahmen in H sei daher möglich. Erträge aus der Maßnahme würden dokumentiert. Ergänzend legte die Antragstellerin ein eigenes Informationsblatt "Lust auf Bio" von Dezember 2008 vor, in dem über die laufenden Projekte informiert wird und Projektführungen angeboten werden (Bl. 241 VA).
Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung über die Förderung gestützt auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des SGB X auf, weil die Leistungen nicht für den bestimmten Zweck verwendet würden und die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt würden. Zur Begründung legte sie dar: Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse der bewilligten Maßnahme habe sich aus der Öffentlichkeitsarbeit ergeben. Dieser vorrangige Zweck der Maßnahme sei bislang kaum erreicht worden. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Anlage komme dem Begriff des Demoprojektes nicht nah und stelle keine Demonstration dar, solange dies nicht der Öffentlichkeit bekannt gemacht werde. Der weitaus überwiegende Teil der Maßnahmeinhalte werde nicht oder nur in sehr geringem Umfang umgesetzt. Es sei nur der Bestandteil Beobachtung umgesetzt worden, dadurch werde ein Nutzen für die Allgemeinheit nicht erreicht. Besucher und die Allgemeinheit könnten keine Dokumentation über Beobachtungen und Analysen einsehen. Öffentlichkeitsarbeit, die grundlegende Kenntnisse vermittele oder das Demoprojekt als solches vorstelle, sei nicht belegt worden. Die Auflage, dass der Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe vorgelegt werde müsse, sei nicht erfüllt worden. Auch die Auflage, dass Erträge durch Veräußerungen aus der Maßnahme zu dokumentieren und nachzuweisen seien, sowie der Finanzierung des Projekts zuzuführen seien, werde nicht erfüllt. Es handele sich bei dem Widerruf um eine Ermessensentscheidung. Somit seien die Gründe, die für oder gegen einen Widerruf sprächen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Gegen den Widerruf spreche das Interesse an der Beschäftigung der Arbeitnehmer. Für den Widerruf spreche, das öffentliche Mittel nicht zweckentsprechend verwendet würden, da das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Maßnahme nicht umgesetzt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeiten zur Bewirtschaftung des Biohofes durchgeführt würden, die das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllten. Es handele sich um Steuergelder, die entsprechend der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sinnvoll zu nutzen seien und für die Allgemeinheit eingesetzt werden sollten. Der Nutzen für die Allgemeinheit werde nicht erreicht, ein nachvollziehbares Ergebnis (Dokumentation der Maßnahme) liege nicht vor. Der beantragte Maßnahmezweck, insbesondere die Angebote für Verbraucher, Schulen, Kindergärten, Produzenten und die Region seien nicht ausreichend, sondern nur in geringfügigem Umfang umgesetzt worden.
Am 19. Juni 2009 legte die Antragstellerin folgende weitere Nachweise für Öffentlichkeitsarbeit vor: Eine Bestätigung über Praktikumseinsätze der Oberstufenklassen im Zeitraum Oktober/November 2009; Nachweise über ein Schülerpraktikum (7 Tage), über eine Führung des Bioland Landesverbandes im Mai 2009, eine Besichtigung der Fa. P O und eine Teilnahmebestätigung für die Teilnahme als Einrichtung am Zukunftstag für Jungen und Mädchen.
Gegen den Widerrufsbescheid legte die Antragstellerin am 24. Juni 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete sie wie folgt: Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei als Instrumentarium der Gegensteuerung zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch das Sonderprogramm § 62d AFG entstanden, um die erforderliche Kombination von Arbeiten, Lernen und sozialer Betreuung in öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen zu sichern. Sie habe seit 1996 insgesamt 16 SAM und 54 ABM (einschließlich AGH) Maßnahmen durchgeführt. Die Arbeiten seien innerhalb des unmittelbaren Hofgefüges durchgeführt worden. So sei es auch beantragt worden. Im Weiteren erläuterte die Antragstellerin die schon bestehenden Praktikumsverträge mit der C -Schule, eine Veranstaltung mit dem Kindergarten H und vergleichbare Einzelprojekte.
Die Antragsgegnerin zog die zugewiesenen Mitarbeiter zum 30. Juni 2009 von der Maßnahme ab.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 wies die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hin. Diese Rechtsauffassung wies die Antragsgegnerin zurück und lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 30. Juni 2009 ab.
Am 1. Juli 2009 hat die Antragstellerin einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) eingereicht. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet: Ihr Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Die Regelung in § 39 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei nicht einschlägig und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die betroffene Vorschrift habe allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Focus gehabt. Auf andere Personenkreise, wie die Antragstellerin, habe der Gesetzgeber nicht abgestellt. Insoweit hat die Antragstellerin auf die Materialien zur Entstehung des Gesetzes verwiesen. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung. Eine zweckentsprechende Mittelverwendung sei erfolgt. Bloße Vermutungen hinsichtlich der Durchführung von Arbeiten zur Bewirtschaftung eines Biohofs seien nicht entscheidend. Den Zweck der Maßnahme habe sie erfüllt, denn die Zweckbestimmung sei hier allgemeiner Natur gewesen, im Hinblick auf tierschutzrelevante Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau. Gegen das Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit habe sie nicht verstoßen. Wie, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden sollte, sei ihr nicht vorgeschrieben worden, abgesehen davon, dass es im Ergebnis eine Dokumentation der Beobachtungen und Analysen geben solle. Im Übrigen sei die im Antrag angegebene Öffentlichkeitsarbeit auch erfolgt. Zu Unrecht verweise die Antragsgegnerin darauf, dass von den Teilnehmern Arbeiten geleistet würden, die dazu dienten, einen Biohof zu bewirtschaften. Dazu sei festzustellen, dass die Antragstellerin keinen Biohof betreibe. Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin bestehe in der Verbesserung der beruflichen und sozialen Situation von Teilnehmern in verschiedenen sozialpolitischen Fördermaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union unter anderem nach Arbeitsförderungsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Bundessozialhilfegesetz. Erwerbswirtschaftliche Aspekte im Sinne eines Unternehmertums gebe es nicht. Es gebe vorliegend ein gesteigertes Interesse der Antragstellerin, das bewilligte landwirtschaftliche Projekt, gerade jetzt während der Sommerzeit und anschließender Haupterntezeit, wie geplant zu beenden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die artgerechte Versorgung der Tiere seit dem 1. August 2009 aufgrund der fehlenden Maßnahmeteilnehmer nicht mehr bzw. nur noch unter völliger Selbstaufgabe der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin und einem Lehrling sichergestellt sei. Würde die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, müssten Notschlachtungen und Viehverkäufe erfolgen, was natürlich die Durchführung zukünftiger Projekte in erheblichem Maße nachteilig beeinträchtigen würde. Der Antragstellerin würde ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine wichtige Existenzgrundlage genommen.
In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass am 16. Juni 2009 ein weiterer Vororttermin stattgefunden habe. Auch an diesem Termin habe die Antragstellerin weder ausreichende Öffentlichkeitsarbeit nachweisen können, noch die aus den eigenen Antragsunterlagen herzuleitenden Maßnahmen und Aktivitäten. Von den insgesamt elf vom Träger selbst geplanten "Maßnahmen" im Rahmen des ABM-Projekts seien lediglich drei durchgeführt worden. Bei der geforderten Interessenabwägung müsste sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden. Es überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn der Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Die Antragstellerin habe entgegen ihren eigenen Vorstellungen im Antrag und entgegen dem Projektzweck die wesentliche Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit nicht wahrgenommen. Die Dokumentationen der Beobachtungen und Analysen, die nach einem halben Jahr Projektdauer hätten vorliegen müssen, seien nach der auch von der Antragstellerin zitierten Auflage Besuchern und der Allgemeinheit für Einblicke und Informationsgewinnung jederzeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies sei zu keinem Zeitpunkt geschehen. Die Gemeinnützigkeit der Antragstellerin schütze sie nicht davor, die zum Gegenstand des Anerkennungsbescheides gemachten Auflagen zur Öffentlichkeitsarbeit zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 ab dem 13. August 2009 angeordnet. Aus der Auslegung von § 39 SGB II ergebe sich, dass auch für ABM-Maßnahmeträger eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfalle. Hingegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Es sei nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen, dass der Widerspruch in der Sache Erfolg haben werde. So liege keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung vor, die einen Widerruf rechtfertigen könne. Wie das Demoprojekt umzusetzen sei, sei nicht ausreichend konkret festgelegt. Das "Demoprojekt" könne auch durch die Veröffentlichung von Dokumentationen, die erst im Zuge der Maßnahme entstünden, durchgeführt werden. Auch unter dem Aspekt der Nichterfüllung einer Auflage könne die Aufhebung nicht gerechtfertigt werden. Eine Aufhebung auf die Nichtoffenlegung der Einnahmen aus der Maßnahme zu stützen, sei vor dem Hintergrund der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin unverhältnismäßig. Die hierauf gestützte Aufhebung wäre ermessensfehlerhaft. Im Übrigen sei auch festzustellen, dass die Antragsgegnerin teilweise von falschen Sachverhaltsaspekten ausgegangen sei, da sie das Fehlen eines Zwischenberichts anmahne, der noch gar nicht fällig gewesen sei. Sollte ein Verstoß gegen die Auflagen vorliegen, wäre eine hierauf gestützte Aufhebung jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Bescheid könne auch nicht in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. August 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin vorgetragen: Für die Beurteilung des Projektzwecks sei auf die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen bei der Antragstellung abzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin sich dieser eigenen Projektbeschreibung in ausreichendem Maße bisher gewidmet habe. Eine Öffentlichkeitsarbeit hätte von Anfang an stattfinden müssen. Die Öffentlichkeitsarbeit habe der Schwerpunkt des Projekts sein müssen. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass ein vorheriger Förderantrag vom 27. Mai 2008 nicht die Anforderungen erfüllt habe, weshalb er in den jetzigen Antrag umgewandelt werden musste. Die wenigen von der Antragstellerin vorgelegten Informationsblätter, Nachweise über Führungen und Kooperationsverträge seien nicht ausreichend und beträfen zum Teil gar nicht die vorliegende Maßnahme. Die Auflagen seien hinreichend konkret. Hier sei auf die Konkretisierungen im Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 zu verweisen. Die später nachgewiesenen Kooperationen, z. B. mit dem Kindergarten M oder beabsichtigte Fachvorträge, seien erst nach Ablauf der in den Auflagen gesetzten Frist nachgewiesen worden. Die Antragstellerin habe sich auch geweigert, die Auflage zur Ausweisung der für die Maßnahme eingesetzten Nutztiere zu erfüllen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2009 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es treffe nicht zu, dass Konsens bestanden habe, dass die Öffentlichkeitsarbeit den Maßnahmeschwerpunkt bilden sollte. Die Teilnehme hätten selbständig keine Öffentlichkeitsarbeit leisten können. Sie seien ebenso wie bei früheren ABM-Bewilligungen mit manuellen Arbeiten unter Anleitung beschäftigt gewesen. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass es sehr wohl eine Öffentlichkeitsarbeit gegeben habe. Doch selbst wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin zu einem vermeintlichen Auflagenverstoß folgen wollte, sei zu berücksichtigen, dass dieser vermeintliche Auflagenverstoß nicht im Aufhebungsbescheid vom 18. Juni 2009 erwähnt sei. Damit führe die Antragsgegnerin einen neuen Sachverhalt ein. Hinsichtlich der Kennzeichnung und Ausweisung der projektbezogenen Nutztiere habe es keine spezielle Auflage gegeben. Erwerbswirtschaftliche Einnahmen gebe es nicht. Soweit die Antragstellerin Einkünfte z. B. aus dem Marktstand erziele, sei zu berücksichtigen, dass sie für jede ABM-Maßnahme auch einen Eigenanteil aufbringen müsse, beispielsweise Tiere und Gerätschaften anschaffen, die durch die bewilligten Sachkosten nicht abgedeckt seien. Eigenanteile des Maßnahmeträgers würden über weitere Förderprogramme des Landes nur bedingt erbracht.
Am 10. September 2009 hat die Antragsgegnerin die früheren Maßnahmeteilnehmer befragt. Herr C , Herr S und Frau S haben als Tätigkeiten Aufbau von Insektenhotels und Nistkästen und einer Kräuterschnecke einschließlich des Sammelns von Steinen angegeben. Es habe auch eine Bepflanzung mit Aussaat und Pflege durchgeführt werden müssen. Die Beobachtung der Tiere sei durch die Teilnehmer erfolgt, fotografiert habe Herr D. Die Pflanzenbestimmung sei durch eine Frau aus H vorgenommen worden. Bei Besuchen durch Kindergärten, Dorfbewohner oder beim Rentnernachmittag sei eine Vor- und Nachbereitung durch die Teilnehmer nicht erfolgt. Herr V. berichtete darüber, dass er im Winter/Frühjahr Geräte in Stand gesetzt habe, Steine für die Kräuterschnecke gefahren, die Bepflanzung für den Bauerngarten (Kartoffeln und Kohl) durchgeführt und das Hacken und die Pflanzen und Gemüsesorten im Bauerngarten gepflegt habe. Daneben reichten sie noch die Tätigkeitsbeschreibungen der aktuellen Maßnahmeteilnehmer nach der Zuweisung ab dem 13. August 2009, Herrn W , Herrn H , Herrn G , Frau K -H und Frau L dar. Für deren Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben dem Senat zur Entscheidungsfindung vorgelegen und sind von ihm berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 angeordnet.
Das Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 anzuordnen, ist gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es liegt jedoch einer der Ausnahmefälle nach § 86a Abs. 2 SGG vor, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung dann, wenn ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II in der Fassung ab dem 1. Januar 2009 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Der Aufhebungs- bzw. Widerrufsbescheid ist nach dem 1. Januar 2009 erlassen, weshalb die Fassung ab dem 1. 1. 2009 Anwendung findet; im Übrigen war auch in der früheren Fassung die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit miterfasst (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 10). Durch die Neufassung wurden nur einzelne Fallgestaltungen deutlicher herausgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die Antragsgegnerin die Bewilligung von Fördermitteln. Zutreffend verweist das SG darauf, dass der Anwendungsbereich des § 39 SGB II auch diesen Fall erfasst. Der Wortlaut enthält keine Einschränkungen; die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktförderung, die zu den Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen. Insbesondere der Hinweis darauf, dass es einen nicht aufzulösenden Widerspruch darstellen würde, wenn die Förderung von ABM-Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) und die Förderung nach dem SGB II, welches auf die Förderungsinstrumente des SGB III verweist, unterschiedlich behandelt würden, ist überzeugend. Für das SGB III gilt, dass nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit entfällt, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit stellt auch die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen dar (vgl. zum Begriff des Leistungsempfängers im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – SozR 4-1500 § 183 Nr. 2; für die Anwendbarkeit von § 39 SGB II bei einer Rücknahmeentscheidung zur Bewilligung von ABM-Mitteln nach der früheren Fassung des § 39 SGB II: Sächsisches LSG Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 2 AS 181/09 B – zitiert nach juris).
Gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor. Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also der Widerspruch - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Verfahrensausgang sind das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007 L 13 AS 4160/06 ER-B, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69).
Der Senat hat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 18. Juni 2009. Die Aufhebung kann auch nicht – nach Umdeutung – auf §§ 45 oder 48 SGB X gestützt werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf des Förderbescheides nicht vorliegen. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Die Bewilligung der ABM-Maßnahme stellt für die Antragstellerin einen sie begünstigenden Verwaltungsakt dar, der für sie ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet (vgl. Begriffsbestimmung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit dem Anerkennungsbescheid hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin dem Grunde nach antragsgemäß Fördermittel bewilligt. Adressat der Bescheide ist dabei der Maßnahmeträger, auch wenn die Bewilligung mittelbar ebenfalls den zugewiesenen Arbeitnehmern zugute kommt.
Voraussetzung für den Widerrufstatbestand ist ein zweckgebundener Verwaltungsakt. Dabei werden nicht schon alle Verwaltungsakte erfasst, denen eine mit der fraglichen Sozialleistung zusammenhängende Zwecksetzung zugrunde liegt, sondern die Vorschrift knüpft ausschließlich an die im Verwaltungsakt selbst getroffene Zweckbestimmung zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung an (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 11 AL 63/00 R – SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 47 Rn. 14). Grundsätzlich stellen Leistungen mit Subventionscharakter – wie auch die Förderung von ABM-Maßnahmen einen solchen Anwendungsfall einer verhaltenssteuernden Zweckbestimmung dar. Die gewährte Leistung darf schon nach der gesetzlichen Konzeption der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nur für die zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten eingesetzt werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin legt der Anerkennungsbescheid keine solchen engen Grenzen bei der Zweckbestimmung fest, dass die geringere Öffentlichkeitsarbeit - als im Antrag angegeben -, das Fehlen der Dokumentation über Beobachtungen und Analysen und die Versorgung aller Nutztiere auf dem Hof, eine Zweckverfehlung darstellen und damit der Widerrufsgrund nach Nr. 1 erfüllt wäre. Der Zweck der gewährten Zuwendung wird zunächst durch die Bezeichnung der geförderten Maßnahme "Demoprojekt – Umsetzung vielfältiger tierschutzrelevanter Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau" festgelegt. Eine weitere Eingrenzung des Zweckes bewirken die ergänzenden Nebenbestimmungen zur Zweckkonkretisierung. Die "Auflagen", wonach eine Trennung der Maßnahme zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung gewährleistet sein sollen, stellen keine eigenständige durchsetzbare Verpflichtung dar, sondern sollen den Zweck konkretisieren. Dies gilt auch für den Zusatz, dass der Einsatz der Maßnahmeteilnehmer auf anderen als den Nutzflächen für die Maßnahme nicht zulässig ist. Soweit sie überhaupt als genügend konkrete Festlegung des Förderzwecks herangezogen werden können, ist ihr Aussagegehalt jedenfalls gering. Denn der zulässige Förderzweck im Rahmen der "maßnahmebezogenen Nutzung" und die Festlegung der für das Projekt genutzten Flächen bleibt sehr weit. Ein zweckwidriger Einsatz der Teilnehmer und damit eine Zweckverfehlung der Förderung läge vor, wenn die Teilnehmer auf Feldern der Antragstellerin eingesetzt würden (Aussaat, Ernte usw.) Dies betrifft die Bewirtschaftung von Ackerland in "Feldverschlägen" außerhalb von H. Hingegen dürfte selbst der Eigenanbau von Produkten, um die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Nutztiere zu füttern, von dem Maßnahmezweck gedeckt sein. So soll auch ein Kreislauf eines Biohofes aufgezeigt werden (Auflage 4 in der modifizierten Form vom 13. Februar 2009). Um diesen Kreislauf aufzeigen zu können, muss er auch praktiziert werden. Da die Antragstellerin alle Nutztiere als "in der Maßnahme eingesetzte Nutztiere" definiert hat, gehört die Versorgung aller Nutztiere zu dem Maßnahmezweck. Nach den vorgelegten Unterlagen, wonach nur ein kleiner Weidebereich am Hof zur Verfügung steht, erscheint der Umfang der Nutztierhaltung auch nicht so groß, dass dies eine Umgehung des Zweckes der Maßnahme darstellen könnte. Die Teilnehmer wurden bis zu ihrem Abzug zum 1. Juli 2009 nach ihren eigenen Angaben so eingesetzt, dasss hieraus keine Zweckwidrigkeit abgeleitet werden kann. Auch aus den Tätigkeitsbeschreibungen geht hervor, dass sie insbesondere in der Tierversorgung, dem Aufbau der Biotope und dem Bau von Nistkästen und Insektenkästen eingesetzt waren. Feldarbeit war in den Tätigkeitsbeschreibungen und in den Eigenangaben der Teilnehmer über ihre verrichtete Tätigkeit nicht enthalten. Zweifelhaft kann der zweckgerichtete Einsatz allenfalls bei der Pflege des "Bauerngartens" und dem Instandhalten von Geräten sein. Insoweit kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen ob sich diese Tätigkeit von der Tätigkeit in anderen bewilligten AB-Maßnahme abgrenzen lässt.
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass bereits der Begriff "Demoprojekt" eine Zweckbestimmung in der Weise enthält, dass nicht der laufende Betrieb eines Biohofes gefördert wird, sondern die Abläufe und Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Das Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit wird in der Auflage 9 auch explizit angesprochen. Jedenfalls Satz 1 dieser Auflage ("Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse werden über die Öffentlichkeitsarbeit gesichert") kann als weitere Konkretisierung des Begriffs des "Demoprojektes" herangezogen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist jedoch der von der Antragstellerin im Antrag angegebene konkrete Umfang der beabsichtigten Öffentlichkeitsarbeit (für das ganze Jahr) nicht Gegenstand der Zweckbestimmung des Anerkennungsbescheides geworden. Allein der Hinweis im Anerkennungsbescheid, dass die Maßnahme aufgrund des Antrages und der dazugehörenden Unterlagen gefördert werde, reicht hierfür nicht aus. Dadurch wird der Zuwendungszweck nicht weiter eingegrenzt, sondern die gewählte Formulierung bedeutet nur, dass der Antrag und die Unterlagen geprüft und von der Richtigkeit der dortigen Angaben bei der Entscheidung ausgegangen wurde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05 – zitiert nach juris).
Der Senat vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass das Ziel eines Demoprojektes aufgrund unzureichender Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr erreicht werden kann bzw. überhaupt nicht betrieben wurde, weshalb die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse nicht (mehr) gegeben seien und der Betrieb nicht als Demonstrationsbetrieb bezeichnet werden könne. Demonstrationsbetriebe haben die Aufgabe, ihre Höfe für Verbraucher, Berufskollegen, Lebensmittelverarbeiter und andere interessierte Gruppen wie Schüler und Studenten für Besuche zu öffnen; sie zeigen ihnen den Betrieb und stehen für Informations- und Fachgespräche über den Ökobau zur Verfügung (zitiert aus www.oekolandbau.de). Ein Demonstrationsprojekt muss der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Antragstellerin hat das Projekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und Führungen werden durchgeführt. So fanden jeweils Angebote für Schulen, für Kindergärten, für Produzenten und eine Zusammenarbeit mit den Medien statt. Die Antragstellerin hat ein selbst entworfenes Flugblatt für die Öffentlichkeit vorgelegt, welches über die Projektarbeit informierte. Sie hat eine Kooperation mit einer Schule und einem Kindergarten aufgebaut und betreibt insoweit Umweltbildung, indem sie das Zusammenwirken von Tieren des Lebensraumes und der Nutztiere aufzeigt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erstellung von umfangreichen Dokumentationen über Beobachtungen und Analysen kein notwendiges Merkmal eines Demonstrationsprojektes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen wissenschaftlichen Feldversuch handelt, bei dem die Analyse und Dokumentation das für die Öffentlichkeit bestimmte Ergebnis darstellt. Soweit die "Auflage" zur Öffentlichkeitsarbeit auch "Analysen" aus den Beobachtungen voraussetzt, überschreitet sie den Rahmen der Förderentscheidung. Für Analysen durch Biologen usw. hat die Antragsgegnerin keine Mittel bewilligt. Eine solche kann auch nicht das Ergebnis eines Projektes sein, welches mit hierfür nicht qualifizierten Teilnehmern durchgeführt wird. Die Anforderungen und auch die Auswahl der zugewiesenen Teilnehmer durch die Antragsgegnerin begrenzt die Möglichkeiten der Dokumentation. Diese waren von ihrer Qualifikation nur in der Lage, Zuarbeiten zur Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, ihre Hauptaufgabe konnte nur darin bestehen durch die Versorgung der Nutztiere (der Maßnahme), das Anlegen der Biotope, das Bauen von Nistkästen, Hummelkästen usw. die Grundlage dafür schaffen, dass etwas präsentiert werden kann. Allein schon durch Führungen kann die geforderte Öffentlichkeit hergestellt werden. Hierfür wären die dafür nicht qualifizierten Teilnehmer nicht geeignet, weshalb es unschädlich ist, dass diese Aufgaben der Geschäftsführer übernommen hat. Schon das Anlegen der begleitenden Biotope und das Vorzeigen der Wechselbeziehung von Arten- und Tierschutz stellt die nötige Öffentlichkeit her und ist von öffentlichem Interesse. Die von der Antragsgegnerin vorausgesetzte Dokumentation kann sich daher nur auf das Festhalten der Entwicklung und der Veränderung durch eine Erhöhung der Artenvielfalt beschränken. Die Teilnehmer haben auch berichtet, dass sie Beobachtungen von Tieren weitergegeben haben. Ebenfalls hat eine Erfassung der Fauna und Flora stattgefunden. Eine Bilddokumentation ist im Aufbau begriffen. Die Voraussetzungen für ein Zusammenwirken von artgerechter Tierhaltung und Artenschutz sind durch das Aufstellen von Insektenkästen, Nistkästen sowie das Anlegen des Biotops für Weinbergschnecken gegeben.
Es mag zutreffen, dass noch eine intensivere öffentliche Darstellung möglich war bzw. ist und von der Antragsgegnerin erwartet wurde. Durch die bisher geringere Öffentlichkeitsarbeit ist jedoch das Element des "Demoprojektes" nicht beeinträchtigt. Zutreffend verweist das SG darauf, dass insoweit der Antragstellerin nur wenige Vorgaben gemacht wurden und sie den Umfang ihrer Aktivitäten selbst bestimmen konnte. Vor Abschluss eines Projektes können nur Zwischenschritte dokumentiert werden. Die einzige konkrete Auflage der Antragsgegnerin besteht in der Vorlage eines Zwischenberichtes zum 30. Juni 2009. Einen solchen hatte die Antragstellerin auch in Aussicht gestellt. Der Hinweis, dass er keine (vollständige) Dokumentation enthalten wird, läuft dem Zweck nicht zuwider. Dieser Termin war zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch nicht verstrichen. Zudem soll der Zwischenbericht nur den Stand der zu erstellenden Dokumentation und den Stand der erreichten Öffentlichkeitsarbeit darstellen.
Tatbestandlich dürften hingegen nach summarischer Prüfung ein Auflagenverstoß, die erzeugten Produkte der Maßnahmetiere anzugeben und "gegen zu rechnen", vorliegen, wohingegen ein Verstoß, die Teilnahmebescheinigung über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau vorzulegen, keinen Auflagenverstoß darstellt.
Auch die Nichterfüllung einer Auflage stellt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X einen Widerrufsgrund dar. Die Auflage ist nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie soll aus der Begünstigung drohende Nachteile für die Allgemeinheit oder einzelne Dritte ausschließen. Es handelt sich um eine eigenständig erzwingbare Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen.
In Auflage 6 sowohl in der alten wie der neuen Fassung wird der Antragstellerin aufgegeben, einen Nachweis über die Erzeugnisse der Nutztiere aus der Maßnahme vorzulegen und dass die Erträge aus der Nutzung zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden. In der modifizierten Auflage hat ihr die Antragsgegnerin für den Nachweis eine Frist bis zum 20. Februar 2009 gesetzt. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin innerhalb der Frist nicht erbracht. Vielmehr weigert sich die Antragstellerin grundsätzlich, die verkauften Produkte – ohne Berücksichtigung ihrer eigene Kosten "gegen zu rechnen".
Formal hat die Antragstellerin auch gegen die Auflage, einen Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau vorzulegen, verstoßen. Einen solchen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Die Erfüllung dieser Auflage war jedoch von Anfang an objektiv unmöglich, da eine Aufnahme für das Jahr 2009 nach den eigenen Recherchen der Antragsgegnerin bei dem Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum August 2008 hätte beantragt werden müssen. Da das Projekt erst ab November 2008 begann, konnte die Antragstellerin diese Auflage nicht erfüllen. Sie hat vielmehr glaubhaft versichert, einen solchen Antrag gestellt zu haben, der frühestens 2010 berücksichtigt werden kann. In Bezug auf den Nachweis der Teilnahme am Netzwerk Demonstrationsbetriebe für 2009 handelt sich daher um eine rechtswidrige Auflage, da sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet war.
Selbst wenn nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass vereinzelte Arbeiten der Teilnehmer gegen den Förderzweck verstoßen haben (z. B. der Einsatz auf dem Feld im Bauerngarten) und die Antragstellerin die Auflage zum Nachweis der Erträge durch Erzeugnisse der in der Maßnahme eingesetzten Nutztiere nicht erfüllt hat, ist die Widerrufsentscheidung bei summarischer Prüfung auch insoweit rechtswidrig, da die zu treffende Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden ist. Die Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung. Die Regelung in § 330 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sehen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes keine Sonderregelungen zum Wegfall des Ermessens vor.
Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten wurden oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Dabei muss sich grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt ergeben, dass von dem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht wurde. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Die Begründung der Antragsgegnerin leidet an der Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Bei der Ermessensentscheidung hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin die geförderten Arbeitnehmer, wenn überhaupt, jedenfalls nur zu einem geringen Teil zweckentfremdet eingesetzt hat. Sie hätte abwägen müssen, dass die Antragstellerin tatsächlich Öffentlichkeitsarbeit geleistet hat, die nur in ihrem Umfang hinter den Erwartungen der Antragsgegnerin zurückbleibt, aber gleichwohl das Projekt der Öffentlichkeit frei zugänglich ist und Umweltbildung durch Führungen betrieben wird. Insgesamt hat sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Maßnahme nicht in der Dokumentation durch eine wissenschaftliche Analyse von der Entwicklung der Artenvielfalt usw. bestehen kann, sondern das Projekt auf die Gestaltung der Landschaft durch Anlegung von Biotopen, Aufhängen von Insektenkästen usw. im Rahmen der artgerechten Tierhaltung angelegt ist. Diese Maßnahmen haben tatsächlich stattgefunden. Das Einsehen einer Dokumentation über Beobachtungen und Analysen durch Besucher kann wie oben dargestellt nur in begrenztem Maß das Ergebnis der geförderten Maßnahme sein. Hätte dieses den Hauptzweck der geförderten Maßnahme darstellen sollen, hätte die Antragsgegnerin eine Maßnahme mit arbeitslosen Biologen etc. fördern und entsprechende Qualifikationen voraussetzen müssen; die zugewiesenen Teilnehmer hatten keine entsprechenden Qualifikationen und sollten sie nach dem zu fördernden Teilnehmerkreis auch nicht haben.
Ein auf den Verstoß gegen die isolierte Auflage, die von den Nutztieren der Maßnahme erzeugten Produkte und deren Verwendung anzugeben, gestützter Widerruf der Förderung vor Abschluss der Maßnahme ist unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Die fehlende Angabe des Umfangs der erzeugten Produkte und deren Verwendung läuft dem Gesamtzweck der Förderung nicht zuwider. Denn das "Gegenrechnen" der Erträge von den Nutztieren der Maßnahme unter Berücksichtigung der Haltungskosten kann auch nach Abschluss der Maßnahme noch durchgeführt werden. Die entsprechenden Daten sind erfasst. In welchem Umfang die Antragstellerin hier eigene Kosten von den Erträgen in Abzug bringen darf, mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung hätte die Antragsgegnerin nicht nur den Verlust einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Teilnehmer, sondern auch die Gefahr, dass durch den Abzug der Teilnehmer die Maßnahmetiere unversorgt bleiben, berücksichtigt werden müssen. Der Schaden, muss abgewogen werden mit dem Risiko der zweckwidrigen Verwendung von Haushaltsmitteln. Sie hat bei ihrer Entscheidung auch nicht genügend berücksichtigt, dass eine Gefahr der Beeinträchtigung von Wettbewerbern vom Bauernverband nicht gesehen wird. Außerdem kommt das Arbeitsergebnis nicht Einzelnen zugute, da der Gesellschaftszweck der gemeinnützigen GmbH in der Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht. Insofern berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht ausreichend, dass es nach der Darstellung der Antragstellerin – wofür nach dem Gesellschaftszweck der Antragstellerin keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – keinen erwerbswirtschaftlichen Bio-Hof gibt, der ohnehin unabhängig von den jeweiligen Maßnahmen durch die Antragstellerin und von ihr beschäftigte Arbeitnehmer betrieben wird und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Durch die Erlöse dürften – wie von der Antragstellerin angegeben – Eigenmittel generiert werden, um neue Maßnahmen bewilligt zu bekommen.
Eine mögliche Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme nach § 45 SGB X bzw. eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheitert schon daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Maßnahmebewilligung war nicht von Anfang an rechtswidrig. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 48 SGB X ist im Verlauf der Maßnahme nicht eingetreten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, insbesondere darauf, dass die Antragstellerin tatsächlich Leistungen jedenfalls größtenteils zweckgerichtet verwendet hat. Ein unterschiedliches Verständnis von dem Schwerpunkt der Maßnahme - auf Seiten der Behörde eine vorzeigbare analytische Ausarbeitung und auf Seiten der Antragstellerin eine Gestaltung des Lebensraumes und das Aufzeigen der Veränderungen - bestand von Anfang an.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf eines Bewilligungsbescheides über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Die Antragstellerin ist eine soziale Arbeits- und Bildungsgesellschaft im ökologischen Landbau in der Gesellschaftsform einer gemeinnützigen GmbH. Sie ist Mitglied im D Werk Mitteldeutschlands. Ihr Gesellschaftszweck besteht in der Verbesserung der beruflichen und sozialen Situation von Teilnehmern in verschiedenen sozialpolitischen Fördermaßnahmen. Sie beantragte am 21. Oktober 2008 bei der Antragsgegnerin die Förderung einer ABM für fünf Arbeitskräfte. Die Bezeichnung der Maßnahme lautete: "Demoprojekt – Umsetzung vielfältiger tierschutzrelevanter Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau." Die fünf Arbeitnehmer sollten ein Bruttoarbeitsentgelt von 900,00 EUR monatlich erhalten. Es sollte sich um langzeitarbeitslose Frauen und Männer, die über 50 Jahre alt sind, handeln. Für einen Teil der Sachkosten und die Betreuungskosten standen Mittel des europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. In dem Antrag lautete es zu dem Erfordernis der Zusätzlichkeit der Arbeiten, dass die Arbeiten innerhalb des Sonderprogramms des Landes Sachsen-Anhalt "Aktiv zur Rente" erfolgen sollten und die Arbeiten hauptsächlich dazu dienten, durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung über das Zusammenwirken von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlage zu informieren. Das Gesamtprojekt sei der Biohof H. In einem Beiblatt waren das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit der Arbeiten weiter erläutert. Danach sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, die vielfältigen Missverständnisse um den Begriff naturnahe, tiergerechte Erzeugung abzubauen und verschiedene Möglichkeiten artgerechter Tierhaltungsformen unter Nutzung und Bewahrung der natürlichen Ressourcen aufzuzeigen. Anliegen sei es auch, die noch zu wenig artikulierte Verbindung von Tier- und Artenschutz aufzuzeigen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollten Angebote für Verbraucher in Form von Informationen über Erzeugung, Nutzung, Rezepte über Infoblätter, Thementage zum Projekt, Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau, Angebote für Schulen, Thementage zum Projekt, Angebote zur Durchführung von Praxistagen, Angebote für Kindergärten auch in Form der Unterstützung eines "gesunden Frühstücks", Angebote für Produzenten, Projekt- und Hofführung, Angebote für die Region: Beteiligung am Modellvorhaben "Demographischer Wandel", Beteiligung an regionalen Höhepunkten, Unterstützung der Tafel, Zusammenarbeit mit MDR Radio und Fernsehen, MZ-Lokalredaktion gemacht werden. Hierbei sollten folgende laufende Arbeiten anfallen: Einführung in die Grundlagen des ökologischen Landbaus, Erfassen der unmittelbar im Weide- und Stallbereich vorkommenden Fauna und Flora, Erhalten und Betreuen der unmittelbar vorkommenden Fauna und Flora durch Einrichten und Erhalten von Biotopen, Bau von Nisthilfen, Sitzkrücken, Insektenhotels, Mitarbeit bei der Beobachtung und Dokumentation, Mitarbeit bei der Beobachtung des Wechselverhaltens der Nutztiere untereinander, Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit, Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiche des Biohofs und zur Veranschaulichung des geschlossenen Kreislaufes eines Biohofes, arbeitsbegleitende Betreuung der projektbezogenen Nutztiere. Die Antragstellerin fügte eine Unbedenklichkeitserklärung vom B ... verband M -S e. V. für den Einsatz langzeitarbeitsloser, älterer, behinderter und schwer vermittelbarer Personen in dem Projekt bei.
Mit Bescheid vom 6. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin die beantragte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 in Form eines Anerkennungsbescheides. Bewilligt wurden vorbehaltlich des Schlussbescheides 900,00 EUR x 5 Arbeitnehmer x 12 Monate = 54.000,00 EUR, zusätzlich Zuschüsse im Rahmen der verstärkten Förderung für Lohnzusatzkosten und Sachkosten.
In der Anlage 3 waren spezielle Auflagen Gegenstand des Bescheides. Diese lauten auszugsweise (Nummer in Klammer entspricht der durchnummerierten Auflage): (3) Die Tätigkeiten "Erfassen der unmittelbar im Weidebereich vorkommenden Fauna und Flora" sind nur unter entsprechender fachlicher Anleitung im Rahmen der Maßnahme durchführbar.
(4) Die Tätigkeiten "Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiche des Biohofes zum Veranschaulichen des geschlossenen Kreislaufs eines Biohofes" sind im Rahmen der Maßnahme nicht förderfähig. (6 )Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landbaubetrieb und der projektbezogenen Nutzung zu gewährleisten. Für die Arbeitsbegleitung und Betreuung der projektbezogenen Nutztiere ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese nur im Rahmen des Projektes genutzt und die Erträge aus der Nutzung zur Finanzierung der Maßnahmen verwendet werden. Die Landwirtschaftsflächen für die projektbezogenen Nutztiere sind gesondert auszuweisen. Der Nachweis ist bis zum 30.11.08 der Arbeitsgemeinschaft S. Team 181 vorzulegen.
(7) Die landwirtschaftliche Nutzung des Territoriums durch geeignete Maßnahmen, Schaffung und Erhaltung optimaler Haltungs- und Weidevoraussetzungen und Management der Haltungssysteme ist nicht förderfähig, da keine Trennung zur erwerbswirtschaftlichen Nutzung und der Maßnahme gewährleistet werden kann.
(8) Die Bearbeitung von Streuobstwiesen, Feldränder und Biotope ist nicht förderfähig, da bisher keine Stellungnahme des Umweltamtes vorliegt. Bei Nachreichen einer Stellungnahme, wird erneut über diese Tätigkeiten entschieden.
(9) Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse werden über die Öffentlichkeitsarbeit gesichert. Die Dokumentationen der Beobachtungen und Analysen, sowie die im Rahmen des Projektes verfügbaren Nutztiere sind Besuchern und der Allgemeinheit für Einblicke und Informationsgewinnung jederzeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Öffentlichkeitsarbeit, sowie die verfügbaren Dokumentationen der im Rahmen des Projektes durchgeführten Beobachtungen und Analysen ist in umfassende Maßnahmeberichte darzulegen und nachzuweisen. Hierzu ist bis zum 30.06.09 ein Zwischenbericht und bis zum 31.12.2009 ein Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft S zu übersenden.
(10) Alle weiteren Erträge durch Veräußerungen aus der Maßnahme sind zu dokumentieren und nachzuweisen. Die Erträge sind in den Kosten der Maßnahme gegen zu rechnen. (12) Bis zum 30.11.2008 ist der Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau (Vorlage des Bescheides vom Bundeslandwirtschaftsministerium) vorzulegen.
Die Teilnehmer erhielten von der Antragsgegnerin ein Informationsblatt zu der Maßnahme. Hier hieß es unter der Rubrik "Was werde ich für Arbeiten erledigen": Erfassen der unmittelbar im Weide- und Stallbereich vorkommenden Fauna und Flora, Bau von Nisthilfen, Sitzkrücken und Insektenhotels, Beobachtung und Dokumentation von Tieren, deren Verhalten und Nutzung, Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen der Weidehaltung auf die natürliche Flora und Fauna, Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausgestaltung von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (z. B. Besuchstage von Schulklassen und Kindertagesstätten durch Projekt- und Hofführungen), Arbeitsbegleitung und Betreuung von Nutztieren, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Unter der Rubrik "Was dürfen Sie aus rechtlichen Gründen nicht für Arbeiten erledigen", lautet es: Tätigkeiten auf dem Biohof im Sinne eines erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaftsbetriebes, Bewirtschaftung von erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaftsflächen, Arbeitsbegleitung und Betreuung von Nutztieren, sofern nicht ausschließlich im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellt.
In einem Schreiben vom 12. November 2008 teilte die Antragstellerin mit, dass drei Auflagen aus dem Anerkennungsbescheid aus ihrer Sicht nicht mit den vorherigen Absprachen zwischen ihr und Geschäftsführung der Antragsgegnerin vereinbar seien. Der Haupterwerb der Antragstellerin liege im Feldbau, dieser sei nicht in H angesiedelt. Dies stelle die geforderte klare Trennung zu den erwerbsmäßigen Arbeiten dar. Es sei eindeutig aufgezeigt worden, dass die Maßnahmen Demoprojekt "Aktiv zur Rente", Demoprojekt "Bauern- und Kräutergarten" sowie "Legehennendokumentationen" im unmittelbar zusammenhängenden Hofgefüge stattfänden, in einem in sich geschlossenen Kreislauf, den es zu veranschaulichen gelte. Die Bearbeitung von Streuobstwiesen sei weder beantragt noch vorgesehen, sehr wohl allerdings die Biotoppflege. Insoweit fügte die Antragstellerin ein Schreiben des Umweltamtes des Landkreises M -S als der unteren Naturschutzbehörde bei, dass die Maßnahme sich im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege befinde. Hinsichtlich der Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau habe von ihrer Seite nur der betreffende Antrag gestellt werden können, die Entscheidung über die Einbeziehung könne sie nicht beeinflussen. Zudem sei die Förderung für drei Jahre beantragt worden und es sei wichtig, die entsprechenden Mittel aus dem europäischen Sozialfonds für die Betreuungskosten entsprechend abzurufen. Die Handreichungen an die Teilnehmer mit den eingeschränkten Aufgabenbereichen entsprächen insoweit nicht den vorher getroffenen Absprachen.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 konkretisierte die Antragsgegnerin die einige Auflagen in der Anlage 3 des Bewilligungsbescheides wie folgt: (4) Die Tätigkeiten "Einbeziehen in die weiteren Tätigkeitsbereiches des Biohofes zum veranschaulichen des geschlossenen Kreislaufes eines Biohofs" sind nur auf den Flächen zulässig, die für die Nutzung im Rahmen der Maßnahme ausgewiesen sind.
(6) Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung zu gewährleisten. Der Einsatz und die Erzeugnisse der Nutztiere zur Darstellung des ökologischen Kreislaufes ist von der Nutztierhaltung des Landwirtschaftsbetriebes zu trennen. Die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Nutztiere sind auszuweisen und deren Erzeugnisse vollumfänglich zur Finanzierung der Maßnahme zu nutzen. Bis zum 20.02.09 sind die für das Projekt bzw. Maßnahme verwendeten Nutztiere zu benennen. Weiterhin sind der Umfang der erzeugten Produkte und deren Verwendung anzugeben. Werden Einnahmen erzielt, sind diese zum Ende der Maßnahme nachzuweisen und bei der Maßnahmeabrechnung gegen zu rechnen.
(neu) Für die Durchführung der Maßnahme ist eine klare Trennung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als ökologischer Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung zu gewährleisten. Die Darstellung des ökologischen Kreislaufes in einem zusammenhängenden Hofgefüge ist auf gesondert und ausschließlich für dieses Demoprojekt verfügbaren Flächen durchzuführen. Die für das Projekt genutzten Nutzflächen sind konkret auszuweisen. Alle durch diese Flächen erzeugten Produkte sind vollumfänglich in die Finanzierung des Projektes einzubeziehen. Ein Einsatz der Maßnahmeteilnehmer auf anderen Flächen ist unzulässig. Bis zum 20.02.09 ist daher ein Lageplan Ihre Flächen einzureichen, auf dem die im Rahmen der Maßnahme sowie die für den Landwirtschafsbetrieb genutzten Flächen auszuweisen sind.
Die früheren Auflagen (7) und (8) entfielen stattdessen hieß es Die Stellungnahme des Umweltamtes wird Bestandteil der Maßnahme.
Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Antragstellerin am 5. März 2009 Widerspruch ein. Die Auflagen erschlössen sich ihnen nicht. Alle für die Maßnahme zur Verfügung gestellten Gebäude, Tiere und Flächen seien Eigentum der Einrichtung oder würden angepachtet, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Saisonal bereitgestellte Tiere würden ausschließlich aus Eigenmitteln finanziert. Sie dienten neben der Durchführung von Maßnahmen ausschließlich dem Betreiben der Einrichtung. Dem Wortlaut der Auflagen nach sollten die Einnahmen aus den zur Verfügung gestellten Flächen und Erzeugnissen der Tiere vollumfänglich zur Finanzierung gegen gerechnet werden, ohne die dadurch anfallenden Ausgaben zu berücksichtigen, dies sei aus betriebswirtschaftlichen Aspekten einer gGmbH nicht zu akzeptieren. Eine Trennung von Arbeits- und Bildungsgesellschaft im ökologischen Landbau sei nicht möglich. Die Antragstellerin hat eine Flächenskizze eingereicht. Der Hof- und Weidebereich sei zugleich Maßnahmebereich. Auf der gesondert gekennzeichneten Ackerfläche würden die Teilnehmer nicht direkt arbeiten. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 152 f. der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte der Antragstellerin weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Es würden lediglich die schon vorhandenen Auflagen nochmals in verdeutlichter und konkreterer Form mitgeteilt.
Am 15. April 2009 führte die Antragsgegnerin einen Vororttermin durch. Die Antragstellerin erläuterte die bisher geleistete Öffentlichkeitsarbeit und legte hierfür teilweise Nachweise vor. So würde wöchentlich über Erzeugung, Rezepte usw. in Form von Info-Blättern informiert, diese würden an Schulen und am Marktstand verteilt. Besuche von Schülern/Klassen der C ... -Schule hätten öfter stattgefunden. Ein Patenschaftsvertrag mit dem Kindergarten H werde in den nächsten Wochen abgeschlossen. Besuchergruppen hätten Führungen mitgemacht (exemplarisch Rentnergruppe T -T ). Die Teilnehmer nannten als bisherige Einsatzfelder beispielhaft den Bau von Nistkästen, Insektenhotels, Vorbereitungsarbeiten für die Gestaltung der Flächen sowie Unterstützung bei der Versorgung der Tiere. Die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Maßnahme würden nach Angabe der Teilnehmer eingehalten. Daneben legte die Antragstellerin eine unkommentierte Foto-CD mit 85 Bildern vor. Für weitere Einzelheiten wird auf die Unterlagen Bl. 182 ff. in den Verwaltungsakten verwiesen. Auf weitere Anforderung von ergänzenden Unterlagen legte die Antragstellerin Tätigkeitsnachweise der zugewiesenen Arbeitnehmer vor. Danach arbeiteten die Arbeitnehmer in den Monaten November 2008 bis Januar 2009 in den Bereichen Arbeiten innerhalb der Haltungssysteme, Futterbereitung und Betreuung im Tierbereich. In den Monaten Februar und März 2009 kam der Bau von Nisthilfen usw. hinzu. Im Monat April 2009 kam neben dem Bau von Nisthilfen auch die Biotoppflege und die Betreuung im Tierbereich sowie Arbeiten im Weidebereich hinzu. Für weitere Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsnachweise Bl. 205 bis 210 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme vorzeitig ab 1. Juli 2009 zu beenden, da die Antragstellerin den Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen sei. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Teilnehmer auch mit Arbeiten beschäftigt würden, die ohnehin dazu gehörten, um einen Biohof bewirtschaften zu können. Der vorrangige Zweck der Maßnahme, die Öffentlichkeitsarbeit, sei bislang kaum erfüllt worden.
Die Antragstellerin erwiderte: Auflagenverstöße gegen die Dokumentationspflicht könnten nicht vorliegen, da erst bis zum 30. Juni 2009 ein Zwischenbericht zu erstellen sei, aber auch der Zwischenbericht werde keine Dokumentation enthalten, denn diese werde über den geplanten Maßnahmezeitraum von drei Jahren erstellt. Die am Prüfungstag auf den Feldern angetroffenen Teilnehmer seien an dem Tag nicht zur Bearbeitung einer Ackerfläche, sondern zur Beschaffung notwendiger Materialien (Feldsteine) eingesetzt worden. Der Eigenanteil der Maßnahmen werde durch eine ökologische Bewirtschaftung der Ackerflächen erbracht. Diese "Feldschläge" befänden sich in verschiedenen Teilen des Landkreises, eine Trennung von Arbeiten in den Maßnahmen in H sei daher möglich. Erträge aus der Maßnahme würden dokumentiert. Ergänzend legte die Antragstellerin ein eigenes Informationsblatt "Lust auf Bio" von Dezember 2008 vor, in dem über die laufenden Projekte informiert wird und Projektführungen angeboten werden (Bl. 241 VA).
Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung über die Förderung gestützt auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des SGB X auf, weil die Leistungen nicht für den bestimmten Zweck verwendet würden und die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt würden. Zur Begründung legte sie dar: Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse der bewilligten Maßnahme habe sich aus der Öffentlichkeitsarbeit ergeben. Dieser vorrangige Zweck der Maßnahme sei bislang kaum erreicht worden. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Anlage komme dem Begriff des Demoprojektes nicht nah und stelle keine Demonstration dar, solange dies nicht der Öffentlichkeit bekannt gemacht werde. Der weitaus überwiegende Teil der Maßnahmeinhalte werde nicht oder nur in sehr geringem Umfang umgesetzt. Es sei nur der Bestandteil Beobachtung umgesetzt worden, dadurch werde ein Nutzen für die Allgemeinheit nicht erreicht. Besucher und die Allgemeinheit könnten keine Dokumentation über Beobachtungen und Analysen einsehen. Öffentlichkeitsarbeit, die grundlegende Kenntnisse vermittele oder das Demoprojekt als solches vorstelle, sei nicht belegt worden. Die Auflage, dass der Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe vorgelegt werde müsse, sei nicht erfüllt worden. Auch die Auflage, dass Erträge durch Veräußerungen aus der Maßnahme zu dokumentieren und nachzuweisen seien, sowie der Finanzierung des Projekts zuzuführen seien, werde nicht erfüllt. Es handele sich bei dem Widerruf um eine Ermessensentscheidung. Somit seien die Gründe, die für oder gegen einen Widerruf sprächen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Gegen den Widerruf spreche das Interesse an der Beschäftigung der Arbeitnehmer. Für den Widerruf spreche, das öffentliche Mittel nicht zweckentsprechend verwendet würden, da das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Maßnahme nicht umgesetzt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeiten zur Bewirtschaftung des Biohofes durchgeführt würden, die das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllten. Es handele sich um Steuergelder, die entsprechend der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sinnvoll zu nutzen seien und für die Allgemeinheit eingesetzt werden sollten. Der Nutzen für die Allgemeinheit werde nicht erreicht, ein nachvollziehbares Ergebnis (Dokumentation der Maßnahme) liege nicht vor. Der beantragte Maßnahmezweck, insbesondere die Angebote für Verbraucher, Schulen, Kindergärten, Produzenten und die Region seien nicht ausreichend, sondern nur in geringfügigem Umfang umgesetzt worden.
Am 19. Juni 2009 legte die Antragstellerin folgende weitere Nachweise für Öffentlichkeitsarbeit vor: Eine Bestätigung über Praktikumseinsätze der Oberstufenklassen im Zeitraum Oktober/November 2009; Nachweise über ein Schülerpraktikum (7 Tage), über eine Führung des Bioland Landesverbandes im Mai 2009, eine Besichtigung der Fa. P O und eine Teilnahmebestätigung für die Teilnahme als Einrichtung am Zukunftstag für Jungen und Mädchen.
Gegen den Widerrufsbescheid legte die Antragstellerin am 24. Juni 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete sie wie folgt: Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei als Instrumentarium der Gegensteuerung zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch das Sonderprogramm § 62d AFG entstanden, um die erforderliche Kombination von Arbeiten, Lernen und sozialer Betreuung in öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen zu sichern. Sie habe seit 1996 insgesamt 16 SAM und 54 ABM (einschließlich AGH) Maßnahmen durchgeführt. Die Arbeiten seien innerhalb des unmittelbaren Hofgefüges durchgeführt worden. So sei es auch beantragt worden. Im Weiteren erläuterte die Antragstellerin die schon bestehenden Praktikumsverträge mit der C -Schule, eine Veranstaltung mit dem Kindergarten H und vergleichbare Einzelprojekte.
Die Antragsgegnerin zog die zugewiesenen Mitarbeiter zum 30. Juni 2009 von der Maßnahme ab.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 wies die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hin. Diese Rechtsauffassung wies die Antragsgegnerin zurück und lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 30. Juni 2009 ab.
Am 1. Juli 2009 hat die Antragstellerin einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) eingereicht. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet: Ihr Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Die Regelung in § 39 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei nicht einschlägig und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die betroffene Vorschrift habe allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Focus gehabt. Auf andere Personenkreise, wie die Antragstellerin, habe der Gesetzgeber nicht abgestellt. Insoweit hat die Antragstellerin auf die Materialien zur Entstehung des Gesetzes verwiesen. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung. Eine zweckentsprechende Mittelverwendung sei erfolgt. Bloße Vermutungen hinsichtlich der Durchführung von Arbeiten zur Bewirtschaftung eines Biohofs seien nicht entscheidend. Den Zweck der Maßnahme habe sie erfüllt, denn die Zweckbestimmung sei hier allgemeiner Natur gewesen, im Hinblick auf tierschutzrelevante Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau. Gegen das Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit habe sie nicht verstoßen. Wie, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden sollte, sei ihr nicht vorgeschrieben worden, abgesehen davon, dass es im Ergebnis eine Dokumentation der Beobachtungen und Analysen geben solle. Im Übrigen sei die im Antrag angegebene Öffentlichkeitsarbeit auch erfolgt. Zu Unrecht verweise die Antragsgegnerin darauf, dass von den Teilnehmern Arbeiten geleistet würden, die dazu dienten, einen Biohof zu bewirtschaften. Dazu sei festzustellen, dass die Antragstellerin keinen Biohof betreibe. Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin bestehe in der Verbesserung der beruflichen und sozialen Situation von Teilnehmern in verschiedenen sozialpolitischen Fördermaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union unter anderem nach Arbeitsförderungsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Bundessozialhilfegesetz. Erwerbswirtschaftliche Aspekte im Sinne eines Unternehmertums gebe es nicht. Es gebe vorliegend ein gesteigertes Interesse der Antragstellerin, das bewilligte landwirtschaftliche Projekt, gerade jetzt während der Sommerzeit und anschließender Haupterntezeit, wie geplant zu beenden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die artgerechte Versorgung der Tiere seit dem 1. August 2009 aufgrund der fehlenden Maßnahmeteilnehmer nicht mehr bzw. nur noch unter völliger Selbstaufgabe der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin und einem Lehrling sichergestellt sei. Würde die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, müssten Notschlachtungen und Viehverkäufe erfolgen, was natürlich die Durchführung zukünftiger Projekte in erheblichem Maße nachteilig beeinträchtigen würde. Der Antragstellerin würde ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine wichtige Existenzgrundlage genommen.
In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass am 16. Juni 2009 ein weiterer Vororttermin stattgefunden habe. Auch an diesem Termin habe die Antragstellerin weder ausreichende Öffentlichkeitsarbeit nachweisen können, noch die aus den eigenen Antragsunterlagen herzuleitenden Maßnahmen und Aktivitäten. Von den insgesamt elf vom Träger selbst geplanten "Maßnahmen" im Rahmen des ABM-Projekts seien lediglich drei durchgeführt worden. Bei der geforderten Interessenabwägung müsste sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden. Es überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn der Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Die Antragstellerin habe entgegen ihren eigenen Vorstellungen im Antrag und entgegen dem Projektzweck die wesentliche Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit nicht wahrgenommen. Die Dokumentationen der Beobachtungen und Analysen, die nach einem halben Jahr Projektdauer hätten vorliegen müssen, seien nach der auch von der Antragstellerin zitierten Auflage Besuchern und der Allgemeinheit für Einblicke und Informationsgewinnung jederzeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies sei zu keinem Zeitpunkt geschehen. Die Gemeinnützigkeit der Antragstellerin schütze sie nicht davor, die zum Gegenstand des Anerkennungsbescheides gemachten Auflagen zur Öffentlichkeitsarbeit zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 ab dem 13. August 2009 angeordnet. Aus der Auslegung von § 39 SGB II ergebe sich, dass auch für ABM-Maßnahmeträger eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfalle. Hingegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Es sei nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen, dass der Widerspruch in der Sache Erfolg haben werde. So liege keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung vor, die einen Widerruf rechtfertigen könne. Wie das Demoprojekt umzusetzen sei, sei nicht ausreichend konkret festgelegt. Das "Demoprojekt" könne auch durch die Veröffentlichung von Dokumentationen, die erst im Zuge der Maßnahme entstünden, durchgeführt werden. Auch unter dem Aspekt der Nichterfüllung einer Auflage könne die Aufhebung nicht gerechtfertigt werden. Eine Aufhebung auf die Nichtoffenlegung der Einnahmen aus der Maßnahme zu stützen, sei vor dem Hintergrund der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin unverhältnismäßig. Die hierauf gestützte Aufhebung wäre ermessensfehlerhaft. Im Übrigen sei auch festzustellen, dass die Antragsgegnerin teilweise von falschen Sachverhaltsaspekten ausgegangen sei, da sie das Fehlen eines Zwischenberichts anmahne, der noch gar nicht fällig gewesen sei. Sollte ein Verstoß gegen die Auflagen vorliegen, wäre eine hierauf gestützte Aufhebung jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Bescheid könne auch nicht in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. August 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin vorgetragen: Für die Beurteilung des Projektzwecks sei auf die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen bei der Antragstellung abzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin sich dieser eigenen Projektbeschreibung in ausreichendem Maße bisher gewidmet habe. Eine Öffentlichkeitsarbeit hätte von Anfang an stattfinden müssen. Die Öffentlichkeitsarbeit habe der Schwerpunkt des Projekts sein müssen. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass ein vorheriger Förderantrag vom 27. Mai 2008 nicht die Anforderungen erfüllt habe, weshalb er in den jetzigen Antrag umgewandelt werden musste. Die wenigen von der Antragstellerin vorgelegten Informationsblätter, Nachweise über Führungen und Kooperationsverträge seien nicht ausreichend und beträfen zum Teil gar nicht die vorliegende Maßnahme. Die Auflagen seien hinreichend konkret. Hier sei auf die Konkretisierungen im Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 zu verweisen. Die später nachgewiesenen Kooperationen, z. B. mit dem Kindergarten M oder beabsichtigte Fachvorträge, seien erst nach Ablauf der in den Auflagen gesetzten Frist nachgewiesen worden. Die Antragstellerin habe sich auch geweigert, die Auflage zur Ausweisung der für die Maßnahme eingesetzten Nutztiere zu erfüllen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2009 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es treffe nicht zu, dass Konsens bestanden habe, dass die Öffentlichkeitsarbeit den Maßnahmeschwerpunkt bilden sollte. Die Teilnehme hätten selbständig keine Öffentlichkeitsarbeit leisten können. Sie seien ebenso wie bei früheren ABM-Bewilligungen mit manuellen Arbeiten unter Anleitung beschäftigt gewesen. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass es sehr wohl eine Öffentlichkeitsarbeit gegeben habe. Doch selbst wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin zu einem vermeintlichen Auflagenverstoß folgen wollte, sei zu berücksichtigen, dass dieser vermeintliche Auflagenverstoß nicht im Aufhebungsbescheid vom 18. Juni 2009 erwähnt sei. Damit führe die Antragsgegnerin einen neuen Sachverhalt ein. Hinsichtlich der Kennzeichnung und Ausweisung der projektbezogenen Nutztiere habe es keine spezielle Auflage gegeben. Erwerbswirtschaftliche Einnahmen gebe es nicht. Soweit die Antragstellerin Einkünfte z. B. aus dem Marktstand erziele, sei zu berücksichtigen, dass sie für jede ABM-Maßnahme auch einen Eigenanteil aufbringen müsse, beispielsweise Tiere und Gerätschaften anschaffen, die durch die bewilligten Sachkosten nicht abgedeckt seien. Eigenanteile des Maßnahmeträgers würden über weitere Förderprogramme des Landes nur bedingt erbracht.
Am 10. September 2009 hat die Antragsgegnerin die früheren Maßnahmeteilnehmer befragt. Herr C , Herr S und Frau S haben als Tätigkeiten Aufbau von Insektenhotels und Nistkästen und einer Kräuterschnecke einschließlich des Sammelns von Steinen angegeben. Es habe auch eine Bepflanzung mit Aussaat und Pflege durchgeführt werden müssen. Die Beobachtung der Tiere sei durch die Teilnehmer erfolgt, fotografiert habe Herr D. Die Pflanzenbestimmung sei durch eine Frau aus H vorgenommen worden. Bei Besuchen durch Kindergärten, Dorfbewohner oder beim Rentnernachmittag sei eine Vor- und Nachbereitung durch die Teilnehmer nicht erfolgt. Herr V. berichtete darüber, dass er im Winter/Frühjahr Geräte in Stand gesetzt habe, Steine für die Kräuterschnecke gefahren, die Bepflanzung für den Bauerngarten (Kartoffeln und Kohl) durchgeführt und das Hacken und die Pflanzen und Gemüsesorten im Bauerngarten gepflegt habe. Daneben reichten sie noch die Tätigkeitsbeschreibungen der aktuellen Maßnahmeteilnehmer nach der Zuweisung ab dem 13. August 2009, Herrn W , Herrn H , Herrn G , Frau K -H und Frau L dar. Für deren Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben dem Senat zur Entscheidungsfindung vorgelegen und sind von ihm berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 angeordnet.
Das Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 anzuordnen, ist gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es liegt jedoch einer der Ausnahmefälle nach § 86a Abs. 2 SGG vor, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung dann, wenn ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II in der Fassung ab dem 1. Januar 2009 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Der Aufhebungs- bzw. Widerrufsbescheid ist nach dem 1. Januar 2009 erlassen, weshalb die Fassung ab dem 1. 1. 2009 Anwendung findet; im Übrigen war auch in der früheren Fassung die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit miterfasst (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 10). Durch die Neufassung wurden nur einzelne Fallgestaltungen deutlicher herausgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die Antragsgegnerin die Bewilligung von Fördermitteln. Zutreffend verweist das SG darauf, dass der Anwendungsbereich des § 39 SGB II auch diesen Fall erfasst. Der Wortlaut enthält keine Einschränkungen; die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktförderung, die zu den Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen. Insbesondere der Hinweis darauf, dass es einen nicht aufzulösenden Widerspruch darstellen würde, wenn die Förderung von ABM-Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) und die Förderung nach dem SGB II, welches auf die Förderungsinstrumente des SGB III verweist, unterschiedlich behandelt würden, ist überzeugend. Für das SGB III gilt, dass nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit entfällt, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit stellt auch die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen dar (vgl. zum Begriff des Leistungsempfängers im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – SozR 4-1500 § 183 Nr. 2; für die Anwendbarkeit von § 39 SGB II bei einer Rücknahmeentscheidung zur Bewilligung von ABM-Mitteln nach der früheren Fassung des § 39 SGB II: Sächsisches LSG Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 2 AS 181/09 B – zitiert nach juris).
Gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor. Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also der Widerspruch - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Verfahrensausgang sind das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007 L 13 AS 4160/06 ER-B, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69).
Der Senat hat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 18. Juni 2009. Die Aufhebung kann auch nicht – nach Umdeutung – auf §§ 45 oder 48 SGB X gestützt werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf des Förderbescheides nicht vorliegen. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Die Bewilligung der ABM-Maßnahme stellt für die Antragstellerin einen sie begünstigenden Verwaltungsakt dar, der für sie ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet (vgl. Begriffsbestimmung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit dem Anerkennungsbescheid hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin dem Grunde nach antragsgemäß Fördermittel bewilligt. Adressat der Bescheide ist dabei der Maßnahmeträger, auch wenn die Bewilligung mittelbar ebenfalls den zugewiesenen Arbeitnehmern zugute kommt.
Voraussetzung für den Widerrufstatbestand ist ein zweckgebundener Verwaltungsakt. Dabei werden nicht schon alle Verwaltungsakte erfasst, denen eine mit der fraglichen Sozialleistung zusammenhängende Zwecksetzung zugrunde liegt, sondern die Vorschrift knüpft ausschließlich an die im Verwaltungsakt selbst getroffene Zweckbestimmung zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung an (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 11 AL 63/00 R – SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 47 Rn. 14). Grundsätzlich stellen Leistungen mit Subventionscharakter – wie auch die Förderung von ABM-Maßnahmen einen solchen Anwendungsfall einer verhaltenssteuernden Zweckbestimmung dar. Die gewährte Leistung darf schon nach der gesetzlichen Konzeption der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nur für die zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten eingesetzt werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin legt der Anerkennungsbescheid keine solchen engen Grenzen bei der Zweckbestimmung fest, dass die geringere Öffentlichkeitsarbeit - als im Antrag angegeben -, das Fehlen der Dokumentation über Beobachtungen und Analysen und die Versorgung aller Nutztiere auf dem Hof, eine Zweckverfehlung darstellen und damit der Widerrufsgrund nach Nr. 1 erfüllt wäre. Der Zweck der gewährten Zuwendung wird zunächst durch die Bezeichnung der geförderten Maßnahme "Demoprojekt – Umsetzung vielfältiger tierschutzrelevanter Aspekte bei der artgerechten Tierhaltung im ökologischen Landbau" festgelegt. Eine weitere Eingrenzung des Zweckes bewirken die ergänzenden Nebenbestimmungen zur Zweckkonkretisierung. Die "Auflagen", wonach eine Trennung der Maßnahme zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung als Landwirtschaftsbetrieb und der maßnahmebezogenen Nutzung gewährleistet sein sollen, stellen keine eigenständige durchsetzbare Verpflichtung dar, sondern sollen den Zweck konkretisieren. Dies gilt auch für den Zusatz, dass der Einsatz der Maßnahmeteilnehmer auf anderen als den Nutzflächen für die Maßnahme nicht zulässig ist. Soweit sie überhaupt als genügend konkrete Festlegung des Förderzwecks herangezogen werden können, ist ihr Aussagegehalt jedenfalls gering. Denn der zulässige Förderzweck im Rahmen der "maßnahmebezogenen Nutzung" und die Festlegung der für das Projekt genutzten Flächen bleibt sehr weit. Ein zweckwidriger Einsatz der Teilnehmer und damit eine Zweckverfehlung der Förderung läge vor, wenn die Teilnehmer auf Feldern der Antragstellerin eingesetzt würden (Aussaat, Ernte usw.) Dies betrifft die Bewirtschaftung von Ackerland in "Feldverschlägen" außerhalb von H. Hingegen dürfte selbst der Eigenanbau von Produkten, um die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Nutztiere zu füttern, von dem Maßnahmezweck gedeckt sein. So soll auch ein Kreislauf eines Biohofes aufgezeigt werden (Auflage 4 in der modifizierten Form vom 13. Februar 2009). Um diesen Kreislauf aufzeigen zu können, muss er auch praktiziert werden. Da die Antragstellerin alle Nutztiere als "in der Maßnahme eingesetzte Nutztiere" definiert hat, gehört die Versorgung aller Nutztiere zu dem Maßnahmezweck. Nach den vorgelegten Unterlagen, wonach nur ein kleiner Weidebereich am Hof zur Verfügung steht, erscheint der Umfang der Nutztierhaltung auch nicht so groß, dass dies eine Umgehung des Zweckes der Maßnahme darstellen könnte. Die Teilnehmer wurden bis zu ihrem Abzug zum 1. Juli 2009 nach ihren eigenen Angaben so eingesetzt, dasss hieraus keine Zweckwidrigkeit abgeleitet werden kann. Auch aus den Tätigkeitsbeschreibungen geht hervor, dass sie insbesondere in der Tierversorgung, dem Aufbau der Biotope und dem Bau von Nistkästen und Insektenkästen eingesetzt waren. Feldarbeit war in den Tätigkeitsbeschreibungen und in den Eigenangaben der Teilnehmer über ihre verrichtete Tätigkeit nicht enthalten. Zweifelhaft kann der zweckgerichtete Einsatz allenfalls bei der Pflege des "Bauerngartens" und dem Instandhalten von Geräten sein. Insoweit kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen ob sich diese Tätigkeit von der Tätigkeit in anderen bewilligten AB-Maßnahme abgrenzen lässt.
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass bereits der Begriff "Demoprojekt" eine Zweckbestimmung in der Weise enthält, dass nicht der laufende Betrieb eines Biohofes gefördert wird, sondern die Abläufe und Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Das Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit wird in der Auflage 9 auch explizit angesprochen. Jedenfalls Satz 1 dieser Auflage ("Die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse werden über die Öffentlichkeitsarbeit gesichert") kann als weitere Konkretisierung des Begriffs des "Demoprojektes" herangezogen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist jedoch der von der Antragstellerin im Antrag angegebene konkrete Umfang der beabsichtigten Öffentlichkeitsarbeit (für das ganze Jahr) nicht Gegenstand der Zweckbestimmung des Anerkennungsbescheides geworden. Allein der Hinweis im Anerkennungsbescheid, dass die Maßnahme aufgrund des Antrages und der dazugehörenden Unterlagen gefördert werde, reicht hierfür nicht aus. Dadurch wird der Zuwendungszweck nicht weiter eingegrenzt, sondern die gewählte Formulierung bedeutet nur, dass der Antrag und die Unterlagen geprüft und von der Richtigkeit der dortigen Angaben bei der Entscheidung ausgegangen wurde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05 – zitiert nach juris).
Der Senat vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass das Ziel eines Demoprojektes aufgrund unzureichender Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr erreicht werden kann bzw. überhaupt nicht betrieben wurde, weshalb die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse nicht (mehr) gegeben seien und der Betrieb nicht als Demonstrationsbetrieb bezeichnet werden könne. Demonstrationsbetriebe haben die Aufgabe, ihre Höfe für Verbraucher, Berufskollegen, Lebensmittelverarbeiter und andere interessierte Gruppen wie Schüler und Studenten für Besuche zu öffnen; sie zeigen ihnen den Betrieb und stehen für Informations- und Fachgespräche über den Ökobau zur Verfügung (zitiert aus www.oekolandbau.de). Ein Demonstrationsprojekt muss der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Antragstellerin hat das Projekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und Führungen werden durchgeführt. So fanden jeweils Angebote für Schulen, für Kindergärten, für Produzenten und eine Zusammenarbeit mit den Medien statt. Die Antragstellerin hat ein selbst entworfenes Flugblatt für die Öffentlichkeit vorgelegt, welches über die Projektarbeit informierte. Sie hat eine Kooperation mit einer Schule und einem Kindergarten aufgebaut und betreibt insoweit Umweltbildung, indem sie das Zusammenwirken von Tieren des Lebensraumes und der Nutztiere aufzeigt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erstellung von umfangreichen Dokumentationen über Beobachtungen und Analysen kein notwendiges Merkmal eines Demonstrationsprojektes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen wissenschaftlichen Feldversuch handelt, bei dem die Analyse und Dokumentation das für die Öffentlichkeit bestimmte Ergebnis darstellt. Soweit die "Auflage" zur Öffentlichkeitsarbeit auch "Analysen" aus den Beobachtungen voraussetzt, überschreitet sie den Rahmen der Förderentscheidung. Für Analysen durch Biologen usw. hat die Antragsgegnerin keine Mittel bewilligt. Eine solche kann auch nicht das Ergebnis eines Projektes sein, welches mit hierfür nicht qualifizierten Teilnehmern durchgeführt wird. Die Anforderungen und auch die Auswahl der zugewiesenen Teilnehmer durch die Antragsgegnerin begrenzt die Möglichkeiten der Dokumentation. Diese waren von ihrer Qualifikation nur in der Lage, Zuarbeiten zur Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, ihre Hauptaufgabe konnte nur darin bestehen durch die Versorgung der Nutztiere (der Maßnahme), das Anlegen der Biotope, das Bauen von Nistkästen, Hummelkästen usw. die Grundlage dafür schaffen, dass etwas präsentiert werden kann. Allein schon durch Führungen kann die geforderte Öffentlichkeit hergestellt werden. Hierfür wären die dafür nicht qualifizierten Teilnehmer nicht geeignet, weshalb es unschädlich ist, dass diese Aufgaben der Geschäftsführer übernommen hat. Schon das Anlegen der begleitenden Biotope und das Vorzeigen der Wechselbeziehung von Arten- und Tierschutz stellt die nötige Öffentlichkeit her und ist von öffentlichem Interesse. Die von der Antragsgegnerin vorausgesetzte Dokumentation kann sich daher nur auf das Festhalten der Entwicklung und der Veränderung durch eine Erhöhung der Artenvielfalt beschränken. Die Teilnehmer haben auch berichtet, dass sie Beobachtungen von Tieren weitergegeben haben. Ebenfalls hat eine Erfassung der Fauna und Flora stattgefunden. Eine Bilddokumentation ist im Aufbau begriffen. Die Voraussetzungen für ein Zusammenwirken von artgerechter Tierhaltung und Artenschutz sind durch das Aufstellen von Insektenkästen, Nistkästen sowie das Anlegen des Biotops für Weinbergschnecken gegeben.
Es mag zutreffen, dass noch eine intensivere öffentliche Darstellung möglich war bzw. ist und von der Antragsgegnerin erwartet wurde. Durch die bisher geringere Öffentlichkeitsarbeit ist jedoch das Element des "Demoprojektes" nicht beeinträchtigt. Zutreffend verweist das SG darauf, dass insoweit der Antragstellerin nur wenige Vorgaben gemacht wurden und sie den Umfang ihrer Aktivitäten selbst bestimmen konnte. Vor Abschluss eines Projektes können nur Zwischenschritte dokumentiert werden. Die einzige konkrete Auflage der Antragsgegnerin besteht in der Vorlage eines Zwischenberichtes zum 30. Juni 2009. Einen solchen hatte die Antragstellerin auch in Aussicht gestellt. Der Hinweis, dass er keine (vollständige) Dokumentation enthalten wird, läuft dem Zweck nicht zuwider. Dieser Termin war zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch nicht verstrichen. Zudem soll der Zwischenbericht nur den Stand der zu erstellenden Dokumentation und den Stand der erreichten Öffentlichkeitsarbeit darstellen.
Tatbestandlich dürften hingegen nach summarischer Prüfung ein Auflagenverstoß, die erzeugten Produkte der Maßnahmetiere anzugeben und "gegen zu rechnen", vorliegen, wohingegen ein Verstoß, die Teilnahmebescheinigung über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau vorzulegen, keinen Auflagenverstoß darstellt.
Auch die Nichterfüllung einer Auflage stellt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X einen Widerrufsgrund dar. Die Auflage ist nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie soll aus der Begünstigung drohende Nachteile für die Allgemeinheit oder einzelne Dritte ausschließen. Es handelt sich um eine eigenständig erzwingbare Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen.
In Auflage 6 sowohl in der alten wie der neuen Fassung wird der Antragstellerin aufgegeben, einen Nachweis über die Erzeugnisse der Nutztiere aus der Maßnahme vorzulegen und dass die Erträge aus der Nutzung zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden. In der modifizierten Auflage hat ihr die Antragsgegnerin für den Nachweis eine Frist bis zum 20. Februar 2009 gesetzt. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin innerhalb der Frist nicht erbracht. Vielmehr weigert sich die Antragstellerin grundsätzlich, die verkauften Produkte – ohne Berücksichtigung ihrer eigene Kosten "gegen zu rechnen".
Formal hat die Antragstellerin auch gegen die Auflage, einen Nachweis über die Teilnahme am Netzwerk der Demonstrationsbetriebe im ökologischen Landbau vorzulegen, verstoßen. Einen solchen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Die Erfüllung dieser Auflage war jedoch von Anfang an objektiv unmöglich, da eine Aufnahme für das Jahr 2009 nach den eigenen Recherchen der Antragsgegnerin bei dem Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum August 2008 hätte beantragt werden müssen. Da das Projekt erst ab November 2008 begann, konnte die Antragstellerin diese Auflage nicht erfüllen. Sie hat vielmehr glaubhaft versichert, einen solchen Antrag gestellt zu haben, der frühestens 2010 berücksichtigt werden kann. In Bezug auf den Nachweis der Teilnahme am Netzwerk Demonstrationsbetriebe für 2009 handelt sich daher um eine rechtswidrige Auflage, da sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet war.
Selbst wenn nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass vereinzelte Arbeiten der Teilnehmer gegen den Förderzweck verstoßen haben (z. B. der Einsatz auf dem Feld im Bauerngarten) und die Antragstellerin die Auflage zum Nachweis der Erträge durch Erzeugnisse der in der Maßnahme eingesetzten Nutztiere nicht erfüllt hat, ist die Widerrufsentscheidung bei summarischer Prüfung auch insoweit rechtswidrig, da die zu treffende Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden ist. Die Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung. Die Regelung in § 330 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sehen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes keine Sonderregelungen zum Wegfall des Ermessens vor.
Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten wurden oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Dabei muss sich grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt ergeben, dass von dem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht wurde. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Die Begründung der Antragsgegnerin leidet an der Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Bei der Ermessensentscheidung hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin die geförderten Arbeitnehmer, wenn überhaupt, jedenfalls nur zu einem geringen Teil zweckentfremdet eingesetzt hat. Sie hätte abwägen müssen, dass die Antragstellerin tatsächlich Öffentlichkeitsarbeit geleistet hat, die nur in ihrem Umfang hinter den Erwartungen der Antragsgegnerin zurückbleibt, aber gleichwohl das Projekt der Öffentlichkeit frei zugänglich ist und Umweltbildung durch Führungen betrieben wird. Insgesamt hat sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Maßnahme nicht in der Dokumentation durch eine wissenschaftliche Analyse von der Entwicklung der Artenvielfalt usw. bestehen kann, sondern das Projekt auf die Gestaltung der Landschaft durch Anlegung von Biotopen, Aufhängen von Insektenkästen usw. im Rahmen der artgerechten Tierhaltung angelegt ist. Diese Maßnahmen haben tatsächlich stattgefunden. Das Einsehen einer Dokumentation über Beobachtungen und Analysen durch Besucher kann wie oben dargestellt nur in begrenztem Maß das Ergebnis der geförderten Maßnahme sein. Hätte dieses den Hauptzweck der geförderten Maßnahme darstellen sollen, hätte die Antragsgegnerin eine Maßnahme mit arbeitslosen Biologen etc. fördern und entsprechende Qualifikationen voraussetzen müssen; die zugewiesenen Teilnehmer hatten keine entsprechenden Qualifikationen und sollten sie nach dem zu fördernden Teilnehmerkreis auch nicht haben.
Ein auf den Verstoß gegen die isolierte Auflage, die von den Nutztieren der Maßnahme erzeugten Produkte und deren Verwendung anzugeben, gestützter Widerruf der Förderung vor Abschluss der Maßnahme ist unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Die fehlende Angabe des Umfangs der erzeugten Produkte und deren Verwendung läuft dem Gesamtzweck der Förderung nicht zuwider. Denn das "Gegenrechnen" der Erträge von den Nutztieren der Maßnahme unter Berücksichtigung der Haltungskosten kann auch nach Abschluss der Maßnahme noch durchgeführt werden. Die entsprechenden Daten sind erfasst. In welchem Umfang die Antragstellerin hier eigene Kosten von den Erträgen in Abzug bringen darf, mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung hätte die Antragsgegnerin nicht nur den Verlust einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Teilnehmer, sondern auch die Gefahr, dass durch den Abzug der Teilnehmer die Maßnahmetiere unversorgt bleiben, berücksichtigt werden müssen. Der Schaden, muss abgewogen werden mit dem Risiko der zweckwidrigen Verwendung von Haushaltsmitteln. Sie hat bei ihrer Entscheidung auch nicht genügend berücksichtigt, dass eine Gefahr der Beeinträchtigung von Wettbewerbern vom Bauernverband nicht gesehen wird. Außerdem kommt das Arbeitsergebnis nicht Einzelnen zugute, da der Gesellschaftszweck der gemeinnützigen GmbH in der Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht. Insofern berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht ausreichend, dass es nach der Darstellung der Antragstellerin – wofür nach dem Gesellschaftszweck der Antragstellerin keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – keinen erwerbswirtschaftlichen Bio-Hof gibt, der ohnehin unabhängig von den jeweiligen Maßnahmen durch die Antragstellerin und von ihr beschäftigte Arbeitnehmer betrieben wird und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Durch die Erlöse dürften – wie von der Antragstellerin angegeben – Eigenmittel generiert werden, um neue Maßnahmen bewilligt zu bekommen.
Eine mögliche Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme nach § 45 SGB X bzw. eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheitert schon daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Maßnahmebewilligung war nicht von Anfang an rechtswidrig. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 48 SGB X ist im Verlauf der Maßnahme nicht eingetreten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, insbesondere darauf, dass die Antragstellerin tatsächlich Leistungen jedenfalls größtenteils zweckgerichtet verwendet hat. Ein unterschiedliches Verständnis von dem Schwerpunkt der Maßnahme - auf Seiten der Behörde eine vorzeigbare analytische Ausarbeitung und auf Seiten der Antragstellerin eine Gestaltung des Lebensraumes und das Aufzeigen der Veränderungen - bestand von Anfang an.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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