Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 26/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 60/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 10/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Nichtberücksichtigung der Beiträge einer Beamtin zur privaten Kranken- und Unfallversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1977 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für ihre 2005 geborene Tochter auch für den Zeitraum vom 07.01.2006 bis 06.07.2006.
Die Klägerin ist Verwaltungsbeamtin beim Landratsamt D., ihr Ehegatte Kfz-Mechaniker. Der Ehemann der Klägerin hat gemäß dem Bescheid des Finanzamtes D. vom 29.04.2005 für das Jahr 2004 einen Bruttoarbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30.406,00 EUR erzielt. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920,00 EUR ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 29.486,00 EUR. Das Landratsamt D. hat der Klägerin bis einschließlich 31.12.2006 Elternzeit gewährt, für die Dauer der Elternzeit wurden keine Dienstbezüge fortgezahlt.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2005 für die ersten 6 Lebensmonate der Tochter Bundeserziehungsgeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld in voller Höhe von 300,00 EUR monatlich gewährt. Für die Zeit vom 07.01.2006 bis 06.07.2006 ergibt sich demgegenüber für die Klägerin kein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld. Ab dem 7. Lebensmonat werde das Erziehungsgeld unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensgrenzen einkommensabhängig gemindert. Als Einkommen gelte die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes abzüglich bestimmter Beträge. Für die Minderung des Erziehungsgeldes sei grundsätzlich das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Das anzurechnende Einkommen betrage danach monatlich 307,00 EUR und schließe die Zahlung von Erziehungsgeld aus.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 14.09.2005. Mit ihrem Antrag auf Erziehungsgeld habe sie unter dem Punkt "weitere Absetzungsbeiträge" die Berücksichtigung ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 183,39 EUR beantragt. Eine Absetzung sei bei der Berechnung jedoch nicht erfolgt und dies sei auch nicht näher begründet worden. Als Beamtin habe sie seit Einführung des Gesundheitsreformgesetzes 2000 nicht mehr die Möglichkeit, über ihren Ehegatten kostenfrei familienversichert zu sein. Sie sei daher verpflichtet, sich weiterhin privat zu versichern und monatlich 183,39 EUR zu investieren. Nachdem sie diese Kosten tatsächlich aufbringen müsse, bitte sie um Berücksichtigung bei der Berechnung des Erziehungsgeldes (Verringerung des Gesamteinkommens des Ehegatten um 2.200,68 EUR). Es könne nicht angehen, dass ein Gesetz entsprechend zu ihrem Nachteil geändert werde und dies andererseits keine Berücksichtigung im Bundeserziehungsgeldgesetz finde. Hier müsste eine Härtefallregelung greifen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.10.2005 zurückgewiesen. Die Klägerin begehre mit ihrem Widerspruch die Absetzung ihrer eigenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Absetzungen, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG abschließend aufgeführt seien, handle und eine Berücksichtigung somit nicht möglich sei. Wie aus dem Berechnungsteil des angefochtenen Bescheides zu ersehen sei, schließe das anzurechnende Einkommen eine Bewilligung von Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes leider aus.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 27.10.2005 zum Sozialgericht Augsburg. Sie bitte, eine Grundsatzentscheidung zu treffen bzw. eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Entweder greife in diesem Fall eine Härtefallregelung. Bei der Gesetzesänderung wäre beides möglich, § 10 SGB V entsprechend abzuändern, dass Beamtinnen sich im Falle der Elternzeit beim Ehegatten mit versichern könnten oder eine Erweiterung des Kataloges in § 6 Abs. 1 BErzGG um die Absetzung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Beamtinnen. Es könne doch nicht sein, dass Beamtinnen hier eine Schlechterstellung zu Anderen erfahren müssten. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. In Art. 6 Abs. 1 GG stehe ferner geschrieben, dass die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.11.2005 auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im 1. Lebensjahr des Kindes sei gemäß § 6 Abs. 2 BErzGG das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt maßgebend, hier also das Kalenderjahreseinkommen 2004. Da die Klägerin im Bezugszeitraum des Erziehungsgeldes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, würden ihre Einkünfte aus der vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 6 BErzGG), ebenso eventuelle Absetzungen im Kalenderjahr 2004 nach § 6 Abs. 1 BErzGG. Absetzungsbeträge für das Kalenderjahr 2005 könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn keine zulässige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen handle es sich weder um berücksichtigungsfähige Absetzungen i.S. des § 6 Abs. 1 BErzGG noch um das maßgebende Kalenderjahr. Eine Gesetzesänderung würde nur im Bereich des SGB V zu einer Besserstellung der Klägerin führen. Mit Schreiben vom 01.12.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 03.09.2005 vom Landratsamt D. einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 30,00 EUR erhalte. Zum 01.01.2006 hätten sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöht. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2005 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass bei der Absetzung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht das Kalenderjahr oder eine bestehende Erwerbstätigkeit entscheidend sei, sondern, ob man die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich leisten müsse.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.03.2006 die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe für ihre Tochter kein Bundeserziehungsgeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2006 bis 06.07.2006 zu. Der Katalog der Absetzungen in § 6 Abs. 1 BErzGG sei abschließend. Die eigenen Beiträge zur privaten (beihilfekonformen) Kranken- und Pflegeversicherung könnten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden. Das Gericht verkenne nicht, dass das Zusammenwirken von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG im Falle der Klägerin erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringe. In Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei dies jedoch noch nicht als verfassungswidrig anzusehen (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.04.2006 zum Bayer. Landessozialgericht, die mit Schriftsatz vom 26.06.2006 näher begründet wurde. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Zusammenwirken von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin nach § 6 a BKGG noch nicht verfassungswidrig sei. Wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausführe, ergebe sich im Falle der Klägerin lediglich ein geringer Anspruch auf Kinderzuschlag i.S. von § 6 a BKGG. Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dieser Vorschrift werde insgesamt nur einmal bewilligt, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Der Anspruch auf Kinderzuschlag i.S. von § 6 a BKGG sei daher nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Zusammenwirkens von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG entfallen zu lassen. Es sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass die Klägerin ihre eigenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abzug bringen könne, obwohl sie als Beamtin zum Abschluss und zum Unterhalt einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.06.2006.
Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2006 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 10 EG 26/05 und L 12 EG 60/06 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2006 sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das der Klägerin zustehende Erziehungsgeld zutreffend berechnet mit der Folge, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2006 bis 07.06.2006 kein Erziehungsgeld zusteht.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Berechnung des Beklagten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften - maßgeblich ist hier das ab 01.01.2004 geltende BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I 206; vgl. dazu auch § 24 Abs. 2 BErzGG) - nicht zu beanstanden, was auch von der Klägerin nicht infrage gestellt wird.
Das Erziehungsgeld beträgt nach § 5 Abs. 1 BErzGG bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats 300,00 EUR (Regelbetrag). Es wird ab dem 7. Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Von diesem Zeitpunkt an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500,00 EUR übersteigt (vgl. § 5 Abs. 3 BErzGG). Der entsprechende Betrag erhöht sich um 3.140,00 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 BErzGG). Der Regelbetrag von 300,00 EUR verringert sich um 5,2 % des Einkommens, das die in Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt.
Als Einkommen gilt nach § 6 Abs. 1 BErzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EstG) abzüglich 24 v.H. bei Personen i.S. des § 10 c Abs. 3 EstG abzüglich 19 v.H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um weitere Beträge (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin, dessen Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BErzGG), nicht zum Personenkreis i.S. des § 10 c Abs. 3 EstG gehört, kommt vorliegend der Pauschalabzug in Höhe von 24 v.H. zur Anwendung. Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8-9 a EstG), wobei für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2004 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 30.406,00 EUR bezogen hat. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,00 EUR ergeben sich positive Einkünfte von insgesamt 29.486,00 EUR, woraus sich ein Pauschalabzug (24 %) in Höhe von 7.076,64 EUR ergibt. Dass danach zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 22.409,36 EUR überschreitet die Einkommensgrenze in Höhe von 16.500,00 EUR um 5.909,36 EUR. 5,2 % hieraus ergeben einen monatlichen Betrag von 307,00 EUR, die auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 EUR anzurechnen sind, so dass sich für die Klägerin kein Anspruch auf Erziehungsgeld ergibt.
Die Klägerin beanstandet die dargestellte Berechnung auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nicht. Sie ist aber der Meinung, dass die vorliegenden Vorschriften insofern verfassungswidrig sind, als sie den von ihr als Beamtin zu tragenden monatlichen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von monatlich 183,39 EUR (x 15 Monate = 2.200,68 EUR) nicht berücksichtigt.
Einen Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 6 GG liegt nicht vor.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich - je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal - unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 99, 367, 388). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dabei nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfG 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Weder verpflichtet der Gleichbehandlungsgrundsatz den Gesetzgeber in jeder Rechtsvorschrift Raum für die Berücksichtigung einer wesentlichen Abweichung des Einzelfalles noch gibt er einen Anspruch darauf, dass bei der Anwendung des Gesetzes wesentliche Abweichungen des Einzelfalles berücksichtigt werden. Insoweit ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Dies ist nicht der Fall.
Zunächst ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgeblichen Einkommens (hier des Jahres 2004) - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) abgestellt wird, sondern ein Pauschalbetrag in Abzug kommt. Der Senat folgt insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 20.11.1996 - 14 Reg 6/96 - SozR 3 - 7833 § 6 Nr. 13 (in dem die 1993 vorgenommene Pauschalierung des Abzugsbetrages in Höhe von 27 v.H. durch das FKPG, Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23.06.1993, BGBl. I 944 verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde) und vom 13.10.2000 - B 10 EG 4/05 R - SozR 4 - 7833 § 6 BErzGG § 6 Nr. 3 (in dem die Herabsetzung der Abzugspauschale zur Ermittlung des beim Erziehungsgeld anrechenbaren Einkommens von 27 v.H. auf 24 v.H. durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.10.2003 (BGBl. I 3076) ab 01.01.2004 verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde). Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass für sie als Beamtin eine Sonderregelung getroffen wird. Im Rahmen des Verfahrens wurde nicht näher ausgeführt, gegenüber welcher Personengruppe sich die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt fühlt. Aus den Ausführungen der Klägerin kann aber abgeleitet werden, dass die Klägerin als beamtete Ehegattin eines gesetzlich Krankenversicherten während der Elternzeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen ist. Die in § 10 Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin blieb als Beamtin während des Erziehungsurlaubes dem Sicherungssystem des Beamtenrechts zugeordnet. Damit wäre es unvereinbar, für die Zeit des Erziehungsurlaubes die beiden getrennten Sicherungssysteme zu vermischen und wegen eines verbleibenden Beitrags für eine private Restkostenversicherung neben der fortbestehenden Beihilfeberechtigung die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung eingreifen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1993 - Az.: 12 RK 91/92, BSGE 72, 298 = SozR 3 - 2500 § 10 Nr. 2). Etwaige Sicherungsdefizite während des Erziehungsurlaubes müssten im Beamtenrecht ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit 03.09.2005 einen Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von ihrem Arbeitgeber, dem Landratsamt D., erhalten hat. Eine weitergehende Vergünstigung im Rahmen des Bundeserziehungsgeldrechtes ist nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Vorschrift des § 6 Abs. 6 BErzGG hinzuweisen, wonach bei der berechtigten Person, wenn sie wie die Klägerin während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist, die Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin hatte gemäß dem Einkommensbescheid für das Jahr 2004 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 24.418,00 EUR, die nach Abzug der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale von 920,00 EUR Einkünfte in Höhe von 23.498,00 EUR ergaben. Wenn dieser Betrag gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BErzGG ausdrücklich keine Berücksichtigung findet, ist es nur allzu verständlich, dass nicht isoliert von einem Erwerbseinkommen Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung des Jahres 2005 in Abzug gebracht werden können.
Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familien nicht nur vor Beeinträchtigungen zu schützen, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familien zu gewährleisten. Dabei kann er aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Regelmäßig erwachsen aus Art. 6 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1977 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für ihre 2005 geborene Tochter auch für den Zeitraum vom 07.01.2006 bis 06.07.2006.
Die Klägerin ist Verwaltungsbeamtin beim Landratsamt D., ihr Ehegatte Kfz-Mechaniker. Der Ehemann der Klägerin hat gemäß dem Bescheid des Finanzamtes D. vom 29.04.2005 für das Jahr 2004 einen Bruttoarbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30.406,00 EUR erzielt. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920,00 EUR ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 29.486,00 EUR. Das Landratsamt D. hat der Klägerin bis einschließlich 31.12.2006 Elternzeit gewährt, für die Dauer der Elternzeit wurden keine Dienstbezüge fortgezahlt.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2005 für die ersten 6 Lebensmonate der Tochter Bundeserziehungsgeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld in voller Höhe von 300,00 EUR monatlich gewährt. Für die Zeit vom 07.01.2006 bis 06.07.2006 ergibt sich demgegenüber für die Klägerin kein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld. Ab dem 7. Lebensmonat werde das Erziehungsgeld unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensgrenzen einkommensabhängig gemindert. Als Einkommen gelte die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes abzüglich bestimmter Beträge. Für die Minderung des Erziehungsgeldes sei grundsätzlich das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Das anzurechnende Einkommen betrage danach monatlich 307,00 EUR und schließe die Zahlung von Erziehungsgeld aus.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 14.09.2005. Mit ihrem Antrag auf Erziehungsgeld habe sie unter dem Punkt "weitere Absetzungsbeiträge" die Berücksichtigung ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 183,39 EUR beantragt. Eine Absetzung sei bei der Berechnung jedoch nicht erfolgt und dies sei auch nicht näher begründet worden. Als Beamtin habe sie seit Einführung des Gesundheitsreformgesetzes 2000 nicht mehr die Möglichkeit, über ihren Ehegatten kostenfrei familienversichert zu sein. Sie sei daher verpflichtet, sich weiterhin privat zu versichern und monatlich 183,39 EUR zu investieren. Nachdem sie diese Kosten tatsächlich aufbringen müsse, bitte sie um Berücksichtigung bei der Berechnung des Erziehungsgeldes (Verringerung des Gesamteinkommens des Ehegatten um 2.200,68 EUR). Es könne nicht angehen, dass ein Gesetz entsprechend zu ihrem Nachteil geändert werde und dies andererseits keine Berücksichtigung im Bundeserziehungsgeldgesetz finde. Hier müsste eine Härtefallregelung greifen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.10.2005 zurückgewiesen. Die Klägerin begehre mit ihrem Widerspruch die Absetzung ihrer eigenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Absetzungen, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG abschließend aufgeführt seien, handle und eine Berücksichtigung somit nicht möglich sei. Wie aus dem Berechnungsteil des angefochtenen Bescheides zu ersehen sei, schließe das anzurechnende Einkommen eine Bewilligung von Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes leider aus.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 27.10.2005 zum Sozialgericht Augsburg. Sie bitte, eine Grundsatzentscheidung zu treffen bzw. eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Entweder greife in diesem Fall eine Härtefallregelung. Bei der Gesetzesänderung wäre beides möglich, § 10 SGB V entsprechend abzuändern, dass Beamtinnen sich im Falle der Elternzeit beim Ehegatten mit versichern könnten oder eine Erweiterung des Kataloges in § 6 Abs. 1 BErzGG um die Absetzung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Beamtinnen. Es könne doch nicht sein, dass Beamtinnen hier eine Schlechterstellung zu Anderen erfahren müssten. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. In Art. 6 Abs. 1 GG stehe ferner geschrieben, dass die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.11.2005 auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im 1. Lebensjahr des Kindes sei gemäß § 6 Abs. 2 BErzGG das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt maßgebend, hier also das Kalenderjahreseinkommen 2004. Da die Klägerin im Bezugszeitraum des Erziehungsgeldes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, würden ihre Einkünfte aus der vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 6 BErzGG), ebenso eventuelle Absetzungen im Kalenderjahr 2004 nach § 6 Abs. 1 BErzGG. Absetzungsbeträge für das Kalenderjahr 2005 könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn keine zulässige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen handle es sich weder um berücksichtigungsfähige Absetzungen i.S. des § 6 Abs. 1 BErzGG noch um das maßgebende Kalenderjahr. Eine Gesetzesänderung würde nur im Bereich des SGB V zu einer Besserstellung der Klägerin führen. Mit Schreiben vom 01.12.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 03.09.2005 vom Landratsamt D. einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 30,00 EUR erhalte. Zum 01.01.2006 hätten sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöht. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2005 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass bei der Absetzung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht das Kalenderjahr oder eine bestehende Erwerbstätigkeit entscheidend sei, sondern, ob man die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich leisten müsse.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.03.2006 die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe für ihre Tochter kein Bundeserziehungsgeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2006 bis 06.07.2006 zu. Der Katalog der Absetzungen in § 6 Abs. 1 BErzGG sei abschließend. Die eigenen Beiträge zur privaten (beihilfekonformen) Kranken- und Pflegeversicherung könnten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden. Das Gericht verkenne nicht, dass das Zusammenwirken von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG im Falle der Klägerin erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringe. In Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei dies jedoch noch nicht als verfassungswidrig anzusehen (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.04.2006 zum Bayer. Landessozialgericht, die mit Schriftsatz vom 26.06.2006 näher begründet wurde. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Zusammenwirken von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin nach § 6 a BKGG noch nicht verfassungswidrig sei. Wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausführe, ergebe sich im Falle der Klägerin lediglich ein geringer Anspruch auf Kinderzuschlag i.S. von § 6 a BKGG. Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dieser Vorschrift werde insgesamt nur einmal bewilligt, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Der Anspruch auf Kinderzuschlag i.S. von § 6 a BKGG sei daher nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Zusammenwirkens von § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 6 Abs. 1 BErzGG entfallen zu lassen. Es sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass die Klägerin ihre eigenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abzug bringen könne, obwohl sie als Beamtin zum Abschluss und zum Unterhalt einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.06.2006.
Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2006 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 10 EG 26/05 und L 12 EG 60/06 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2006 sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das der Klägerin zustehende Erziehungsgeld zutreffend berechnet mit der Folge, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2006 bis 07.06.2006 kein Erziehungsgeld zusteht.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Berechnung des Beklagten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften - maßgeblich ist hier das ab 01.01.2004 geltende BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I 206; vgl. dazu auch § 24 Abs. 2 BErzGG) - nicht zu beanstanden, was auch von der Klägerin nicht infrage gestellt wird.
Das Erziehungsgeld beträgt nach § 5 Abs. 1 BErzGG bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats 300,00 EUR (Regelbetrag). Es wird ab dem 7. Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Von diesem Zeitpunkt an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500,00 EUR übersteigt (vgl. § 5 Abs. 3 BErzGG). Der entsprechende Betrag erhöht sich um 3.140,00 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 BErzGG). Der Regelbetrag von 300,00 EUR verringert sich um 5,2 % des Einkommens, das die in Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt.
Als Einkommen gilt nach § 6 Abs. 1 BErzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EstG) abzüglich 24 v.H. bei Personen i.S. des § 10 c Abs. 3 EstG abzüglich 19 v.H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um weitere Beträge (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin, dessen Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BErzGG), nicht zum Personenkreis i.S. des § 10 c Abs. 3 EstG gehört, kommt vorliegend der Pauschalabzug in Höhe von 24 v.H. zur Anwendung. Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8-9 a EstG), wobei für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2004 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 30.406,00 EUR bezogen hat. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,00 EUR ergeben sich positive Einkünfte von insgesamt 29.486,00 EUR, woraus sich ein Pauschalabzug (24 %) in Höhe von 7.076,64 EUR ergibt. Dass danach zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 22.409,36 EUR überschreitet die Einkommensgrenze in Höhe von 16.500,00 EUR um 5.909,36 EUR. 5,2 % hieraus ergeben einen monatlichen Betrag von 307,00 EUR, die auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 EUR anzurechnen sind, so dass sich für die Klägerin kein Anspruch auf Erziehungsgeld ergibt.
Die Klägerin beanstandet die dargestellte Berechnung auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nicht. Sie ist aber der Meinung, dass die vorliegenden Vorschriften insofern verfassungswidrig sind, als sie den von ihr als Beamtin zu tragenden monatlichen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von monatlich 183,39 EUR (x 15 Monate = 2.200,68 EUR) nicht berücksichtigt.
Einen Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 6 GG liegt nicht vor.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich - je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal - unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 99, 367, 388). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dabei nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfG 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Weder verpflichtet der Gleichbehandlungsgrundsatz den Gesetzgeber in jeder Rechtsvorschrift Raum für die Berücksichtigung einer wesentlichen Abweichung des Einzelfalles noch gibt er einen Anspruch darauf, dass bei der Anwendung des Gesetzes wesentliche Abweichungen des Einzelfalles berücksichtigt werden. Insoweit ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Dies ist nicht der Fall.
Zunächst ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgeblichen Einkommens (hier des Jahres 2004) - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) abgestellt wird, sondern ein Pauschalbetrag in Abzug kommt. Der Senat folgt insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 20.11.1996 - 14 Reg 6/96 - SozR 3 - 7833 § 6 Nr. 13 (in dem die 1993 vorgenommene Pauschalierung des Abzugsbetrages in Höhe von 27 v.H. durch das FKPG, Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23.06.1993, BGBl. I 944 verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde) und vom 13.10.2000 - B 10 EG 4/05 R - SozR 4 - 7833 § 6 BErzGG § 6 Nr. 3 (in dem die Herabsetzung der Abzugspauschale zur Ermittlung des beim Erziehungsgeld anrechenbaren Einkommens von 27 v.H. auf 24 v.H. durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.10.2003 (BGBl. I 3076) ab 01.01.2004 verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde). Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass für sie als Beamtin eine Sonderregelung getroffen wird. Im Rahmen des Verfahrens wurde nicht näher ausgeführt, gegenüber welcher Personengruppe sich die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt fühlt. Aus den Ausführungen der Klägerin kann aber abgeleitet werden, dass die Klägerin als beamtete Ehegattin eines gesetzlich Krankenversicherten während der Elternzeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen ist. Die in § 10 Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin blieb als Beamtin während des Erziehungsurlaubes dem Sicherungssystem des Beamtenrechts zugeordnet. Damit wäre es unvereinbar, für die Zeit des Erziehungsurlaubes die beiden getrennten Sicherungssysteme zu vermischen und wegen eines verbleibenden Beitrags für eine private Restkostenversicherung neben der fortbestehenden Beihilfeberechtigung die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung eingreifen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1993 - Az.: 12 RK 91/92, BSGE 72, 298 = SozR 3 - 2500 § 10 Nr. 2). Etwaige Sicherungsdefizite während des Erziehungsurlaubes müssten im Beamtenrecht ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit 03.09.2005 einen Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von ihrem Arbeitgeber, dem Landratsamt D., erhalten hat. Eine weitergehende Vergünstigung im Rahmen des Bundeserziehungsgeldrechtes ist nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Vorschrift des § 6 Abs. 6 BErzGG hinzuweisen, wonach bei der berechtigten Person, wenn sie wie die Klägerin während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist, die Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin hatte gemäß dem Einkommensbescheid für das Jahr 2004 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 24.418,00 EUR, die nach Abzug der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale von 920,00 EUR Einkünfte in Höhe von 23.498,00 EUR ergaben. Wenn dieser Betrag gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BErzGG ausdrücklich keine Berücksichtigung findet, ist es nur allzu verständlich, dass nicht isoliert von einem Erwerbseinkommen Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung des Jahres 2005 in Abzug gebracht werden können.
Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familien nicht nur vor Beeinträchtigungen zu schützen, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familien zu gewährleisten. Dabei kann er aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Regelmäßig erwachsen aus Art. 6 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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