Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 182/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei vollständigen und richtigen Angaben des Hilfeempfängers im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Adressaten, den Verwaltungsakt des Näheren und umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
2. Allerdings ist der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
3. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Adressat bereits bei einfachsten und naheliegenden Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht.
4. Ein unter Betreuung stehender Hilfeempfänger muss sich Verfahrenshandlungen sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen seines Betreuers wie eigenes Handeln und eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen zurechnen lassen.
2. Allerdings ist der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
3. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Adressat bereits bei einfachsten und naheliegenden Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht.
4. Ein unter Betreuung stehender Hilfeempfänger muss sich Verfahrenshandlungen sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen seines Betreuers wie eigenes Handeln und eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen zurechnen lassen.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Rücknahme der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeitspanne vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 sowie die Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach im Umfang von 633,15 EUR umstritten.
Die am 05.10.1942 geborene Klägerin leidet an psychischen Gesundheitsstörungen. Sie ist seit Januar 2003 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Die Beklagte gewährt ihr seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII). Von Juli 2005 bis Januar 2007 kamen die Leistungen aufgrund eines Erbfalls zugunsten der Klägerin nur darlehensweise zur Auszahlung.
Zu dem Folgeantrag vom 13.06.2006 legte die Betreuerin der Klägerin (Betreuerausweise des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - XXX vom 27.11.2002 und vom 29.11.2007 - XVII 555/97) u. a. die Mietbescheinigung der Firma XXX, Kiel, vom 24.08.2006 vor. Danach betrug die von der Klägerin zu entrichtende Gesamtmiete für ihre Wohnung im Anwesen, XXX, monatlich 278,19 EUR. In diesem Betrag waren Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 96,68 EUR enthalten. Durch Bescheid vom 19.09.2006 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 auf monatlich 486,88 EUR fest. Durch Bescheid vom 07.02.2007 erfolgte eine Neufestsetzung der Leistungshöhe auf monatlich 492,78 EUR für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.2007 und durch weiteren Bescheid vom 04.07.2007 eine weitere Neufestsetzung für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.08.2007 auf monatlich 491,62 EUR. In den diesen Bescheiden jeweils beigefügten Bedarfsberechnungen berücksichtigte die Beklagte als Kosten der Unterkunft ohne Nebenkosten monatliche Aufwendungen in Höhe von 278,19 EUR, darüber hinaus pauschale (Kalt-)Nebenkosten von monatlich 69,62 EUR sowie monatliche Heizkosten von 27,06 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 6,23 EUR bzw. ab dem 01.02.2007 von 6,53 EUR, insgesamt mithin monatliche Kosten der Unterkunft von 368,64 EUR (bis zum 31.01.2007) und von 368,34 EUR ab dem 01.02.2007.
Aufgrund des Weiterbewilligungsantrages vom 10.08.2007 teilte die Beklagte der Betreuerin der Klägerin mit, nach erneuter Prüfung der Sachlage habe sie festgestellt, sie habe im Laufe des vergangenen Jahres monatlich 96,68 EUR zuviel Grundsicherungsleistungen an die Klägerin gezahlt. Im Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 ergebe dies eine Überzahlung von 1.160,16 EUR. Insoweit bat die Beklagte die Betreuerin der Klägerin um Stellungnahme (Schreiben vom 17.08.2007). Die Betreuerin der Klägerin erwiderte hierauf (vgl. Schreiben vom 28.08.2007), sie nehme die von der Beklagten angeführte Überzahlung "mit großem Erstaunen" zur Kenntnis. Zugleich bat sie um Angabe, wie diese Falschberechnung zustande gekommen sei, nachdem sie dem Folgeantrag vom 13.06.2006 die maßgebenden Belege beigefügt gehabt habe. Hierzu teilte die Beklagte der Klägerin mit, Mitursache für die Überzahlung sei ein Erfassungsfehler in ihrer EDV gewesen. Durch die den Bescheiden beigelegten Anlagen und die monatlichen Mehrüberweisungen von Grundsicherungsleistungen auf das von der Betreuerin verwaltete Konto hätte diese die rechtswidrige Leistungsgewährung erkennen müssen. Es sei deshalb beabsichtigt, den Überzahlungsbetrag von 1.160,16 EUR von der Betreuerin zurückzufordern. Dazu gab die Beklagte der Betreuerin der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 27.09.2007).
Durch Bescheid vom 28.02.2008 nahm die Beklagte die Bescheide vom 19.09.2006, 07.02.2007 und vom 04.07.2007 für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 teilweise, d. h. in Höhe von monatlich 90,45 EUR zurück. Zugleich forderte sie von der Klägerin die Erstattung des Betrages von 1.085,40 EUR.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe die teilweise Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. So habe die Beklagte selbst eingeräumt, die Überzahlung sei aufgrund eines EDV-Erfassungsfehlers bei ihr eingetreten. Sie - die Klägerin - habe auf die Rechtmäßigkeit der betroffenen Verwaltungsakte vertraut. Die Beklagte versuche in rechtswidriger Weise, eigene Fehler auf sie - die Klägerin - abzuwälzen. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Jahresfrist, innerhalb derer eine Rücknahme rechtswidriger Bescheide allein zulässig sei, nicht eingehalten.
Die Beklagte gab dem Widerspruch teilweise statt, indem sie den Bescheid vom 28.02.2008 insoweit, als sie durch diesen auch den Bescheid vom 19.09.2006 aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen auch für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.01.2007 zur Erstattung angefordert habe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Den von der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 dem Grunde nach zu erstattenden Betrag setzte die Beklagte auf 633,15 EUR fest (Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008).
Deswegen erhob die Klägerin am 15.01.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe sämtliche für die Leistungsbewilligung erforderlichen Angaben zutreffend gemacht. Die Überzahlung der Grundsicherungsleistungen sei allein auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen. Dieser Umstand sei nicht ihr - der Klägerin - anzulasten. Sie habe deshalb weder positive Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommen Bescheide gehabt noch sei ihr die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Nachdem die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid die Rücknahme auch des Bescheides vom 19.09.2006 aufgehoben habe, gehe sie selbst von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides aus. Dann aber gehe auch ihre Argumentation, die Bescheide vom Februar und Juli 2007 hätten eine auffällig höhere Leistungsgewährung beinhaltet, ins Leere. Im Übrigen sei von ihr bzw. ihrer Betreuerin mit Blick auf die teilweise darlehensweise gewährte Leistung eine zutreffende rechtliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide nicht zu verlangen. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Behörde, die tatsächlichen Angaben richtig umzusetzen und könne der Leistungsempfänger hierauf vertrauen. Er sei nicht einmal gehalten, wenn er richtige Angaben gemacht habe, die Bewilligungsbescheide im Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zudem scheide nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit dann aus, wenn die Bearbeitungsbögen der Bewilligungsbescheide auch für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht mehr nachvollziehbar und deshalb eine etwaige Überzahlung hieraus nicht ohne weiteres zu entnehmen seien. Insoweit fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Beklagten, zumal den angefochtenen Bescheiden auch nicht zu entnehmen sei, wie die Beklagte ihre - der Klägerin - "relative Schuldlosigkeit" berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
1.) Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Beklagte mit ihren Schreiben vom 17.08.2007 und vom 27.09.2007 eine - wie erforderlich § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) - ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin selbst in Bezug auf die beabsichtigte teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit von September 2006 bis August 2007 vorgenommen hat. Zweifel bestehen für das erkennende Gericht insoweit, als die Beklagte in dem Schreiben vom 17.08.2007 lediglich eine monatliche Überzahlung von 96,86 EUR und eine Gesamtüberzahlung von 1.160,16 EUR für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 mitgeteilt hat, ohne die hierfür maßgebenden Gründe anzuführen. Deren weiteres Schreiben vom 27.09.2007 hat die Beklagte zwar als "Anhörung nach § 24 SGB X" bezeichnet; aus dessen Inhalt ist jedoch ersichtlich, dass die Anhörung nicht in Bezug auf die nachfolgend gegenüber der Klägerin ausgesprochene teilweise Rücknahme der zugrunde liegenden Leistungsbescheide gerichtet war, sondern auf die von der Beklagten beabsichtigte Rückforderung der Überzahlung gegenüber der Betreuerin der Klägerin selbst. Mit den vorgenannten Schreiben der Beklagten dürfte daher eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin selbst gemäß § 24 SGB X vor Erlass des Bescheides vom 28.02.2008 nicht erfolgt sein. Dieser Fehler ist jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn in dem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu allen für die durch den Bescheid vom 28.02.2008 erfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide maßgebenden Tatsachen zu äußern (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 und Breithaupt 2003, 154 ff; vgl. für den Fall einer bewussten Unterlassung der rechtzeitigen Anhörung BSG, Breithaupt 2009, 389 ff).
2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte - zuletzt noch - die durch die Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 erfolgten Leistungsfestsetzungen teilweise zurückgenommen und den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.2007 auf 633,15 EUR festgesetzt und insoweit dem Grunde nach gegen die Klägerin geltend gemacht.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn u. a. die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB I).
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
a) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Beklagte durch den Bescheid vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 zuletzt noch die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Februar bis August 2008 aufgrund der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen. Denn diese Entscheidungen waren von Anfang an insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei der Berechnung der Leistungen in den hier streitigen Monaten auf der Bedarfsseite anstelle der tatsächlichen Kosten der Unterkunft - einschließlich Kalt-Nebenkosten und Kosten der Heizung - von monatlich 278,19 EUR unzutreffende Aufwendungen von 374,87 EUR, jeweils abzüglich einer Energiekostenpauschale von 6,53 EUR, berücksichtigt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Hierdurch kam es zu einer monatlichen Leistungsüberzahlung von 96,68 EUR und nicht, wie noch im Widerspruchsbescheid angegeben, von 90,45 EUR. Angesichts dessen waren die - zuletzt noch zurückgenommenen - Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 von Anfang an teilweise rechtswidrig und war die Beklagte insoweit zu einer teilweisen Rücknahme berechtigt.
b) Auf Vertrauen in den Bestand der teilweise zurückgenommenen Bescheide kann sich die Klägerin vorliegend auch mit Blick auf den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der zurück genommenen Bescheide allein auf einem von der Beklagten auch eingeräumten Eingabefehler beruht, nicht berufen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, zunächst im Allgemeinen kein Anlass, einen Verwaltungsakt jedenfalls des Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn der Betroffene - wie vorliegend - im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hat; denn andernfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten in einer von § 45 SGB X nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Eine Rechtspflicht, den erlassenen Verwaltungsakt umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen, besteht deshalb grundsätzlich nicht (ähnlich auch BVerwGE 92, 81). Andererseits sind die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Sozialrechtsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (vgl. BSG SozR Nr. 25 zu § 29 RVO und SozR 3-4100 § 105 Nr. 2). Dementsprechend ist der Adressat eines Verwaltungsakts oder - wie hier - die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), deren Kenntnis oder Kennenmüssen und Verfahrenshandlungen sich die Klägerin analog §§ 164 Abs. 1 Satz 1; 166 Abs. 1; 278 BGB wie eigene Kenntnis und eigenes Handeln zurechnen lassen muss (vgl. hierzu BSGE 28, 258, 259ff und 57, 274, 279), gehalten, einen ihn begünstigenden Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Danach liegt positives Wissen um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Adressat bzw. dessen Betreuer, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe besteht (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 39). Diese Fallgestaltung liegt bei Fehlern vor, die sich aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen oder seines Betreuers ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dies ist anzunehmen bei solchen Fehlern, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens augenfällig sind. Aufgrund der Begründung eines Verwaltungsakts ist ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss. Hierfür reichen z. B. offenkundige Rechenfehler aus (vgl. BSGE 14, 154, 15, 96 und 24, 2004). Schließlich entfällt die positive Kenntnis der Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die hierauf bezogene grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann, wenn die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsakts - wie vorliegend - bei der Behörde liegt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 und Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Januar 2009, § 45 SGB X, Rdnr. 40).
Gemessen hieran lag in der Person der Betreuerin der Klägerin jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 vor. Sie hätte als Adressatin dieser Bescheide aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung (als Dipl.-Psychologin), insbesondere aber aufgrund ihrer Tätigkeit als berufsmäßige Betreuerin auch in Vermögensangelegenheiten Dritter, unschwer erkennen können, dass der Klägerin die ihr zuerkannten Grundsicherungsleistungen so, d.h. in der konkreten Höhe, in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 nicht zustanden, mithin diese begünstigenden Bescheide vom geltenden Recht nicht gedeckt waren. Denn aus den den Bescheiden als Anlage jeweils beigefügten Bedarfsberechnungen ergab sich bei Anstellung selbst einfachster, ganz naheliegender Überlegungen zu den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 368,43 EUR, dass diese mit den tatsächlichen monatlichen Aufwendungen der Klägerin für ihre Mietwohnung nicht übereinstimmten, vielmehr die Beklagte einen um nahezu 100,- EUR überhöhten Bedarf berücksichtigt hatte. Insbesondere war bei Anstellung selbst einfachster Überlegungen unschwer zu erkennen, dass die Beklagte in den Bedarfsberechnungen die für die Klägerin insgesamt monatlich anfallenden Kosten der Unterkunft von 278,19 EUR als (Netto-)Kosten der Unterkunft ohne Nebenkosten und daneben zusätzliche pauschale Nebenkosten und Heizungskosten, insgesamt monatlich 368,34 EUR, berücksichtigt hatte. Die den zurückgenommenen Bescheiden beigefügten Anlagen enthielten auch keine komplizierten Berechnungen. Denn die Kosten der Unterkunft sowie die pauschalen Nebenkosten und die Heizungskosten waren auf Seite 1 der Anlage zu den Bescheiden jeweils leicht nachvollziehbar unter der Bezeichnung "Personenunabhängiger Bedarf Kapitel 3 oder 4" und in Fettdruck mit dem Gesamtbetrag von 368,34 EUR, zudem nach rechts ausgerückt vom übrigen Text und der zugrunde liegenden Berechnung, ausgewiesen. Die Betreuerin der Klägerin musste deshalb aufgrund selbst einfachster Überlegungen nach Zugang der Bescheide erkennen, dass die Beklagte bei der Bedarfsberechnung überhöhte Kosten der Unterkunft berücksichtigt hat. Ihr musste sich die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 mithin nachgerade aufdrängen. Angesichts dessen kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen in den Bestand der rechtswidrigen Leistungsbescheide berufen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben und die Rücknahme auch des Bescheides vom 19.09.2006 wieder aufgehoben und von einer Erstattung für die Monate September 2006 bis Januar 2007 abgesehen hat. Denn damit hat die Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - keineswegs zu erkennen gegeben, dass sie den Bescheid vom 19.09.2006 als rechtmäßig ansieht. Die Aufhebung insoweit erfolgte vielmehr - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - allein vor dem Hintergrund, dass die Leistungen zwischen Juli 2005 und Januar 2007 ohnedies lediglich darlehensweise erfolgt sind, mithin die Klägerin diese Leistungen ohnedies zurück zahlen muss.
c) Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Bei Erlass des Bescheides vom 28.02.2008 war zudem die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ersichtlich noch nicht abgelaufen.
d) Die Beklagte hat die Rücknahme auch innerhalb der Handlungsfrist von einem Jahr (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) vorgenommen, denn Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen hatte sie erst aufgrund der nochmaligen Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund des Weiterbewilligungsantrages der Betreuerin der Klägerin vom 10.08.2007 und der diesen beigefügten Kontounterlagen. Überdies beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war. Dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 und SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
e) Anhaltspunkte dafür, das die Beklagte bei ihrer Rücknahmeentscheidung, die in ihrem Ermessen stand, die Grenzen dieses Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise gemacht hat, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich. Die Beklagte war sich des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens bewusst und hat dieses auch ausgeübt, wie sich aus den Begründungen der angefochtenen Bescheide ergibt. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abstellt, dass die Mittel für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht werden müssen und deshalb grundsätzlich ein allgemeines fiskalisches Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Sozialleistungen besteht, das die privaten Interessen am Bestand der rechtswidrigen Bescheide überwiegt, stellt dies eine zutreffende und ausreichende Ermessenserwägung dar. Diese Ermessenserwägung hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides noch dahingehend erweitert, dass sie mit Blick auf die "relative Schuldlosigkeit" der Klägerin die errechnete Überzahlung von 633,15 EUR lediglich dem Grunde nach von der Klägerin zur Erstattung fordert und diese Erstattung vorrangig gegen die Betreuerin gemäß § 104 Satz 2 SGB XII geltend machen will (was sie durch den Bescheid vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 zwischenzeitlich auch vorgenommen hat. Diesbezüglich ist beim erkennenden Gericht ein weiteres Klageverfahren (S 1 SO 183/09) rechtshängig).
f) Die Berechnung der Höhe der Überzahlung mit 633,15 EUR hat die Klägerin nicht angegriffen. Diesen Betrag hat die Beklagte zwar unrichtig ermittelt, denn die tatsächliche monatliche Überzahlung im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 belief sich auf 96,68 EUR (= 374,87 EUR abzüglich 278,16 EUR), was bei sieben Monaten eine Gesamtüberzahlung von 676,76 EUR ergibt. Der Rechenfehler der Beklagten wirkt sich vorliegend jedoch zugunsten der Klägerin aus, weshalb diese insoweit durch die angefochtenen Bescheide beschwert ist.
g) Die Erstattungsverpflichtung der Klägerin, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Rahmen ihres Handlungsermessens überdies lediglich dem Grunde nach ausgesprochen hat, folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Klägerin musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Rücknahme der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeitspanne vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 sowie die Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach im Umfang von 633,15 EUR umstritten.
Die am 05.10.1942 geborene Klägerin leidet an psychischen Gesundheitsstörungen. Sie ist seit Januar 2003 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Die Beklagte gewährt ihr seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII). Von Juli 2005 bis Januar 2007 kamen die Leistungen aufgrund eines Erbfalls zugunsten der Klägerin nur darlehensweise zur Auszahlung.
Zu dem Folgeantrag vom 13.06.2006 legte die Betreuerin der Klägerin (Betreuerausweise des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - XXX vom 27.11.2002 und vom 29.11.2007 - XVII 555/97) u. a. die Mietbescheinigung der Firma XXX, Kiel, vom 24.08.2006 vor. Danach betrug die von der Klägerin zu entrichtende Gesamtmiete für ihre Wohnung im Anwesen, XXX, monatlich 278,19 EUR. In diesem Betrag waren Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 96,68 EUR enthalten. Durch Bescheid vom 19.09.2006 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 auf monatlich 486,88 EUR fest. Durch Bescheid vom 07.02.2007 erfolgte eine Neufestsetzung der Leistungshöhe auf monatlich 492,78 EUR für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.2007 und durch weiteren Bescheid vom 04.07.2007 eine weitere Neufestsetzung für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.08.2007 auf monatlich 491,62 EUR. In den diesen Bescheiden jeweils beigefügten Bedarfsberechnungen berücksichtigte die Beklagte als Kosten der Unterkunft ohne Nebenkosten monatliche Aufwendungen in Höhe von 278,19 EUR, darüber hinaus pauschale (Kalt-)Nebenkosten von monatlich 69,62 EUR sowie monatliche Heizkosten von 27,06 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 6,23 EUR bzw. ab dem 01.02.2007 von 6,53 EUR, insgesamt mithin monatliche Kosten der Unterkunft von 368,64 EUR (bis zum 31.01.2007) und von 368,34 EUR ab dem 01.02.2007.
Aufgrund des Weiterbewilligungsantrages vom 10.08.2007 teilte die Beklagte der Betreuerin der Klägerin mit, nach erneuter Prüfung der Sachlage habe sie festgestellt, sie habe im Laufe des vergangenen Jahres monatlich 96,68 EUR zuviel Grundsicherungsleistungen an die Klägerin gezahlt. Im Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 ergebe dies eine Überzahlung von 1.160,16 EUR. Insoweit bat die Beklagte die Betreuerin der Klägerin um Stellungnahme (Schreiben vom 17.08.2007). Die Betreuerin der Klägerin erwiderte hierauf (vgl. Schreiben vom 28.08.2007), sie nehme die von der Beklagten angeführte Überzahlung "mit großem Erstaunen" zur Kenntnis. Zugleich bat sie um Angabe, wie diese Falschberechnung zustande gekommen sei, nachdem sie dem Folgeantrag vom 13.06.2006 die maßgebenden Belege beigefügt gehabt habe. Hierzu teilte die Beklagte der Klägerin mit, Mitursache für die Überzahlung sei ein Erfassungsfehler in ihrer EDV gewesen. Durch die den Bescheiden beigelegten Anlagen und die monatlichen Mehrüberweisungen von Grundsicherungsleistungen auf das von der Betreuerin verwaltete Konto hätte diese die rechtswidrige Leistungsgewährung erkennen müssen. Es sei deshalb beabsichtigt, den Überzahlungsbetrag von 1.160,16 EUR von der Betreuerin zurückzufordern. Dazu gab die Beklagte der Betreuerin der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 27.09.2007).
Durch Bescheid vom 28.02.2008 nahm die Beklagte die Bescheide vom 19.09.2006, 07.02.2007 und vom 04.07.2007 für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 teilweise, d. h. in Höhe von monatlich 90,45 EUR zurück. Zugleich forderte sie von der Klägerin die Erstattung des Betrages von 1.085,40 EUR.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe die teilweise Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. So habe die Beklagte selbst eingeräumt, die Überzahlung sei aufgrund eines EDV-Erfassungsfehlers bei ihr eingetreten. Sie - die Klägerin - habe auf die Rechtmäßigkeit der betroffenen Verwaltungsakte vertraut. Die Beklagte versuche in rechtswidriger Weise, eigene Fehler auf sie - die Klägerin - abzuwälzen. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Jahresfrist, innerhalb derer eine Rücknahme rechtswidriger Bescheide allein zulässig sei, nicht eingehalten.
Die Beklagte gab dem Widerspruch teilweise statt, indem sie den Bescheid vom 28.02.2008 insoweit, als sie durch diesen auch den Bescheid vom 19.09.2006 aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen auch für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.01.2007 zur Erstattung angefordert habe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Den von der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 dem Grunde nach zu erstattenden Betrag setzte die Beklagte auf 633,15 EUR fest (Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008).
Deswegen erhob die Klägerin am 15.01.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe sämtliche für die Leistungsbewilligung erforderlichen Angaben zutreffend gemacht. Die Überzahlung der Grundsicherungsleistungen sei allein auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen. Dieser Umstand sei nicht ihr - der Klägerin - anzulasten. Sie habe deshalb weder positive Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommen Bescheide gehabt noch sei ihr die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Nachdem die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid die Rücknahme auch des Bescheides vom 19.09.2006 aufgehoben habe, gehe sie selbst von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides aus. Dann aber gehe auch ihre Argumentation, die Bescheide vom Februar und Juli 2007 hätten eine auffällig höhere Leistungsgewährung beinhaltet, ins Leere. Im Übrigen sei von ihr bzw. ihrer Betreuerin mit Blick auf die teilweise darlehensweise gewährte Leistung eine zutreffende rechtliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide nicht zu verlangen. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Behörde, die tatsächlichen Angaben richtig umzusetzen und könne der Leistungsempfänger hierauf vertrauen. Er sei nicht einmal gehalten, wenn er richtige Angaben gemacht habe, die Bewilligungsbescheide im Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zudem scheide nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit dann aus, wenn die Bearbeitungsbögen der Bewilligungsbescheide auch für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht mehr nachvollziehbar und deshalb eine etwaige Überzahlung hieraus nicht ohne weiteres zu entnehmen seien. Insoweit fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Beklagten, zumal den angefochtenen Bescheiden auch nicht zu entnehmen sei, wie die Beklagte ihre - der Klägerin - "relative Schuldlosigkeit" berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
1.) Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Beklagte mit ihren Schreiben vom 17.08.2007 und vom 27.09.2007 eine - wie erforderlich § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) - ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin selbst in Bezug auf die beabsichtigte teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit von September 2006 bis August 2007 vorgenommen hat. Zweifel bestehen für das erkennende Gericht insoweit, als die Beklagte in dem Schreiben vom 17.08.2007 lediglich eine monatliche Überzahlung von 96,86 EUR und eine Gesamtüberzahlung von 1.160,16 EUR für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 mitgeteilt hat, ohne die hierfür maßgebenden Gründe anzuführen. Deren weiteres Schreiben vom 27.09.2007 hat die Beklagte zwar als "Anhörung nach § 24 SGB X" bezeichnet; aus dessen Inhalt ist jedoch ersichtlich, dass die Anhörung nicht in Bezug auf die nachfolgend gegenüber der Klägerin ausgesprochene teilweise Rücknahme der zugrunde liegenden Leistungsbescheide gerichtet war, sondern auf die von der Beklagten beabsichtigte Rückforderung der Überzahlung gegenüber der Betreuerin der Klägerin selbst. Mit den vorgenannten Schreiben der Beklagten dürfte daher eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin selbst gemäß § 24 SGB X vor Erlass des Bescheides vom 28.02.2008 nicht erfolgt sein. Dieser Fehler ist jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn in dem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu allen für die durch den Bescheid vom 28.02.2008 erfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide maßgebenden Tatsachen zu äußern (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 und Breithaupt 2003, 154 ff; vgl. für den Fall einer bewussten Unterlassung der rechtzeitigen Anhörung BSG, Breithaupt 2009, 389 ff).
2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte - zuletzt noch - die durch die Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 erfolgten Leistungsfestsetzungen teilweise zurückgenommen und den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.2007 auf 633,15 EUR festgesetzt und insoweit dem Grunde nach gegen die Klägerin geltend gemacht.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn u. a. die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB I).
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
a) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Beklagte durch den Bescheid vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 zuletzt noch die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Februar bis August 2008 aufgrund der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen. Denn diese Entscheidungen waren von Anfang an insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei der Berechnung der Leistungen in den hier streitigen Monaten auf der Bedarfsseite anstelle der tatsächlichen Kosten der Unterkunft - einschließlich Kalt-Nebenkosten und Kosten der Heizung - von monatlich 278,19 EUR unzutreffende Aufwendungen von 374,87 EUR, jeweils abzüglich einer Energiekostenpauschale von 6,53 EUR, berücksichtigt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Hierdurch kam es zu einer monatlichen Leistungsüberzahlung von 96,68 EUR und nicht, wie noch im Widerspruchsbescheid angegeben, von 90,45 EUR. Angesichts dessen waren die - zuletzt noch zurückgenommenen - Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 von Anfang an teilweise rechtswidrig und war die Beklagte insoweit zu einer teilweisen Rücknahme berechtigt.
b) Auf Vertrauen in den Bestand der teilweise zurückgenommenen Bescheide kann sich die Klägerin vorliegend auch mit Blick auf den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der zurück genommenen Bescheide allein auf einem von der Beklagten auch eingeräumten Eingabefehler beruht, nicht berufen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, zunächst im Allgemeinen kein Anlass, einen Verwaltungsakt jedenfalls des Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn der Betroffene - wie vorliegend - im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hat; denn andernfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten in einer von § 45 SGB X nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Eine Rechtspflicht, den erlassenen Verwaltungsakt umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen, besteht deshalb grundsätzlich nicht (ähnlich auch BVerwGE 92, 81). Andererseits sind die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Sozialrechtsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (vgl. BSG SozR Nr. 25 zu § 29 RVO und SozR 3-4100 § 105 Nr. 2). Dementsprechend ist der Adressat eines Verwaltungsakts oder - wie hier - die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), deren Kenntnis oder Kennenmüssen und Verfahrenshandlungen sich die Klägerin analog §§ 164 Abs. 1 Satz 1; 166 Abs. 1; 278 BGB wie eigene Kenntnis und eigenes Handeln zurechnen lassen muss (vgl. hierzu BSGE 28, 258, 259ff und 57, 274, 279), gehalten, einen ihn begünstigenden Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Danach liegt positives Wissen um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Adressat bzw. dessen Betreuer, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe besteht (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 39). Diese Fallgestaltung liegt bei Fehlern vor, die sich aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen oder seines Betreuers ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dies ist anzunehmen bei solchen Fehlern, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens augenfällig sind. Aufgrund der Begründung eines Verwaltungsakts ist ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss. Hierfür reichen z. B. offenkundige Rechenfehler aus (vgl. BSGE 14, 154, 15, 96 und 24, 2004). Schließlich entfällt die positive Kenntnis der Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die hierauf bezogene grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann, wenn die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsakts - wie vorliegend - bei der Behörde liegt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 und Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Januar 2009, § 45 SGB X, Rdnr. 40).
Gemessen hieran lag in der Person der Betreuerin der Klägerin jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 vor. Sie hätte als Adressatin dieser Bescheide aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung (als Dipl.-Psychologin), insbesondere aber aufgrund ihrer Tätigkeit als berufsmäßige Betreuerin auch in Vermögensangelegenheiten Dritter, unschwer erkennen können, dass der Klägerin die ihr zuerkannten Grundsicherungsleistungen so, d.h. in der konkreten Höhe, in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 nicht zustanden, mithin diese begünstigenden Bescheide vom geltenden Recht nicht gedeckt waren. Denn aus den den Bescheiden als Anlage jeweils beigefügten Bedarfsberechnungen ergab sich bei Anstellung selbst einfachster, ganz naheliegender Überlegungen zu den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 368,43 EUR, dass diese mit den tatsächlichen monatlichen Aufwendungen der Klägerin für ihre Mietwohnung nicht übereinstimmten, vielmehr die Beklagte einen um nahezu 100,- EUR überhöhten Bedarf berücksichtigt hatte. Insbesondere war bei Anstellung selbst einfachster Überlegungen unschwer zu erkennen, dass die Beklagte in den Bedarfsberechnungen die für die Klägerin insgesamt monatlich anfallenden Kosten der Unterkunft von 278,19 EUR als (Netto-)Kosten der Unterkunft ohne Nebenkosten und daneben zusätzliche pauschale Nebenkosten und Heizungskosten, insgesamt monatlich 368,34 EUR, berücksichtigt hatte. Die den zurückgenommenen Bescheiden beigefügten Anlagen enthielten auch keine komplizierten Berechnungen. Denn die Kosten der Unterkunft sowie die pauschalen Nebenkosten und die Heizungskosten waren auf Seite 1 der Anlage zu den Bescheiden jeweils leicht nachvollziehbar unter der Bezeichnung "Personenunabhängiger Bedarf Kapitel 3 oder 4" und in Fettdruck mit dem Gesamtbetrag von 368,34 EUR, zudem nach rechts ausgerückt vom übrigen Text und der zugrunde liegenden Berechnung, ausgewiesen. Die Betreuerin der Klägerin musste deshalb aufgrund selbst einfachster Überlegungen nach Zugang der Bescheide erkennen, dass die Beklagte bei der Bedarfsberechnung überhöhte Kosten der Unterkunft berücksichtigt hat. Ihr musste sich die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 mithin nachgerade aufdrängen. Angesichts dessen kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen in den Bestand der rechtswidrigen Leistungsbescheide berufen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben und die Rücknahme auch des Bescheides vom 19.09.2006 wieder aufgehoben und von einer Erstattung für die Monate September 2006 bis Januar 2007 abgesehen hat. Denn damit hat die Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - keineswegs zu erkennen gegeben, dass sie den Bescheid vom 19.09.2006 als rechtmäßig ansieht. Die Aufhebung insoweit erfolgte vielmehr - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - allein vor dem Hintergrund, dass die Leistungen zwischen Juli 2005 und Januar 2007 ohnedies lediglich darlehensweise erfolgt sind, mithin die Klägerin diese Leistungen ohnedies zurück zahlen muss.
c) Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Bescheide vom 07.02. und vom 04.07.2007 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Bei Erlass des Bescheides vom 28.02.2008 war zudem die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ersichtlich noch nicht abgelaufen.
d) Die Beklagte hat die Rücknahme auch innerhalb der Handlungsfrist von einem Jahr (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) vorgenommen, denn Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen hatte sie erst aufgrund der nochmaligen Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund des Weiterbewilligungsantrages der Betreuerin der Klägerin vom 10.08.2007 und der diesen beigefügten Kontounterlagen. Überdies beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war. Dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 und SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
e) Anhaltspunkte dafür, das die Beklagte bei ihrer Rücknahmeentscheidung, die in ihrem Ermessen stand, die Grenzen dieses Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise gemacht hat, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich. Die Beklagte war sich des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens bewusst und hat dieses auch ausgeübt, wie sich aus den Begründungen der angefochtenen Bescheide ergibt. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abstellt, dass die Mittel für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht werden müssen und deshalb grundsätzlich ein allgemeines fiskalisches Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Sozialleistungen besteht, das die privaten Interessen am Bestand der rechtswidrigen Bescheide überwiegt, stellt dies eine zutreffende und ausreichende Ermessenserwägung dar. Diese Ermessenserwägung hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides noch dahingehend erweitert, dass sie mit Blick auf die "relative Schuldlosigkeit" der Klägerin die errechnete Überzahlung von 633,15 EUR lediglich dem Grunde nach von der Klägerin zur Erstattung fordert und diese Erstattung vorrangig gegen die Betreuerin gemäß § 104 Satz 2 SGB XII geltend machen will (was sie durch den Bescheid vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 zwischenzeitlich auch vorgenommen hat. Diesbezüglich ist beim erkennenden Gericht ein weiteres Klageverfahren (S 1 SO 183/09) rechtshängig).
f) Die Berechnung der Höhe der Überzahlung mit 633,15 EUR hat die Klägerin nicht angegriffen. Diesen Betrag hat die Beklagte zwar unrichtig ermittelt, denn die tatsächliche monatliche Überzahlung im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.08.2007 belief sich auf 96,68 EUR (= 374,87 EUR abzüglich 278,16 EUR), was bei sieben Monaten eine Gesamtüberzahlung von 676,76 EUR ergibt. Der Rechenfehler der Beklagten wirkt sich vorliegend jedoch zugunsten der Klägerin aus, weshalb diese insoweit durch die angefochtenen Bescheide beschwert ist.
g) Die Erstattungsverpflichtung der Klägerin, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Rahmen ihres Handlungsermessens überdies lediglich dem Grunde nach ausgesprochen hat, folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Klägerin musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen
Rechtskraft
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