L 5 AS 380/09 B ER RG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1947/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 380/09 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegenvorstellung
Die Gegenvorstellung der Rügeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2009 – L 5 AS 293/09 B ER – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 hat der Senat die Beschwerde der Rügeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. August 2009, mit dem dieses einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt hatte, als unzulässig verworfen.

Hiergegen hat die Rügeführerin am 12. Oktober 2009 Gegenvorstellung erhoben und vorgetragen, der Beschluss des Senats sei widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Folge man der Auffassung des Senats, sei es in einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Erhalt effektiven Rechtschutzes erforderlich, ständig neue einstweilige Rechtschutzanträge zu stellen, um Leistungen zu erhalten. Der Rügeführerin sei es entgegen der Ansicht des Senats von Anfang an um die Leistungsgewährung ab August 2009 gegangen.

Die zulässige Gegenvorstellung ist unbegründet.

Der im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht geregelte aber allgemein anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch die Einführung von § 178a in das SGG zum 1. Januar 2005 mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) weiterhin zulässig. Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Beschluss v. 28. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, S. 860). Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin, ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde. Hingegen beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178 a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BSG, Beschluss v. 28. Juli 2005, a.a.O.).

Eine Anhörungsrüge hat die anwaltlich vertretene Rügeführerin ausdrücklich nicht erhoben.

Die von der Rügeführerin vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine der oben beschriebenen schwerwiegenden Rechtsverletzungen auf. Die Rügeführerin macht geltend, der Beschluss des Senats sei fehlerhaft. Der Senat hat sich mit den Einwänden der Rügeführerin gegen den Beschluss vom 7. Oktober 2009 auseinandergesetzt und sieht keine Veranlassung, seinen Beschluss abzuändern.

Soweit die Rügeführerin letztlich geltend macht, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass effektiver Rechtsschutz in Eilverfahren nicht zu erlangen sei, geht sie fehl. Um im konkreten Fall eine Leistungsgewährung über den 31. Juli 2009 hinaus zum Gegenstand des Eilverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens zu machen, hätte es lediglich eines entsprechenden Vortrages sowie ggf. einer entsprechend differenzierten Antragstellung bedurft. Beides ist im vorliegenden Fall durch die anwaltlich vertretene Rügeführerin nicht erfolgt. Da bei einem anwaltlich vertretenen Rechtsuchenden in der Regel davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage ist, das Gewollte zu benennen und zutreffend darzustellen, besteht keine Anlass, im Wege der Auslegung über den dargelegten Streitgegenstand hinauszugehen.

Im vorliegenden Fall waren andere Leistungszeiträume, die über die Wirkung des Einstellungsbescheides vom 24. Juni 2009 hinausgingen, nicht bezeichnet. Damit hat sich der Senat im gerügten Beschluss im Einzelnen auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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