S 9 U 112/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 U 112/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Vergütung für das Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. T vom 27.02.2008 wird auf 969,14 Euro festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem Rechtsstreit, der das Vorliegen sowie ggf. die Entschädigung einer Berufskrankheit zum Gegenstand hat, hat die Antragstellerin aufgrund der Beweisanordnung vom 16.11.2007 das Sachverständigengutachten vom 27.02.2008 zu der Frage erstattet, ob sich in asserviertem Lungengewebe Chromat oder Asbest nachweisen ließ und ob dies ggf. als Ursache eines nachgewiesenen Bronchialkarzinoms in Betracht kam.

Mit Schreiben vom 02.04.2008 stellte die Antragstellerin eine Vergütung i.H. v. insgesamt 1525,39 Euro in Rechnung. Hierbei setzte sie u.a. unter Hinweis auf Teil N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik) I (Histologie) Nrn. 4800 und 4815 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Teil II einen Betrag von 129,35 Euro für ergänzende histologische und histochemische Untersuchungen an; weiterhin 1.000.- Euro für zwei Staubanalysen.

Mit Schreiben vom 14.07.2009 hat der Kostenbeamte die Rechnung auf einen Betrag von 969,14 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Staubuntersuchung sei nicht nach der GOÄ, sondern nach Nr. 302, 303 der Anlage zu § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) zu vergüten. Die Vergütung nach Nr. 303 sei nur einmal anzusetzen, da auch nur ein Organ (hier: die Lunge) untersucht worden sei. Außerdem erfasse die Vergütung nach dieser Nummer auch histologische Zusatzuntersuchungen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.06.2008 richterliche Festsetzung beantragt. Sie führt aus, Staubanalysen müssten nach allgemein gängiger Praxis deswegen zweifach durchgeführt werden, weil zwei unterschiedliche Lungenabschnitte zu begutachten seien. Weiterhin sei eine histologische und histochemische Untersuchung der übersandten Proben auch unabhängig von der Staubanalyse zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich gewesen. Da es sich um ein anderes Untersuchungsverfahren handele, müssten diese Untersuchungen - wenn schon die GOÄ nicht einschlägig sei - gesondert nach Nr. 302 vergütet werden.

Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 31.07.2009 die Entscheidung des Kostenbeamten verteidigt.

II.

Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss ist zulässig, aber unbegründet.

Die Zugrundelegung des JVEG anstelle der GOÄ ist nicht zu beanstanden, denn die Vergütung für gerichtlich bestellte Sachverständige richtet sich gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1.Alt JVEG nach dessen Vorschriften. Die GOÄ ist daneben grundsätzlich nicht anwendbar, wie sich im Gegenschluss aus § 10 Abs. 2 JVEG ergibt, der lediglich bestimmte Vorschriften der GOÄ für anwendbar erklärt.

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Kostenbeamte die Vergütung nach Nr. 303 der Anlage zu § 10 JVEG nur einmal angesetzt hat. Die dort geregelte Vergütung fällt nicht für jede untersuchte Probe, sondern für jedes untersuchte Organ (bzw. jede untersuchte Körperflüssigkeit) an. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Zusatz zu Nr. 302 der Anlage zu § 10 JVEG, der auch im Anwendungsbereich der Nr. 303 gilt, denn letztere ist lediglich eine Spezialregelung zu Nr. 302 für die Fälle außergewöhnlichen Umfangs oder außergewöhnlicher Schwierigkeit. Die von der Antragstellerin geforderte Ausdehnung scheitert daran, dass Abschnitt 3 der Anlage zu § 10 JVEG ausdrücklich zwischen pro Probe und pro Organ vergüteten Untersuchungen differenziert.

Schließlich ist auch ein gesonderter Ansatz der histologischen und histochemischen Untersuchungen nach Nr. 302 der Anlage zu § 10 JVEG nicht zulässig, da die Vorschrift auf die Anzahl der untersuchten Organe abstellt. Für die histochemische Untersuchung ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut von Nr. 302 der Anlage zu § 10 JVEG, wonach auch chemische Untersuchungen von der Vorschrift erfasst sind. Histologische Untersuchungen sind dort nicht eigens aufgeführt (auch nicht etwa biologische Untersuchungen), allerdings schließt das Gericht aus der umfassenden Formulierung der Nr. 302, dass auch sie erfasst sein sollen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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