Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
44
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S44 VH 80/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VH 15/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu einem Fünftel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen rechts-staatswidriger Strafhaft in der DDR und über die Gewährung einer Beschädigtenrente.
Der im Oktober 1951 geborene Kläger wurde aufgrund verschiedener Urteile im Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 1970 und dem 30. Oktober 1986 mit Unterbrechungen in verschiedenen Haftanstalten der DDR inhaftiert. Unmittelbar nach dem Ende der letzten Inhaftierung wurde er nach West-Berlin abgeschoben. Ab 1. Dezember 1997 erhält der Kläger wegen einer Depression, eines Halswirbelsäulensyndroms sowie eines Nervenleidens am rechten Arm eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter.
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) wegen einer chronischen Depression als Folge seiner langfristigen Inhaftierungen in der DDR mit psychischer Folter und willkürlichen Exzessen des Vollzugspersonals. Durch Beschluss vom 18. Januar 2000 und Änderungsbeschluss vom 21. März 2000 des Landgerichts Gera wurde der Kläger hinsichtlich seiner Inhaftierungen zum Teil rehabilitiert und die zu Grunde liegenden Urteile des Kreisgerichts Zeulenroda insoweit aufgehoben. Er wurde wegen der Haftzeiten von Oktober 1970 bis Oktober 1971 und von 13. April 1973 bis 12. Oktober 1974 vollständig rehabilitiert, wegen der vier Inhaftierungen in den achtziger Jahren wurde er hinsichtlich der jeweiligen Haftdauer teilweise rehabilitiert. Die Rehabilitierung für die Haftzeiten vom 21. Oktober 1971 bis 20. Januar 1972 (Urteil vom 21.09.1970) sowie vom 13. Oktober 1974 bis 21. April 1975 (Urteil vom 13.04.1973) wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse des Landgerichts Gera verwiesen. Der Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Verfahrens zur Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei. Nach einer nervenärztlichen Begutachtung (Dr. M) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 reizbare Verstimmungen und Schlafstörungen als Schädigungsfolgen an, der Grad der durch die Schädigungsfolgen bedingten MdE betrage weniger als 25 v H, daher bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente. Für die Schädigungsfolgen bestehe Anspruch auf Heilbehandlung. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 zurück.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 31. Juli 2003. Das Sozialgericht Berlin holte das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. Z vom 14. Juli 2004 und eine Stellungnahme des behandelnden Nervenarztes Dr. I vom 23. Januar 2005 ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Datum vom 18. Oktober 2004 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem sein Bescheid vom 21. Oktober 2002 gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S 2, 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 zurückgenommen wurde. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem StrRehaG lägen bei dem Kläger nicht vor. In dem während des Gerichtsverfahrens eingeholten nervenärztlichen Gutachten sei festgestellt worden, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht auf die zu Unrecht erlittenen Haftzeiten zurückzuführen seien. Der Bescheid vom 21. Oktober 2002 sei deshalb bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses unrichtig gewesen und könne mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Bestandskraft des Bescheides im Sinne des § 45 Abs. 2 S 1 und 2 SGB X liege bei dem Kläger für die Zukunft nicht vor, weil davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger keine Dispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die Frist des Abs 3 S 1 sei eingehalten und die erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt worden.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2006 abgewiesen. Es hielt die Klage insoweit für unzulässig, als der Kläger die Anerkennung seines Lungenleidens als weitere Schädigungsfolge geltend gemacht hat, weil es insofern an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und eines Widerspruchsverfahrens fehle. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines psychischen Leidens mit organischen Anteilen und auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 25 v H ab Dezember 1999 und auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 2004. Dem Bescheid vom 18. Oktober 2004 stehe die Kürze der vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 dem Kläger eingeräumten Anhörungsfrist nicht entgegen. Der Beklagte hätte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB X von der Anhörung absehen können, weil die Frist nach § 45 Abs. 3 S 1 SGB X am 25. Oktober 2004 ablief und die Zubilligung einer mindestens zweiwöchigen Äußerungsfrist die Einhaltung der Frist erkennbar infrage gestellt hätte. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X hätten vorgelegen. Der ursprüngliche Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei dem Kläger auf nervenärztlichem Gebiet eine Schädigungsfolge nach dem StrRehaG festgestellt werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die bei dem Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen keinen inneren Zusammenhang mit der in der DDR zu Unrecht erlittenen Haft aufgewiesen hätten. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des rechtswidrigen Bescheides vom 21. Oktober 2002 nicht schutzwürdig sei. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 31 BVG könne deshalb nicht bestanden haben.
Gegen das dem Kläger am 24. April 2006 zugestellte Urteil hat dieser mit Schreiben vom 15. Mai 2006 am 16. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sein Rechtsmittel begründet der Kläger damit, dass dem gerichtlichen Sachverständigen nicht gefolgt werden könne. Zu einem anamnestischen Gespräch mit dem Kläger sei der Sachverständige nicht gekommen. Dieser sei offenbar voreingenommen. Auffällig sei, dass kein anderer Arzt zu den Ergebnissen des Sachverständigen gelangt sei. Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 leide an einer fehlerhaften Anhörung deshalb, weil es nicht angehen könne, dass sich eine Behörde selbst Monate lang Zeit lasse und den dadurch entstandenen Zeitdruck durch eine unzureichende Anhörung des Betroffenen ausgleiche.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006, S 44 VH 80/03, abzuändern, den Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, als weitere Schädigungsfolge ein "psychisches Leiden mit organischen Anteilen" anzuerkennen und dem Kläger ab Dezember 1999 Beschädigtenrente nach einer MdE/einem GdS von 25 v H zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Berufung zurück zu weisen.
Der Senat hat von Dr. K das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. November 2008 nach § 109 SGG eingeholt.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Sie ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie betrifft ausweislich des gestellten Antrages nicht mehr das Verlangen auf Anerkennung seines Lungenleidens als weitere Schädigungsfolge. Die somit nur eingeschränkt zur Berufung gestellte Klage ist zulässig.
Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 ist Gegenstand des Rechtsstreites geworden, denn er hat den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt vom 21. Oktober 2002 i S v § 96 Abs 1 SGG geändert, weil er ihn vollständig aufgehoben hat.
2. Die Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Bescheid vom 18. Oktober 2004 aufzuheben war. Dieser Bescheid ist wegen fehlerhafter Anhörung formell rechtswidrig und verstößt gegen die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X. Die weitergehende Klage kann keinen Erfolg haben, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist.
a) Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004, weil die erforderliche Anhörung nicht erfolgt ist – vgl § 42 Satz 2 SGB X. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Der angefochtene Bescheid hat die die Beteiligten bindenden Feststellungen und die Anerkennung des Anspruchs auf Heilbehandlung aufgehoben. Es hatte deshalb zuvor eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X zu erfolgen. Dies ist nicht in gesetzlich vorgesehener Weise geschehen und war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Anhörungsfrist war hinsichtlich der für die Sachentscheidung relevanten medizinischen Tatsachen unzureichend, weshalb insoweit die erforderliche Anhörung nicht erfolgte. Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände für die Vertrauensschutzabwägung, die der angefochtene Bescheid vornahm, lässt sich eine Anhörung nicht feststellen.
Die dem Kläger eingeräumte Anhörungsfrist von einer Woche war zu kurz. Regelmäßig ist als mindestens angemessen eine Dauer von zwei Wochen für eine Anhörung nach § 24 SGB X anzusehen (BSG, Urteil vom 23.08.2005, B 4 RA 29/04 R, JURIS RdNr. 25). Im vorliegenden Fall kam eine kürzere Dauer keinesfalls in Betracht, weil es um die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor allem auch in medizinischer Hinsicht ging und insofern auch seitens des Klägers eine intensive Beweiswürdigung und ggf. die Konsultierung medizinischen Sachverstandes erforderlich war. Eine Ausnahme vom Anhörungsgebot nach § 24 Abs. 2 SGB X, die auch eine kürzere Frist rechtfertigen würde, lag nicht vor, insbesondere nicht nach Nr. 2 im Hinblick darauf, dass die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X abzulaufen drohte. Denn die Sozialverwaltung ist gehalten, das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (§ 9 Satz 2 SGB X). Sie darf deshalb nicht durch eigenes Verschulden die Gefahr des Fristverlustes ohne Anhörungsgewährung bewirken (Lang in LPK-SGB X, 2. Aufl., § 24 RdNr. 15). Der Beklagte hat dem nervenärztlichen Versorgungsarzt das Gutachten bereits Ende Juli 2004 mit der Anfrage nach einer Rücknahme gemäß § 45 SGB X vorgelegt. Er hat dazu dem Arzt eine Frist von zunächst vier Wochen eingeräumt und diese später noch verlängert. Insofern erscheint es unverständlich, dass eine Anhörung des Klägers durch den Beklagten nicht früher - parallel zur Bearbeitung durch den versorgungsärztlichen Dienst - eingeleitet wurde. Die Frist von mindestens 14 Tagen hätte jedenfalls gewahrt werden können. Wird das Anhörungsrecht nicht im erforderlichen Umfange gewährt, kann dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden, er habe nicht reagiert.
Gänzlich unterblieben ist die Anhörung zu den tatsächlichen Umständen hinsichtlich der hier relevanten Vertrauensschutzaspekte, auf welche der Beklagte auch seine Entscheidung gestützt hat.
b) Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 ist auch materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Klägers erweist sich bei einer Interessenabwägung als schutzwürdig.
Die von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X verlangte Interessenabwägung hat die Regelungszwecke der Rücknahmevorschrift zu berücksichtigen. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) geht vom Verfassungsprinzip der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns (Art 20 Abs. 3 GG) aus, das verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu unterlassen oder zu beseitigen. Dem steht allerdings der rechtsstaatliche Grundsatz gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Die vom Gesetzgeber verlangte Abwägung muss im Einzelfall klären, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 9 RV 20/96, BSGE 81, 156, JURIS-RdNr. 18). Für die Abwägung hat auch Bedeutung, dass es mit den anerkannten Grundsätzen einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht zu vereinbaren ist, Sozialleistungen ohne Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erbringen (BSG ebd JURIS-RdNr. 19). Diese gewichtigen öffentlichen Interessen schließen es im Einzelfall jedoch nicht aus, das Individualinteresse des rechtswidrig Begünstigten als bedeutsamer anzusehen und einen Ausschluss der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X zu bejahen. Das setzt zunächst voraus, dass der Betroffene auf den Bestand der Leistungsbewilligung vertraut hat. Für das Vorliegen von Vertrauen spricht eine Vermutung (BSG ebd JURIS-RdNr. 20, wo der Grundsatz erwähnt wird, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf, m w N). Das Vertrauen ist - wie sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ergibt - in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aber selbst wenn der Betroffene nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (BSG ebd JURIS-RdNr 22 m w N). So ist beispielsweise zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn die Unrichtigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt oder durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSG ebd). Von Bedeutung können ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sein. Schließlich ist ggf. zu berücksichtigen, wenn der begünstigende Bescheid nach einem lang dauernden Verwaltungsverfahren ergangen ist, in dessen Verlauf die Behörde den Sachverhalt aufgeklärt und geprüft hat, und wenn der zeitliche Abstand zwischen Erlass des Bescheides und Erlass des Rücknahmebescheides ins Gewicht fällt, denn mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der begünstigenden Verfügung wird die Stellung des rechtswidrig Begünstigten gestärkt (vgl BSG ebd JURIS-RdNr 23). Bereits mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X verlieren angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung die öffentlichen Belange gegenüber dem Vertrauen des Berechtigten jegliche Bedeutung.
Der Kläger hat auf den Bestand des Bescheides vom 21. Oktober 2002 vertraut, soweit dieser von ihm nicht angefochten worden ist. Vielmehr hat er seine prozessuale Forderung gerade auf den bestandskräftigen Feststellungen aufgebaut. In seinem Fall ergeben sich aus dem begünstigenden und insofern bestandskräftigen Teil des Bescheides über den Anspruch auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Schädigungsfolgen hinaus keine wirtschaftlichen Vorteile, wie sich auch für den Beklagten keine weitergehende wirtschaftliche Belastung daraus ergibt. Vermögensverfügungen, welche eine besonderes Vertrauen vermuten lassen würden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X), sind vom Kläger nicht getroffen worden. Vor allem im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen können die feststellenden Verfügungen wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der Anspruch auf Heilbehandlung hinsichtlich der Schädigungsfolgen beinhaltet zwar Vorteile gegenüber den gleichartigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, spielt aber für die Beteiligten angesichts ihres Vortrages keine erhebliche Rolle bei der eigenen subjektiven Bewertung ihrer Interessen. Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sind nicht erfüllt. Die nach Abs 2 Satz 1 vorzunehmende Abwägung hat deshalb im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die begünstigend feststellende Entscheidung erst nach einem mehrjährigen Verwaltungsverfahren (Beginn im Dezember 1999) mit umfassender medizinischer Ermittlung im Oktober 2002 abgeschlossen wurde, der Kläger keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung hatte und der Beklagte sodann die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X praktisch voll ausschöpfte. Mit der Rechtsprechung des BSG muss angesichts dieser erheblichen Zeiträume ein erhebliches Vertrauen des Klägers angenommen werden. Unter diesen vor allem zeitlichen Umständen und angesichts relativ geringer aktueller wirtschaftlicher Interessen muss das Vertrauen des Klägers als i S v § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig beurteilt werden. Der Beklagte war dann jedoch an der Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2002 gehindert.
3. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer anderen Gesundheitsschädigung auf psychiatrischem Gebiet durch die Haftzeiten und keinen Anspruch auf höhere Bewertung der bindend festgestellten Erkrankungen. Beklagter und Sozialgericht haben daher auch zutreffend einen Rentenanspruch des Klägers nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG und 31 f BVG abgelehnt.
Nach §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 i V m 1 Abs. 1 StrRehaG begründet die Aufhebung eines Strafurteils im Beitrittsgebiet als rechtsstaatswidrig einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen unter anderem in Form einer Beschädigtenversorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 StrRehaG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG geht dabei von einer Kette von Tatbestandsvoraussetzungen aus, deren Glieder jeweils in kausaler Verknüpfung stehen müssen. Das erste Glied ist die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung, das zweite Glied bildet die gesundheitliche Schädigung (Primärschaden), welche durch die rechtsstaatswidrige Haft bewirkt sein muss, als drittes Glied stellt sich die Folge der gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) dar, also das Versorgungsleiden, dessen Feststellung ein Antragsteller durch die Versorgungsverwaltung begehrt. Diese drei Glieder der Kausalkette bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises. Nach §§ 21 Abs. 5 StrRehaG, 1 Abs. 3 BVG genügt zur Anerkennung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Schädigung und einer Gesundheitsstörung dagegen schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77 in SozR 3900 § 40 BVG Nr 9 S 38; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 32/01 B in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhanges oder eine Abfolge mit entsprechendem zeitlichem Zusammenhang nicht ausreichend. Nach der wie im gesamten Sozialrecht auch im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist im Übrigen zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 14 m w N). Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange eine andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche, insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte Krankengeschichte. (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 15 m w N) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren MdE bzw eines höheren Grades der Schädigungsfolgen (GdS) oder der weiteren geltend gemachten Erkrankungen. Die bindend festgestellten Gesundheitsstörungen rechtfertigen nach den AHP keinen höheren GdS (reizbare Verstimmungen und Schlafstörungen sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen als Folgen psychischer Traumen, die nach den AHP 26.3 S 48 nur mit einer MdE von 0 bis 20 zu bewerten sind). Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig und wird von allen Sachverständigen im Verfahren so vertreten.
Darüber hinaus gehende Erkrankungen und gesundheitliche Schädigungsfolgen lassen sich nicht auf die Haftzeiten zurückführen, für welche der Kläger rehabilitiert wurde. Weder lassen sich ein psychisches Leiden mit organischen Anteilen noch eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung auf die rechtsstaatswidrigen Haftzeiten zurückführen. Einen solchen Zusammenhang hat auch der forensisch-psychiatrischenGutachter im Berufungsverfahren auf die entsprechende Beweisfrage nicht hergestellt.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Haftzeiten von 1970 bis 1975 keine gesundheitliche Schädigung des Klägers bewirkt haben. Dabei handelte es sich um die Haftzeiten im Jugendwerkhof Erfurt (1970/1971), bei welchem der Kläger einen Berufsabschluss (Tischler) erlangte, und um die Haftzeit in Unterwellenborn (1973-75). Diese Haftzeiten schilderte der Kläger selbst als "Kindergarten", während er die besonders belastenden Hafterfahrungen mit den Haftanstalten Bautzen und Karl-Marx-Stadt sowie mit der Haftanstalt des DDR-Staatssicherheitsdienstes in Verbindung bringt. Soweit für die Haftzeiten bis 1975 überhaupt Äußerungen des Klägers vorliegen, deuten sie auf eine pragmatische und unauffällige Bewältigung durch den Kläger hin. Nach der Haft bis April 1975 folgte eine zunächst relativ unauffällige Phase mit einer hinreichenden sozialen Integration (Bergbau Nordhausen) und dem Vorsatz des Klägers, nicht wieder straffällig zu werden (vgl. Gutachten Dr. M S. 8). Nervenärztliche oder psychologische Behandlung hat der Kläger nicht gesucht. Diese Umstände lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass es über die mit einer Haftsituation verbundenen Einschränkungen hinaus zu nachhaltigen Traumatisierungen des Klägers gekommen ist. Auch der forensisch-psychiatrische Gutachter schildert die von ihm angenommenen traumatisierenden Hafterlebnisse des Klägers nur für Haftzeiten nach Beantragung der Ausreise. Den Zeitpunkt dafür hat der Gutachter für das Jahr 1979 mitgeteilt (S. 14 des Gutachtens). Der behandelnde Nervenarzt des Klägers führt die psychischen Probleme des Klägers ausschließlich auf die Haftzeiten ab 1980 zurück (Attest vom 03.10.1999).
Kommen jedoch nur die Haftzeiten ab 1980 überhaupt in Betracht, um die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter angenommene posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken, lässt sich nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass die rechtsstaatswidrigen Haftteile dafür (mit) ursächlich waren. Seit August 1980 bis zu seiner Ausreise am 31. Oktober 1986 befand sich der Kläger ca. 57,7 Monate in Haft. Davon fielen nur 18,7 Monate auf als rechtsstaatswidrig anerkannte Haftzeiten. Die weiteren 39 Monate (67,5 %) können für eine schädigende Haftzeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG nicht berücksichtigt werden. Nach den Darstellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters bedeutete für den Kläger mit seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur die Haft und bestimmte willkürliche Maßnahmen in der Haft (insbesondere Zellenfluten, Rollkommando, Isolierung, Essensentzug/-reduzierung, Zigarettenentzug und entwürdigende Körpervisitationen) eine besondere Belastung (S. 42 des Gutachtens). Diese Aspekte werden vom Kläger, wie von den Gutachtern mitgeteilt, für die Haftanstalten Bautzen und Karl-Marx-Stadt recht undifferenziert dargestellt. Allerdings schildert der Kläger die letzte Haft in Karl-Marx-Stadt als besonders schlimm ("Hölle" – Gutachten Dr. K S. 10, Gutachten Prof. Dr. Z S. 36). Der Kläger geht ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass ausschlaggebend für die Schädigungsfolgen ganz vorrangig die letzte Haft war. Damit korrespondiert, dass nach dieser Haft, nicht jedoch bereits früher nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde (Dr. H). Von der letzten Haft waren jedoch von etwas mehr als 13 Monaten der Großteil, nämlich 12 Monate, nicht als rechtsstaatswidrig zu bewerten. Dann jedoch ist es unwahrscheinlich, dass wesentliche als traumatisierend in Frage kommende Ereignisse den Zeiträumen zuzuordnen sind, welche die vom Kläger begehrte Rente und Feststellungen bedingen müssten. Die rechtsstaatswidrigen (auf vier Haftzeiten in sechs Jahren verteilten) Haftzeiten von 18,7 Monaten haben daher im Vergleich zu den deutlich überwiegenden anderen, besonders belastenden Haftzeiträumen weder quantitativ noch qualitativ das Gewicht, auf das sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachte Traumatisierung ergeben könnte. Auf diesen Umstand hat bereits zutreffend der nervenärztliche Sachverständige des Sozialgerichts hingewiesen (Gutachten S 37): würde man die rechtsstaatswidrigen Haftzeiten gedanklich abziehen, wäre eine andere psychische Konstellation des Klägers nicht anzunehmen. Die rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen können daher nicht als rechtlich wesentliche Bedingung für die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter angesehenen psychischen Schäden angesehen werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit die Diagnosen des nervenärztlichen Sachverständigen des Sozialgerichts oder des forensisch-psychiatrischen Gutachters zutreffend sind. Für die Beurteilung des nervenärztlichen Sachverständigen des Sozialgerichts spricht allerdings die Straffälligkeit des Klägers selbst in der Bundesrepublik. Auch das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten vermag nicht die Voraussetzungen (insbesondere die Ursächlichkeit rechtsstaatswidriger Haft für Gesundheitsschäden) der von ihm geltend gemachten Ansprüche zu belegen. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Alle vorhandenen Beweismittel lassen eine Feststellung schwererer, mit einem höheren GdS zu bewertenden gesundheitliche Schädigungen infolge rechtsstaatswidriger Haft nicht zu. Voraussetzung für eine Rente nach § 31 BVG ist jedoch, dass mindestens ein GdS von 25 vorliegt ("Aufrundung" nach § 30 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz BVG). Der durch rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bedingte GdS erreicht diesen Wert jedoch nicht. Insofern ist unbeachtlich, dass der Kläger als Schwerbehinderter einen deutlich höheren GdB hat und im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig) ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die überwiegende Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu einem Fünftel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen rechts-staatswidriger Strafhaft in der DDR und über die Gewährung einer Beschädigtenrente.
Der im Oktober 1951 geborene Kläger wurde aufgrund verschiedener Urteile im Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 1970 und dem 30. Oktober 1986 mit Unterbrechungen in verschiedenen Haftanstalten der DDR inhaftiert. Unmittelbar nach dem Ende der letzten Inhaftierung wurde er nach West-Berlin abgeschoben. Ab 1. Dezember 1997 erhält der Kläger wegen einer Depression, eines Halswirbelsäulensyndroms sowie eines Nervenleidens am rechten Arm eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter.
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) wegen einer chronischen Depression als Folge seiner langfristigen Inhaftierungen in der DDR mit psychischer Folter und willkürlichen Exzessen des Vollzugspersonals. Durch Beschluss vom 18. Januar 2000 und Änderungsbeschluss vom 21. März 2000 des Landgerichts Gera wurde der Kläger hinsichtlich seiner Inhaftierungen zum Teil rehabilitiert und die zu Grunde liegenden Urteile des Kreisgerichts Zeulenroda insoweit aufgehoben. Er wurde wegen der Haftzeiten von Oktober 1970 bis Oktober 1971 und von 13. April 1973 bis 12. Oktober 1974 vollständig rehabilitiert, wegen der vier Inhaftierungen in den achtziger Jahren wurde er hinsichtlich der jeweiligen Haftdauer teilweise rehabilitiert. Die Rehabilitierung für die Haftzeiten vom 21. Oktober 1971 bis 20. Januar 1972 (Urteil vom 21.09.1970) sowie vom 13. Oktober 1974 bis 21. April 1975 (Urteil vom 13.04.1973) wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse des Landgerichts Gera verwiesen. Der Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Verfahrens zur Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei. Nach einer nervenärztlichen Begutachtung (Dr. M) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 reizbare Verstimmungen und Schlafstörungen als Schädigungsfolgen an, der Grad der durch die Schädigungsfolgen bedingten MdE betrage weniger als 25 v H, daher bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente. Für die Schädigungsfolgen bestehe Anspruch auf Heilbehandlung. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 zurück.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 31. Juli 2003. Das Sozialgericht Berlin holte das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. Z vom 14. Juli 2004 und eine Stellungnahme des behandelnden Nervenarztes Dr. I vom 23. Januar 2005 ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Datum vom 18. Oktober 2004 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem sein Bescheid vom 21. Oktober 2002 gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S 2, 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 zurückgenommen wurde. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem StrRehaG lägen bei dem Kläger nicht vor. In dem während des Gerichtsverfahrens eingeholten nervenärztlichen Gutachten sei festgestellt worden, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht auf die zu Unrecht erlittenen Haftzeiten zurückzuführen seien. Der Bescheid vom 21. Oktober 2002 sei deshalb bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses unrichtig gewesen und könne mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Bestandskraft des Bescheides im Sinne des § 45 Abs. 2 S 1 und 2 SGB X liege bei dem Kläger für die Zukunft nicht vor, weil davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger keine Dispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die Frist des Abs 3 S 1 sei eingehalten und die erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt worden.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2006 abgewiesen. Es hielt die Klage insoweit für unzulässig, als der Kläger die Anerkennung seines Lungenleidens als weitere Schädigungsfolge geltend gemacht hat, weil es insofern an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und eines Widerspruchsverfahrens fehle. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines psychischen Leidens mit organischen Anteilen und auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 25 v H ab Dezember 1999 und auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 2004. Dem Bescheid vom 18. Oktober 2004 stehe die Kürze der vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 dem Kläger eingeräumten Anhörungsfrist nicht entgegen. Der Beklagte hätte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB X von der Anhörung absehen können, weil die Frist nach § 45 Abs. 3 S 1 SGB X am 25. Oktober 2004 ablief und die Zubilligung einer mindestens zweiwöchigen Äußerungsfrist die Einhaltung der Frist erkennbar infrage gestellt hätte. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X hätten vorgelegen. Der ursprüngliche Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei dem Kläger auf nervenärztlichem Gebiet eine Schädigungsfolge nach dem StrRehaG festgestellt werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die bei dem Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen keinen inneren Zusammenhang mit der in der DDR zu Unrecht erlittenen Haft aufgewiesen hätten. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des rechtswidrigen Bescheides vom 21. Oktober 2002 nicht schutzwürdig sei. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 31 BVG könne deshalb nicht bestanden haben.
Gegen das dem Kläger am 24. April 2006 zugestellte Urteil hat dieser mit Schreiben vom 15. Mai 2006 am 16. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sein Rechtsmittel begründet der Kläger damit, dass dem gerichtlichen Sachverständigen nicht gefolgt werden könne. Zu einem anamnestischen Gespräch mit dem Kläger sei der Sachverständige nicht gekommen. Dieser sei offenbar voreingenommen. Auffällig sei, dass kein anderer Arzt zu den Ergebnissen des Sachverständigen gelangt sei. Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 leide an einer fehlerhaften Anhörung deshalb, weil es nicht angehen könne, dass sich eine Behörde selbst Monate lang Zeit lasse und den dadurch entstandenen Zeitdruck durch eine unzureichende Anhörung des Betroffenen ausgleiche.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006, S 44 VH 80/03, abzuändern, den Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, als weitere Schädigungsfolge ein "psychisches Leiden mit organischen Anteilen" anzuerkennen und dem Kläger ab Dezember 1999 Beschädigtenrente nach einer MdE/einem GdS von 25 v H zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Berufung zurück zu weisen.
Der Senat hat von Dr. K das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. November 2008 nach § 109 SGG eingeholt.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Sie ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie betrifft ausweislich des gestellten Antrages nicht mehr das Verlangen auf Anerkennung seines Lungenleidens als weitere Schädigungsfolge. Die somit nur eingeschränkt zur Berufung gestellte Klage ist zulässig.
Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 ist Gegenstand des Rechtsstreites geworden, denn er hat den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt vom 21. Oktober 2002 i S v § 96 Abs 1 SGG geändert, weil er ihn vollständig aufgehoben hat.
2. Die Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Bescheid vom 18. Oktober 2004 aufzuheben war. Dieser Bescheid ist wegen fehlerhafter Anhörung formell rechtswidrig und verstößt gegen die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X. Die weitergehende Klage kann keinen Erfolg haben, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist.
a) Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004, weil die erforderliche Anhörung nicht erfolgt ist – vgl § 42 Satz 2 SGB X. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Der angefochtene Bescheid hat die die Beteiligten bindenden Feststellungen und die Anerkennung des Anspruchs auf Heilbehandlung aufgehoben. Es hatte deshalb zuvor eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X zu erfolgen. Dies ist nicht in gesetzlich vorgesehener Weise geschehen und war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Anhörungsfrist war hinsichtlich der für die Sachentscheidung relevanten medizinischen Tatsachen unzureichend, weshalb insoweit die erforderliche Anhörung nicht erfolgte. Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände für die Vertrauensschutzabwägung, die der angefochtene Bescheid vornahm, lässt sich eine Anhörung nicht feststellen.
Die dem Kläger eingeräumte Anhörungsfrist von einer Woche war zu kurz. Regelmäßig ist als mindestens angemessen eine Dauer von zwei Wochen für eine Anhörung nach § 24 SGB X anzusehen (BSG, Urteil vom 23.08.2005, B 4 RA 29/04 R, JURIS RdNr. 25). Im vorliegenden Fall kam eine kürzere Dauer keinesfalls in Betracht, weil es um die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor allem auch in medizinischer Hinsicht ging und insofern auch seitens des Klägers eine intensive Beweiswürdigung und ggf. die Konsultierung medizinischen Sachverstandes erforderlich war. Eine Ausnahme vom Anhörungsgebot nach § 24 Abs. 2 SGB X, die auch eine kürzere Frist rechtfertigen würde, lag nicht vor, insbesondere nicht nach Nr. 2 im Hinblick darauf, dass die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X abzulaufen drohte. Denn die Sozialverwaltung ist gehalten, das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (§ 9 Satz 2 SGB X). Sie darf deshalb nicht durch eigenes Verschulden die Gefahr des Fristverlustes ohne Anhörungsgewährung bewirken (Lang in LPK-SGB X, 2. Aufl., § 24 RdNr. 15). Der Beklagte hat dem nervenärztlichen Versorgungsarzt das Gutachten bereits Ende Juli 2004 mit der Anfrage nach einer Rücknahme gemäß § 45 SGB X vorgelegt. Er hat dazu dem Arzt eine Frist von zunächst vier Wochen eingeräumt und diese später noch verlängert. Insofern erscheint es unverständlich, dass eine Anhörung des Klägers durch den Beklagten nicht früher - parallel zur Bearbeitung durch den versorgungsärztlichen Dienst - eingeleitet wurde. Die Frist von mindestens 14 Tagen hätte jedenfalls gewahrt werden können. Wird das Anhörungsrecht nicht im erforderlichen Umfange gewährt, kann dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden, er habe nicht reagiert.
Gänzlich unterblieben ist die Anhörung zu den tatsächlichen Umständen hinsichtlich der hier relevanten Vertrauensschutzaspekte, auf welche der Beklagte auch seine Entscheidung gestützt hat.
b) Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 ist auch materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Klägers erweist sich bei einer Interessenabwägung als schutzwürdig.
Die von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X verlangte Interessenabwägung hat die Regelungszwecke der Rücknahmevorschrift zu berücksichtigen. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) geht vom Verfassungsprinzip der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns (Art 20 Abs. 3 GG) aus, das verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu unterlassen oder zu beseitigen. Dem steht allerdings der rechtsstaatliche Grundsatz gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Die vom Gesetzgeber verlangte Abwägung muss im Einzelfall klären, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 9 RV 20/96, BSGE 81, 156, JURIS-RdNr. 18). Für die Abwägung hat auch Bedeutung, dass es mit den anerkannten Grundsätzen einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht zu vereinbaren ist, Sozialleistungen ohne Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erbringen (BSG ebd JURIS-RdNr. 19). Diese gewichtigen öffentlichen Interessen schließen es im Einzelfall jedoch nicht aus, das Individualinteresse des rechtswidrig Begünstigten als bedeutsamer anzusehen und einen Ausschluss der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X zu bejahen. Das setzt zunächst voraus, dass der Betroffene auf den Bestand der Leistungsbewilligung vertraut hat. Für das Vorliegen von Vertrauen spricht eine Vermutung (BSG ebd JURIS-RdNr. 20, wo der Grundsatz erwähnt wird, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf, m w N). Das Vertrauen ist - wie sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ergibt - in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aber selbst wenn der Betroffene nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (BSG ebd JURIS-RdNr 22 m w N). So ist beispielsweise zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn die Unrichtigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt oder durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSG ebd). Von Bedeutung können ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sein. Schließlich ist ggf. zu berücksichtigen, wenn der begünstigende Bescheid nach einem lang dauernden Verwaltungsverfahren ergangen ist, in dessen Verlauf die Behörde den Sachverhalt aufgeklärt und geprüft hat, und wenn der zeitliche Abstand zwischen Erlass des Bescheides und Erlass des Rücknahmebescheides ins Gewicht fällt, denn mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der begünstigenden Verfügung wird die Stellung des rechtswidrig Begünstigten gestärkt (vgl BSG ebd JURIS-RdNr 23). Bereits mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X verlieren angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung die öffentlichen Belange gegenüber dem Vertrauen des Berechtigten jegliche Bedeutung.
Der Kläger hat auf den Bestand des Bescheides vom 21. Oktober 2002 vertraut, soweit dieser von ihm nicht angefochten worden ist. Vielmehr hat er seine prozessuale Forderung gerade auf den bestandskräftigen Feststellungen aufgebaut. In seinem Fall ergeben sich aus dem begünstigenden und insofern bestandskräftigen Teil des Bescheides über den Anspruch auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Schädigungsfolgen hinaus keine wirtschaftlichen Vorteile, wie sich auch für den Beklagten keine weitergehende wirtschaftliche Belastung daraus ergibt. Vermögensverfügungen, welche eine besonderes Vertrauen vermuten lassen würden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X), sind vom Kläger nicht getroffen worden. Vor allem im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen können die feststellenden Verfügungen wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der Anspruch auf Heilbehandlung hinsichtlich der Schädigungsfolgen beinhaltet zwar Vorteile gegenüber den gleichartigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, spielt aber für die Beteiligten angesichts ihres Vortrages keine erhebliche Rolle bei der eigenen subjektiven Bewertung ihrer Interessen. Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sind nicht erfüllt. Die nach Abs 2 Satz 1 vorzunehmende Abwägung hat deshalb im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die begünstigend feststellende Entscheidung erst nach einem mehrjährigen Verwaltungsverfahren (Beginn im Dezember 1999) mit umfassender medizinischer Ermittlung im Oktober 2002 abgeschlossen wurde, der Kläger keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung hatte und der Beklagte sodann die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X praktisch voll ausschöpfte. Mit der Rechtsprechung des BSG muss angesichts dieser erheblichen Zeiträume ein erhebliches Vertrauen des Klägers angenommen werden. Unter diesen vor allem zeitlichen Umständen und angesichts relativ geringer aktueller wirtschaftlicher Interessen muss das Vertrauen des Klägers als i S v § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig beurteilt werden. Der Beklagte war dann jedoch an der Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2002 gehindert.
3. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer anderen Gesundheitsschädigung auf psychiatrischem Gebiet durch die Haftzeiten und keinen Anspruch auf höhere Bewertung der bindend festgestellten Erkrankungen. Beklagter und Sozialgericht haben daher auch zutreffend einen Rentenanspruch des Klägers nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG und 31 f BVG abgelehnt.
Nach §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 i V m 1 Abs. 1 StrRehaG begründet die Aufhebung eines Strafurteils im Beitrittsgebiet als rechtsstaatswidrig einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen unter anderem in Form einer Beschädigtenversorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 StrRehaG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG geht dabei von einer Kette von Tatbestandsvoraussetzungen aus, deren Glieder jeweils in kausaler Verknüpfung stehen müssen. Das erste Glied ist die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung, das zweite Glied bildet die gesundheitliche Schädigung (Primärschaden), welche durch die rechtsstaatswidrige Haft bewirkt sein muss, als drittes Glied stellt sich die Folge der gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) dar, also das Versorgungsleiden, dessen Feststellung ein Antragsteller durch die Versorgungsverwaltung begehrt. Diese drei Glieder der Kausalkette bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises. Nach §§ 21 Abs. 5 StrRehaG, 1 Abs. 3 BVG genügt zur Anerkennung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Schädigung und einer Gesundheitsstörung dagegen schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77 in SozR 3900 § 40 BVG Nr 9 S 38; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 32/01 B in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhanges oder eine Abfolge mit entsprechendem zeitlichem Zusammenhang nicht ausreichend. Nach der wie im gesamten Sozialrecht auch im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist im Übrigen zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 14 m w N). Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange eine andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche, insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte Krankengeschichte. (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 15 m w N) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren MdE bzw eines höheren Grades der Schädigungsfolgen (GdS) oder der weiteren geltend gemachten Erkrankungen. Die bindend festgestellten Gesundheitsstörungen rechtfertigen nach den AHP keinen höheren GdS (reizbare Verstimmungen und Schlafstörungen sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen als Folgen psychischer Traumen, die nach den AHP 26.3 S 48 nur mit einer MdE von 0 bis 20 zu bewerten sind). Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig und wird von allen Sachverständigen im Verfahren so vertreten.
Darüber hinaus gehende Erkrankungen und gesundheitliche Schädigungsfolgen lassen sich nicht auf die Haftzeiten zurückführen, für welche der Kläger rehabilitiert wurde. Weder lassen sich ein psychisches Leiden mit organischen Anteilen noch eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung auf die rechtsstaatswidrigen Haftzeiten zurückführen. Einen solchen Zusammenhang hat auch der forensisch-psychiatrischenGutachter im Berufungsverfahren auf die entsprechende Beweisfrage nicht hergestellt.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Haftzeiten von 1970 bis 1975 keine gesundheitliche Schädigung des Klägers bewirkt haben. Dabei handelte es sich um die Haftzeiten im Jugendwerkhof Erfurt (1970/1971), bei welchem der Kläger einen Berufsabschluss (Tischler) erlangte, und um die Haftzeit in Unterwellenborn (1973-75). Diese Haftzeiten schilderte der Kläger selbst als "Kindergarten", während er die besonders belastenden Hafterfahrungen mit den Haftanstalten Bautzen und Karl-Marx-Stadt sowie mit der Haftanstalt des DDR-Staatssicherheitsdienstes in Verbindung bringt. Soweit für die Haftzeiten bis 1975 überhaupt Äußerungen des Klägers vorliegen, deuten sie auf eine pragmatische und unauffällige Bewältigung durch den Kläger hin. Nach der Haft bis April 1975 folgte eine zunächst relativ unauffällige Phase mit einer hinreichenden sozialen Integration (Bergbau Nordhausen) und dem Vorsatz des Klägers, nicht wieder straffällig zu werden (vgl. Gutachten Dr. M S. 8). Nervenärztliche oder psychologische Behandlung hat der Kläger nicht gesucht. Diese Umstände lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass es über die mit einer Haftsituation verbundenen Einschränkungen hinaus zu nachhaltigen Traumatisierungen des Klägers gekommen ist. Auch der forensisch-psychiatrische Gutachter schildert die von ihm angenommenen traumatisierenden Hafterlebnisse des Klägers nur für Haftzeiten nach Beantragung der Ausreise. Den Zeitpunkt dafür hat der Gutachter für das Jahr 1979 mitgeteilt (S. 14 des Gutachtens). Der behandelnde Nervenarzt des Klägers führt die psychischen Probleme des Klägers ausschließlich auf die Haftzeiten ab 1980 zurück (Attest vom 03.10.1999).
Kommen jedoch nur die Haftzeiten ab 1980 überhaupt in Betracht, um die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter angenommene posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken, lässt sich nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass die rechtsstaatswidrigen Haftteile dafür (mit) ursächlich waren. Seit August 1980 bis zu seiner Ausreise am 31. Oktober 1986 befand sich der Kläger ca. 57,7 Monate in Haft. Davon fielen nur 18,7 Monate auf als rechtsstaatswidrig anerkannte Haftzeiten. Die weiteren 39 Monate (67,5 %) können für eine schädigende Haftzeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG nicht berücksichtigt werden. Nach den Darstellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters bedeutete für den Kläger mit seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur die Haft und bestimmte willkürliche Maßnahmen in der Haft (insbesondere Zellenfluten, Rollkommando, Isolierung, Essensentzug/-reduzierung, Zigarettenentzug und entwürdigende Körpervisitationen) eine besondere Belastung (S. 42 des Gutachtens). Diese Aspekte werden vom Kläger, wie von den Gutachtern mitgeteilt, für die Haftanstalten Bautzen und Karl-Marx-Stadt recht undifferenziert dargestellt. Allerdings schildert der Kläger die letzte Haft in Karl-Marx-Stadt als besonders schlimm ("Hölle" – Gutachten Dr. K S. 10, Gutachten Prof. Dr. Z S. 36). Der Kläger geht ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass ausschlaggebend für die Schädigungsfolgen ganz vorrangig die letzte Haft war. Damit korrespondiert, dass nach dieser Haft, nicht jedoch bereits früher nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde (Dr. H). Von der letzten Haft waren jedoch von etwas mehr als 13 Monaten der Großteil, nämlich 12 Monate, nicht als rechtsstaatswidrig zu bewerten. Dann jedoch ist es unwahrscheinlich, dass wesentliche als traumatisierend in Frage kommende Ereignisse den Zeiträumen zuzuordnen sind, welche die vom Kläger begehrte Rente und Feststellungen bedingen müssten. Die rechtsstaatswidrigen (auf vier Haftzeiten in sechs Jahren verteilten) Haftzeiten von 18,7 Monaten haben daher im Vergleich zu den deutlich überwiegenden anderen, besonders belastenden Haftzeiträumen weder quantitativ noch qualitativ das Gewicht, auf das sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachte Traumatisierung ergeben könnte. Auf diesen Umstand hat bereits zutreffend der nervenärztliche Sachverständige des Sozialgerichts hingewiesen (Gutachten S 37): würde man die rechtsstaatswidrigen Haftzeiten gedanklich abziehen, wäre eine andere psychische Konstellation des Klägers nicht anzunehmen. Die rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen können daher nicht als rechtlich wesentliche Bedingung für die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter angesehenen psychischen Schäden angesehen werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit die Diagnosen des nervenärztlichen Sachverständigen des Sozialgerichts oder des forensisch-psychiatrischen Gutachters zutreffend sind. Für die Beurteilung des nervenärztlichen Sachverständigen des Sozialgerichts spricht allerdings die Straffälligkeit des Klägers selbst in der Bundesrepublik. Auch das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten vermag nicht die Voraussetzungen (insbesondere die Ursächlichkeit rechtsstaatswidriger Haft für Gesundheitsschäden) der von ihm geltend gemachten Ansprüche zu belegen. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Alle vorhandenen Beweismittel lassen eine Feststellung schwererer, mit einem höheren GdS zu bewertenden gesundheitliche Schädigungen infolge rechtsstaatswidriger Haft nicht zu. Voraussetzung für eine Rente nach § 31 BVG ist jedoch, dass mindestens ein GdS von 25 vorliegt ("Aufrundung" nach § 30 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz BVG). Der durch rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bedingte GdS erreicht diesen Wert jedoch nicht. Insofern ist unbeachtlich, dass der Kläger als Schwerbehinderter einen deutlich höheren GdB hat und im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig) ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die überwiegende Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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