S 14 RA 231/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 231/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 429/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Überprüfungsverfahren die Anerkennung einer Beitragszeit zur Deutschen Rentenversicherung des C M als "Displaced Person" (DP) im Zeitraum 01. September 1946 bis 28. Februar 1949.

Die 1912 geborene Klägerin ist die Witwe des 1901 in G geborenen und 1989 in I mit i Staatsangehörigkeit verstorbenen C M (Verstorbener). Im Juli 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Als Beitragszeit gab sie eine Beschäftigung des Verstorbenen von September 1946 bis Frühling (März/April) 1949 als Polizist im Dienste der UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration, zum 1. Januar 1947 ersetzt durch die IRO [International Refugee Organisation]) im DP-Lager Ansbach-Bleidorn an. Sie reichte zwei Bescheinigungen der DP Polizei Ansbach Bleidorn vom 03. Januar 1947 und vom 03. Februar 1947 zum Verwaltungsvorgang, in denen es heißt, dass der Verstorbene als Polizist beschäftigt bzw. als Unteroffizier bei der DP Polizei angestellt sei. Ferner legte sie eine Bescheinigung der UNRRADisplaced Persons Police School vom 10. Januar 1947 vor, in der bescheinigt wird, dass der Verstorbene einen Grundkurs in der Displaced Persons Police School in R erfolgreich abgeschlossen hat. Sie reichte ferner eine Heiratsurkunde vom 1949 betreffend die Eheschließung zwischen ihr und dem Verstorbenen am 1948 ein, in der der Verstorbene als Seifenarbeiter bezeichnet wird.

Nachforschungen der Beklagten bei den Civilian Support (ehemals Labor Service) Einheiten der US Armee in Europa, der USA REUR Civilian Support Agency, der AOK Ansbach sowie der AOK Regensburg hinsichtlich Mitgliedsbescheinigungen des Verstorbenen verliefen ergebnislos.

Mit Bescheid vom 05. März 1993 teilte die Beklagte mit, dass geprüft worden sei, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und anerkannt werden könnten und lehnte die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1946 bis 30. April 1949 als Beitragszeit ab, da weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten.

Mit dem hiergegen am 19. März 1993 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin erneut die Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der streitigen Beitragszeit beantragte, reichte die Klägerin Zeugenerklärungen der am 1925 geborenen B S und der am 1919 geborenen A S ein, wonach der Verstorbene von Herbst 1946 bis Frühling 1949 als Polizist der UNRRA im Lager Ansbach beschäftigt gewesen sei. Hierbei gab die Zeugin S an, dass die UNRRA außer Geldzahlungen auch für ärztliche Behandlung der Polizisten durch gute Ärzte der Krankenkasse gesorgt habe, die Zeugin S gab an, dass die UNRRA ihren Polizisten nicht nur Entgelt geleistet, sondern auch Behandlung durch Ärzte der Krankenkasse gesichert und für "Sozialschütze" gesorgt habe.

Anfragen der Beklagten beim Landratsamt Ansbach, der Stadtverwaltung Ansbach sowie dem Stadtarchiv Nürnberg verliefen ergebnislos. Die Stadt Ansbach Versicherungsamt – teilte mit, dass die dortigen Ausstellungs- und Umtauschverzeichnisse vollständig erhalten seien, dass aber für den Verstorbenen in der Zeit vom 1. September 1946 bis 30. April 1949 weder eine Arbeiter- noch eine Angestelltenversicherungskarte ausgestellt worden sei. Eine Nachfrage der Beklagten beim Internationalen Suchdienst in Arolsen führte zu der Antwort, dass der Verstorbene am 07. November 1947, im Dezember 1946 und noch am 25. Januar 1945 im DP Lager Bleidorn Kaserne, Ansbach aufhältlich gewesen, am 24. Februar 1949 vom IRO Auswanderungslager Schweinfurth (kommend von Ansbach) nach Bremen-Grohn überstellt worden und am 05. März 1949 von Bremerhaven nach den USA ausgewandert sei; über ein Beschäftigungsverhältnis im DP Lager Ansbach lägen keine Informationen vor (Schreiben vom 02. August 1993).

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1993 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass für den geltend gemachten Zeitraum eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Alle von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen seien ebenso ergebnislos verlaufen wie die Suchaktion im eigenen Hause im Kontenarchiv. Somit lägen ausschließlich die Zeugenerklärungen vor, denen jedoch ein ausreichender Beweiswert nicht zugemessen werden könne, zumal die glaubhaft zu machenden Tatsachen bereits mehr als 47 Jahre zurück lägen. Zu beachten sei darüber hinaus, dass sich der Personenkreis der DP in Deutschland lediglich zur Versorgung und Betreuung befunden habe und baldmöglichst in seine Heimat oder ins Ausland habe gebracht werden sollen. Die Frage der Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung sei von unwesentlicher Bedeutung gewesen, die betroffenen Personen hätten in der Regel kein Interesse an der Abführung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung gehabt. Insoweit sei fraglich, ob trotz bestehender Rentenversicherungspflicht überhaupt Beiträge abgeführt worden seien. Erschwerend komme hinzu, dass anlässlich der am 18. Dezember 1948 vorgenommenen Eheschließung als Beruf Seifenarbeiter angegeben worden sei. Dies lasse sich nicht mit der jetzt geltend gemachten Tätigkeit als Polizist vereinbaren. Aufgrund dieses Widerspruchs wären an die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung für die geltend gemachte Tätigkeit im DP Lager ohnehin höhere Anforderungen zu stellen, denen die vorgelegten Zeugenerklärungen nicht gerecht werden könnten.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage vom 14. Januar 1994 zum Sozialgericht Berlin, Az. zuletzt: S 35 An 231/94-W 95-W 98.

In diesem Verfahren wurden im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens am 16. Dezember 1996 die Zeuginnen A S und B S vor dem Amtsgericht Tel Aviv gehört. Die Zeugin A S gab hierbei an, sie habe den Versicherten im September 1946 im DP Lager Ansbach-Bleidorn kennen gelernt, sie seien bis März 1949 zusammen in dem Lager gewesen, hätten im selben Block gewohnt und sich täglich getroffen. Der Verstorbene habe während der ganzen Jahre im Lager als Lagerpolizist gearbeitet. Er habe Polizeiuniform getragen und einen Rang besessen. Die Zeugin B S gab an, dass ihr Ehemann zusammen mit dem Verstorbenen bei der Lagerpolizei gearbeitet habe und sie sich häufig getroffen hätten. Die Zeugin zeigte dem Gericht eine Fotografie aus jener Zeit, auf der die Polizisten, unter ihnen auch ihr verstorbener Mann und der Verstorbene, zu sehen sein sollten. Der Verstorbene habe zusammen mit ihrem Ehemann einen Kurs für Polizeioffiziere in Stuttgart während eines Monats oder länger besucht. Sie habe den Verstorbenen in Polizeiuniform gesehen. Sie sei sicher, dass die Polizisten Gehalt bezogen hätten, könne sich aber an die Höhe auch des Gehaltes ihres Mannes nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Versicherte krankenversichert oder rentenversichert gewesen sei und für ihn Beiträge abgeführt wurden, gaben die Zeuginnen an, dies nicht zu wissen. Die Zeuginnen identifizierten den Verstorbenen ferner auf einem von der Klägerin eingereichten Foto, auf dem dieser Uniform trägt. Die Zeugin S gab hierbei an, sie habe den Verstorbenen fast täglich dabei gesehen, wie er anderen Polizisten bei der Wache am Tor des Lagers Anordnungen gegeben habe. Sie habe ihn auch bei der Überwachung der Zuteilung von Paketen und Kleidungsstücken beim Magazin des Lagers gesehen und würde ihn als Polizeioffizier im Lager bezeichnen. Die Zeugin S gab an, sie habe den Verstorbenen bei der Anweisung an den Toren, keine Schmuggler eindringen zu lassen, sowie bei dem Befehl an seine Polizisten, Eindringlinge mit Kraft vom Lager zu entfernen, beobachtet. Eine Nachfrage der Beklagten beim Bayerischen Landesentschädigungsamt ergab, dass dort kein Vorgang des Verstorbenen registriert war. Eine Nachfrage bei der AOK München ergab, dass dort Mitgliedszeiten des Verstorbenen nicht festgestellt werden konnten.

Aufgrund eines Versehens nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage im Verfahren S 35 An 231/94-W 95 zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juni 1998 erklärte er diesen Rechtsstreit für erledigt und stellte einen Antrag auf Überprüfung der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 1998, mit dem sie eine Änderung des Bescheides vom 05. März 1993 ablehnte, weil das Recht richtig angewandt worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass für die Zeit vom 01. September 1946 bis 30. April 1949 bei der BfA keine Beitragsunterlagen verwahrt würden, obwohl die Beitragskonten bis auf wenige genau bekannte Ausnahmen erhalten geblieben seien. Weitere Ermittlungen hätten weder eine Beschäftigung noch eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung bestätigt, auch eine Auswertung der abgegebenen Zeugenerklärungen habe keine konkreten Hinweise für eine Beitragsentrichtung erbracht. Diese Beweisanforderung sei jedoch notwendig, weil in den wenigsten Fällen von den Beschäftigten in den DP Lagern Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Da der Versicherte durch die UNRRA selbst entlohnt worden sei, könne eine Beitragstreue des Arbeitgebers nicht unterstellt werden.

Den hiergegen am 12. Oktober 1998 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass in Bayern Versicherungspflicht bestanden habe und dass dem Büro des Prozessbevollmächtigten Lohnlisten von insgesamt drei DP Lagern vorlägen, aus denen hervorgehe, dass die Beschäftigten ein Entgelt in Höhe von rund 200,00 DM monatlich erhalten hätten und dass von diesem Entgelt Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten worden seien. Ferner habe das Amt für Verteidigungslasten in München mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 bestätigt, dass für Beschäftigte DP´s Beiträge zur Sozialversicherung gemäß der Verordnung Nr. 53 gezahlt worden seien. Meldekarten seien für diesen Personenkreis von den Krankenkassen nur angelegt worden, wenn diese tatsächlich eine Leistung von der Krankenkasse erhielten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte ferner auszugsweise einen Vermerk über eine Besprechung beim Amt für Verteidigungslasten am 03. Juli 1985 vor, wonach – mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme - die Versicherungsunterlagen der ehemaligen DP bis zum 30. Juni 1952 aufgrund Beschlusses des Bayerischen Staatsministers der Finanzen vom 18. Dezember 1967 (Az.:VL 0210-62 648) vernichtet worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1993 sowie in ihren Schriftsätzen im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin im Verfahren S 35 An 231/94-W95-W98 zurück und wies darauf hin, dass ihr Lohnlisten des UNRRA-Teams in Lampertheim vorlägen, aus denen hervorgehe, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht in Abzug gebracht wurden, da die ärztliche Betreuung und Fürsorge innerhalb des Lagers durch eigene Ärzte erfolgte. Aus den Erklärungen der Zeuginnen S und S gehe hervor, dass die UNRRA im DP Lager Ansbach auch für die ärztliche Versorgung ihrer Beschäftigten gesorgt habe. Da sämtliche Ermittlungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ergebnislos verlaufen seien, sei davon auszugehen, dass aufgrund ärztlicher Betreuung und Fürsorge innerhalb des Lagers auch kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt sei.

Am 19. Januar 1999 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, im Wege des Überprüfungsverfahrens die Zeit von September 1946 bis April 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen. Sie hat auf die Versicherungspflicht Bezug genommen und Kopien von Leistungskarten zur Akte gereicht, aus denen sich ergebe, dass die UNRRA der Pflicht zur Beitragszahlung nachgekommen sei. Da der Internationale Suchdienst in Arolsen keine vollständigen Unterlagen über die Personen, für die er zuständig sei, besitze, sei eine negative Aussage kein Beweis für das Nichtvorliegen eines Tatbestandes. Dass der Versicherte im DP Lager als Polizist gearbeitet habe, dürfte nach den Zeugenaussagen keinen Zweifeln mehr unterliegen. Bei der Heirat habe er seinen Lehrberuf angegeben. Da überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Verstorbene ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis inne gehabt habe, sei zusammen mit der Verordnung Nr. 53, dem Schreiben des Amtes für Verteidigungslasten in München vom 15. Oktober 1987 und den Unterlagen aus anderen Lagern, denen zufolge die Besatzungskostenämter der Pflicht zur Beitragsabführung nachgekommen seien, auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung gegeben.

Die Klägerin hat ferner Schreiben des Dr. S, Justitiar des Hohen Flüchtlingskommissars der UN von Juli 1985, März 1985 und November 1980 zur Akte gereicht, wonach sich aus den wenigen UNRRA Akten keine Angaben über Sozialversicherungsleistungen ergäben, aber davon auszugehen sei, dass trotz des Protestes der DP diese der Sozialversicherungspflicht unterstellt worden seien. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die entsprechenden Verordnungen, aus denen sich eine Sozialversicherungspflicht für die amerikanisch und britisch besetzten Zonen ergeben habe, nicht eingehalten worden sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ferner die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen G O und K C in dem Verfahren S 9 RA 922/97-2 des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2001 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 bis 57 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben des Bayerischen Hauptstaatsarchives vom 30. April 2001 zum Verfahren S 9 RA 4599/99 des Sozialgerichts Berlin (Schreiben des Archivrats Dr. B. G) vorgelegt, mit dem u. a. Schriftwechsel zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Oberbürgermeister der Stadt Ansbach vom 30. August 1946 bzw. 02. und 05. September 1946 vorgelegt wurde.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte ferner vor einen Aufsatz des ehemaligen Mitarbeiters der AOK, P K, zur Beitragsentrichtung der bei der UNRRA sowie der Nachfolgeorganisation IRO beschäftigten DPs und die Niederschrift einer mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2002 (L 18 [8] RJ 153/00).

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die behauptete Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich sei, weil es keine konkreten Hinweise für die Beitragsentrichtung gebe. Dass für die in der amerikanischen Besatzungszone bei der UNRRA, später IRO, und anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, sei unstreitig. Es sei aber für jeden Einzelfall zu prüfen, ob eine Beitragsentrichtung glaubhaft gemacht wurde.

Das Sozialgericht hat bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern nach Unterlagen des Verstorbenen nachgefragt. Die Nachfrage führte zu einer Fehlanzeige.

Mit Urteil vom 27. Februar 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Klägerin sei der Nachweis einer Beitragsentrichtung nach § 135 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - in Verbindung mit der Sicherungsunterlagen-Verordnung VuVO nicht gelungen. Für den Verstorbenen hätten weder bei der AOK München noch der AOK Regensburg oder AOK Ansbach Versicherungsunterlagen oder Angaben vorgelegen. Auch das Landratsamt Ansbach und die Stadt Ansbach Versicherungsamt hätten die Ausstellung einer Angestelltenversicherungskarte nicht bestätigen können, obwohl die dortigen Ausstellungs- und Umtauschverzeichnisse vollständig erhalten seien. Auch die beiden Zeuginnen hätten zu der Frage der Entlohnung des Versicherten und insbesondere der Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung keine Angaben machen können. Da die Zeuginnen geltend gemacht hätten, dass der Versicherte "einen Rang" gehabt habe, sei nicht auszuschließen, dass dieser möglicherweise Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gehabt habe und damit seine Anmeldung zur Rentenversicherung unterblieben sei. Dem Vortrag der Klägerin und der Zeuginnen stünde auch die Berufsangabe in der Heiratsurkunde vom 10. Februar 1949 über die Eheschließung entgegen, da der Verstorbene dort als Seifenarbeiter ausgewiesen sei. Eine Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der klägerischen Angabe zum Berufsleben und der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für die für den Verstorbenen angegebene Beschäftigung könne nicht bejaht werden.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2006 zugestellte Urteil am 21. März 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung Ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ferner ein Schreiben des AOK Mitarbeiters P K vom 07. November 2000 an einen in I ansässigen Rechtsanwalt zur Akte gereicht, wonach aus Sicht der AOK an der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung dann nicht gezweifelt werden könne, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der DP gegeben war. Er hat ferner Niederschriften über eine mündliche Verhandlung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 29. Oktober 2002 im Verfahren L 18 (8) RJ 153/00, die Vernehmung der Zeugen B C vom 08. April 2008 in den Verfahren L 8 R 184/06 und L 8 R 64/07 vor dem LSG NRW sowie eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. J Z vom 19. Februar 2008 im Verfahren L 8 R 184/06 des LSG NRW nebst Anlagen zur Akte gereicht.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 05. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1993 die Zeit vom 01. September 1946 bis 28. Februar 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeit des Versicherten C M anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Eine Beitragsentrichtung sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der Senat hat das Archiv der ehemaligen Vorsitzenden der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Frau RiLSG Radon) beigezogen (2 Leitz-Ordner). In den Ordnern befinden sich u.a. Kopien der Abschriften von Schriftsätzen der für die Lager Ansbach-Bleidorn und Ansbach-H Caserne zuständigen UNRRA-Teams 167 und 548 vom 29. Juli und 27. August 1946. Bei diesen Schreiben handelt es sich um die in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 zur Gerichtsakte gereichten Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Ansbach an das Bayer. Staatsministerium der Finanzen vom 30. August 1946 erwähnten "2 Beilagen". Das Schreiben des für das Lager Ansbach-Bleidorn zuständigen UNRRA Teams 167 vom 29. Juli 1946 an den Oberbügermeister der Stadt Ansbach lautet: " Ihrer mündlichen Verständigung gemäß sind ab sofort die durch deutsche Behörden entlohnten D.P.`s (verschleppte Personen) zur Sozialversicherung verpflichtet. Diese allgemeine Sozialversicherungsverpflichtung wird leicht mit der Zahlungsverpflichtung selbst identifiziert, was zur - dem Sinn des Gesetzes zuwider stehenden - Doppelversicherung und Doppelversorgung führen möchte. Um einer falschen Anwendung der Verordnung vorzubeugen, wollen Sie, Herr Oberbürgermeister, den Spezialfall einer besonderen Gruppe der D.P., der in Camps (geschlossenen Lager) untergebrachten, Ihren höheren Behörden vor der anfechtbaren Durchführung vorlegen mit der Klarstellung, dass diese Personen durchwegs ärztliche Behandlung, Arzneiversorgung, Krankenhausbehandlung

und auch ohne Arbeitsverhältnis

volle Versorgung und volle soziale Betreuung

durch die Unrra genießen, das heißt nach allen Begriffen der Sozialversicherung "versorgt" sind, sogar, dass ihr Aufenthalt auf deutschem Boden grundsätzlich vorübergehend ist. Die in geschlossenen Lagern lebenden D.P.´s sind also wenigstens den im deutschen Grundgesetz als versorgt anerkannten Ersatzkassen-Mitgliedern gleichzustellen, in deren Fall Zahlungen an die örtlichen Kassen entfallen. Es sei noch bemerkt, dass die Arbeitgeber-Teilzahlungen in vielen Fällen eine doppelte Leistung von Seiten der Arbeitgeber darstellen würden, weil z.B. ein Teil der D.P. Ärzte laufend durch die Bürgermeister (Landräte) entlohnt wird. Ich bitte Sie, über die durch die Militärregierung gut geheißene Entscheidung Ihrer höheren Behörde mich schriftlich verständigen zu wollen.

gez. Unterschrift."

Im Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Ansbach vom 30. August 1946 bittet dieser unter Bezugnahme auf eine Anfrage vom 5. Juli 1946 und auf die o.g. Schreiben der UNRRA Teams erneut um Entscheidung, "ob Anteile an der Sozialversicherung nunmehr von allen Ausländern, insbesondere aber von den in den D.P.Camps Beschäftigten, die in eigenen Lagerhospitälern betreut werden, einbehalten werden sollen". Abschließend heißt es im Schreiben des Oberbürgermeisters, "Zu bemerken gestatte ich mir, dass ich bis zum Eingang der Entscheidung von den Bezügen und Löhnen der in D.P. Lagern beschäftigten Personen Sozialversicherungsbeiträge nicht in Abzug bringe." Eine Reaktion des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen auf dieses Schreiben ist nicht bekannt. Das Schreiben vom 30. August 1946 enthält vielmehr die handschriftliche Verfügung "I. Durch Zeitablauf überholt II. Z.d.A" , sowie eine Paraphe mit Datumsstempel "27. Dez 1948".

Auf Anfrage des Senats beim Staatsarchiv Nürnberg hat der Archivamtsrat Herr F am 09. Juli 2008 Folgendes mitgeteilt:

1. Das Staatsarchiv Nürnberg ist zuständiges staatliches Archiv für ganz Mittelfranken und damit auch für Ansbach.

2. Das Besatzungskostenamt Ansbach wurde am 1. April 1948 errichtet und am 30. Juni 1957 geschlossen, Nachfolger wurde 1957 das Amt für Verteidigungslasten.

3. Dem Staatsarchiv Nürnberg wurden in den 90er Jahren vom Amt für Verteidigungslasten das dortige Archiv übermittelt.

4. Aus dem sog. "Findbuch" (Register) des übermittelten Aktenbestands ergibt sich, dass die älteste vom Amt für Verteidigungslasten übermittelte Unterlage aus dem Jahr 1961 datiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend C M (Az.: ), der Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin (S 35 An 231/94-W 95-W 98) sowie des Archivs der Richterin am Landessozialgericht Radon (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999 mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 05. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1993 abzuändern und die Beschäftigungszeiten des C M vom 01. September 1946 bis 28. Februar 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen, ist rechtmäßig.

Für das Begehren der Klägerin kommt als Anspruchsgrundlage allein § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 05. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1993 die Anerkennung der Zeit von September 1946 bis Februar 1949 als Beitragszeit des Verstorbenen abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Bescheides, mit dem die streitgegenständliche Zeit als Beitragszeit festgestellt wird.

Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Beitragszeiten richtet sich vorliegend nicht nach dem AVG in Verbindung mit der VuVO, sondern nach dem Recht des SGB VI, weil der Antrag erst 1992 gestellt wurde (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beitragszeiten des Verstorbenen sind nicht nachgewiesen, da Aufzeichnungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die angegebene Tätigkeit des Verstorbenen als Polizist im DP-Lager Ansbach-Bleidorn nicht mehr aufzufinden sind. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den bayerischen Teil der US-amerikanischen Besatzungszone bekannt, dass dort Versicherungsunterlagen der ehemaligen DP bis zum 30.06.1952 auf Beschluss des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.12.1967 (Az.: VL 0210/92948) vernichtet worden sind (Auskunft des UNHCR über das Ergebnis einer Besprechung mit bayerischen Regierungsstellen vom 03.07.1985 in dem Verfahren L 14 J 13/84, LSG NRW).

Auch unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Beweiserleichterung nach § 286 a SGB VI liegt keine berücksichtigungsfähige Beitragszeit des Verstorbenen vor. Nach § 286a Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit vor dem 1. Januar 1950, für die Versicherungsunterlagen fehlen, als Beitragszeiten anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen sind und dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Glaubhaftmachung der streitigen Beitragszeiten nicht gelungen. Zwar erscheint mit den vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen eine Beschäftigung des Verstorbenen jedenfalls im Zeitraum bis Februar 1949 überwiegend wahrscheinlich. Von einer Tätigkeit des Verstorbenen als Polizist im DP Lager Bleidorn in Ansbach ist jedenfalls ab dem 24. Februar 1949 nicht mehr auszugehen. An diesem Tag wurde er nach der Auskunft aus dem Archiv des Internationalen Suchdienstes in A vom 02. August 1993 vom IRO Auswanderungslager Schweinfurth (kommend von Ansbach) nach Bremen überstellt. Nach den vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen steht aber im davor liegenden Zeitraum ab Herbst 1946 eine abhängige Beschäftigung des Klägers als Polizist bei der UNRRA mit ausreichender Sicherheit fest. Dies folgt insbesondere aus der Bescheinigung der DP Polizeischule Regensburg vom 10. Januar 1947 sowie der Bescheinigung des Jüdischen Komitees Bleidorn-Lager vom 04. Januar 1947 und der Bescheinigung der DP Polizei Ansbach-Bleidorn vom 03. Februar 1947 sowie der Zeugenaussagen der Zeuginnen S und S, die vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass ein entgeltliches und abhängiges und damit entsprechend der Verordnung Nr. 53 betreffend Sozialversicherungspflicht verschleppter Personen vom 4. März 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/1946 S. 1978) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur UNRRA bestand. Dies wird auch von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.

Für die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit ist jedoch nicht nur das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen. Es muss zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Beiträge für ein solches dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis tatsächlich auch gezahlt worden sind. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend für eine Glaubhaftmachung der Beitragsabführung zur Rentenversicherung solcher dem Grunde nach überwiegend wahrscheinlich gemachter Beschäftigungsverhältnisse in DP-Lagern, ob sich im Einzelfall ausreichende Anhaltspunkte für eine Beitragsabführung ergeben haben (vgl. Urteile des LSG Berlin vom 10. Mai 2007 – L 4 RA 46/04 – und vom 15. Mai 2003 - L 8 RA 4/99-; veröffentlicht in Juris). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat.

Es gibt keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung gleichzeitig die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986, 11a RA 59/85, SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2; Urteil vom 7. September 1989, 5 RJ 79/88, Reg.-Nr. 18952 (BSG-Intern); Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 2002, L 3 RJ 88/00; zitiert jeweils nach juris). Eine "Beitragstreue" von Arbeitgebern kann nicht grundsätzlich unterstellt werden. Die Anerkennung versicherungsrechtlich relevanter Zeiten hängt auch davon ab, ob im Einzelfall konkrete Indizien vorliegen, aus denen sich eine Glaubhaftmachung gerade auch der Beitragsabführung ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2003, L 5 RA 2/00, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Arbeitgeber bzw. die mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge betraute Stelle eine Behörde ist. Denn auch wenn eine Behörde grundsätzlich gesetzes- und verordnungstreu ist, ist nicht auszuschließen, dass sie die gesetzliche Grundlage im Einzelfall - etwa aufgrund einer rechtsirrigen Auffassung - nicht richtig anwendet. Für die Annahme der Klägerin, bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen in DP-Lagern bestehe schon im Grundsatz eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Beitragsabführung, besteht auch im Ergebnis des vorliegenden Verfahrens keine ausreichende Grundlage.

Der Senat schließt sich der Auffassung des 8. Senates des Landessozialgerichts Berlin in seinem vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31. April 2004 – B 4 RA 224/03 B – (juris) wegen eines Verfahrensmangels aufgehobenen Urteil vom 07. August 2003 L 8 RA 54/00 (juris) an, wonach als wesentlich für die Annahme von Beitragstreue anzusehen ist, in welchem Lager die Beschäftigung stattgefunden hat und welche Erkenntnisse konkret für die Vorgehensweise in diesem Lager vorliegen. Denn ausreichende Anhaltspunkte für eine einheitliche Vorgehensweise der Beitragsabführung bei Beschäftigten de UNRRA/IRO ergeben sich nicht. Dies folgt insbesondere aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in das Verfahren eingeführten Zeugenvernehmung des K C vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 23. Juli 2001 (Az.: S 9 RA 4599/00 – veröffentlicht bei Juris), auf die auch der 8. Senat des LSG Berlin-Brandenburg seine - aufgehobene – Entscheidung gestützt hat. Der 8. Senat hat insoweit wie folgt ausgeführt:

"In den DP-Lagern in der amerikanischen und britischen Zone der späteren Bundesrepublik Deutschland lebten Ende 1946 schätzungsweise 185.000 aus der Verfolgung durch den Nationalsozialismus befreite oder aufgrund der Kriegseinwirkungen aus ihren Heimatländern geflüchtete Menschen vornehmlich jüdischer Herkunft; bis Ende 1952 sind schätzungsweise 650.000 Menschen über diese Lager vor allem in die USA, nach Großbritannien und nach Israel ausgewandert. Die Lager standen unter der Kontrolle der Militärbehörden, die Lagerbewohner sind von der UNRRA und ihrer Nachfolgeorganisation, der 1947 gegründeten IRO, betreut worden. Im Laufe der Zeit sind auch externe Wohlfahrtsorganisationen (vor allem das American Jewish Joint Distribution Committee [kurz: Joint], die jüdische Berufsausbildungsorganisation ORT und [in der britischen Zone] die Jewish Relief Unit) tätig geworden und haben vorrangig die Selbsthilfe der auf die Auswanderung wartenden Flüchtlinge (insbesondere im Bereich der Erziehung und der landwirtschaftlichen Ausbildung) organisiert und unterstützt (zum Ganzen Jäckel ua., Enzyklopädie des Holocaust, Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden, Tel Aviv 1990 und München 1993, Stichwort: Displaced Persons). Folglich kommen für Beschäftigungen in einem DP-Lager eine Reihe von möglichen Ausgestaltungen in Betracht. Während insbesondere für die große Gruppe der im Rahmen der Selbsthilfe in den Lagern tätig gewesenen Personen im Einzelfall schon zweifelhaft sein kann, ob ihrer Tätigkeit abhängige, entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zugrunde lagen, stellt sich bei den gegen Entgelt für die genannten Organisationen im Bereich der eigentlichen Verwaltung der Lager tätig gewesenen Personen (wie hier beim Kläger) vorrangig die Frage, ob beim jeweiligen Arbeitgeber von Beitragstreue ausgegangen werden kann und die Glaubhaftmachung unter diesem Gesichtspunkt gelungen ist. Auch wenn – wie hier – die lagerübergreifenden Organisationen UNRRA bzw. die IRO als Arbeitgeber feststehen, die zweifellos in einer Vielzahl von Fällen Beiträge für ihre Beschäftigten abgeführt haben, sieht es der Senat daneben als Wesentlich für die Annahme von Beitragstreue an, in welchem Lager die Beschäftigung stattgefunden hat und welche Erkenntnisse konkret für die Vorgehensweise in diesem Lager vorliegen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine einheitliche Vorgehensweise der Beitragsabführung bei Beschäftigten der UNRRA/IRO ergeben sich (wie auch bei Beschäftigten der genannten Wohlfahrtsorganisationen) nicht. In diesem Ansatzpunkt sieht sich der Senat insbesondere durch die Aussage des von der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 23. Juli 2001 vernommenen Zeugen Karl Crusius bestätigt. Der Zeuge, der als Dienststellen- und Lohnstellenleiter des Besatzungskostenamtes der Stadt München in der Zeit ab September 1945 zuständig für die Organisation und Verrechnung der Lohnzahlungen an Beschäftigte bei den Streitkräften und bei der UNRRA/IRO war, hat zwar ausgesagt, von der Zentralen Lohnstelle seien für einen großen Teil der Beschäftigten (etwa 6000 bis 8000 Personen) von den Löhnen Sozialversicherungsbeiträge (meistenteils an die Ortskrankenkassen) abgeführt worden. Er hat auch dargelegt, dass Versicherungskarten wegen des Papiermangels in den ersten Jahren nicht ausgestellt werden konnten und die Beschäftigten zum Teil an der Aushändigung der ausgeteilten Einlegeblätter und dem Umtausch der in den späteren Jahren ausgestellten Versicherungskarten nicht interessiert waren, was den Verlust der Beitragsunterlagen bei den Versicherten selbst als weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung nach § 286a SGB VI nachvollziehbar macht. Es seien aber in der Zeit von 1946 bis März 1948 auch Listen für etwa 4000 bis 5000 Beschäftigte der UNRRA eingegangen, auf denen nur die Namen und ein (auszuzahlender) Betrag gestanden habe. In diesen Fällen sei eine Beitragsabführung nicht erfolgt. Die Listen seien unmittelbar von den UNRRA-Dienststellen eingegangen und im Amt nur nachgerechnet worden. Aus welchem Grund diese Unterscheidung gemacht worden sei, könne er nicht sagen. Das Besatzungskostenamt habe jedenfalls keine eigentliche Prüfung der Beitragspflicht vorgenommen, sondern die Vorgaben in den Listen hingenommen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage kommt der Senat zu dem Schluss, dass – anders als es das SG noch angenommen hat – allein aus der Lohnabrechnung über das jeweils zuständig gewesene Besatzungskostenamt von Beitragstreue nicht ausgegangen werden kann. Zwar war im vorliegenden Fall das Besatzungskostenamt der Stadt München, in dem der Zeuge tätig war, nicht örtlich zuständig. Aus den übrigen vorliegenden Unterlagen – insbesondere den noch vereinzelt vorliegenden Lohnlisten aus verschiedenen DP-Lagern - lässt sich aber der Schluss ziehen, dass die vom Zeugen beschriebene Vorgehensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der gesamten amerikanischen Zone herrschende Praxis war und in den einzelnen Dienststellen der UNRRA und nicht bei den Besatzungskostenämtern die Entscheidungen über die Abführung von Beiträgen getroffen worden sind. In einer ganzen Reihe solcher Listen ist der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen kenntlich gemacht. In anderen Listen fehlen dagegen die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge. Es lässt sich mit der Aussage des Zeugen auch nicht argumentieren, die Unsicherheit in der Frage der Beitragsabführung habe sich nur auf die Zeit vor bzw. die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht der verschleppten Personen vom 4. März 1946 (Bayrisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/1946 S. 187) bezogen. Er hat dies auf ausdrückliche Nachfrage der Kammervorsitzenden verneint. Die von ihm genannte Zahl von Fällen, in denen damit über Jahre hinweg eine Beitragsabführung nicht stattgefunden hat, ist so groß, dass weder davon ausgegangen werden kann, in diesen Fällen habe Versicherungspflicht tatsächlich nicht bestanden, noch dass die Beitragsabführung nur in einer zu vernachlässigenden Zahl von Einzelfällen unterblieben sei. Schließlich zeigt auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des Oberversicherungsamtes München noch im August 1948 zur streitig gewesenen Frage der Versicherungspflicht, dass je nach Lagerleitung offenbar eine von der Verordnungs- und Weisungslage ggf abweichende Auffassung zum Bestehen der Versicherungspflicht bestand. Rückschlüsse aus Ermittlungsergebnissen in den von den Beteiligten in Bezug genommenen anderen Verfahren lassen sich, da diese Fälle allesamt andere Lager und/oder Beschäftigungen für andere Organisationen als die UNRRA/IRO betreffen, weder im Sinne des klägerischen Standpunkts noch des Standpunkts der Beklagten ziehen. Schlussfolgerungen aus Ermittlungsergebnissen anderer Fälle sind im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Beitragszeit aus Sicht des Senats nur geboten, wenn sich jedenfalls ein Bezug zu Lager sowie zu Tätigkeit und auch Arbeitgeber des jeweils Betroffenen herstellen lässt, wobei je nach Einzelfall (zeitnahe) Nachweise etwa für Arbeitskollegen für die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung ausreichen können (vgl. etwa Urteil des Senats vom 14. November 2002 -L 8 RA 14/01). Wenn ein solcher Zusammenhang nicht besteht, erscheinen Erkenntnisse aus anderen Verfahren angesichts der unterschiedlichen Handhabung in den Lagern einer Aufklärung des Einzelfalles nicht förderlich."

Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Dass von einer einheitlichen Vorgehensweise der Beitragsabführung bei Beschäftigten de UNRRA/IRO nicht ausgegangen werden kann, folgt insbesondere aus der Ausgestaltung des vorliegenden Falls. In diesem ist der Senat vielmehr nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sogar davon überzeugt, dass jedenfalls während der Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise für die Besatzungskostenverwaltung (hier der Stadt Ansbach) Beiträge nicht abgeführt worden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Mit Schreiben vom 29. Juli 1946 an den Oberbürgermeister der Stadt Ansbach teilte das UNRRA Team 167, das zuständig für das Camp Ansbach-Bleidorn war, mit, dass Zahlungen für die dort lebenden DPs nicht vorgenommen würden. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben, die allgemeine Sozialversicherungsverpflichtung werde leicht mit der Zahlungsverpflichtung selbst identifiziert, was zu einer dem Sinne des Gesetzes zuwider stehenden Doppelversicherung und Doppelversorgung führen möge. Die besondere Gruppe der DPs, die in Camps (geschlossenen Lagern) untergebracht seien, genössen durchwegs ärztliche Behandlung, Arzneiversorgung, Krankenhausbehandlung und auch ohne Arbeitsverhältnis volle Versorgung und volle soziale Betreuung durch die UNRRA. Das heiße nach allen Begriffen der Sozialversicherung, dass diese "versorgt" seien. Die in geschlossenen Lagern lebenden DPs seien also wenigstens den im deutschen Grundgesetz als versorgt anerkannten Ersatzkassen-Mitgliedern gleichzustellen, in deren Fall Zahlungen an die örtlichen Kassen entfallen. Der Oberbürgermeister der Stadt Ansbach werde gebeten, den Absender über eine Entscheidung der höheren Behörde, die durch die Militärregierung gutgeheißen werde, schriftlich zu verständigen.

Der Oberbürgermeister der Stadt Ansbach hat diese Zuschrift der UNRRA mit Schreiben vom 30. August 1946 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen weitergeleitet und hierbei unter Bezugnahme auf eine eigene frühere Anfrage vom 5. Juli 1946 erneut um Entscheidung gebeten, "ob Anteile an der Sozialversicherung nunmehr von allen Ausländern, insbesondere aber von den in den D.P.Camps Beschäftigten, die in eigenen Lagerhospitälern betreut werden, einbehalten werden sollen". Ferner heißt es im Schreiben des Oberbürgermeisters, dass dieser " ...bis zum Eingang der Entscheidung von den Bezügen und Löhnen der in D.P. Lagern beschäftigten Personen Sozialversicherungsbeiträge nicht in Abzug bringe." Eine Reaktion des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen auf das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Ansbach ist nicht erfolgt. Das Schreiben vom 30. August 1946 enthält vielmehr die handschriftliche Verfügung "I. Durch Zeitablauf überholt II. Z.d.A" , sowie eine Paraphe mit Datumsstempel "27. Dez 1948". Daraus ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass mangels anders lautender Anweisung des Staatsministeriums Sozialversicherungsbeiträge durch den Oberbürgermeister der Stadt Ansbach für die im Lager Ansbach-Bleidorn beschäftigten DP – wie den Verstorbenen – nicht abgeführt worden sind.

Die vom Zeugen K C beschriebenen Umstände, dass nämlich teilweise die Abführung von Beiträgen veranlasst worden sei, teilweise im nennenswerten Umfang aber auch nicht, wird hierdurch bestätigt.

Aufgrund der Neuorganisation der Besatzungskostenverwaltung in Bayern war spätestens ab dem 1. April 1948 für die Verwaltung der Besatzungskosten und somit auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für in den Lagern der UNRRA beschäftigte Personen das Besatzungskostenamt Ansbach, als dem Oberfinanzpräsidium Nürnberg nachgeordnete Behörde, zuständig ( Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Mai 1948 Nr. VI a 29217 - Mil. I/128 über [die] Neuorganisation der Besatzungskostenverwaltung in Bayern (Bayerischer Staatsanzeiger 1948, Nr. 21).

Darüber, ob das Besatzungskostenamt Ansbach nach Übernahme der Zuständigkeit die bisher vom Oberbürgermeister der Stadt Ansbach geübte Verfahrensweise (Nichtabführung) fortgesetzt oder nunmehr Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, liegen keine Erkenntnisse vor. Solche sind nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Staatsarchivs Nürnberg auch nicht mehr zu erlangen. Denn nach Auskunft aus dem Staatsarchiv Nürnberg zum hiesigen Verfahren sind alle vom Amt für Verteidigungslasten als Nachfolger des Besatzungskostenamts Ansbach archivierten Vorgänge vom Staatsarchiv Nürnberg übernommen worden. Die älteste vom Amt für Verteidigungslasten übermittelte Unterlage datiert jedoch aus dem Jahr 1961.

Insofern verbleibt es bei der vom Zeugen K C beschriebenen Sachlage, dass auch von den Besatzungskostenämtern die Abführung von Beiträgen nicht in jedem Fall veranlasst worden, eine Beitragsabführung vielmehr in nennenswertem Umfang unterblieben ist und dass für die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung hierfür positive Indizien aus der Vorgehensweise in den jeweiligen Lagern vorliegen müssen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin eine Glaubhaftmachung nicht gelungen.

Vielmehr sprechen die vorliegenden Indizien insbesondere unter Berücksichtigung der Angabe des C C, dass die Besatzungskostenämter keine eigentliche Prüfung der Beitragspflicht vorgenommen, sondern die Vorgaben in den ihnen unmittelbar von den UNRRA-Dienststellen übermittelten Listen hingenommen hätten, gegen eine Abführung von Beiträgen durch das zuständige Besatzungskostenamt. Denn das für den Verstorbenen zuständige UNRRA Team 167 vertrat die in dem oben zitierten Schreiben vom 29. Juli 1946 dokumentierte Rechtsauffassung, dass Zahlungen für die im Camp Ansbach-Bleidorn beschäftigten DPs nicht vorzunehmen seien, weil deren soziale Versorgung durch die im Lager gewährten Leistungen abgesichert sei.

Auch vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt Ansbach und die Stadt Ansbach Versicherungsamt die Ausstellung einer Angestelltenversicherungskarte für den Verstorbenen nicht bestätigen konnten, obwohl die dortigen Ausstellungs- und Umtauschverzeichnisse vollständig erhalten sind, ist eine Beitragsentrichtung für den Verstorbenen auch ab 1. April 1948 nicht überwiegend wahrscheinlich. Die im Gutachten des Dr. Z vom 19. Februar 2008 an der Zeugenaussage des ehemaligen Leiters des Besatzungskostenamtes München geäußerten Zweifel werden vom Senat nicht geteilt. Vielmehr erklärt die in dem Anschreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Ansbach dargelegte Haltung des UNRRA Teams 167 zwanglos den Hintergrund der vom Zeugen C dargelegten "Beitragsuntreue". Soweit der AOK Mitarbeiter und Zeuge P K insoweit in seinen schriftlichen Stellungnahmen Bedenken äußert, misst der Senat dessen Aussagen einen geringeren Beweiswert zu als der Aussage des K C, dessen unmittelbarer Wahrnehmung als Zeitzeuge erhebliche Bedeutung zukommt. Der Zeuge K ist, wie er selbst darlegt, erst am 01. August 1956 als Verwaltungslehrling in die Dienste der AOK eingetreten, mithin annähernd zehn Jahre nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum. Die Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren der bei der UNRRA und IRO beschäftigten DPs sowie der Beitragsentrichtung für diesen Personenkreis hat er eigenen Angaben nach nur Vorausinformationen, die ihm sein früherer Dienstvorgesetzter persönlich vermittelt habe, d. h. vom Hörensagen.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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