L 8 R 491/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 1425/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 491/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

Über die außergerichtlichen Kosten des durch angenommenes Anerkenntnis in der Sache und damit anders als durch Urteil beendeten Verfahrens entscheidet das Gericht auf Antrag der Klägerin durch Beschluss gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.

Bei dieser Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Ausgang der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Erledigung voraussichtlich genommen hätte oder auch wer Anlass für die Anrufung des Gerichts gegeben hat. Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist demnach nicht streng danach zu treffen, wer letztendlich obsiegt hat.

Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen. Die Auferlegung weiterer Kosten über dieses (von der Klägerin nicht angenommene) Kostenanerkenntnis hinaus kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Klägerin, wie ihrer Formulierung zu "merkwürdigen Kostenvorstellungen der Beklagten", die völlig "indiskutabel" seien, zu entnehmen ist, offensichtlich der Ansicht, ihre Berufung hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Diese Auffassung ist jedoch unbegründet.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die Glaubhaftmachung eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses, das für die zusätzliche Berücksichtigung einer Beitragszeit im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten von Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Streit war, nicht gelungen ist. Die Berufung war nicht in der Lage, diese Bewertung zu erschüttern.

Ob die Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu sogenannten Ghettozeiten in den Entscheidungen des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 2. und 3. Juni 2009 für den vorliegenden Streitstand überhaupt rechtlich von Belang ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Beklagte darauf jedenfalls umgehend reagiert hat, sodass ihr die Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kostenrechtlich nicht angelastet werden kann.

Der Kostenausspruch beruht daher allein auf dem Rechtsgedanken des § 202 SGG i. V. m. § 307 der Zivilprozessordnung.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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