Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1126/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1676/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1957 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Im August 1983 erwarb er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 5. September 1983 und über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Konstrukteur beziehungsweise Abteilungsleiter beim VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg und dem Nachfolgebetrieb Maschinenbau Babelsberg GmbH beschäftigt. In ein System der Zusatzversorgung war der Kläger während des Bestehens der DDR nicht aufgenommen worden. Am 29. Juni 1990 meldete der Direktor des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung an. Auf der Antragsschrift ist handschriftlich vermerkt: "persönl. abgegeben Neu 29/6". Mit der Antragsschrift wurden die 1. Ausfertigung der von dem Notar D H, B-T, am 27. Juni 1990 zur Urkundenrolle beurkundeten Umwandlungserklärung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben und Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (UmwandlungsVO; DDR-GBl. I Nr. 14 S. 107) betreffend den VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg mitsamt dem am 27. Juni 1990 geschlossenen Gesellschaftsvertrag sowie weitere Unterlagen eingereicht. In den Registerakten betreffend die Maschinenbau Babelsberg GmbH ist die am 29. Juni 1990 von der Richterin Neumann mit dem Namenskürzel "Neu" unterzeichnete Verfügung enthalten, ausweislich derer die Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister B einzutragen und der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg im Register der volkseigenen Wirtschaft – Registernummer zu löschen sei. Auf dem selben Blatt rechts unter der unterzeichneten Verfügung ist handschriftlich das Namenskürzel "Sp" und das Datum "17/7" angebracht. Ausweislich des Registerblatts wurde die Maschinenbau Babelsberg GmbH noch am 29. Juni 1990 unter der Registernummer in das Handelsregister eingetragen. Das Registerblatt trägt unter dem Datum der Eintragung die Unterschrift der Richterin N. Ein Löschungsvermerk für den volkseigenen Betrieb ist nicht eingetragen worden. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim Träger der Rentenversicherung machte der Kläger geltend, dass die Zeit vom 5. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gelten müsse. Durch Bescheid vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2004 lehnte es die Beklagte ab, den geltend gemachten Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit zu dem geltend gemachten Versorgungssystem festzustellen. Der VEB Maschinenbau "Karl Marx" sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Damit seien nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine fiktive Einbeziehung in das System der Zusatzversorgung erforderlich seien. Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin das Anliegen verfolgt, die Zeit vom 5. September 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Durch Urteil vom 19. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne dieses Gesetzes habe er nicht angehört. Er sei auch nicht obligatorisch in das geltend gemachte System der Zusatzversorgung aufzunehmen gewesen. Das sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Der Kläger sei jedoch an diesem Stichtag Beschäftigter einer GmbH gewesen, die nicht zu den von dem Versorgungssystem erfassten Betrieben gehöre. Abzustellen sei auf die Angaben in den Registern. Mit der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH am 29. Juni 1990 sei der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg kraft Gesetzes erloschen. Ob das Erlöschen auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei, sei rechtlich unerheblich. Ob für Arbeitskollegen des Klägers Feststellungen nach dem AAÜG getroffen worden seien, sei rechtlich nicht erheblich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich auf die Sachlage des 30. Juni 1990 abgestellt habe. Dies stehe im Einklang mit dem Gesetz, wie auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt habe. Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst in Frage gestellt, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH Rechtsnachfolgerin des VEB Maschinenbau "Karl Marx" geworden sei. Unabhängig davon trete die Erlöschenswirkung nach der UmwandlungsVO erst mit dem Eintrag der Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ein. Ferner werde bestritten, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH am 29. Juni 1990 ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden sei. Zu erkennen sei weder, dass die Gesellschaft von der zuständigen Amtsperson eingetragen worden sei noch dass dies auch tatsächlich an dem im Register eingetragenen Tag geschehen sei. Außerdem sei die Umwandlungserklärung von einem Notar beurkundet worden, der seinen Sitz nicht im Gebiet der DDR gehabt habe. Der Kläger beantragt in der Sache, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 5. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat am 24. Mai 2006 eine telefonische Auskunft der Richterin am Amtsgericht Neumann, Potsdam, eingeholt. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Registerakten des Amtsgerichts Potsdam zu und des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft beim Bezirksvertragsgericht Potsdam zur Registernummer lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen liegt eine umfassende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte vor. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG ist, dass der Kläger bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) einen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger gehabt oder eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Einen "Versorgungsanspruch" hatte der Kläger ersichtlich schon deshalb nicht, weil er sich am Stichtag in einem regulären Arbeitsverhältnis befand und es keinen Anhaltspunkt für einen Versorgungsfall (Invalidität oder Alter) gibt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", s. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Angesichts dessen hätte der Kläger nur auf Grund der vom BSG vorgenommenen Auslegung des AAÜG dessen persönlichen Anwendungsbereich unterfallen können Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9 Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Der Senat lässt dahingestellt, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG notwendig ist (zur Kritik an der Rechtsprechung des BSG ausführlich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2009 – L 1 RA 183/05; Revision anhängig zum Aktenzeichen B 13 RS 3/09 R). Jedenfalls sind die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine "fingierte Versorgungsanwartschaft" nicht erfüllt. Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz konnte der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzung. Der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg existierte am Stichtag 30. Juni 1990 infolge Umwandlung nach der UmwandlungsVO nicht mehr. Sein Rechtsnachfolger Maschinenbau Babelsberg GmbH war bereits am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit war der VEB kraft Gesetzes erloschen (§ 7 Satz 3 UmwandlungsVO). Er konnte somit nicht mehr Rechtsträger des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kläger sein (s. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 11). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Maschinenbau Babelsberg am 29. Juni 1990 nicht wirksam eingetragen worden war und damit die Rechtsfolgen des § 7 UmwandlungsVO nicht eingetreten sind. Aufgrund der beigezogenen Registerakten steht zunächst außer Frage, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH Rechtsnachfolgerin des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg geworden ist: Aus der notariell beurkundeten Umwandlungserklärung vom 27. Juni 1990 ergibt sich, dass der VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden sollte, die unter der Firma "Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung" errichtet wurde. Etwaige Mängel des Gründungsvorgangs oder des Gründungsvertrages (z. B. Formfehler) wären durch die Eintragung in das Register geheilt worden; lediglich bei Inhaltsmängeln des Gesellschaftsvertrages kann eine Nichtigkeitsklage nach oder ein Amtslöschungs- bzw. Amtsauflösungsverfahren in Betracht kommen (s. etwa Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 9c Rz. 13 mit Nachweisen; s. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 – L 33 R 1318/08). Die Eintragung wirkt konstitutiv; sie lässt die GmbH als juristische Person entstehen (Hueck/Fastricha.a.O. § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers zu möglichen Mängeln im Rahmen der Umwandlung unerheblich. Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Beurkundung der Umwandlungserklärung durch einen Notar, der nicht im Beitrittsgebiet berufen oder bestellt war, deren Wirksamkeit nicht berührt. Der Gesetzgeber hat angesichts des insoweit geführten Meinungsstreits ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass eine vor dem 3. Oktober 1990 erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht deshalb unwirksam ist, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war (Art. 231 § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Der vorliegend tätig gewordene Notar hatte seinen Amtssitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Heilung ist von Amts wegen zu beachten und wirkt ex tunc (BGH, BGHR DDR-ZGB § 297 Abs. 1 S. 1 Treuwidrigkeit 1; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 231 § 7 EGBGB Rz. 7 mit weiteren Nachweisen). Ob im sozialgerichtlichen Verfahren inzident jedenfalls zu prüfen sein kann, ob die Registereintragung formal rechtmäßig war und ob sie in dem Zeitpunkt erfolgt ist, der im Register vermerkt wurde, kann offen bleiben. Selbst wenn ein solches Prüfungsrecht angenommen würde, ergäbe sich nichts dafür, dass die Eintragung von einer unzuständigen Amtsperson mit der Folge ihrer Unwirksamkeit vorgenommen worden wäre oder dass sie tatsächlich an einem anderen Tag erfolgt wäre. Die Führung unter anderem des Handelsregisters bestimmte sich im Zeitpunkt der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH nach der Anordnung über die Führung des Registers für private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften (Register-AO, vom 19. März 1990, DDR- GBl. I Nr. 20 S. 183; ausführlich zum Folgenden bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2008 – L 3 R 1495/06). Nach § 3 Abs. 1 Register-AO waren der Führung des Registers u. a. die Bestimmungen der Umwandlungs-VO, des Handelsgesetzbuches (HGB), des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und der Allgemeinen Verfügung über die Führung des Handelsregisters (HRV) zugrunde zu legen, soweit in der Register-AO nichts anderes bestimmt war. Für die nach den in § 3 Abs. 1 Register-AO genannten Rechtsvorschriften dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegenden Geschäfte war gemäß § 4 Abs. 2 Register-AO ein Vertragsrichter bzw. der Beauftragte für Registerführung zuständig. Mit dieser Verteilung der Zuständigkeiten wurde an § 25 Abs. 1 Satz 1 und §§ 28 und 29 Abs. 1 HRV angeknüpft. Danach verfügt der Richter auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu unterzeichnen und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. Darüber hinaus ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter anderem für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen, für die Beglaubigung und die Erteilung von bestimmten Zeugnissen und Bescheinigungen zuständig. Nach § 15 HRV ist bei jeder Eintragung der Tag der Eintragung anzugeben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. Durch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Register-AO ergab sich eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Vertragsrichter (Entscheidung über die Eintragung) und dem Beauftragten für Registerführung als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Ausführung der Eintragungsverfügung). Entgegen diesen wurde die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH allerdings nicht vom Beauftragten für Registerführung, sondern von der Vertragsrichterin selbst veranlasst und unterzeichnet. Sowohl aus dem Registerblatt als auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers im Jahr 2006 eingeholten Auskunft der Richterin am Amtsgericht Neumann, die anlässlich der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH als Vertragsrichterin tätig geworden war, ergibt sich, dass an der Eintragung ein Beauftragter für die Registerführung nicht beteiligt war. Die erforderlichen Eintragungen wurden durch eine Schreibkraft gefertigt und anschließend am selben Tag von der Vertragsrichterin unterzeichnet. Der sonach bestehende Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Eintragung. Aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Register-AO galt auch der innerhalb des (Register)Gerichts anzuwendende, im besonderen in § 10 Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass sich niemand auf einen Mangel berufen können soll, der in der Entscheidung durch ein übergeordnetes statt eines untergeordneten Organs liegt (s. stellvertretend Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 1 W 2542/99 -, KG-Report 2000, 410). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Beauftragter für Registerführung) ist insoweit dem Richter (Vertragsrichter) untergeordnet, als er auf entsprechende Verfügung die Eintragung zu veranlassen und zu unterzeichnen hat, ohne dass ihm darüber eine eigene Entscheidungskompetenz zukommt. Die Wirksamkeit der Eintragung wird auch nicht dadurch berührt, dass die Vertragsrichterin entgegen § 15 Satz 2 HRV nach der von ihr entsprechend § 15 Satz 1 HRV veranlassten und unterzeichneten Eintragung in den Registerakten weder den Tag der Eintragung noch ihre Stelle im Register bei der gerichtlichen Verfügung vermerkt hat. § 15 Satz 2 HRV stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die gewährleisten soll, dass auch aus den Registerakten Ort und Datum der Eintragung hervorgehen; der Inhalt der Registerakten selbst nimmt nicht an der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Handelsgesetzbuch) teil. Für die Unrichtigkeit des Datums der Eintragung ergibt sich kein Anhaltspunkt. Weder die Auskunft, die die Richterin am Amtsgericht Neumann dem Senat telefonisch gegeben hatte, noch die, die dem Bevollmächtigten des Klägers von ihr erteilt worden war, lässt auch nur im Ansatz die Möglichkeit offen, dass die Eintragung rückdatiert worden sein könnte. Aus der Verfügung der damaligen Vertragsrichterin vom 29. Juni 1990 (Hauptband Bl. 4 der Registerakten) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein Indiz. Die Verfügung umfasste drei Punkte, nämlich (1.) die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH in das Handelsregister Teil B, (2.) die Löschung des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg im Register der volkseigenen Wirtschaft und (3.) die Übermittlung von 4 beglaubigten Auszügen an die GmbH. Die Verfügung war mit dem Namenskürzel der Vertragsrichterin und dem Datum "29/6" unterzeichnet. Das weitere Namenskürzel "Sp"(für: Spatzek) und das Datum "17/7" bezieht sich nicht auf den ersten, hier allein rechtlich erheblichen Punkt der Verfügung. Dessen Ausführung unmittelbar durch die Vertragsrichterin folgt aus dem von ihr unterzeichneten Eintrag im Registerblatt sowie ergänzend aus ihrer Mitteilung gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten, die Eintragung sei "von der Geschäftsstelle erledigt und dann von den Richtern unterzeichnet" worden. Die Annahme, dass der Mitarbeiter Spatzek die Verfügung vollständig am 17. Juli 1990 ausgeführt haben könnte, wird bereits dadurch widerlegt, dass Punkt 2 der Verfügung ersichtlich nicht ausgeführt worden war und ausweislich eines Vermerks, der dem folierten Teil des Hauptbandes der Registerakte vorgeheftet ist, am 5. Juli 1990 vier beglaubigte Auszüge durch einen Mitarbeiter der GmbH abgeholt worden waren; die Rechnung sei noch offen. Zwangsläufig musste in diesem Zeitpunkt somit bereits ein Registerblatt existiert haben, was wiederum die Eintragung der GmbH voraussetzte. Wie sich aus Blatt 5 des Hauptbandes der Registerakten ergibt, kann das Datum "17/7" dagegen ohne Weiteres mit einer Kostenberechnung in Verbindung gebracht werden, ohne dass dies abschließend geklärt werden müsste. Ein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers konnte somit am 30. Juni 1990 allenfalls mit der Maschinenbau Babelsberg GmbH bestanden haben. Durch die Beschäftigung in einem Betrieb privater Rechtsform wird die "betriebliche Voraussetzung" für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz im Regelfall aber nicht erfüllt, selbst wenn es sich um den Rechtsnachfolger eines umgewandelten volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens handelt (ständige Rechtsprechung des BSG, s. zusammenfassend SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der privatrechtsförmige Betrieb seinem Zweck nach Aufgaben eines gleichgestellten Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB wahrgenommen hat. Dafür gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Durch diese Auslegung des § 1 AAÜG und der ergänzend heranzuziehenden DDR-Vorschriften über die Altersversorgung der technischen Intelligenz wird nicht gegen Verfassungsrecht, im Besonderen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags war von Verfassungs wegen nicht gehalten, die bereits im DDR-Recht angelegte Ungleichbehandlung beim Zugang zu Systemen der Zusatzversorgung nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR (1. Juli 1990, s. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I Nr. 38 S. 495 i. V. mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Nr. 8 des EV) und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (siehe die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, zitiert nach: bundesverfassungsgericht.de). Dem mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 gestellten Beweisantrag der Klägerin musste der Senat nicht nachkommen, weil er nach dem Gesagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1957 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Im August 1983 erwarb er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 5. September 1983 und über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Konstrukteur beziehungsweise Abteilungsleiter beim VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg und dem Nachfolgebetrieb Maschinenbau Babelsberg GmbH beschäftigt. In ein System der Zusatzversorgung war der Kläger während des Bestehens der DDR nicht aufgenommen worden. Am 29. Juni 1990 meldete der Direktor des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung an. Auf der Antragsschrift ist handschriftlich vermerkt: "persönl. abgegeben Neu 29/6". Mit der Antragsschrift wurden die 1. Ausfertigung der von dem Notar D H, B-T, am 27. Juni 1990 zur Urkundenrolle beurkundeten Umwandlungserklärung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben und Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (UmwandlungsVO; DDR-GBl. I Nr. 14 S. 107) betreffend den VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg mitsamt dem am 27. Juni 1990 geschlossenen Gesellschaftsvertrag sowie weitere Unterlagen eingereicht. In den Registerakten betreffend die Maschinenbau Babelsberg GmbH ist die am 29. Juni 1990 von der Richterin Neumann mit dem Namenskürzel "Neu" unterzeichnete Verfügung enthalten, ausweislich derer die Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister B einzutragen und der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg im Register der volkseigenen Wirtschaft – Registernummer zu löschen sei. Auf dem selben Blatt rechts unter der unterzeichneten Verfügung ist handschriftlich das Namenskürzel "Sp" und das Datum "17/7" angebracht. Ausweislich des Registerblatts wurde die Maschinenbau Babelsberg GmbH noch am 29. Juni 1990 unter der Registernummer in das Handelsregister eingetragen. Das Registerblatt trägt unter dem Datum der Eintragung die Unterschrift der Richterin N. Ein Löschungsvermerk für den volkseigenen Betrieb ist nicht eingetragen worden. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim Träger der Rentenversicherung machte der Kläger geltend, dass die Zeit vom 5. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gelten müsse. Durch Bescheid vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2004 lehnte es die Beklagte ab, den geltend gemachten Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit zu dem geltend gemachten Versorgungssystem festzustellen. Der VEB Maschinenbau "Karl Marx" sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Damit seien nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine fiktive Einbeziehung in das System der Zusatzversorgung erforderlich seien. Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin das Anliegen verfolgt, die Zeit vom 5. September 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Durch Urteil vom 19. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne dieses Gesetzes habe er nicht angehört. Er sei auch nicht obligatorisch in das geltend gemachte System der Zusatzversorgung aufzunehmen gewesen. Das sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Der Kläger sei jedoch an diesem Stichtag Beschäftigter einer GmbH gewesen, die nicht zu den von dem Versorgungssystem erfassten Betrieben gehöre. Abzustellen sei auf die Angaben in den Registern. Mit der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH am 29. Juni 1990 sei der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg kraft Gesetzes erloschen. Ob das Erlöschen auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei, sei rechtlich unerheblich. Ob für Arbeitskollegen des Klägers Feststellungen nach dem AAÜG getroffen worden seien, sei rechtlich nicht erheblich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich auf die Sachlage des 30. Juni 1990 abgestellt habe. Dies stehe im Einklang mit dem Gesetz, wie auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt habe. Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst in Frage gestellt, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH Rechtsnachfolgerin des VEB Maschinenbau "Karl Marx" geworden sei. Unabhängig davon trete die Erlöschenswirkung nach der UmwandlungsVO erst mit dem Eintrag der Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ein. Ferner werde bestritten, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH am 29. Juni 1990 ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden sei. Zu erkennen sei weder, dass die Gesellschaft von der zuständigen Amtsperson eingetragen worden sei noch dass dies auch tatsächlich an dem im Register eingetragenen Tag geschehen sei. Außerdem sei die Umwandlungserklärung von einem Notar beurkundet worden, der seinen Sitz nicht im Gebiet der DDR gehabt habe. Der Kläger beantragt in der Sache, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 5. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat am 24. Mai 2006 eine telefonische Auskunft der Richterin am Amtsgericht Neumann, Potsdam, eingeholt. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Registerakten des Amtsgerichts Potsdam zu und des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft beim Bezirksvertragsgericht Potsdam zur Registernummer lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen liegt eine umfassende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte vor. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG ist, dass der Kläger bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) einen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger gehabt oder eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Einen "Versorgungsanspruch" hatte der Kläger ersichtlich schon deshalb nicht, weil er sich am Stichtag in einem regulären Arbeitsverhältnis befand und es keinen Anhaltspunkt für einen Versorgungsfall (Invalidität oder Alter) gibt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", s. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Angesichts dessen hätte der Kläger nur auf Grund der vom BSG vorgenommenen Auslegung des AAÜG dessen persönlichen Anwendungsbereich unterfallen können Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9 Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Der Senat lässt dahingestellt, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG notwendig ist (zur Kritik an der Rechtsprechung des BSG ausführlich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2009 – L 1 RA 183/05; Revision anhängig zum Aktenzeichen B 13 RS 3/09 R). Jedenfalls sind die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine "fingierte Versorgungsanwartschaft" nicht erfüllt. Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz konnte der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzung. Der VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg existierte am Stichtag 30. Juni 1990 infolge Umwandlung nach der UmwandlungsVO nicht mehr. Sein Rechtsnachfolger Maschinenbau Babelsberg GmbH war bereits am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit war der VEB kraft Gesetzes erloschen (§ 7 Satz 3 UmwandlungsVO). Er konnte somit nicht mehr Rechtsträger des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kläger sein (s. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 11). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Maschinenbau Babelsberg am 29. Juni 1990 nicht wirksam eingetragen worden war und damit die Rechtsfolgen des § 7 UmwandlungsVO nicht eingetreten sind. Aufgrund der beigezogenen Registerakten steht zunächst außer Frage, dass die Maschinenbau Babelsberg GmbH Rechtsnachfolgerin des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg geworden ist: Aus der notariell beurkundeten Umwandlungserklärung vom 27. Juni 1990 ergibt sich, dass der VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden sollte, die unter der Firma "Maschinenbau Babelsberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung" errichtet wurde. Etwaige Mängel des Gründungsvorgangs oder des Gründungsvertrages (z. B. Formfehler) wären durch die Eintragung in das Register geheilt worden; lediglich bei Inhaltsmängeln des Gesellschaftsvertrages kann eine Nichtigkeitsklage nach oder ein Amtslöschungs- bzw. Amtsauflösungsverfahren in Betracht kommen (s. etwa Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 9c Rz. 13 mit Nachweisen; s. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 – L 33 R 1318/08). Die Eintragung wirkt konstitutiv; sie lässt die GmbH als juristische Person entstehen (Hueck/Fastricha.a.O. § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers zu möglichen Mängeln im Rahmen der Umwandlung unerheblich. Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Beurkundung der Umwandlungserklärung durch einen Notar, der nicht im Beitrittsgebiet berufen oder bestellt war, deren Wirksamkeit nicht berührt. Der Gesetzgeber hat angesichts des insoweit geführten Meinungsstreits ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass eine vor dem 3. Oktober 1990 erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht deshalb unwirksam ist, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war (Art. 231 § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Der vorliegend tätig gewordene Notar hatte seinen Amtssitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Heilung ist von Amts wegen zu beachten und wirkt ex tunc (BGH, BGHR DDR-ZGB § 297 Abs. 1 S. 1 Treuwidrigkeit 1; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 231 § 7 EGBGB Rz. 7 mit weiteren Nachweisen). Ob im sozialgerichtlichen Verfahren inzident jedenfalls zu prüfen sein kann, ob die Registereintragung formal rechtmäßig war und ob sie in dem Zeitpunkt erfolgt ist, der im Register vermerkt wurde, kann offen bleiben. Selbst wenn ein solches Prüfungsrecht angenommen würde, ergäbe sich nichts dafür, dass die Eintragung von einer unzuständigen Amtsperson mit der Folge ihrer Unwirksamkeit vorgenommen worden wäre oder dass sie tatsächlich an einem anderen Tag erfolgt wäre. Die Führung unter anderem des Handelsregisters bestimmte sich im Zeitpunkt der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH nach der Anordnung über die Führung des Registers für private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften (Register-AO, vom 19. März 1990, DDR- GBl. I Nr. 20 S. 183; ausführlich zum Folgenden bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2008 – L 3 R 1495/06). Nach § 3 Abs. 1 Register-AO waren der Führung des Registers u. a. die Bestimmungen der Umwandlungs-VO, des Handelsgesetzbuches (HGB), des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und der Allgemeinen Verfügung über die Führung des Handelsregisters (HRV) zugrunde zu legen, soweit in der Register-AO nichts anderes bestimmt war. Für die nach den in § 3 Abs. 1 Register-AO genannten Rechtsvorschriften dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegenden Geschäfte war gemäß § 4 Abs. 2 Register-AO ein Vertragsrichter bzw. der Beauftragte für Registerführung zuständig. Mit dieser Verteilung der Zuständigkeiten wurde an § 25 Abs. 1 Satz 1 und §§ 28 und 29 Abs. 1 HRV angeknüpft. Danach verfügt der Richter auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu unterzeichnen und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. Darüber hinaus ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter anderem für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen, für die Beglaubigung und die Erteilung von bestimmten Zeugnissen und Bescheinigungen zuständig. Nach § 15 HRV ist bei jeder Eintragung der Tag der Eintragung anzugeben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. Durch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Register-AO ergab sich eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Vertragsrichter (Entscheidung über die Eintragung) und dem Beauftragten für Registerführung als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Ausführung der Eintragungsverfügung). Entgegen diesen wurde die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH allerdings nicht vom Beauftragten für Registerführung, sondern von der Vertragsrichterin selbst veranlasst und unterzeichnet. Sowohl aus dem Registerblatt als auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers im Jahr 2006 eingeholten Auskunft der Richterin am Amtsgericht Neumann, die anlässlich der Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH als Vertragsrichterin tätig geworden war, ergibt sich, dass an der Eintragung ein Beauftragter für die Registerführung nicht beteiligt war. Die erforderlichen Eintragungen wurden durch eine Schreibkraft gefertigt und anschließend am selben Tag von der Vertragsrichterin unterzeichnet. Der sonach bestehende Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Eintragung. Aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Register-AO galt auch der innerhalb des (Register)Gerichts anzuwendende, im besonderen in § 10 Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass sich niemand auf einen Mangel berufen können soll, der in der Entscheidung durch ein übergeordnetes statt eines untergeordneten Organs liegt (s. stellvertretend Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 1 W 2542/99 -, KG-Report 2000, 410). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Beauftragter für Registerführung) ist insoweit dem Richter (Vertragsrichter) untergeordnet, als er auf entsprechende Verfügung die Eintragung zu veranlassen und zu unterzeichnen hat, ohne dass ihm darüber eine eigene Entscheidungskompetenz zukommt. Die Wirksamkeit der Eintragung wird auch nicht dadurch berührt, dass die Vertragsrichterin entgegen § 15 Satz 2 HRV nach der von ihr entsprechend § 15 Satz 1 HRV veranlassten und unterzeichneten Eintragung in den Registerakten weder den Tag der Eintragung noch ihre Stelle im Register bei der gerichtlichen Verfügung vermerkt hat. § 15 Satz 2 HRV stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die gewährleisten soll, dass auch aus den Registerakten Ort und Datum der Eintragung hervorgehen; der Inhalt der Registerakten selbst nimmt nicht an der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Handelsgesetzbuch) teil. Für die Unrichtigkeit des Datums der Eintragung ergibt sich kein Anhaltspunkt. Weder die Auskunft, die die Richterin am Amtsgericht Neumann dem Senat telefonisch gegeben hatte, noch die, die dem Bevollmächtigten des Klägers von ihr erteilt worden war, lässt auch nur im Ansatz die Möglichkeit offen, dass die Eintragung rückdatiert worden sein könnte. Aus der Verfügung der damaligen Vertragsrichterin vom 29. Juni 1990 (Hauptband Bl. 4 der Registerakten) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein Indiz. Die Verfügung umfasste drei Punkte, nämlich (1.) die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH in das Handelsregister Teil B, (2.) die Löschung des VEB Maschinenbau "Karl Marx" Babelsberg im Register der volkseigenen Wirtschaft und (3.) die Übermittlung von 4 beglaubigten Auszügen an die GmbH. Die Verfügung war mit dem Namenskürzel der Vertragsrichterin und dem Datum "29/6" unterzeichnet. Das weitere Namenskürzel "Sp"(für: Spatzek) und das Datum "17/7" bezieht sich nicht auf den ersten, hier allein rechtlich erheblichen Punkt der Verfügung. Dessen Ausführung unmittelbar durch die Vertragsrichterin folgt aus dem von ihr unterzeichneten Eintrag im Registerblatt sowie ergänzend aus ihrer Mitteilung gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten, die Eintragung sei "von der Geschäftsstelle erledigt und dann von den Richtern unterzeichnet" worden. Die Annahme, dass der Mitarbeiter Spatzek die Verfügung vollständig am 17. Juli 1990 ausgeführt haben könnte, wird bereits dadurch widerlegt, dass Punkt 2 der Verfügung ersichtlich nicht ausgeführt worden war und ausweislich eines Vermerks, der dem folierten Teil des Hauptbandes der Registerakte vorgeheftet ist, am 5. Juli 1990 vier beglaubigte Auszüge durch einen Mitarbeiter der GmbH abgeholt worden waren; die Rechnung sei noch offen. Zwangsläufig musste in diesem Zeitpunkt somit bereits ein Registerblatt existiert haben, was wiederum die Eintragung der GmbH voraussetzte. Wie sich aus Blatt 5 des Hauptbandes der Registerakten ergibt, kann das Datum "17/7" dagegen ohne Weiteres mit einer Kostenberechnung in Verbindung gebracht werden, ohne dass dies abschließend geklärt werden müsste. Ein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers konnte somit am 30. Juni 1990 allenfalls mit der Maschinenbau Babelsberg GmbH bestanden haben. Durch die Beschäftigung in einem Betrieb privater Rechtsform wird die "betriebliche Voraussetzung" für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz im Regelfall aber nicht erfüllt, selbst wenn es sich um den Rechtsnachfolger eines umgewandelten volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens handelt (ständige Rechtsprechung des BSG, s. zusammenfassend SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der privatrechtsförmige Betrieb seinem Zweck nach Aufgaben eines gleichgestellten Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB wahrgenommen hat. Dafür gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Durch diese Auslegung des § 1 AAÜG und der ergänzend heranzuziehenden DDR-Vorschriften über die Altersversorgung der technischen Intelligenz wird nicht gegen Verfassungsrecht, im Besonderen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags war von Verfassungs wegen nicht gehalten, die bereits im DDR-Recht angelegte Ungleichbehandlung beim Zugang zu Systemen der Zusatzversorgung nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR (1. Juli 1990, s. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I Nr. 38 S. 495 i. V. mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Nr. 8 des EV) und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (siehe die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, zitiert nach: bundesverfassungsgericht.de). Dem mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 gestellten Beweisantrag der Klägerin musste der Senat nicht nachkommen, weil er nach dem Gesagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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