Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AY 8638/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 256/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 14. Januar 2008 form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 16 AY 8638/07 ER keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts.
Zwar sind die Beschwerden im Rahmen des § 172 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig, obwohl das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des gesondert ergangenen Beschlusses vom 14. Dezember 2007 (die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend) nicht mehr an das Beschwerdegericht gelangen kann. Denn das SG hat am selben Tage, also ebenfalls am 14. Dezember 2007, auch über die von den Antragstellern beantragte PKH entschieden, sodass die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerden gegen diesen die PKH ablehnenden Beschluss auf jeden Fall beschwert waren. Die hierauf gerichtete Beschwer der Antragsteller wird aber nicht durch die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des die einstweilige Anordnung ablehnenden Beschlusses des SG berührt; denn diese erst nach Beschwerdeeingang eingetretene Änderung der Sachlage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2007 - L 7 SO 3620/06 PKH-B -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B - E-LSG B-129; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rdnr. 5 (jeweils m.w.N.)). Ferner fehlt es auch aus sonstigen Gründen nicht am Rechtsschutzinteresse; denn die - nach § 183 SGG kostenprivilegierten - Antragsteller, deren ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)), waren bereits erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Beschwerden der Antragsteller sind indessen nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und dies nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist, sodass es bei der nachträglichen Bewilligung von PKH letztlich nur noch darum geht, dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) zu verschaffen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt auf der Hand, dass die PHK-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2007 a.a.O., 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - und 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnrn. 423 ff. (jeweils m.w.N.)). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. Dezember 2007, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 19. Dezember 2007, im Beschwerdewege nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Diesen Umstand darf das Beschwerdegericht indessen nicht außer Acht lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 a.a.O.; BFHE 141, 494; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 12c; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, a.a.O., § 127 Rdnr. 5 (jeweils m.w.N.)). Denn die Antragsteller haben die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Rechtsmitteln angegriffen, sodass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung nicht gegeben waren; dies wiederum schließt aber die für die Bewilligung von PKH erforderliche Prognose aus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - VII B 26/01 - (juris)). Sonach besteht im vorliegenden PKH-Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, die Erfolgsaussicht losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.
Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz aus Billigkeitsgründen etwas anderes gelten könnte (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 8. September 1982 - 22 W 24/82 - MDR 1983, 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 1983 - 3 WF 271/83 - FamRZ 1984, 305). Selbst nach dieser Auffassung, welcher der Senat aber nicht folgt, käme hier die Gewährung von PKH indessen nicht in Betracht. Denn das SG hat im Beschluss vom 14. Dezember 2007 über die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Einzelnen dargelegt, weshalb es zur Auffassung gelangt ist, dass die Antragsteller den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Barbetrag von mindestens 335,05 Euro nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hatten. Die Ausführungen des SG erscheinen keinesfalls verfehlt.
Die Beschwerden der Antragsteller sind nach allem nicht begründet. Auf ihr weiteres Vorbringen zu ihrer Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (30. November 2007) kommt es deshalb nicht an, obgleich darauf hinzuweisen ist, dass sie die vom SG geforderten Kontoauszüge erst am 11. Dezember 2007 eingereicht haben; dahingestellt bleiben kann, ob sie seinerzeit schon wussten, dass der Antragsteller zu 1 bereits eine Arbeit in Aussicht hatte, welche er am 17. Dezember 2007 auch tatsächlich aufgenommen hat. Das SG hat jedenfalls bereits drei Tage nach Eingang der Kontoauszüge und sofort nach Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 13. Dezember 2007 am 14. Dezember 2007 über die einstweilige Anordnung und die PKH-Gesuche der Antragsteller - mithin in Anbetracht der geltend gemachten Eilbedürftigkeit ohne jede Verzögerung - entschieden.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 14. Januar 2008 form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 16 AY 8638/07 ER keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts.
Zwar sind die Beschwerden im Rahmen des § 172 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig, obwohl das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des gesondert ergangenen Beschlusses vom 14. Dezember 2007 (die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend) nicht mehr an das Beschwerdegericht gelangen kann. Denn das SG hat am selben Tage, also ebenfalls am 14. Dezember 2007, auch über die von den Antragstellern beantragte PKH entschieden, sodass die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerden gegen diesen die PKH ablehnenden Beschluss auf jeden Fall beschwert waren. Die hierauf gerichtete Beschwer der Antragsteller wird aber nicht durch die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des die einstweilige Anordnung ablehnenden Beschlusses des SG berührt; denn diese erst nach Beschwerdeeingang eingetretene Änderung der Sachlage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2007 - L 7 SO 3620/06 PKH-B -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B - E-LSG B-129; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rdnr. 5 (jeweils m.w.N.)). Ferner fehlt es auch aus sonstigen Gründen nicht am Rechtsschutzinteresse; denn die - nach § 183 SGG kostenprivilegierten - Antragsteller, deren ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)), waren bereits erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Beschwerden der Antragsteller sind indessen nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und dies nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist, sodass es bei der nachträglichen Bewilligung von PKH letztlich nur noch darum geht, dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) zu verschaffen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt auf der Hand, dass die PHK-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2007 a.a.O., 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - und 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnrn. 423 ff. (jeweils m.w.N.)). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. Dezember 2007, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 19. Dezember 2007, im Beschwerdewege nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Diesen Umstand darf das Beschwerdegericht indessen nicht außer Acht lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 a.a.O.; BFHE 141, 494; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 12c; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, a.a.O., § 127 Rdnr. 5 (jeweils m.w.N.)). Denn die Antragsteller haben die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Rechtsmitteln angegriffen, sodass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung nicht gegeben waren; dies wiederum schließt aber die für die Bewilligung von PKH erforderliche Prognose aus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - VII B 26/01 - (juris)). Sonach besteht im vorliegenden PKH-Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, die Erfolgsaussicht losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.
Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz aus Billigkeitsgründen etwas anderes gelten könnte (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 8. September 1982 - 22 W 24/82 - MDR 1983, 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 1983 - 3 WF 271/83 - FamRZ 1984, 305). Selbst nach dieser Auffassung, welcher der Senat aber nicht folgt, käme hier die Gewährung von PKH indessen nicht in Betracht. Denn das SG hat im Beschluss vom 14. Dezember 2007 über die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Einzelnen dargelegt, weshalb es zur Auffassung gelangt ist, dass die Antragsteller den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Barbetrag von mindestens 335,05 Euro nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hatten. Die Ausführungen des SG erscheinen keinesfalls verfehlt.
Die Beschwerden der Antragsteller sind nach allem nicht begründet. Auf ihr weiteres Vorbringen zu ihrer Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (30. November 2007) kommt es deshalb nicht an, obgleich darauf hinzuweisen ist, dass sie die vom SG geforderten Kontoauszüge erst am 11. Dezember 2007 eingereicht haben; dahingestellt bleiben kann, ob sie seinerzeit schon wussten, dass der Antragsteller zu 1 bereits eine Arbeit in Aussicht hatte, welche er am 17. Dezember 2007 auch tatsächlich aufgenommen hat. Das SG hat jedenfalls bereits drei Tage nach Eingang der Kontoauszüge und sofort nach Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 13. Dezember 2007 am 14. Dezember 2007 über die einstweilige Anordnung und die PKH-Gesuche der Antragsteller - mithin in Anbetracht der geltend gemachten Eilbedürftigkeit ohne jede Verzögerung - entschieden.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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