L 9 R 1314/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2964/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1314/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene französische Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Drahtwebers erlernt und in diesem Beruf ca. fünf Jahre gearbeitet. Von 1972 bis 1980 verrichtete er nach seinen Angaben in Deutschland Schlosser-, Schweißer- und Malerarbeiten. Danach wechselte er zu einer Stahlbaufirma, wo er zuletzt überwiegend Malerarbeiten verrichtete. Seit 18.3.2002 war er - wegen Hüftbeschwerden - arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Kündigung des Arbeitgebers zum 28.2.2005. Vom französischen Versicherungsträger erhält der Kläger seit 10.9.2003 (Ende des Krankengeldbezuges) eine Invaliditätsrente von 237,48 EUR.

Vom 9.10. bis 30.10.2002 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik S ... Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger im Entlassungsbericht vom 20.11.2002 folgende Diagnosen: • Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüft-TEP-Implantation rechts 31.5.2002 • Metabolisches Syndrom mit Übergewicht, medikamentenpflichtiger Diabetes mellitus, Hyperlipidämie • HWS- und LWS-Syndrom bei Fehlstellung und degenerativer Wirbelsäuleerkrankung, M. Baastrup L 4/5 • Sehschwäche rechts • Depression, unter kontinuierlicher Therapie derzeit erscheinungsfrei. Sie entließen den Kläger als arbeitsunfähig zur stufenweisen Wiedereingliederung. Sie führten aus, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus sechs Stunden und mehr verrichten. Auf Grund der Hüft-TEP rechts sollten Tätigkeiten in tiefer Hocke, in kniender Position oder mit Hochstemmen schwerer Lasten aus der Hocke vermieden werden. Der Kläger sollte nicht längere Zeit auf vibrierenden Arbeitsgerät oder Maschinen arbeiten; auch sollten keine höheren Anforderungen an das Sehvermögen gestellt und inhalative Noxen vermieden werden. Auf Grund der Depressionen sollte der Kläger in Tagesschicht eingesetzt werden.

Den am 29.4.2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte auf der Grundlage des Entlassungsberichts vom 20.11.2002 mit Bescheid vom 28.7.2003 ab.

Hiergegen erhob der Kläger am 8.9.2003 Widerspruch, verwies auf die gewährte französische Invaliditätsrente und erklärte, es sei für ihn unverständlich, dass ihm keine deutsche Rente gewährt werde. Wegen der Gelenksschmerzen in der Hüfte und der Hüftprothese sei ihm eine Arbeitsaufnahme nicht möglich.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren gelangte der ausführliche Bericht (E 213) des französischen Arztes Dr. G. vom 11.7.2003 mit Übersetzung zu den Akten. Dr. G. stellte folgende Diagnosen: Schwere reaktive Depression, seit 13 Jahren in psychiatrischer Behandlung, Schwierigkeiten beim Gehen, Dorsalgie und einen Grad der Leistungsminderung von ) 66,6% (Invaliditätsgrad II) fest. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Ärztin für Nervenheilkunde Bechert gutachterlich untersuchen. Diese diagnostizierte beim Kläger im Gutachten vom 12.12.2003 chronisch rezidivierende depressive Verstimmungen, derzeit remittiert, und führte aus, aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger seinen bisherigen Beruf sowie mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr verrichten.

Die Beklagte holte des weiteren eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers ein und veranlasste eine orthopädische Untersuchung des Klägers.

Die F. Stahlbau GmbH teilte unter dem 18.2.2004 mit, der Kläger sei seit vom 20.8.1980 als Hilfsarbeiter bei ihr beschäftigt und habe zunächst bis 1991 im Bereich Tafelschere schwere Arbeiten und ab 1991 im Bereich Malerei leichte Arbeiten verrichtet. Der Kläger sei angelernt und eingearbeitet worden. Die Anlernzeit für die Tätigkeiten im Bereich Tafelschere, bei denen es sich um qualifizierte Tätigkeiten gehandelt habe, habe ca. ein Jahr betragen. Bei den Malerarbeiten habe es sich um einfache Tätigkeiten gehandelt. Der Kläger sei als Angelernter (Hilfsarbeiter) entlohnt worden; es bestehe keine Tarifgebundenheit. Die Versetzung in den Bereich Malerei sei 1991 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

Der Orthopäde Dr. R. stellte beim Kläger im Gutachten vom 17.5.2004 einen Verschleiß des rechten Hüftgelenks mit Zustand nach totalendoprothetischer Ersatzoperation am 31.5.2002 fest und führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich auszuüben. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2004 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück, da der Kläger noch Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne und ausgehend von seiner letzten Tätigkeit als angelernter Maler auf Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verweisbar sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 20.8.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg und legte Bescheinigungen seiner Physiotherapeutin S.-G. vom 24.9.2004 und des Psychiaters Dr. F. vom 28.10.2003 vor. Es sei am 3.10.2004 eine weitere Hüftoperation durchgeführt worden.

Das SG ließ den Kläger auf orthopädischem Gebiet gutachterlich untersuchen. Der Orthopäde Dr. D. stellte im Gutachten vom 5.9.2005 beim Kläger folgende Diagnosen: • Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts, pericapsuläre Verkalkungen rechts, Bewegungs- und Belastungseinschränkung rechtes Hüftgelenk, reizlose Narbenverhältnisse • Beginnende Coxarthrose links ohne wesentliche Belastungseinschränkung • Lumbalsyndrom ohne neurologische Symptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen der LWS und der Iliosacralgelenke bds. • Leichte Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk nach kindlichem Trauma ohne Belastungseinschränkung. Er gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung täglich sechs Stunden und mehr verrichten, wobei die Hebe- und Tragebelastung über 10 kg nicht gehäuft gefordert werden sollte. Längeres Sitzen, Gehen und Stehen sei möglich. Die Wegstrecken zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmittel seien nicht eingeschränkt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2005 führte Dr. D. aus, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei nach der Operation im Jahr 2002 nicht auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken. Durch die Operation im Herbst 2004 (Beseitigung von Ossifikationen) sei es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gekommen, die er auf höchstens drei Monate schätze.

Der Kläger legte eine weitere ärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. F. vom 21.6.2006 vor, der über die medikamentöse Behandlung berichtete und angab, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sodass sich der Kläger seit März 2005 wieder in der Lage befinde, eine Arbeit zu suchen und anzunehmen.

Die Beklagte legte beratungsärztliche Stellungnahmen der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 12.3.2007 sowie der Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. P. vom 26.3. und 19.4.2007 vor.

Mit Urteil vom 7.2.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht als angelernten Arbeiter im oberen Bereich angesehen und als zumutbare Verweisungstätigkeit eine Tätigkeit als Pförtner benannt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 20.2.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.3.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sein behandelnder Orthopäde Dr. B. halte eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden nicht mehr für gegeben. Seine Hüftbeschwerden hätten sich durch die bereits erfolgte Operation nicht verbessert, sondern verschlimmert, weswegen nach Ansicht von Dr. B. eine erneute Hüftoperation rechts im Sommer 2008 in Betracht komme. Unabhängig davon dürften die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen, da Zweifel bestünden, ob er für die Tätigkeit eines Pförtners das nötige Umstellungsvermögen habe, da er stets mit körperlichen Tätigkeiten, aber nicht mit Verwaltungstätigkeiten betraut gewesen sei.

Der Kläger hat einen ärztlichen Bericht des Orthopäden und Chirurgen Dr. B. vom 12.3.2009 nebst Anlagen vorgelegt, in dem dieser die Entwicklung bezüglich der rechten Hüfte bzw. der Hüftendoprothese rechts beschreibt und über eine Revisionschirurgie mit Entfernung des endokavitären Zements und Ersetzung des femoralen Teils der Hüftprothese vom 12.9.2008 berichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Februar 2008 sowie den Bescheid vom 28. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 3.7.2008 und 21.4.2009.

Mit Verfügung vom 16.7.2009 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 16.7.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist bzw. Tätigkeiten eines Pförtners sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers ableiten lässt, die körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender bzw. wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich ausschließen würde. Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. B. vom 12.3.2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger diesen seit der gutachterlichen Untersuchung durch den Orthopäden Dr. D. am 10.8.2005 recht selten aufgesucht hat. Bei seiner Vorstellung bei Dr. B. am 30.11.2005 war der Kläger mit dem Eingriff vom 4.10.2004 wegen der periartikulären Verkalkung zufrieden und berichtete über eine Schmerzlinderung seit dem Eingriff. Nach Auftreten einer Knochenresorption wurden am 12.9.2008 bei einem erneuten operativen Eingriff Verkalkungen entfernt und das femorale Stück der Hüfttotalendoprothese ausgetauscht. Die Entwicklung nach der Operation war komplikationslos, so dass - abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit - keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger gehindert ist, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen von Dr. B. sowie der beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen B. vom 21.4.2009.

Zu Recht hat das SG auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Es gibt - entgegen dem klägerischen Vorbringen - keinerlei Hinweise darauf, dass die Umstellungsfähigkeit des Klägers gemindert wäre, sodass er eine Tätigkeit als Pförtner nicht ausüben könnte. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B. vom 3.7.2008 sowie der Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen. So hat die Nervenärztin Bechert bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers am 10.12.2003 einen unauffälligen psychischen Befund erhoben. Der Kläger war im Kontakt freundlich und zugewandt, stimmungsmäßig ausgeglichen und gut schwingungsfähig. Konzentration und Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt, der Antrieb war unauffällig, teilweise sogar lebhaft. Hinweise auf eine verminderte Umstellungsfähigkeit ergeben sich aus dem von ihr beschriebenen psychischen Befund beim Kläger nicht. Im Ergebnis hat auch der behandelnde Psychiater Dr. F., der - abweichend von Dr. Bechert und auch abweichend vom Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Sonnhalde vom 20.11.2002 - im Oktober 2003 noch eine psychische Beeinträchtigung des Klägers durch die Hüftoperation vom 31.5.2002 beschrieben hat, im Juni 2006 eine Besserung und Stabilisierung im Gesundheitszustand des Klägers attestiert und ihn für fähig gehalten, sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F. ab März 2005 wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen dürfte auch fraglich sein, ob der Kläger überhaupt als angelernter Arbeiter im oberen Bereich (Anlernzeit über 12 Monate bis 24 Monate) einzustufen ist, da der Arbeitgeber den Kläger als Hilfsarbeiter bezeichnet und eine ca. einjährige Anlernzeit (und nicht eine über ein Jahr dauernde Anlernzeit) für die ursprüngliche (qualifizierte) Tätigkeit an der Tafelschere, nicht aber für die seit 1991 verrichtete einfache Tätigkeit in der Malerei angegeben hat. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann.

Die Tatsache, dass dem Kläger seit 10.9.2003 eine Rente vom französischen Versicherungsträger zuerkannt worden ist, führt zu keiner anderen Einschätzung des Leistungsvermögens. Die Feststellungen des französischen Versicherungsträgers sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaats verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten i. S. v. Art. 40 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 (ABL. EG 1971 Nr. L 149/2ff) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der französischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen Erwerbsminderung bislang nicht vor (BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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