Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 6415/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1345/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1957 geborene Klägerin war vom 08.07.1991 bis 31.05.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.2004 bis zum 16.08.2006 bezog die Klägerin, der zuletzt mit Bescheid vom 18.05.2006 Alg bis 19.08.2006 bewilligt worden war, mit Ausnahme der Zeit vom 02.12.2004 bis 04.01.2005 und vom 26.01.2006 bis 15.05.2006, in der ihr Krankengeld gewährt wurde bzw. sie nicht im Leistungsbezug stand, Alg (Bescheide vom 02.06.2004, 29.06.2004, 14.01.2005, 11.05.2005, 24.05.2005 und 18.05.2006). Im Anschluss daran erhielt sie vom 17.08.2006 bis 19.08.2006 Krankengeld. Vom 14.08.2006 bis 01.09.2008 bezog die zwischen dem 25.07.2006 und 12.09.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Klägerin Arbeitslosengeld II. Seit 02.09.2008 erhält sie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Anträge der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurden abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006; Bescheid vom 06.09.2007, Widerspruchsbescheid vom 11.09.2007). Ihr Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 16.10.2006 abgelehnt.
Am 12.09.2008 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte am 18.11.2008 die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe seit Erlöschen ihres Anspruchs auf Alg nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und habe daher keine neue Anwartschaft erworben. Ein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft bestehe nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 17.11.2008 vor, wonach sie vom 25.07.2006 bis 12.09.2008 arbeitsunfähig war und dann ja spätestens ab dem 13.09. Alg erhalten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist, die die Zeit vom 18.11.2006 bis 17.11.2008 umfasse, sei die Klägerin in keinem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gestanden, sie sei nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen und es habe auch kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III bestanden. Sie habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Seit 01.10.2006 beziehe die Klägerin durchgehend Arbeitslosengeld II. Daraus ergebe sich zwingend, dass kein Anspruch auf Alg entstanden sein könne. Den am 01.06.2004 erworbenen Anspruch könne die Klägerin nicht mehr geltend machen, weil seither vier Jahre verstrichen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 12.09.2008 bzw. ab 18.11.2008 nicht. In der für die Gewährung von Alg maßgebenden Rahmenfrist (12.09.2006 bis 11.09.2008 bzw. 18.11.2006 bis 17.11.2008) sei sie nicht mindestens 12 Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 124 SGB III) gestanden. Sie habe in dieser Zeit kein Krankengeld, sondern seit 01.10.2006 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Schon daraus folge, dass sie in der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei und somit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Dagegen hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung eingelegt. Zur Unterstützung ihres Begehrens hat sie Kontoauszüge aus den Jahren 2004 und 2005, eine weitere Bescheinigung des Dr. M. vom 01.09.2008 und Kopien aus der Verwaltungsakte vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr ab 13. September 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2008, mit dem der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg auf Grund der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 12.09.2008 und der bis zu diesem Tag bestehenden Arbeitsunfähigkeit konkludent ab 13.09.2008 abgelehnt wurde. Erstinstanzlich hat die Klägerin Alg auch erst ab 13.09.2008 beantragt.
Die so gefasste Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 13.09.2008.
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, die 1. arbeitslos sind 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gem. § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Die Klägerin hat sich am 12.09.2008 arbeitslos gemeldet. Frühestens arbeitsfähig war sie ab 13.09.2008. Die Rahmenfrist reicht somit vom 13.09.2006 bis 12.09.2008.
In einem der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Beschäftigt sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 SGB III). Sonstige Versicherungspflichtige sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III unter anderem Personen in der Zeit, für die sie Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. Für Beschäftigte beginnt das Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis endet nach § 24 Abs. 4 SGB III für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
In der Rahmenfrist vom 13.09.2006 bis 12.09.2008 war die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Sie stand auch nicht im Krankengeldbezug. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob bei bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu Unrecht nicht gezahlt wurde, denn die Versicherungspflicht besteht nur, wenn diese Leistungen bezogen werden, d.h. tatsächlich gezahlt werden (Brand in: Niesel, SGB III, § 26 RdNr. 21; Reinhard in LPK-SGB III § 26 Rn. 13). Die Anwartschaftszeit wird von der Klägerin daher nicht erfüllt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Alg aufgrund der von ihr bis 31.05.2004 ausgeübten Beschäftigung. Es besteht insoweit zwar noch eine Restanspruchsdauer von drei Tagen, nachdem die Klägerin, der mit Bescheid vom 18.05.2006 Alg bis 19.08.2006 bewilligt worden war, vom 17.08. - 19.09.2006 Krankengeld und nicht Alg bezogen hat. Der hierauf gestützte Anspruch auf Alg entstand jedoch bereits am 01.06.2004. Bei der Arbeitslosmeldung am 12.09.2008 sind folglich seit der Entstehung des Anspruchs auf Alg ab 01.06.2004 vier Jahre verstrichen sind. Dies steht einem Anspruch auf Alg für die noch verbleibenden drei Tage entgegen, nachdem gemäß § 147 Abs. 2 SGB III der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1957 geborene Klägerin war vom 08.07.1991 bis 31.05.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.2004 bis zum 16.08.2006 bezog die Klägerin, der zuletzt mit Bescheid vom 18.05.2006 Alg bis 19.08.2006 bewilligt worden war, mit Ausnahme der Zeit vom 02.12.2004 bis 04.01.2005 und vom 26.01.2006 bis 15.05.2006, in der ihr Krankengeld gewährt wurde bzw. sie nicht im Leistungsbezug stand, Alg (Bescheide vom 02.06.2004, 29.06.2004, 14.01.2005, 11.05.2005, 24.05.2005 und 18.05.2006). Im Anschluss daran erhielt sie vom 17.08.2006 bis 19.08.2006 Krankengeld. Vom 14.08.2006 bis 01.09.2008 bezog die zwischen dem 25.07.2006 und 12.09.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Klägerin Arbeitslosengeld II. Seit 02.09.2008 erhält sie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Anträge der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurden abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006; Bescheid vom 06.09.2007, Widerspruchsbescheid vom 11.09.2007). Ihr Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 16.10.2006 abgelehnt.
Am 12.09.2008 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte am 18.11.2008 die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe seit Erlöschen ihres Anspruchs auf Alg nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und habe daher keine neue Anwartschaft erworben. Ein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft bestehe nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 17.11.2008 vor, wonach sie vom 25.07.2006 bis 12.09.2008 arbeitsunfähig war und dann ja spätestens ab dem 13.09. Alg erhalten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist, die die Zeit vom 18.11.2006 bis 17.11.2008 umfasse, sei die Klägerin in keinem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gestanden, sie sei nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen und es habe auch kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III bestanden. Sie habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Seit 01.10.2006 beziehe die Klägerin durchgehend Arbeitslosengeld II. Daraus ergebe sich zwingend, dass kein Anspruch auf Alg entstanden sein könne. Den am 01.06.2004 erworbenen Anspruch könne die Klägerin nicht mehr geltend machen, weil seither vier Jahre verstrichen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 12.09.2008 bzw. ab 18.11.2008 nicht. In der für die Gewährung von Alg maßgebenden Rahmenfrist (12.09.2006 bis 11.09.2008 bzw. 18.11.2006 bis 17.11.2008) sei sie nicht mindestens 12 Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 124 SGB III) gestanden. Sie habe in dieser Zeit kein Krankengeld, sondern seit 01.10.2006 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Schon daraus folge, dass sie in der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei und somit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Dagegen hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung eingelegt. Zur Unterstützung ihres Begehrens hat sie Kontoauszüge aus den Jahren 2004 und 2005, eine weitere Bescheinigung des Dr. M. vom 01.09.2008 und Kopien aus der Verwaltungsakte vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr ab 13. September 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2008, mit dem der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg auf Grund der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 12.09.2008 und der bis zu diesem Tag bestehenden Arbeitsunfähigkeit konkludent ab 13.09.2008 abgelehnt wurde. Erstinstanzlich hat die Klägerin Alg auch erst ab 13.09.2008 beantragt.
Die so gefasste Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 13.09.2008.
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, die 1. arbeitslos sind 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gem. § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Die Klägerin hat sich am 12.09.2008 arbeitslos gemeldet. Frühestens arbeitsfähig war sie ab 13.09.2008. Die Rahmenfrist reicht somit vom 13.09.2006 bis 12.09.2008.
In einem der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Beschäftigt sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 SGB III). Sonstige Versicherungspflichtige sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III unter anderem Personen in der Zeit, für die sie Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. Für Beschäftigte beginnt das Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis endet nach § 24 Abs. 4 SGB III für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
In der Rahmenfrist vom 13.09.2006 bis 12.09.2008 war die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Sie stand auch nicht im Krankengeldbezug. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob bei bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu Unrecht nicht gezahlt wurde, denn die Versicherungspflicht besteht nur, wenn diese Leistungen bezogen werden, d.h. tatsächlich gezahlt werden (Brand in: Niesel, SGB III, § 26 RdNr. 21; Reinhard in LPK-SGB III § 26 Rn. 13). Die Anwartschaftszeit wird von der Klägerin daher nicht erfüllt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Alg aufgrund der von ihr bis 31.05.2004 ausgeübten Beschäftigung. Es besteht insoweit zwar noch eine Restanspruchsdauer von drei Tagen, nachdem die Klägerin, der mit Bescheid vom 18.05.2006 Alg bis 19.08.2006 bewilligt worden war, vom 17.08. - 19.09.2006 Krankengeld und nicht Alg bezogen hat. Der hierauf gestützte Anspruch auf Alg entstand jedoch bereits am 01.06.2004. Bei der Arbeitslosmeldung am 12.09.2008 sind folglich seit der Entstehung des Anspruchs auf Alg ab 01.06.2004 vier Jahre verstrichen sind. Dies steht einem Anspruch auf Alg für die noch verbleibenden drei Tage entgegen, nachdem gemäß § 147 Abs. 2 SGB III der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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