L 9 R 1765/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2166/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1765/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger hat Maurer gelernt und war anschließend als Maurer, Müllwerker und Packer von Stahlwaren beschäftigt. Nach zwischenzeitlicher Selbstständigkeit war er zuletzt von 1998 bis 2000 als Gleisbauarbeiter und von 2000 bis 2004 als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeiten beschäftigt. Am 21.2.2003 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Aussteigen aus dem LKW ausrutschte und sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zuzog. Auf Grund dessen bezog der Kläger bis zum 19.9.2004 Verletztengeld und ab 20.9.2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH. Außerdem bezog er ab 23.9.2004 Leistungen der Agentur für Arbeit. Seit 1.4.2009 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Am 26.10.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger vom Orthopäden Dr. C. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 16.11.2004 beim Kläger einen Zustand nach operativer Behandlung einer Rotatorenmanschettenruptur rechts, eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks sowie ein rezidivierendes Cervikal- und Lumbalsyndrom bei muskulärer Insuffizienz fest. Er führte aus, als LKW-Fahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar; leichte körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne verstärkten Armeinsatz könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder eine volle Erwerbsminderung noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen legte der Kläger am 8.12.2004 Widerspruch ein und einen Arztbrief des Orthopäden N. vom 30.3.2004 vor. Die Beklagte holte eine Auskunft bei Dr. Sch. Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.1.2005 sowie ein weiteres orthopädisches Gutachten ein. Im Gutachten vom 14.3.2005 diagnostizierte Dr. Beckmann folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger: Schultersteife rechts, haltungs- und belastungsabhängiges Lumbalsyndrom, Übergewicht, Hypertonie (medikamentös eingestellt), Meralgia paraesthetica links und Periarthropathia humeroscapularis links (ohne Funktionseinschränkung). Er gelangte zum Ergebnis, dass der Kläger als LKW-Fahrer mit Beladen von 30 - 40 kg schweren Paketen nur unter drei Stunden täglich einsetzbar sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung ohne Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen und ohne Kraft- und Ausdauerbelastungen des rechten Armes könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 1.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers, den Orthopäden N. sowie den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Sch. schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 31.7. und 18.8.2005) und beauftragte danach Dr. G., Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser führte im Gutachten vom 9.1.2006 aus, beim Kläger stehe eine schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Rotatorenmanschettenruptur rechts im Vordergrund. Ferner lägen beim Kläger rezidivierend auftretende lumbalgiforme Beschwerden vor. Eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie ein Wurzelreizsymptomatik seien bei der gutachterliche Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit ergäben sich lediglich auf Grund der schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks. Mit herabhängendem Arm sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 6 kg möglich. Lasten bis 2 kg könnten in Arbeitshöhe bewegt werden. Tätigkeiten, die eine Armhebung vorwärts oder seitwärts über die Horizontale erfordern, seien nicht möglich. Feinmanuelle Tätigkeiten seien möglich. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich arbeiten.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG Dr. L., Arzt für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie, mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser vertrat im Gutachten vom 19.8.2006 die Auffassung, angesichts seiner massiven chronischen Schmerzen (Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen) könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms seien nicht nur die muskuloskeletttale Belastbarkeit, sondern auch die mentalen Funktionen deutlich reduziert.

Nach Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 22.11.2006, die sich mit der Beurteilung von Dr. L. kritisch auseinandersetzte, holte das SG ein neurologisch-schmerztherapeutisches Gutachten ein. PD Dr. R., Arzt für Neurologie und spezielle Schmerztherapie, gelangte im Gutachten vom 11.6.2007 zum Ergebnis, beim Kläger liege eine schmerzhafte Schultersteife rechts bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur sowie Supraspinatussehnenverletzung rechts vor. Diese führe zu einer Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter; so liege die aktive Abduktion und Elevation des rechten Armes unter 90°. Ferner liege eine Sensibilitätsstörung im Schulter-Nackenbereich und eine Berührungsallodynie im Schulterbereich vor. Die Kraftminderung im rechten Arm sei seines Erachtens algogen bedingt. Er halte leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden für möglich, wobei das Leistungsbild dahingehend eingeschränkt werden müsse, dass Heben und Tragen sowie Vorhalten auch von leichten Gewichten bis 2 kg mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm und eine fortdauernde Bewegungsbelastung mit dem rechten Arm unterbleiben sollten.

Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 28.1.2008 vor, der über Vorstellungen des Klägers vom 17.3.2006 und 17.1.2008 in seiner Praxis berichtete.

Mit Urteil vom 29.1.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr verrichten. Als angelernter Kraftfahrer ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer genieße er keinen Berufschutz und könne auf ungelernte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Angesichts der erheblichen Einschränkungen in der Belastungsfähigkeit der rechten oberen Extremität sei die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich. Nach Beurteilung des SG sei dem Kläger noch die Tätigkeit eines Pförtners möglich. Seine Überzeugung stütze das SG auf die Gutachten von Dr. G. und von Dr. R ... Der Beurteilung von Dr. L. und den Bedenken des Allgemeinarztes Dr. Sch. vermöge es sich dagegen nicht anzuschließen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 13.3.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.4.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, auch die Tätigkeit eines Pförtners könne er nur drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. L ... Zu Unrecht gehe das SG auch davon aus, dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Da er jahrzehntelang als LKW-Fahrer tätig gewesen sei, sei er als angelernter Berufskraftfahrer anzusehen und dürfe nur auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Bei der Tätigkeit eines Pförtners handle es sich nicht um eine angelernte Tätigkeit. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da er nicht in der Lage sei, irgendeine Verweisungstätigkeit zu verrichten. Der Kläger hat ärztliche Unterlagen der Ärztin für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie Dr. K. vom 26.3.2008 sowie des Interdisziplinären Schmerzzentrums der Universität Freiburg vom 26. und 27.5.2008 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung, hilfsweise ab 10. Juli 2006 (Untersuchung durch Dr. L.) Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Stellungnahmen von Dr. H. vom 11.8. und 25.9.2008.

Der Senat hat - wegen einer Sägenverletzung des linken Handgelenks des Klägers bei häuslichen Reparaturarbeiten an Wasserrohren mit einer Flex - den Orthopäden N. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein neurologisches Gutachten eingeholt.

Der Orthopäde N. hat in der schriftlichen Zeugenaussage vom 6.9.2008 den von ihm erhobenen Befund am linken Handgelenk und der linken Hand des Klägers beschrieben und angegeben, dass eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk sowie eine Gefühllosigkeit des Daumen und des Zeigefingers sowie des ersten und zweiten Strahls der Mittelhand verblieben sei.

Der Arzt für Neurologie F. hat im Gutachten vom 10.6.2009 beim Kläger im Wesentlichen ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten Schulter nach Arbeitsunfall, ein rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine Gefühlsstörung des linken Beines festgestellt. Er ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten mit Armhaltung über der Horizontalen seien beidseits nicht möglich; ebenso Arbeiten, die schnellere oder teils unkontrollierte Bewegungen mit dem rechten Arm erfordern. Nicht mehr möglich seien Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen, Akkord- und Fließbandarbeiten. Wegen des gestörten Schlafes seien Schicht- und Nachtarbeiten ungünstig und wegen des chronifizierten Schmerzsyndroms Tätigkeiten in Kälte, Wärme oder im Freien. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien dem Kläger zumutbar. Bei verstärkten Schmerzen könne tagesabhängig die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen eingeschränkt sein. Die vom SG Reutlingen genannte Tätigkeit eines einfachen Pförtners könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Mit Verfügung vom 16.6. und 9.7.2009 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 16.6. und 9.7.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Gründe eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ergeben sich auch nicht aus den Schriftsätzen des Klägers vom 7.7. und 3.8.2009.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist und Tätigkeiten eines Pförtners sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass das SG dem Kläger zutreffend keinen Berufsschutz zugebilligt hat, da er als LKW-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten als allenfalls als angelernter Arbeiter im unteren Bereich (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) einzustufen ist und daher auf ungelernte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Denn entgegen seinem späteren Vorbringen war der Kläger nicht jahrzehntelang als LKW-Fahrer tätig, sondern nach den ausführlichen Angaben in der Beschäftigungsübersicht im Rentenantrag vom 26.10.2004, die mit den Daten des Rentenbescheids vom 17.4.2009 übereinstimmen, war er - nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 28.4. bis 4.6.2000 - erst ab 5.6.2000 bei der Spedition T. GmbH als Kraftfahrer tätig, während er nach seiner selbständigen Tätigkeit ab 1991 - ebenfalls unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - nach seinen Angaben als Leiter einer Baumontagefirma bzw. als Gleisbauarbeiter tätig war. Angesichts dessen fehlen sämtliche Anhaltspunkte, dass der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als LKW-Fahrer als Angelernter im oberen Bereich (Anlernzeit über ein Jahr bis zwei Jahre) anzusehen wäre, zumal der Kläger bei Rentenantragstellung eine Anlernzeit verneint hat. Aber selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen wäre - wofür nichts spricht - wäre er auf angelernte und herausgehobene ungelernte Tätigkeiten, u. a. auf die Tätigkeit eines Pförtners, sozial zumutbar verweisbar (BSG, Urt. vom 12.2.2004 - B 13 RJ 49/03 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 17.12.2008 - L 21 R 674/08 -; Bayerisches LSG, Urt. vom 25.6.2008 - L 1 R 5/08 -in JURIS).

Der Kläger ist auch nach Überzeugung des Senats aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, die vom SG genannte Tätigkeit eines Pförtners zu verrichten. Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers steht die schmerzhafte Schultersteife bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts. Diese führt zwar zu qualitativen Einschränkungen, hindert den Kläger jedoch nicht daran, die Tätigkeit eines Pförtners mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der Gutachten der Orthopäden Dr. C. und Dr. B. vom 16.11.2004 und 14.3.2005, des Chirurgen Dr. G. vom 9.1.2006 sowie des Neurologen und Schmerztherapeuten PD Dr. R. vom 11.6.2007 und des Neurologen F. vom 10.6.2009.

Eine Depression lässt sich beim Kläger nicht nachweisen, wie der Senat den Gutachten der Sachverständigen PD Dr. R. und F. vom 11.6. 2007 und 10.6.2009 entnimmt. So hat PD Dr. R. beim Kläger keine Hinweise auf ein depressives Syndrom gefunden und der Sachverständige F. hat den Kläger als stimmungsmäßig ausgeglichen mit normaler emotionaler Schwingungsbreite beschrieben. Darüber hinaus findet auch keine nervenärztliche bzw. psychiatrische Behandlung wegen einer Depression statt. Den Neurologen und Psychiater Dr. M. hat der Kläger lediglich zweimal am 17.3.2006 und 17.1.2008 aufgesucht, wie der Senat der Bescheinigung dieses Arztes vom 28.1.2008 entnimmt. Dieser hat ebenfalls nicht die Diagnose einer Depression gestellt, sondern lediglich eine wechselnd ängstlich depressive Symptomatik erwähnt. Damit im Einklang stehen auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen F., wonach depressive Stimmungsschwankungen in Abhängigkeit von der Schmerzintensität auftreten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine behandlungsbedürftige Depression von Krankheitswert vorliegt, die zu weitergehenden Leistungseinschränkungen führen würde. Im Übrigen ist eine Depression einer Behandlung zugänglich.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger auf Grund der Einnahme der Schmerzmittel gehindert wäre, eine Tätigkeit als Pförtner zu verrichten. Bei den gutachterlichen Untersuchungen war der Kläger vielmehr allseits orientiert, ohne Hinweise auf Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der Aufmerksamkeitsspanne und ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Darüber hinaus hat der Sachverständige F. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr grundsätzlich für zumutbar gehalten. Soweit er ausführt, bei verstärkten Schmerzen könne es tagesabhängig zu einer Einschränkung der Aufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens kommen, führt dies gegebenenfalls zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, aber nicht zu einer Erwerbsminderung auf Dauer. Dementsprechend hat der Sachverständige F. auch ausgeführt, dass der Kläger nicht gehindert sei, die vom SG genannte Tätigkeit eines einfachen Pförtners sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 3.8.2009 behaupteten Lähmungserscheinungen der L.n Hand liegen nicht vor. Vielmehr ist auf Grund der Sägeverletzung vom 10.3.2008 lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung im Handgelenk links und eine Gefühllosigkeit von Daumen und Zeigefinger sowie der Streckseite des Handrückens (1. und 2. Strahl) verblieben, wie der Senat der Zeugenaussagen des Orthopäden N. vom 6.9.2008 entnimmt.

Angesichts der oben genannten eingeholten Gutachten sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die den Gesundheitszustand des Klägers sei 2004 dokumentieren, sah der Senat keine Notwendigkeit bei dem Sachverständigen F. eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Zu den Auswirkungen der Medikamenteneinnahme hat PD Dr. R. Stellung genommen und auch unter Berücksichtigung dessen eine sechsstündige Tätigkeit für zumutbar gehalten. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Neueinstellung der Medikamente besteht, die im Übrigen auch im Interdisziplinären Schmerzzentrum Freiburg beim Kläger vorgenommen wurde.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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