L 1 U 3549/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 387/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3549/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente.

Der 1957 geborene Kläger, zuletzt als Dreher/Maschinenbediener tätig, erlitt am 8. Juni 2007 einen Arbeitsunfall, als er beim Arbeiten an einer Maschine mit der Hand abrutschte und sich an der linken Hand verletzte. Er erlitt eine Kapsel-Bandverletzung am Mittelgelenk des linken Kleinfingers (Durchgangsarztberichte Dr. K. vom 11. und 19. Juni 2007, Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 18. Juni 2007).

In den Berichten der Universitätsklinik U., Klinik für Handchirurgie, vom 6. und 20. Februar 2008 wurden reizlose Wund- und Narbenverhältnisse bei konsolidierter Arthrodese, kein Druckschmerz über dem versteiften Kleinfingermittelgelenk bei vom Kläger geschilderten Schmerzen und Missempfindungen der gesamten linken Hand mitgeteilt. Die Klinik für Anästhesiologie, Sektion Schmerztherapie, der Universitätsklinik U., teilte in ihrem Bericht vom 27. März 2008 mit, dass die geklagten Schmerzen in der gesamten Hand nicht erklärbar seien. Im Bericht der Klinik für Handchirurgie vom 3. April 2008 wird eine nach einer neurologischen Untersuchung und Durchführung eines 3-Phasen-Skelettszinigraphie feststellbare symptomatische Reflexdystrophie als Diagnose beschrieben.

Vom 21. Mai bis 13. Juni 2008 befand sich der Kläger zur stationären Heilbehandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T ... Im Rahmen dieser Behandlung wurde am 9. Juni 2008 der noch liegende Draht entfernt und das Mittelgelenk des linken Kleinfingers denerviert, worauf sich die Beweglichkeit des Fingers deutlich besserte. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit wurde mit dem 30. Juni 2008 mitgeteilt.

Im Zwischenbericht vom 27. Juni 2008 teilte die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. mit, der Kläger klage zwar noch über Restbeschwerden sowie eine Kraftminderung beim Grobgriff insbesondere am linken Kleinfinger. Bei der klinischen Untersuchung habe sich jedoch eine reizlose Wunde nach Entfernung des Cerclage-Drahtes gezeigt. Das Kleinfingergrundgelenk sei frei beweglich, ebenso das Kleinfingerendgelenk. Das Kleinfingermittelgelenk sei um 50% versteift. Es habe sich eine seitengleiche Hohlhandbeschwielung bei regelrechter peripherer Durchblutung und Sensibilität gezeigt. Beim Faustschluss habe ein nagelrandquerer Hohlhandfurchenabstand von 1 cm am Kleinfinger, bei Fingerstreckung ein nagelrandverlängerter Handrückenabstand von 2 cm gemessen werden können. Die radiologische Untersuchung habe eine knöchern konsolidierte Kleinfingermittelgelenks-Arthrodese bei im Übrigen altersentsprechenden Gelenken gezeigt. Die Behandlung sei zum 26. Juni 2008 als abgeschlossen anzusehen. Der Kleinfinger sollte regelrecht bei alltäglichen handwerklichen Arbeiten, beruflich wie privat, aktiv ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ab sofort wieder hergestellt, eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht verblieben.

Unter dem 30. Juni 2008 stellte der Kläger auf Anraten seines Hausarztes Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung, es lägen nach wie vor erhebliche Einschränkungen im Bereich der linken Hand vor. Sie zittere stark und der linke Kleinfinger sei versteift. Darüber hinaus leide er nach wie vor unter Schmerzen und könne als CNC-Dreher und Fräser nicht mehr arbeiten.

Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme ein und fragte die Ärzte der handchirurgischen Klinik der Uniklinik U. nach dem Behandlungsverlauf. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2008 führten sie aus, der Kläger habe in zahlreichen Sprechstundenbesuchen immer wieder über kribbelnde Missempfindungen der linken Hand sowie ein Zittern gesprochen. Die daraufhin durchgeführten Untersuchungen hätten eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden ergeben. In der Zusammenschau hätten diskrete Dystrophiesyndrome vom 14. Februar bis 1. April 2008 bestanden.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente ab. Als Unfallfolgen wurden eine Versteifung im Kleinfingermittelgelenk mit endgradiger Beuge- und Streckminderung des linken Kleinfingers festgestellt. Eine rentenberechtigende MdE sei dadurch nicht begründet.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 zurückgewiesen. Zu den Akten gelangte danach noch der Bericht der Handchirurgin Prof. Dr. W.-H., die der Kläger am 26. Januar 2009 konsultiert hatte. Diese führte aus, dass aus handchirurgischer Sicht sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Beim jetzigen Zustand der Hand sei von Arbeitsfähigkeit auszugehen. Allerdings seien schwere Belastungen der Hand glaubhaft schwierig und führten dann auch erneut zu Schmerzen. Eine MdE in rentenberechtigendem Grad liege nicht vor.

Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 2. Februar 2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, das die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2009 abgewiesen hat. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Kläger habe sich lediglich eine Distorsion PIP-Gelenk D 5 links zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Die Unfallfolgen rechtfertigten nach den einschlägigen Rententabellen keine Verletztenrente. Darüber hinaus liege eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht vor, da der Kläger keinen spezifischen Beruf mit einem relativ engen Bereich ausübe.

Gegen das ihm am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. August 2009 Berufung eingelegt und ausgeführt, er habe nach wie vor Beschwerden an der ganzen linken Hand, auch wenn der linke Kleinfinger möglicherweise aus ärztlicher Sicht ausgeheilt sei. Er könne auch nicht nachvollziehen, dass im Urteil sein Beruf als minderwertig abgetan werde. Immerhin habe er CNC-Prüfungen erfolgreich abgelegt und in einem spezialisierten Beruf gearbeitet. Er finde in diesem Beruf keine Arbeit mehr und seine Familie rutsche immer mehr in die Armut.

Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,

das Urteil vom 7. Juli 2009 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 8. Juni 2007 nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente zu Recht abgelehnt, da eine rentenberechtigende MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 8. Juni 2007 nicht festgestellt werden kann.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286).

Als Unfallfolgen bestehen beim Kläger zwar – abweichend von den Ausführungen im Urteil des SG – nicht nur eine folgenlos ausgeheilte Distorsion des linken Kleinfingers, sondern eine Versteifung im Kleinfingermittelgelenk mit endgradiger Beuge- und Streckminderung des linken Kleinfingers. Diese, den Kläger bei schweren Greifarbeiten sicherlich beeinträchtigenden Unfallfolgen rechtfertigen jedoch nicht die Gewährung einer Verletztenrente.

Maßgeblich für die Bewertung von Unfallfolgen im Unfallversicherungsrecht sind die dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen. Bei der Hand als Greiforgan kommt es daher maßgeblich darauf an, inwiefern die Greiffunktion der Hand durch die Unfallfolgen einschränkt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003 S. 611). Die Greiffunktion der linken Hand des Klägers ist durch die Unfallfolgen, berücksichtigt man den Umstand, dass im Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen vom 27. Juni 2008 beim Faustschluss ein nagelrandquerer Hohlhandfurchenabstand von 1 cm am Kleinfinger, bei Fingerstreckung ein nagelrandverlängerter Handrückenabstand von 2 cm gemessen werden konnte und dass Prof. Dr. W.-H., die der Kläger am 26. Januar 2009 konsultiert hatte, von Arbeitsfähigkeit ausging und nur für schwere Belastungen der Hand glaubhafte Schwierigkeiten und Schmerzhaftigkeit angenommen hat, nicht wesentlich eingeschränkt. Stellt man in die Beurteilung weiter vergleichend ein, dass selbst der Verlust eines Kleinfingers lediglich mit einer MdE um 10 v.H. bemessen wird (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 641), ist bei verbleibender Funktionalität des Fingers eine rentenberechtigende MdE nicht zu begründen. Die vom Kläger in Bezug auf die verbliebenen Unfallfolgen geltend gemachten Schmerzen im Fingerbereich sind nicht als besondere Unfallfolge zu erfassen bzw. zu bewerten, weil die mit einer Verletzung üblicherweise einhergehenden Schmerzen bereits in der MdE für die Unfallfolge berücksichtigt sind.

Soweit der Kläger vorbringt, er verspüre seit dem Unfall eine Schmerzhaftigkeit in der gesamten Hand und darüber hinaus ein Zittern, was ihn daran hindere, seine Arbeit als CNC-Dreher wieder aufzunehmen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Alle mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten Ärzte, insbesondere die Ärzte der Handchirurgie der Universitätsklinik Ulm aber auch Prof. Dr. W.-H. konnten einen Zusammenhang dieser Beschwerden mit den Unfallfolgen nicht herstellen. Weder das geklagte Zittern der linken Hand noch die Schmerzhaftigkeit der gesamten Hand können durch eine Versteifung des Mittelgelenks des Kleinfingers der linken Hand (bei ansonsten freier Beweglichkeit des Kleinfingers) erklärt werden. Deshalb können – die Existenz dieser Beschwerden unterstellt – diese nicht im Zusammenhang mit den Unfallfolgen gesehen und zur Begründung einer Verletztenrente herangezogen werden. Ob sie auf den vorbestehenden Beschwerden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule herrühren, kann offen bleiben.

Soweit das SG zur Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII Ausführungen gemacht hat und der Kläger in der Berufung vorbringt, es sei für ihn unverständlich, dass seine berufliche Qualifikation nicht geachtet werde, beruht diese Interpretation der Ausführungen des SG auf einem Missverständnis.

Anders als private Berufsunfähigkeitsversicherungen oder früher auch die gesetzliche Rentenversicherung gab und gibt es im Unfallversicherungsrecht keinen "Berufsschutz", d.h. die Frage der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Versicherten spielen grundsätzlich keine Rolle bei der Bemessung der MdE. Die MdE bemisst sich vielmehr nach den unfallbedingten Einschränkungen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es wird also eine abstrakte Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen durchgeführt (sog. abstrakte Schadensberechnung). In ganz eng umgrenzten Ausnahmefällen erlaubt § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII als Härteklausel allerdings die Berücksichtigung der vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit, nämlich dann, wenn der Versicherte seine verbliebenen Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs verwerten kann (BSGE 70,47 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 6). Die Voraussetzungen liegen demnach nur vor, wenn der Versicherte einen sehr spezifischen Beruf ausübte, der nur einen geringen Einsatzbereich eröffnet. Die Ausübung des Berufs muss auf Grund der Dauer oder Intensität oder auch aufgrund der besonderen Begabung nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt haben, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18). Ferner muss die Umstellung auf andere Tätigkeiten mindestens ganz erheblich schwer fallen (BSG SozR Nr. 9 zu § 581 RVO). Die zumutbare Verweisbarkeit auf eine annähernd gleichwertige Tätigkeit steht daher einer Erhöhung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII schon entgegen.

Wird die besondere berufliche Betroffenheit, wie hier durch das SG im Ergebnis zutreffend, verneint, bedeutet dies somit nicht, dass der beruflichen Qualifikation keine Bedeutung beigemessen wird. Vielmehr besagt dies nur – allerdings für die Rentenberechnung maßgeblich -, dass dem Versicherten zugemutet werden kann, mit den verbliebenen Fähigkeit einer anderen, nicht wesentlich schlechter bezahlten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, in der er die ihm verbliebenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einsetzt. Dies ist dem Kläger vorliegend zuzumuten, da er als Rechtshänder – und sei es mit Unterstützung bislang nicht erbrachter berufshelferischer Maßnahmen der Beklagten – in der Lage ist, auch mit einem im Mittelgelenk versteiften Kleinfinger der linken Hand in seinem Beruf oder einer artverwandten Tätigkeit erwerbsfähig zu sein. Er hat auch noch nicht über so viele Jahre in seinem Beruf als CNC-Dreher gearbeitet, wie das vorgelegte Prüfungszeugnis aus dem Jahr 2004 belegt, dass ihm schon deshalb eine Umstellung nicht zuzumuten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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