Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3615/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4633/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 5.03.2009 wurde der damaligen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller zu 1 und seinen beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30. 09.2009 gewährt. Die Regelleistung wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Kosten der Unterkunft abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung, in voller Höhe gewährt. Daneben wurde ein Mehrbedarf für Alleinerziehung für den Antragsteller zu 1 in Höhe von 126,00 EUR ausbezahlt. Die Leistungen betrugen insgesamt 1175,82 EUR und wurden auch bis einschließlich Juni 2009 erbracht.
Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 wurden die Regelleistungen sowie der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ab dem 01.07.2009 erhöht. Gleichzeitig erhöhte sich auch die Pauschale für die Warmwasserbereitung. Die Gesamtleistung betrug demnach 1266,82 EUR. Dies wurde im Juli 2009 auch ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 6.07.2009 wurde aufgrund der Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit ab dem 01.08.2009, vorläufig nach § 40 SGB II i.V. § 328 SGB III, ein Brutto/Nettoeinkommen von 150,00 EUR angenommen. Abzüglich des Freibetrags nach § 11 SGB II wurde ein Betrag von 40,00 EUR als Einkommen angerechnet. Der sich daraus ergebende Betrag von 1226,82 EUR wurde für August 2009 auch an den Antragsteller zu 1 geleistet.
Mit Bescheid vorn 03.08.2009 wurde die Antragstellerin zu 2, die als marokkanische Staatsangehörige am 7.07.2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, rückwirkend zum 07.07.2009 als Ehefrau des Antragstellers zu 1 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 2 wurde bis 06.10.2009 verneint. Mit dem Bescheid wurde der Anspruch für September 2009 (bis Ende des Bewilligungszeitraums) geändert. Die Regelleistung für die Antragstellerin zu 2 wurde für den Bewilligungszeitraum bis 30. 09.2009 nicht anerkannt. Der Mietanteil der Antragstellerin zu 2 wurde kopfanteilig in Höhe eines Viertels berechnet. Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wurde nicht mehr gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Ausländer von den Leistungen ausgeschlossen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Die Antragstellerin zu 2 sei marokkanischer Staatsangehörigkeit und nicht als Arbeitnehmerin in die Bundesrepublik eingereist und damit grundsätzlich für die ersten drei Monate von den Leistungen ausgeschlossen. Diese Regelung betreffe zunächst nur den Bewilligungszeitraum bis 30.09.2009. Für den Zeitraum ab 01.10.2009 sei noch keine Entscheidung ergangen, aber auch noch kein Weiterbewilligungsantrag gestellt.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 legte der Vertreter der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.07.2009 und 03.08.2009 ein. Entscheidungen über diese Widersprüche sind noch nicht ergangen.
Am 20.08.2009 stellten die Antragsteller beim SG Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Leistungen nach dem SGB II mit sofortiger Wirkung mit der Antragstellerin zu 2 als leistungberechtigt nach SGB II zu erbringen.
Mit Beschluss vom 28.08.2009 lehnte das SG die beantragte Anordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei ein Anspruch der Antragstellerin zu 2 gegenüber der Antragsgegnerin auf Arbeitslosengeld II zur Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Einem solchen Anspruch stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II, es sei denn, sie sind hier als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig oder aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Leistungsberechtigt sind zudem solche Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Die Antragstellerin zu 2 sei marokkanischen Staatsangehörige, also Ausländerin. Sie halte sich erst seit dem 7.7.2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf, mithin zur Zeit noch nicht länger als drei Monate. Soweit ersichtlich, sei sie weder als Arbeitnehmerin noch als Selbstständige tätig. Die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU komme für sie nicht in Betracht. Denn dieses Gesetz gelte nur für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Antragstellerin zu 2 habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfüge. Nach dem vorgelegten Titel ergebe sich ihr Recht auf Aufenthalt aus § 30 AufenthG, also dem Recht zum Ehegattennachzug. Die Vorschrift finde sich aber nicht im Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), sondern im Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen).
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.10.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II betreffe nicht Familienangehörige, die zu im Bundesgebiet schon länger aufenthaltsberechtigten Ausländern einreisten. Zudem stelle diese Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 6 GG dar.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich des Anordnungsgrunds ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 86b Rz 18 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist, dass allein eine in diesem Zeitpunkt bestehende Dringlichkeit es rechtfertigt eine sofortige Regelung zu treffen. Dies gilt um so mehr, wenn hierdurch die Hauptsache vorweggenommen werden soll (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, RdNr 335). Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den von der Antragsgegnerin angenommenen 3-monatigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II , liegen nicht vor. Die Antragstellerin zu 2 wurde am 7.07.2009 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und somit steht ihr bis 6.10.2009 kein Anspruch nach dem SGB II zu. Da der streitbefangene Anspruch in der Vergangenheit liegt ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Besondere Umstände die ein Fortwirken des Leistungsausschlusses in die Gegenwart mit der Folge einer besonderen Dringlichkeit rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie lediglich den 3-monatigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II annimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 5.03.2009 wurde der damaligen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller zu 1 und seinen beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30. 09.2009 gewährt. Die Regelleistung wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Kosten der Unterkunft abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung, in voller Höhe gewährt. Daneben wurde ein Mehrbedarf für Alleinerziehung für den Antragsteller zu 1 in Höhe von 126,00 EUR ausbezahlt. Die Leistungen betrugen insgesamt 1175,82 EUR und wurden auch bis einschließlich Juni 2009 erbracht.
Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 wurden die Regelleistungen sowie der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ab dem 01.07.2009 erhöht. Gleichzeitig erhöhte sich auch die Pauschale für die Warmwasserbereitung. Die Gesamtleistung betrug demnach 1266,82 EUR. Dies wurde im Juli 2009 auch ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 6.07.2009 wurde aufgrund der Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit ab dem 01.08.2009, vorläufig nach § 40 SGB II i.V. § 328 SGB III, ein Brutto/Nettoeinkommen von 150,00 EUR angenommen. Abzüglich des Freibetrags nach § 11 SGB II wurde ein Betrag von 40,00 EUR als Einkommen angerechnet. Der sich daraus ergebende Betrag von 1226,82 EUR wurde für August 2009 auch an den Antragsteller zu 1 geleistet.
Mit Bescheid vorn 03.08.2009 wurde die Antragstellerin zu 2, die als marokkanische Staatsangehörige am 7.07.2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, rückwirkend zum 07.07.2009 als Ehefrau des Antragstellers zu 1 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 2 wurde bis 06.10.2009 verneint. Mit dem Bescheid wurde der Anspruch für September 2009 (bis Ende des Bewilligungszeitraums) geändert. Die Regelleistung für die Antragstellerin zu 2 wurde für den Bewilligungszeitraum bis 30. 09.2009 nicht anerkannt. Der Mietanteil der Antragstellerin zu 2 wurde kopfanteilig in Höhe eines Viertels berechnet. Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wurde nicht mehr gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Ausländer von den Leistungen ausgeschlossen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Die Antragstellerin zu 2 sei marokkanischer Staatsangehörigkeit und nicht als Arbeitnehmerin in die Bundesrepublik eingereist und damit grundsätzlich für die ersten drei Monate von den Leistungen ausgeschlossen. Diese Regelung betreffe zunächst nur den Bewilligungszeitraum bis 30.09.2009. Für den Zeitraum ab 01.10.2009 sei noch keine Entscheidung ergangen, aber auch noch kein Weiterbewilligungsantrag gestellt.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 legte der Vertreter der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.07.2009 und 03.08.2009 ein. Entscheidungen über diese Widersprüche sind noch nicht ergangen.
Am 20.08.2009 stellten die Antragsteller beim SG Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Leistungen nach dem SGB II mit sofortiger Wirkung mit der Antragstellerin zu 2 als leistungberechtigt nach SGB II zu erbringen.
Mit Beschluss vom 28.08.2009 lehnte das SG die beantragte Anordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei ein Anspruch der Antragstellerin zu 2 gegenüber der Antragsgegnerin auf Arbeitslosengeld II zur Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Einem solchen Anspruch stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II, es sei denn, sie sind hier als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig oder aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Leistungsberechtigt sind zudem solche Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Die Antragstellerin zu 2 sei marokkanischen Staatsangehörige, also Ausländerin. Sie halte sich erst seit dem 7.7.2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf, mithin zur Zeit noch nicht länger als drei Monate. Soweit ersichtlich, sei sie weder als Arbeitnehmerin noch als Selbstständige tätig. Die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU komme für sie nicht in Betracht. Denn dieses Gesetz gelte nur für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Antragstellerin zu 2 habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfüge. Nach dem vorgelegten Titel ergebe sich ihr Recht auf Aufenthalt aus § 30 AufenthG, also dem Recht zum Ehegattennachzug. Die Vorschrift finde sich aber nicht im Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), sondern im Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen).
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.10.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II betreffe nicht Familienangehörige, die zu im Bundesgebiet schon länger aufenthaltsberechtigten Ausländern einreisten. Zudem stelle diese Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 6 GG dar.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich des Anordnungsgrunds ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 86b Rz 18 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist, dass allein eine in diesem Zeitpunkt bestehende Dringlichkeit es rechtfertigt eine sofortige Regelung zu treffen. Dies gilt um so mehr, wenn hierdurch die Hauptsache vorweggenommen werden soll (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, RdNr 335). Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den von der Antragsgegnerin angenommenen 3-monatigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II , liegen nicht vor. Die Antragstellerin zu 2 wurde am 7.07.2009 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und somit steht ihr bis 6.10.2009 kein Anspruch nach dem SGB II zu. Da der streitbefangene Anspruch in der Vergangenheit liegt ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Besondere Umstände die ein Fortwirken des Leistungsausschlusses in die Gegenwart mit der Folge einer besonderen Dringlichkeit rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie lediglich den 3-monatigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II annimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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