L 2 AS 4682/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 578/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4682/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. August 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von Klägerin am 21. Februar 2008 erhobenen Klage (S 3 AS 578/08) war der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2008. Mit diesen Bescheiden wurden der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. November 2007 bis 30. Oktober 2008 bewilligt. Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 13. August 2009 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. November 2007 bis 30. April 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 393,74 EUR mtl. statt der begehrten 400,00 EUR, für den Zeitraum Mai und Juni 2008 393,74 EUR und für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Oktober 2008 393,67 EUR statt der jeweils begehrten 400,00 EUR zu gewähren. Diesbezüglich - dies ist insoweit der Umfang des Unterliegens der Klägerin - überschreitet der Beschwerdewert mit 75,40 EUR offensichtlich nicht den Betrag von 750 EUR. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr; der streitgegenständliche Zeitraum diesbezüglich ist 1 Jahr.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, BSG oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtssprechung des BSG - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladeweig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. m.N. aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist über die Zulässigkeit des Abzugs der Kosten für Warmwasseraufbereitung (Warmwasserpauschale) von der Nebenkostenpauschale, die die Beklagte für Klägerin im Rahmen der Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung trägt, geführt worden. Über diese Frage hat das BSG bereits entschieden (vgl. Urteile vom 27. Februar 2008 - SozR 2200 § 22 Nr. 5 und SozR 4 - 4200 § 21 Nr. 2); das SG ist von dieser Rechtssprechung nicht abgewichen. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06), hat das BSG mit Urteil vom 27. Februar 2008 - a.a.O. - abgeändert.

Auch der nochmalige Hinweis der Klägerin auf ihren krankheitsbedingten erhöhten Bedarf an Warmwasser - dieser wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, obwohl das diesbezügliche ärztliche Attest vom 13. Dezember 2007 keinerlei Begründung dazu enthält - ändert nichts daran, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die abzuziehende Warmwasserpauschale unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an Warmwasser ist und der vorliegend abgezogene Betrag der Warmwasserpauschale niedriger ist als die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch. Nach den vorliegenden Jahresabrechnungen deckt die von der Klägerin gezahlte Nebenkostenpauschale von 100,00 EUR die Versorgung mit Warmwasser offenbar ab.

Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung entgeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG
Rechtskraft
Aus
Saved