Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4215/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5171/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht, begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2005 hinaus.
Der 1954 geborene Kläger hat in Deutschland eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und im Februar 1971 abgeschlossen. Danach war er in seinem Beruf bis 15. März 1983 in Deutschland beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland arbeitete er bis zu einem Unfall am 11. Juli 2000, bei dem er sich u. a. eine schwere Beckenverletzung zuzog, als selbstständiger Kfz-Mechaniker und war insofern beim griechischen Rentenversicherungsträger versichert. Von diesem wurde ihm nach dem Unfall - wiederholt befristet - eine Invaliditätsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67% bewilligt, die er weiter erhält.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Beckenfraktur, Exartikulation des rechten Iliosakral- und Hüftgelenkes, Symphysenruptur, Blasenruptur und Verletzung der Harnröhre sowie eine zentrale Hüftluxation mit Pfannendachfraktur und Hüftkopftrümmerfraktur rechts. Deswegen wurden mehrere stationäre und operative Behandlungen durchgeführt. U. a. erfolgten am 11. Juli 2000 externe Osteosynthese und eine Naht des Blasenrisses sowie am 21. Juli 2000 eine geschlossene Reposition des rechten Hüftgelenks und Einsetzung eines Fixateur externe, der im März 2001 wieder entfernt wurde. Am 29. März 2002 wurde eine Hüftendoprothese rechts implantiert, die nach Lockerung im Zusammenhang mit einer Infektion am 7. April 2003 entfernt und durch eine provisorische Prothese ersetzt wurde.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. März 2001 und ausgehend von einem Leistungsfall vom 28. März 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 (Bescheid vom 21. November 2002, neu berechnet mit Bescheid vom 24. Juni 2003) und dann weiter bis 31. März 2005 (Bescheid vom 4. November 2003). Diese Bescheide wurden bindend.
Dem lagen im Wesentlichen die Behandlungsberichte sowie eine Stellungnahme des Dr. G. vom 14. Oktober 2002 (Beckenknochenfraktur, Luxationsfraktur rechtes Hüftgelenk, Harnblasen- und Harnröhrenruptur, erneute Operation des Hüftgelenkes [TEP] im März 2002 mit lokaler Wundinfizierung; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vorübergehend nur weniger als drei Stunden möglich) zu Grunde. Ferner hatte der Orthopäde Dr. G. im Gutachten vom 4. August 2003 die Diagnosen Zustand nach mehreren Operationen, zuletzt Entfernung einer Totalendoprothese wegen Lockerung durch eine Infektion, auf dem Boden einer zentralen Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenkes, Beckenbruch, Symphysenruptur und Verletzung des Urogenitaltraktes, Implantation einer provisorischen Prothese im Schaftteil als Platzhalter und Beinverkürzung rechts ca. fünf cm gestellt. Bei noch nicht abgeschlossener Behandlung sei im September die Implantation einer neuen Prothese geplant. Aktuell seien leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen nur unter drei Stunden möglich. Für die Fahrt zur Untersuchung sei ein PKW erforderlich gewesen, nicht aber eine Begleitperson. Dem hatte sich Dr. G. in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 im Wesentlichen angeschlossen (bei Wahrscheinlichkeit einer Besserung bis 1. April 2005 Leistungsvermögen vorübergehend weniger als drei Stunden).
Während einer stationären Behandlung vom 10. Oktober bis 17. November 2003 erfolgte eine totale Arthroplastik der rechten Hüfte.
Am 2. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente.
Nach Eingang weiterer ärztlicher gutachterlicher Äußerungen und Behandlungsberichte veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch Dr. G ... Dieser stellte nach Auswertung der ärztlichen Äußerungen und einer Untersuchung am 4. November 2005 in seinem Gutachten vom 7. November 2005 die Diagnosen "zementlose Implantation einer langstieligen Hüftendoprothese rechts nach schwerer Beckenringverletzung mit zentraler Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenkes, Symphysenruptur, ISG-Sprengung". Nach der letzten zementlosen Implantation einer Totalhüftendoprothese mit langem Stiel rechts im Oktober 2003 habe sich die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Juli 2003 gebessert (Beugung jetzt bis 90 ° möglich, im Jahr 2003 bis 50 °), ebenso die Gehfähigkeit. Der Kläger gebe an, für eine Strecke von 500 m ca. 20 Minuten zu benötigen und auch in der Lage zu sein, in den Bus zu steigen. Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen oder Gehen und Arbeiten mit Heben und Tragen seien nicht möglich, da er für eine Hand immer die Unterarmgehstütze benötige. Auszuschließen seien Tätigkeiten im Hocken und mit Vorbeugen. Während der zweistündigen Untersuchung habe der Kläger keinen Harndrang und keinen Stuhlgang gehabt. Bei der Anamnese von ca. einer Stunde habe der Kläger die ganze Zeit gesessen und nicht über Schmerzen im Sitzbein geklagt. Er könne sitzende leichte Tätigkeiten mit siebenminütigen Pausen pro Stunde zum Aufstehen und Hin- und Hergehen und einem behindertengerechten Sitz mit Schaumstoffkissen zur besseren Druckverteilung - ohne Nachtschicht, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Eigen- und Fremdgefährdung, längere Anmarschwege als 500 m, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, mit Absturzgefahr und Tätigkeiten überwiegend im Freien - vollschichtig verrichten. Tätigkeiten als Automechaniker seien auf Dauer nicht mehr möglich. Dem schloss sich Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2005 im Wesentlichen an (leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen oder Gehen - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen von Lasten über fünf kg, besondere Belastungen durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe, längere WS-Zwangshaltungen sowie ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen - seien sechs Stunden und mehr möglich)
Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer und lehnte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2005 ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden und länger verrichten könne.
Dagegen erhob der Kläger am 3. April 2006 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebte. Er sei nicht in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Gegenüber 2001 habe sich sein Zustand eher verschlechtert, nachdem er sich mehrfachen chirurgischen Eingriffen habe unterziehen müssen. Ferner sei nicht berücksichtigt, dass er als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe und diese Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. In seinem Alter finde er auch keine Arbeit, da er auf Krücken angewiesen sei und nicht mehr als 15 Minuten stehen oder gehen könne. Die einzige Tätigkeit, die er im Übrigen ausüben könnte, sei die eines Kfz-Mechanikers, die er sein ganzes Leben ausgeübt habe. Hierzu legte er eine ärztliche Notiz des Orthopäden Prof. P. vom 19. November 2005 (wegen der Ernsthaftigkeit der Verletzung, der Anzahl von Eingriffen sei der Kläger für jegliche körperliche anstrengende Arbeit als unfähig anerkannt und dürfe nicht längere Zeit stehen oder gehen) und die ärztliche Bestätigung für die Versicherungskasse/Gesundheitskommission des Orthopäden S. vom 17. März 2006 (der Kläger gehe auf Stützkrücken mit Hinken bei Verkürzung des Beines um fünf cm und sei wegen der Schwere des Gesundheitszustandes und mehrerer Eingriffe für jegliche Arbeitsaufnahme unfähig) vor.
Nach Auswertung der Unterlagen und nach Eingang eines weiteren ärztlichen Untersuchungsberichtes vom 29. März 2006 hielt Dr. G. in Stellungnahmen vom 19. Mai 2006 und 15. Januar 2007 an der bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung fest.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 29. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und ärztliche Äußerungen vorgelegt. Das SG hat ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. T. vom 5. Dezember 2007 eingeholt. Die Laboruntersuchungen haben ein unauffälliges Ergebnis erbracht. Im Übrigen ist er im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Stabilität des künstlichen Hüftgelenkes sei problematisch und mit einer erneuten Operation sei in Zukunft zu rechnen. In der Regel sei mit einer Lebensdauer der Prothese von 12 bis 15 Jahren zu rechnen, doch sei sie wegen vorausgegangener Infektionen bei der ersten Implantation, zementhaltiger Implantation, Knochensubstanzverlustes im Fixierungsbereich, fraglicher Stabilisierung und schwer gestörter Beckenanatomie sowie der Biomechanik herabgesetzt. Es bestünden ferner eine Beinverkürzung rechts um ca. fünf cm, insgesamt eine große Deformierung des Beckens mit Symphysenruptur und größerer Diastase, was die Stabilität und Biomechanik des Beckens schwer beeinträchtige und längeres Stehen oder Sitzen problematisch gestalte, eine Sprengung der Iliosakralfuge, ein zweifaust großer Bauchwandbruch und eine Muskelatrophie der Gluteal- und Oberschenkelmuskulatur. Wegen der gestörten Biomechanik benötige der Kläger beim Stehen oder Gehen eine Unterarmgehstütze. Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker seien dem Kläger nicht möglich. Er könne eine sitzende Tätigkeit auf einem behindertengerechten Stuhl zur besseren Druckverteilung mit siebenminütigen Pausen pro Arbeitsstunde - ohne Tätigkeiten mit Hocken, Vorbeugen, längerem Stehen oder Gehen - vollschichtig verrichten. Der Zustand bestehe seit 2005, eine Besserung sei nicht zu erwarten, eher eine Verschlechterung. Gegenüber dem Gutachten vom 7. November 2005 des Dr. G. sei keine Besserung eingetreten. Fußwegstrecken von viermal täglich 500 m sollten vermieden werden, je mehr der Kläger gehe, desto schneller sei mit einem Stabilitätsverlust zu rechnen. Eine weitere Begutachtung halte er nicht für erforderlich.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, sein Zustand habe sich seit 2001 nicht geändert bzw. eher verschlechtert. Bei der Entscheidung seien nicht alle ärztlichen Äußerungen berücksichtigt und bewertet worden. Ohne Krückstock könne er keine 200 m gehen. Als Invalide mit Krückstock und einem Alter von 53 Jahren werde er auch nicht mehr eingestellt. Als Kfz-Mechaniker könne er sich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und entsprechende Tätigkeiten könne er auch nicht verrichten. Er habe nur diesen Beruf erlernt. Dr. T. habe die Einschränkung seines Leistungsvermögens bestätigt. Eine sitzende Tätigkeit passe eher zu der einer Schreibkraft, als zu der eines Kfz-Mechanikers. Wie von Dr. T. bestätigt, sei mit einer Verschlimmerung zu rechnen. Ferner sei er nicht in der Lage, zu Fuß einen Arbeitsplatz zu erreichen. Er lebe in einem Provinzdorf, wo er eine angemessene Arbeit nicht finden könne. Der griechische Rentenversicherungsträger gewähre auch Invalidenrente.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne zwar als Kfz-Mechaniker nicht mehr arbeiten, doch erhalte er deswegen bereits Berufsunfähigkeitsrente. Ferner hat sie Stellungnahmen des Dr. G. vom 17. August 2007 und 19. März 2008 vorgelegt. Dieser führt aus, eine Verschlimmerung gegenüber dem Gutachten des Dr. G. sei nicht belegt. Dem Kläger seien leichte Arbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Das Gutachten des Dr. T. stimme mit dem des Dr. G. weitgehend überein. Die für erforderlich erachteten stündlichen Pausen von fünf bis zehn Minuten seien nicht betriebsunüblich. Der Kläger habe ferner bei Dr. G. angegeben, er sei noch in der Lage, 500 m zu gehen. Soweit Dr. T. empfehle, Wegstrecken von 500 m nicht zu gehen, sei dies sozialmedizinisch nicht begründbar. Gehen sei bei dem Krankheitsbild sogar erforderlich bzw. sinnvoll. Im Übrigen verfüge der Kläger über eine Fahrerlaubnis und ein Kfz.
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2005 hinaus - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt. Der Kläger sei zumindest noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich auszuüben. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Gutachten des Dr. G. vom 7. November 2005 und des Dr. T. vom 5. Dezember 2007. Die auf Grund der Untersuchungen gestellten Diagnosen beider Gutachter seien im Wesentlichen übereinstimmend. Hinsichtlich der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes sei durch die im Oktober 2003 durchgeführte Operation eine Besserung eingetreten, nachdem im Juli 2003 beim Hüftgelenk eine Beugung von 50 ° gemessen worden sei, und bei den Untersuchungen durch die Gutachter von 90 bzw. 85 °. Der Kläger sei auch zu längerem Sitzen ohne Angaben von Schmerzen in der Lage gewesen, weswegen die Gutachten schlüssig seien. Die Einschränkungen stünden einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht entgegen. Soweit stündliche Pausen von sieben Minuten für erforderlich angesehen würden, ergebe sich daraus keine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Wie Dr. G. ausgeführt habe, seien diese Pausen erforderlich, um aufzustehen sowie hin- und herzugehen. Erforderlich seien also keine Arbeitspausen, sondern lediglich eine Wechseltätigkeit zwischen Sitzen, Gehen und Stehen bei deutlich überwiegend sitzender Position. Dabei handele es sich nicht um eine spezifische Leistungseinschränkung, da entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, beispielsweise auch eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden sonstigen ärztlichen Äußerungen. So habe beispielsweise auch Prof. Dr. S. keine weitergehenden Befunde mitgeteilt, als in den Gutachten festgestellt. Auch nach seinen Angaben sei der postoperative Verlauf regelgerecht. Nach dessen Einschätzung sei der Kläger zu schweren manuellen Arbeiten sowie zu längerem Gehen und Stehen nicht in der Lage. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. G. und Dr. T ... Dass der Kläger seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben könne, sei unstreitig, deswegen erhalte er auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das am 12. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2008 Berufung eingelegt. Er könne nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist verwiesen werden, da er Kfz-Mechaniker und damit Facharbeiter sei. Die genannten Tätigkeiten seien auch auf dem Arbeitsmarkt in Griechenland, auf den abzustellen sei, nicht vorhanden. Er lebe dort in einem Provinzdorf, in welchem er keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden könne, schon gar nicht bei den vorliegenden Einschränkungen. Im Übrigen drohe eine Verschlimmerung. Seine Gesundheitsstörungen seien im Gutachten von Dr. T. aufgeführt. Im Übrigen könne er im Winter und bei schlechtem Wetter kaum außer Haus gehen und habe Angst, dass es zu einer Lockerung des Implantats komme. Hierzu hat er u. a. ein Urteil des Oberlandesgerichts Thessaloniki in einem Zivilrechtsstreit und eine gutachterliche Äußerung des Prof. Dr. S. vom 14. November 2007 (der postoperative Verlauf nach der Arthroplastik vom 6. November 2003, die zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe, sei regelgerecht gewesen; zur Entlastung habe der Kläger eine Achselstütze erhalten, eine ständige Kontrolle der Entzündungsindikatoren und Überwachung sei erforderlich; der Kläger sei für jegliche schwere manuelle Arbeit sowie längeres Stehen und Gehen unfähig) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Entscheidung, ob volle Erwerbsminderung vorliege, sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Selbst wenn ungewöhnliche Einschränkungen vorliegen sollten, wäre zumindest eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist möglich. Insofern sei auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Es sei auf den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, nicht auf die besonderen Verhältnisse in Griechenland und am Wohnort des Klägers. Die Feststellung des Invaliditätsgrades durch den griechischen Versicherungsträger sei für die vorliegende Entscheidung nicht bindend. Der zuletzt vorgelegte Bericht des Prof. Dr. S. entspreche den vorherigen Berichten und enthalte nichts Neues.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Januar 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. April 2005, wobei dieser Anspruch bereits bestanden habe, die Rente jedoch wegen der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht zur Auszahlung gelangt sei (Verfügungssatz 1), und entschied ferner, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe ab 1. April 2005 nicht (Verfügungssatz 2). Angefochten wurde im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren nur der Verfügungssatz 2, nämlich die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, nicht aber die Gewährung und Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Streitgegenstand ist damit im vorliegenden Rechtsstreit allein die Frage, ob dem Kläger ab 1. April 2005 weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Nicht zulässiger Streitgegenstand und auch nicht geltend gemacht, ist die Frage, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Recht und in zutreffender Höhe bewilligt wurde. Dieser Verfügungssatz ist gem. § 77 SGG bindend geworden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden ausüben kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der wiederholte Hinweis des Klägers, er habe den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, für den vorliegenden Rechtsstreit unmaßgeblich ist. Dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht auch für den Senat außer Zweifel. Auf Grund dieser Einschränkung erhält er jedoch bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kommt es hierauf indes nicht an. Maßstab für das Vorliegen von voller Erwerbsminderung ist, ob der Kläger jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch leichtester und einfachster Art, noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten zu bejahen. Eine einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründende Einschränkung des Leistungsvermögens kann nicht festgestellt werden. Eine weitergehende Einschränkung, als vom SG festgestellt, insbesondere auch eine quantitative Einschränkung auf weniger als sechs Stunden, ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Äußerung des Prof. Dr. S ... Ungeachtet dessen, dass diese unwesentlich nach der Untersuchung durch Dr. T. vom 4. Oktober 2007 am 14. November 2007 abgefasst wurde, belegt sie, dass die am 6. November 2003 durchgeführte totale Arthroplastik der rechten Hüfte zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat. An Einschränkungen gibt Prof. Dr. S. auch lediglich an, der Kläger könne keine schweren manuellen Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen verrichten. Entsprechende Tätigkeiten werden dem Kläger indes auch nicht abverlangt. Dass der Kläger auch zu leichten einfachen Tätigkeiten, wie von Dr. G. beschrieben, nicht in der Lage wäre und bei entsprechenden Tätigkeiten das Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden reduziert wäre, ist dem Bericht des Prof. Dr. S. nicht zu entnehmen. Im Übrigen beschreibt dieser auch keine konkreten neueren Untersuchungsbefunde, die eine Verschlimmerung gegenüber den von Dr. G. und Dr. T. erhobenen Befunden ergeben würden. Vielmehr wird ein seit Beginn des strittigen Zeitraumes im Wesentlichen stabiler und unveränderter Zustand dokumentiert.
Im Übrigen spricht gegen die vom Kläger geltend gemachte Immobilität, dass er u. a. eingeräumt hat, dass er zwischen 05.00 und 06.00 Uhr aufsteht, Kaffee trinkt, dann fernsieht, im Sommer ans Meer zum Schwimmen geht, danach den Tag etwas im Cafe oder zu Hause verbringt, ab und zu einen Freund besucht und im Winter tagsüber die meiste Zeit im Cafe oder auf dem Fußballplatz ist.
Unter Berücksichtigung der sonach vorliegenden Einschränkungen hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten im Wesentlichen in sitzender Körperhaltung mit gelegentlichem Aufstehen verrichten kann. Dem Erfordernis von stündlichen siebenminütigen Pausen zum Aufstehen und Umhergehen, mit welchem auch keine betriebsunüblichen Pausen verbunden wären, wäre damit schon weitgehend Rechnung getragen. Ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfte, hat hier das SG im Übrigen auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners oder Telefonisten hingewiesen. Dass der Kläger zu entsprechenden Tätigkeiten nicht in der Lage wäre, kann der Senat nicht feststellen.
Der Kläger ist im Übrigen auch in der Lage, zumutbar einen Arbeitsplatz zu erreichen. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. G. ist von einem Gehvermögen von 500 m auszugehen, wenn auch unter Benutzung einer Gehhilfe, und kann der Kläger diese Strecke, wie von ihm selbst bei der Begutachtung eingeräumt, in 20 Minuten bewältigen und einen Bus benutzen. Damit kann der Kläger einen Arbeitsplatz zumutbar erreichen. Ungeachtet dessen ist er auch im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kraftfahrzeuges. Bei der ersten Untersuchung im Jahr 2003 hat Dr. G. bestätigt, dass der Kläger damals noch einen PKW für die Fahrt zur Begutachtung benötigte, nicht aber eine Begleitperson. Der Zustand danach hat sich, wie durch die weiteren Gutachten bestätigt, gebessert. Auf Grund dessen hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - geltend gemacht, der Kläger könne einen Arbeitsplatz auch mittels PKW erreichen.
Soweit der Kläger geltend macht, er finde, zumal in seinem Alter und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, an seinem Wohnort keinen leidensgerechten Arbeitsplatz, begründet dies keinen Rentenanspruch. Zum Einen ist für die Beurteilung des Leistungsvermögens und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf den allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt abzustellen - insofern wäre einem deutschen Versicherten auch ein Umzug grundsätzlich zumutbar - und bedarf es nicht des Nachweises einer freien Stelle, sondern nur des Nachweises, dass entsprechende Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl überhaupt (in Deutschland) vorhanden sind. Dass - sowohl in Deutschland, wie auch in Griechenland - ein Arbeitsplatz tatsächlich gefunden wird, ist nicht das Risiko der Rentenversicherung.
Soweit der Kläger geltend macht, das Oberlandesgericht T. habe seine gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, bindet dies den Senat nicht. Dieser berücksichtigt vielmehr alle vorliegenden ärztlichen Äußerungen und hat diese zu würdigen.
Im Übrigen ergibt sich auch daraus, dass vom griechischen Versicherungsträger eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 67% gewährt wird, kein Nachweis des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung und eines Anspruches auf eine entsprechende Rente. Die Feststellungen des griechischen Rentenversicherungsträgers sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedsstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. 11 149/2 ff) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bislang nicht vor (vgl. u. a. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01B und BSG in SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nicht zu entscheiden war, ob die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit den Bescheiden vom 21. November 2002, 24. Juni 2003 und 4. November 2003 nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Bestimmungen und in Konsequenz dessen auch die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 18. Januar 2006 nach den ab 1. Januar 2001 maßgebenden rentenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war. Hiergegen spricht, dass die Leistungsminderung noch unter Geltung der bis 31. Dezember 2000 maßgebenden rentenrechtlichen Bestimmungen eingetreten war und der Rentenantrag vom 28. März 2001 damit vor Ablauf von drei Monaten nach der Gesetzesänderung gestellt worden ist, sodass das bis 31. Dezember 2000 geltende Recht anzuwenden gewesen sein dürfte (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI und Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2007, B 13 R 18/07 R in SozR 4-2600 § 300 Nr. 2). Unabhängig davon, dass der Verfügungssatz 1 des Bescheides vom 18. Januar 2006 - wie oben dargelegt - bindend geworden ist, wurde auch die Entscheidung, dass der Leistungsfall erst am 28. März 2001 eingetreten war (Bescheide vom 21. November 2002, 24. Juni 2003 und 4. November 2003) bindend. Eventuelle Einwendungen hiergegen können vom Kläger lediglich mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Beklagten geltend gemacht werden und sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen.
Da somit das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht, begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2005 hinaus.
Der 1954 geborene Kläger hat in Deutschland eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und im Februar 1971 abgeschlossen. Danach war er in seinem Beruf bis 15. März 1983 in Deutschland beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland arbeitete er bis zu einem Unfall am 11. Juli 2000, bei dem er sich u. a. eine schwere Beckenverletzung zuzog, als selbstständiger Kfz-Mechaniker und war insofern beim griechischen Rentenversicherungsträger versichert. Von diesem wurde ihm nach dem Unfall - wiederholt befristet - eine Invaliditätsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67% bewilligt, die er weiter erhält.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Beckenfraktur, Exartikulation des rechten Iliosakral- und Hüftgelenkes, Symphysenruptur, Blasenruptur und Verletzung der Harnröhre sowie eine zentrale Hüftluxation mit Pfannendachfraktur und Hüftkopftrümmerfraktur rechts. Deswegen wurden mehrere stationäre und operative Behandlungen durchgeführt. U. a. erfolgten am 11. Juli 2000 externe Osteosynthese und eine Naht des Blasenrisses sowie am 21. Juli 2000 eine geschlossene Reposition des rechten Hüftgelenks und Einsetzung eines Fixateur externe, der im März 2001 wieder entfernt wurde. Am 29. März 2002 wurde eine Hüftendoprothese rechts implantiert, die nach Lockerung im Zusammenhang mit einer Infektion am 7. April 2003 entfernt und durch eine provisorische Prothese ersetzt wurde.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. März 2001 und ausgehend von einem Leistungsfall vom 28. März 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 (Bescheid vom 21. November 2002, neu berechnet mit Bescheid vom 24. Juni 2003) und dann weiter bis 31. März 2005 (Bescheid vom 4. November 2003). Diese Bescheide wurden bindend.
Dem lagen im Wesentlichen die Behandlungsberichte sowie eine Stellungnahme des Dr. G. vom 14. Oktober 2002 (Beckenknochenfraktur, Luxationsfraktur rechtes Hüftgelenk, Harnblasen- und Harnröhrenruptur, erneute Operation des Hüftgelenkes [TEP] im März 2002 mit lokaler Wundinfizierung; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vorübergehend nur weniger als drei Stunden möglich) zu Grunde. Ferner hatte der Orthopäde Dr. G. im Gutachten vom 4. August 2003 die Diagnosen Zustand nach mehreren Operationen, zuletzt Entfernung einer Totalendoprothese wegen Lockerung durch eine Infektion, auf dem Boden einer zentralen Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenkes, Beckenbruch, Symphysenruptur und Verletzung des Urogenitaltraktes, Implantation einer provisorischen Prothese im Schaftteil als Platzhalter und Beinverkürzung rechts ca. fünf cm gestellt. Bei noch nicht abgeschlossener Behandlung sei im September die Implantation einer neuen Prothese geplant. Aktuell seien leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen nur unter drei Stunden möglich. Für die Fahrt zur Untersuchung sei ein PKW erforderlich gewesen, nicht aber eine Begleitperson. Dem hatte sich Dr. G. in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 im Wesentlichen angeschlossen (bei Wahrscheinlichkeit einer Besserung bis 1. April 2005 Leistungsvermögen vorübergehend weniger als drei Stunden).
Während einer stationären Behandlung vom 10. Oktober bis 17. November 2003 erfolgte eine totale Arthroplastik der rechten Hüfte.
Am 2. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente.
Nach Eingang weiterer ärztlicher gutachterlicher Äußerungen und Behandlungsberichte veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch Dr. G ... Dieser stellte nach Auswertung der ärztlichen Äußerungen und einer Untersuchung am 4. November 2005 in seinem Gutachten vom 7. November 2005 die Diagnosen "zementlose Implantation einer langstieligen Hüftendoprothese rechts nach schwerer Beckenringverletzung mit zentraler Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenkes, Symphysenruptur, ISG-Sprengung". Nach der letzten zementlosen Implantation einer Totalhüftendoprothese mit langem Stiel rechts im Oktober 2003 habe sich die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Juli 2003 gebessert (Beugung jetzt bis 90 ° möglich, im Jahr 2003 bis 50 °), ebenso die Gehfähigkeit. Der Kläger gebe an, für eine Strecke von 500 m ca. 20 Minuten zu benötigen und auch in der Lage zu sein, in den Bus zu steigen. Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen oder Gehen und Arbeiten mit Heben und Tragen seien nicht möglich, da er für eine Hand immer die Unterarmgehstütze benötige. Auszuschließen seien Tätigkeiten im Hocken und mit Vorbeugen. Während der zweistündigen Untersuchung habe der Kläger keinen Harndrang und keinen Stuhlgang gehabt. Bei der Anamnese von ca. einer Stunde habe der Kläger die ganze Zeit gesessen und nicht über Schmerzen im Sitzbein geklagt. Er könne sitzende leichte Tätigkeiten mit siebenminütigen Pausen pro Stunde zum Aufstehen und Hin- und Hergehen und einem behindertengerechten Sitz mit Schaumstoffkissen zur besseren Druckverteilung - ohne Nachtschicht, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Eigen- und Fremdgefährdung, längere Anmarschwege als 500 m, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, mit Absturzgefahr und Tätigkeiten überwiegend im Freien - vollschichtig verrichten. Tätigkeiten als Automechaniker seien auf Dauer nicht mehr möglich. Dem schloss sich Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2005 im Wesentlichen an (leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen oder Gehen - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen von Lasten über fünf kg, besondere Belastungen durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe, längere WS-Zwangshaltungen sowie ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen - seien sechs Stunden und mehr möglich)
Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer und lehnte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2005 ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden und länger verrichten könne.
Dagegen erhob der Kläger am 3. April 2006 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebte. Er sei nicht in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Gegenüber 2001 habe sich sein Zustand eher verschlechtert, nachdem er sich mehrfachen chirurgischen Eingriffen habe unterziehen müssen. Ferner sei nicht berücksichtigt, dass er als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe und diese Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. In seinem Alter finde er auch keine Arbeit, da er auf Krücken angewiesen sei und nicht mehr als 15 Minuten stehen oder gehen könne. Die einzige Tätigkeit, die er im Übrigen ausüben könnte, sei die eines Kfz-Mechanikers, die er sein ganzes Leben ausgeübt habe. Hierzu legte er eine ärztliche Notiz des Orthopäden Prof. P. vom 19. November 2005 (wegen der Ernsthaftigkeit der Verletzung, der Anzahl von Eingriffen sei der Kläger für jegliche körperliche anstrengende Arbeit als unfähig anerkannt und dürfe nicht längere Zeit stehen oder gehen) und die ärztliche Bestätigung für die Versicherungskasse/Gesundheitskommission des Orthopäden S. vom 17. März 2006 (der Kläger gehe auf Stützkrücken mit Hinken bei Verkürzung des Beines um fünf cm und sei wegen der Schwere des Gesundheitszustandes und mehrerer Eingriffe für jegliche Arbeitsaufnahme unfähig) vor.
Nach Auswertung der Unterlagen und nach Eingang eines weiteren ärztlichen Untersuchungsberichtes vom 29. März 2006 hielt Dr. G. in Stellungnahmen vom 19. Mai 2006 und 15. Januar 2007 an der bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung fest.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 29. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und ärztliche Äußerungen vorgelegt. Das SG hat ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. T. vom 5. Dezember 2007 eingeholt. Die Laboruntersuchungen haben ein unauffälliges Ergebnis erbracht. Im Übrigen ist er im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Stabilität des künstlichen Hüftgelenkes sei problematisch und mit einer erneuten Operation sei in Zukunft zu rechnen. In der Regel sei mit einer Lebensdauer der Prothese von 12 bis 15 Jahren zu rechnen, doch sei sie wegen vorausgegangener Infektionen bei der ersten Implantation, zementhaltiger Implantation, Knochensubstanzverlustes im Fixierungsbereich, fraglicher Stabilisierung und schwer gestörter Beckenanatomie sowie der Biomechanik herabgesetzt. Es bestünden ferner eine Beinverkürzung rechts um ca. fünf cm, insgesamt eine große Deformierung des Beckens mit Symphysenruptur und größerer Diastase, was die Stabilität und Biomechanik des Beckens schwer beeinträchtige und längeres Stehen oder Sitzen problematisch gestalte, eine Sprengung der Iliosakralfuge, ein zweifaust großer Bauchwandbruch und eine Muskelatrophie der Gluteal- und Oberschenkelmuskulatur. Wegen der gestörten Biomechanik benötige der Kläger beim Stehen oder Gehen eine Unterarmgehstütze. Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker seien dem Kläger nicht möglich. Er könne eine sitzende Tätigkeit auf einem behindertengerechten Stuhl zur besseren Druckverteilung mit siebenminütigen Pausen pro Arbeitsstunde - ohne Tätigkeiten mit Hocken, Vorbeugen, längerem Stehen oder Gehen - vollschichtig verrichten. Der Zustand bestehe seit 2005, eine Besserung sei nicht zu erwarten, eher eine Verschlechterung. Gegenüber dem Gutachten vom 7. November 2005 des Dr. G. sei keine Besserung eingetreten. Fußwegstrecken von viermal täglich 500 m sollten vermieden werden, je mehr der Kläger gehe, desto schneller sei mit einem Stabilitätsverlust zu rechnen. Eine weitere Begutachtung halte er nicht für erforderlich.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, sein Zustand habe sich seit 2001 nicht geändert bzw. eher verschlechtert. Bei der Entscheidung seien nicht alle ärztlichen Äußerungen berücksichtigt und bewertet worden. Ohne Krückstock könne er keine 200 m gehen. Als Invalide mit Krückstock und einem Alter von 53 Jahren werde er auch nicht mehr eingestellt. Als Kfz-Mechaniker könne er sich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und entsprechende Tätigkeiten könne er auch nicht verrichten. Er habe nur diesen Beruf erlernt. Dr. T. habe die Einschränkung seines Leistungsvermögens bestätigt. Eine sitzende Tätigkeit passe eher zu der einer Schreibkraft, als zu der eines Kfz-Mechanikers. Wie von Dr. T. bestätigt, sei mit einer Verschlimmerung zu rechnen. Ferner sei er nicht in der Lage, zu Fuß einen Arbeitsplatz zu erreichen. Er lebe in einem Provinzdorf, wo er eine angemessene Arbeit nicht finden könne. Der griechische Rentenversicherungsträger gewähre auch Invalidenrente.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne zwar als Kfz-Mechaniker nicht mehr arbeiten, doch erhalte er deswegen bereits Berufsunfähigkeitsrente. Ferner hat sie Stellungnahmen des Dr. G. vom 17. August 2007 und 19. März 2008 vorgelegt. Dieser führt aus, eine Verschlimmerung gegenüber dem Gutachten des Dr. G. sei nicht belegt. Dem Kläger seien leichte Arbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Das Gutachten des Dr. T. stimme mit dem des Dr. G. weitgehend überein. Die für erforderlich erachteten stündlichen Pausen von fünf bis zehn Minuten seien nicht betriebsunüblich. Der Kläger habe ferner bei Dr. G. angegeben, er sei noch in der Lage, 500 m zu gehen. Soweit Dr. T. empfehle, Wegstrecken von 500 m nicht zu gehen, sei dies sozialmedizinisch nicht begründbar. Gehen sei bei dem Krankheitsbild sogar erforderlich bzw. sinnvoll. Im Übrigen verfüge der Kläger über eine Fahrerlaubnis und ein Kfz.
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2005 hinaus - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt. Der Kläger sei zumindest noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich auszuüben. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Gutachten des Dr. G. vom 7. November 2005 und des Dr. T. vom 5. Dezember 2007. Die auf Grund der Untersuchungen gestellten Diagnosen beider Gutachter seien im Wesentlichen übereinstimmend. Hinsichtlich der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes sei durch die im Oktober 2003 durchgeführte Operation eine Besserung eingetreten, nachdem im Juli 2003 beim Hüftgelenk eine Beugung von 50 ° gemessen worden sei, und bei den Untersuchungen durch die Gutachter von 90 bzw. 85 °. Der Kläger sei auch zu längerem Sitzen ohne Angaben von Schmerzen in der Lage gewesen, weswegen die Gutachten schlüssig seien. Die Einschränkungen stünden einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht entgegen. Soweit stündliche Pausen von sieben Minuten für erforderlich angesehen würden, ergebe sich daraus keine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Wie Dr. G. ausgeführt habe, seien diese Pausen erforderlich, um aufzustehen sowie hin- und herzugehen. Erforderlich seien also keine Arbeitspausen, sondern lediglich eine Wechseltätigkeit zwischen Sitzen, Gehen und Stehen bei deutlich überwiegend sitzender Position. Dabei handele es sich nicht um eine spezifische Leistungseinschränkung, da entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, beispielsweise auch eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden sonstigen ärztlichen Äußerungen. So habe beispielsweise auch Prof. Dr. S. keine weitergehenden Befunde mitgeteilt, als in den Gutachten festgestellt. Auch nach seinen Angaben sei der postoperative Verlauf regelgerecht. Nach dessen Einschätzung sei der Kläger zu schweren manuellen Arbeiten sowie zu längerem Gehen und Stehen nicht in der Lage. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. G. und Dr. T ... Dass der Kläger seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben könne, sei unstreitig, deswegen erhalte er auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das am 12. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2008 Berufung eingelegt. Er könne nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist verwiesen werden, da er Kfz-Mechaniker und damit Facharbeiter sei. Die genannten Tätigkeiten seien auch auf dem Arbeitsmarkt in Griechenland, auf den abzustellen sei, nicht vorhanden. Er lebe dort in einem Provinzdorf, in welchem er keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden könne, schon gar nicht bei den vorliegenden Einschränkungen. Im Übrigen drohe eine Verschlimmerung. Seine Gesundheitsstörungen seien im Gutachten von Dr. T. aufgeführt. Im Übrigen könne er im Winter und bei schlechtem Wetter kaum außer Haus gehen und habe Angst, dass es zu einer Lockerung des Implantats komme. Hierzu hat er u. a. ein Urteil des Oberlandesgerichts Thessaloniki in einem Zivilrechtsstreit und eine gutachterliche Äußerung des Prof. Dr. S. vom 14. November 2007 (der postoperative Verlauf nach der Arthroplastik vom 6. November 2003, die zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe, sei regelgerecht gewesen; zur Entlastung habe der Kläger eine Achselstütze erhalten, eine ständige Kontrolle der Entzündungsindikatoren und Überwachung sei erforderlich; der Kläger sei für jegliche schwere manuelle Arbeit sowie längeres Stehen und Gehen unfähig) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Entscheidung, ob volle Erwerbsminderung vorliege, sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Selbst wenn ungewöhnliche Einschränkungen vorliegen sollten, wäre zumindest eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist möglich. Insofern sei auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Es sei auf den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, nicht auf die besonderen Verhältnisse in Griechenland und am Wohnort des Klägers. Die Feststellung des Invaliditätsgrades durch den griechischen Versicherungsträger sei für die vorliegende Entscheidung nicht bindend. Der zuletzt vorgelegte Bericht des Prof. Dr. S. entspreche den vorherigen Berichten und enthalte nichts Neues.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Januar 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. April 2005, wobei dieser Anspruch bereits bestanden habe, die Rente jedoch wegen der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht zur Auszahlung gelangt sei (Verfügungssatz 1), und entschied ferner, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe ab 1. April 2005 nicht (Verfügungssatz 2). Angefochten wurde im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren nur der Verfügungssatz 2, nämlich die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, nicht aber die Gewährung und Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Streitgegenstand ist damit im vorliegenden Rechtsstreit allein die Frage, ob dem Kläger ab 1. April 2005 weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Nicht zulässiger Streitgegenstand und auch nicht geltend gemacht, ist die Frage, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Recht und in zutreffender Höhe bewilligt wurde. Dieser Verfügungssatz ist gem. § 77 SGG bindend geworden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden ausüben kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der wiederholte Hinweis des Klägers, er habe den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, für den vorliegenden Rechtsstreit unmaßgeblich ist. Dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht auch für den Senat außer Zweifel. Auf Grund dieser Einschränkung erhält er jedoch bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kommt es hierauf indes nicht an. Maßstab für das Vorliegen von voller Erwerbsminderung ist, ob der Kläger jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch leichtester und einfachster Art, noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten zu bejahen. Eine einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründende Einschränkung des Leistungsvermögens kann nicht festgestellt werden. Eine weitergehende Einschränkung, als vom SG festgestellt, insbesondere auch eine quantitative Einschränkung auf weniger als sechs Stunden, ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Äußerung des Prof. Dr. S ... Ungeachtet dessen, dass diese unwesentlich nach der Untersuchung durch Dr. T. vom 4. Oktober 2007 am 14. November 2007 abgefasst wurde, belegt sie, dass die am 6. November 2003 durchgeführte totale Arthroplastik der rechten Hüfte zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat. An Einschränkungen gibt Prof. Dr. S. auch lediglich an, der Kläger könne keine schweren manuellen Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen verrichten. Entsprechende Tätigkeiten werden dem Kläger indes auch nicht abverlangt. Dass der Kläger auch zu leichten einfachen Tätigkeiten, wie von Dr. G. beschrieben, nicht in der Lage wäre und bei entsprechenden Tätigkeiten das Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden reduziert wäre, ist dem Bericht des Prof. Dr. S. nicht zu entnehmen. Im Übrigen beschreibt dieser auch keine konkreten neueren Untersuchungsbefunde, die eine Verschlimmerung gegenüber den von Dr. G. und Dr. T. erhobenen Befunden ergeben würden. Vielmehr wird ein seit Beginn des strittigen Zeitraumes im Wesentlichen stabiler und unveränderter Zustand dokumentiert.
Im Übrigen spricht gegen die vom Kläger geltend gemachte Immobilität, dass er u. a. eingeräumt hat, dass er zwischen 05.00 und 06.00 Uhr aufsteht, Kaffee trinkt, dann fernsieht, im Sommer ans Meer zum Schwimmen geht, danach den Tag etwas im Cafe oder zu Hause verbringt, ab und zu einen Freund besucht und im Winter tagsüber die meiste Zeit im Cafe oder auf dem Fußballplatz ist.
Unter Berücksichtigung der sonach vorliegenden Einschränkungen hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten im Wesentlichen in sitzender Körperhaltung mit gelegentlichem Aufstehen verrichten kann. Dem Erfordernis von stündlichen siebenminütigen Pausen zum Aufstehen und Umhergehen, mit welchem auch keine betriebsunüblichen Pausen verbunden wären, wäre damit schon weitgehend Rechnung getragen. Ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfte, hat hier das SG im Übrigen auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners oder Telefonisten hingewiesen. Dass der Kläger zu entsprechenden Tätigkeiten nicht in der Lage wäre, kann der Senat nicht feststellen.
Der Kläger ist im Übrigen auch in der Lage, zumutbar einen Arbeitsplatz zu erreichen. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. G. ist von einem Gehvermögen von 500 m auszugehen, wenn auch unter Benutzung einer Gehhilfe, und kann der Kläger diese Strecke, wie von ihm selbst bei der Begutachtung eingeräumt, in 20 Minuten bewältigen und einen Bus benutzen. Damit kann der Kläger einen Arbeitsplatz zumutbar erreichen. Ungeachtet dessen ist er auch im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kraftfahrzeuges. Bei der ersten Untersuchung im Jahr 2003 hat Dr. G. bestätigt, dass der Kläger damals noch einen PKW für die Fahrt zur Begutachtung benötigte, nicht aber eine Begleitperson. Der Zustand danach hat sich, wie durch die weiteren Gutachten bestätigt, gebessert. Auf Grund dessen hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - geltend gemacht, der Kläger könne einen Arbeitsplatz auch mittels PKW erreichen.
Soweit der Kläger geltend macht, er finde, zumal in seinem Alter und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, an seinem Wohnort keinen leidensgerechten Arbeitsplatz, begründet dies keinen Rentenanspruch. Zum Einen ist für die Beurteilung des Leistungsvermögens und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf den allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt abzustellen - insofern wäre einem deutschen Versicherten auch ein Umzug grundsätzlich zumutbar - und bedarf es nicht des Nachweises einer freien Stelle, sondern nur des Nachweises, dass entsprechende Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl überhaupt (in Deutschland) vorhanden sind. Dass - sowohl in Deutschland, wie auch in Griechenland - ein Arbeitsplatz tatsächlich gefunden wird, ist nicht das Risiko der Rentenversicherung.
Soweit der Kläger geltend macht, das Oberlandesgericht T. habe seine gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, bindet dies den Senat nicht. Dieser berücksichtigt vielmehr alle vorliegenden ärztlichen Äußerungen und hat diese zu würdigen.
Im Übrigen ergibt sich auch daraus, dass vom griechischen Versicherungsträger eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 67% gewährt wird, kein Nachweis des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung und eines Anspruches auf eine entsprechende Rente. Die Feststellungen des griechischen Rentenversicherungsträgers sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedsstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. 11 149/2 ff) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bislang nicht vor (vgl. u. a. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01B und BSG in SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nicht zu entscheiden war, ob die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit den Bescheiden vom 21. November 2002, 24. Juni 2003 und 4. November 2003 nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Bestimmungen und in Konsequenz dessen auch die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 18. Januar 2006 nach den ab 1. Januar 2001 maßgebenden rentenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war. Hiergegen spricht, dass die Leistungsminderung noch unter Geltung der bis 31. Dezember 2000 maßgebenden rentenrechtlichen Bestimmungen eingetreten war und der Rentenantrag vom 28. März 2001 damit vor Ablauf von drei Monaten nach der Gesetzesänderung gestellt worden ist, sodass das bis 31. Dezember 2000 geltende Recht anzuwenden gewesen sein dürfte (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI und Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2007, B 13 R 18/07 R in SozR 4-2600 § 300 Nr. 2). Unabhängig davon, dass der Verfügungssatz 1 des Bescheides vom 18. Januar 2006 - wie oben dargelegt - bindend geworden ist, wurde auch die Entscheidung, dass der Leistungsfall erst am 28. März 2001 eingetreten war (Bescheide vom 21. November 2002, 24. Juni 2003 und 4. November 2003) bindend. Eventuelle Einwendungen hiergegen können vom Kläger lediglich mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Beklagten geltend gemacht werden und sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen.
Da somit das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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