L 7 AS 3041/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2078/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3041/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Erstinstanzlich wandte sich die Klägerin ursprünglich gegen zwei Bescheide über die Absenkung der Regelleistung, an denen die Beklagte indessen nicht festgehalten hat; vornehmlich geht es deshalb um Fragen des Prozessrechts.

Die am 1961 in Kasachstan geborene, geschiedene Klägerin, die in ihrer Heimat den Beruf der Diplom-Pädiatorin (Kinderärztin) erlangt hat, steht seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Beruf der Kinderärztin kann sie in Deutschland mangels voller Gleichwertigkeit der Ausbildung in Kasachstan sowie wegen fehlender inländischer Kenntnisprüfung derzeit nicht tätig sein; zur Vorbereitung auf diese - sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung nach der deutschen Approbationsordnung erstreckende - Prüfung durchlief sie auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. August 2007 eine Weiterbildungsmaßnahme "Qualifizierung für Klinik und Praxis - Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte" am mibeg-Institut Medizin in Köln, in welche ein dreimonatiges Praktikum im St. Josefskrankenhaus in Freiburg integriert war, sowie im Rahmen einer Trainingsmaßnahme ein Praktikum vom 26. November 2007 bis 27. Februar 2008 am Evangelischen Diakoniekrankenhaus in Freiburg; dieses letztgenannte Praktikum setzte die Klägerin auch über den 27. Februar 2008 hinaus bis Mai 2008 fort.

Am 22. Februar 2008 bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an; diese enthielt u.a. die Verpflichtung, sich der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, Qualifizierungspraktika für die Anerkennung als Ärztin abzulegen und sich bis Ende 2008 zur Gleichwertigkeitsprüfung anzumelden sowie an der Prüfung teilzunehmen. Die Klägerin unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung zunächst, zog ihre Einwilligung jedoch am 25. Februar 2008 zurück und erhielt darauf eine Bedenkzeit bis 11. März 2008. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2008 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 656,53 Euro monatlich (Regelleistung 347,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung 309,53 Euro) bewilligt (Bescheid vom 25. Februar 2008). Durch Bescheid vom 11. März 2008 hob sie den vorgenannten Bescheid für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2008 teilweise auf und senkte das Arbeitslosengeld II unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 SGB II um 30 v.H. der Regelleistung (104,00 Euro monatlich) ab, weil die Klägerin die Eingliederungsvereinbarung bis dahin nicht wieder unterschrieben beim Amt eingereicht habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

In dem vorgenannten Bescheid wurde die Klägerin ferner aufgefordert, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nunmehr bis spätestens 20. März 2008 einzureichen. Nachdem die Klägerin auch diese Frist hatte verstreichen lassen, senkte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2008 das Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 um 60 v.H. der Regelleistung (208,00 Euro monatlich) ab, wobei die Absenkung in den sich mit dem Bescheid vom 11. März 2008 überschneidenden Monaten auf insgesamt 60 v.H. begrenzt wurde.

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. März 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück. Gegen die erstgenannten Bescheide hat die Klägerin am 25. April 2008 zum Sozialgericht Freiburg - SG - Klage erhoben (S 14 AS 2078/08), gegen die letztgenannten am 20. Juni 2008 (S 14 AS 3052/08). Das SG hat mit Beschluss vom 24. April 2009 beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2008 wegen einer der Klägerin vorgeschlagenen, jedoch nicht zustande gekommenen Arbeitsgelegenheit beim Kreiskrankenhaus Emmendingen (Patientenannahme) eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2008 um 100 v.H. der Gesamtleistung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 SGB II) verfügt; auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 zurückgewiesen wurde. Die deswegen am 5. September 2008 erhobene Klage zum SG (S 17 AS 4477/08) nahm die Klägerin am 21. April 2009 zurück. Zwischenzeitlich hatte das SG auf den während der Klageverfahren S 14 AS 2078/08 und S 14 AS 3052/08 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 14 AS 3058/08 ER) mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 7. August 2008 die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 11. März 2008 und 31. März 2008 (Widerspruchsbescheide vom 14. April 2008 und 28. Mai 2008) sowie des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juni 2008 angeordnet.

Im Hinblick auf den Beschluss des SG vom 7. August 2008 hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 18. August 2008 in den Verfahren S 14 AS 2078/08 und S 14 AS 3058/08 Anerkenntnisse abgegeben. Sie hat des Weiteren auch am Bescheid vom 16. Juni 2008 (Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008) nicht festgehalten; entsprechende Nachzahlungen sind noch im August 2008 angeordnet worden. Die Klägerin hat sich bezüglich der vorgenannten Klageverfahren zur Abgabe entsprechender Erledigungserklärungen nicht entschließen können. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klagen seien unzulässig geworden, weil es der Klägerin mittlerweile am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen dürfe. So liege der Fall hier; die Beklagte habe in den verbundenen Verfahren jeweils ein Anerkenntnis abgegeben und die abgesenkten Leistungen nachgezahlt, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin diese Anerkenntnisse nicht annehme und am Klageverfahren festhalte.

Gegen diesen der Klägerin am 3. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie mit einem Schreiben vom 2. Juli 2009 beim SG am 3. Juli 2009 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat zunächst lediglich geltend gemacht, dass sie den Kammervorsitzenden, Richter am Sozialgericht Kolb, ablehne, weil im Gerichtsbescheid Klageanträge aufgenommen worden seien, die sie nicht gestellt habe. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Oktober 2009 ist um 9.18 Uhr beim LSG das Schreiben der Klägerin vom 20. Oktober 2009 mittels Telefax eingegangen, in dem sie eine Vertagung des Termins beantragt und sich im Übrigen u.a. auf den Bescheid vom 16. Juni 2008 sowie Bescheide vom 28. August und 2. September 2008 bezogen hat, welche Gegenstand des Verfahrens geworden seien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Klageakten des SG (S 14 AS 2078/08 und S 14 AS 3052/08), die weitere Akte des SG (S 14 AS 3058/08 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 3041/09) sowie die weiteren Akten des LSG (L 2 SF 3350/08 A, L 8 SF 4348/08 A, L 8 SF 4352/08 A, L 12 AS 5385/08 ER-B, L 12 SF 792/09 A, L 12 SF 798/09 A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der der Klägerin am 24. September 2009, der Beklagten am 30. September 2009 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Senat musste auch dem Vertagungsantrag der Klägerin nicht entsprechen, weil hierfür erhebliche Gründe (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) von ihr nicht vorgebracht worden sind und auch sonst nicht vorlagen. Als ein erheblicher Grund für eine Vertagung kann sich etwa eine Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten darstellen, wenn diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R -, vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - und vom 25. März 2003 - B 7 AL 76/02 R - (alle juris); ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 110 Rdnr. 5 (m.w.N.)). Zwar hat die Klägerin in ihrem Telefax vom 22. Oktober 2009 sinngemäß behauptet, derzeit arbeitsunfähig zu sein und deshalb am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Einen Nachweis über eine Erkrankung hat sie mit ihrem Telefax indessen nicht eingereicht. Vielmehr ergibt sich aus den mitgefaxten Unterlagen, dass die Klägerin von dem Allgemeinmediziner F. am 26. September 2009 lediglich noch bis 5. Oktober 2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Eine gesundheitliche Störung, welche die Klägerin an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 gehindert hätte, ist sonach durch nichts belegt. Ein zwingender Grund zur Vertagung bestand sonach nicht.

Die Berufung der Klägerin und ihre im Berufungsverfahren erhobene Klage haben keinen Erfolg.

Der Senat musste vor Verkündung des vorliegenden Urteils keine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch der Klägerin treffen. Denn im Hinblick auf die - von Seiten der Klägerin unbeanstandet gebliebene - Senatsverfügung vom 7. Juli 2009 ist weiterhin davon auszugehen, dass diese gegen Richter am Sozialgericht Kolb, der sich zudem nach dem Kenntnisstand des Senats seit Juni 2009 in Elternzeit befindet, nicht erneut ein Ablehnungsgesuch (§ 60 SGG) hat stellen möchten. Ein solches Gesuch wäre im Übrigen mangels Substanz auch rechtsmissbräuchlich, zumal das LSG bereits mehrfach über entsprechende Befangenheitsanträge der Klägerin gegen den früheren Vorsitzenden der 14. Kammer des SG ablehnend entschieden hat; einer erneuten förmlichen Entscheidung hätte es deshalb hier ohnehin nicht bedurft.

Der Senat geht im Hinblick auf das Telefax der Klägerin vom 22. Oktober 2009 davon aus, dass sie nunmehr auch Bescheide der Beklagten vom 16. Juni, 28. August und 2. September 2009 in das vorliegende Berufungsverfahren kraft Klage miteinbezogen haben möchte. Diese waren indessen bereits erstinstanzlich weder kraft Gesetzes (§ 96 SGG) noch durch gewillkürte Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand der Klageverfahren S 14 AS 2078/08 und S 14 AS 3052/08 geworden; über sie hat das SG im hier angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2009 auch nicht entschieden. Der Bescheid vom 16. Juni 2008 (Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008) regelte eine auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 SGB II gestützte Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 100 v.H. im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008. Bereits zum Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung am 5. September 2008 (S 17 AS 4477/08) waren indessen die Anerkenntnisse vom 18. August 2008 in den Klageverfahren S 14 AS 2078/08 und S 14 AS 3058/08 ergangen, in deren Rahmen auch der Bescheid vom 16. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 aufgehoben worden waren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16. September 2008 an das SG im Verfahren S 17 AS 4477/08); demgemäß hat die Klägerin auf die gerichtliche Verfügung vom 31. März 2009 mit einem am 17. April 2009 unterzeichneten Schreiben (Eingang beim SG am 21. April 2009) ihre Klage im letztgenannten Verfahren zurückgenommen. Der des Weiteren von der Klägerin im Telefax vom 22. Oktober 2009 genannte Bescheid vom 28. August 2008 hatte eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) zum Inhalt; diesen - ebenfalls erst nach Ergehen der Anerkenntnisse vom 18. August 2008 erlassenen - Verwaltungsakt hat die Beklagte im Übrigen auf den Widerspruch der Klägerin bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 zurückgenommen. Der letzte von der Klägerin im vorbezeichneten Telefax erwähnte Bescheid vom 2. September 2008 betraf die Ablehnung der Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für eine vom Vermieter der Klägerin im August 2008 beim Amtsgericht Emmendingen (7 C 231/08) angestrengte Räumungsklage; dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte im Übrigen ebenfalls abgeholfen (Schreiben vom 12. November 2008).

Die insoweit mit dem Telefax der Klägerin vom 22. Oktober 2009 erhobene Klage ist unzulässig. Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Dazu ist erforderlich, dass der Kläger einen im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch im Berufungsverfahren wenigstens teilweise weiterverfolgt und mit dem Rechtsmittel die Beseitigung der durch die erstinstanzliche Entscheidung geschaffenen Beschwer erstrebt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 - NJW 1988, 859; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NJW 2005, 1884). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin die erstinstanzlich ursprünglich angefochtenen Bescheide im Berufungsverfahren - wie nachstehend noch ausgeführt wird - nicht mehr angreift; eine zulässige Änderung der Klage im Berufungsverfahren liegt mithin nicht vor. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Klägerin auf Seite 2 ihres Telefaxes vom 22. Oktober 2009, dort vorletzter Absatz, noch weitere Klageanträge gestellt hätte.

Die mit Schreiben der Klägerin vom 2. Juli 2009 beim SG eingelegte und dort am 3. Juli 2009 eingegangene Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG). Indes ist dem Telefax der Klägerin vom 22. Oktober 2009 (vgl. auch schon ihr Schreiben vom 2. Juli 2009) sinngemäß zu entnehmen, dass sie sich durch die erstinstanzlich zunächst angefochtenen und dort durch die Anerkenntnisse vom 18. August 2008 erledigten Bescheide vom 11. März 2008 (Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008) und vom 31. März 2008 (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008) nicht mehr beschwert sieht. Damit ist jedoch auch eine Beschwer durch den Gerichtsbescheid des SG vom 29. Mai 2009, auf welche eine Berufung zulässigerweise nur gestützt werden könnte (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 5 ff. vor § 143), entfallen. Das Rechtsmittel der Klägerin ist demnach schon mangels dieses für das Berufungsverfahren erforderlichen Rechtschutzinteresses unzulässig.

Eines weiteren Eingehens darauf, dass die weitere Rechtsverfolgung der Klägerin nach Ergehen der Anerkenntnisse der Beklagten vom 18. August 2008 bereits erstinstanzlich unnötig geworden war, bedarf es deshalb vorliegend nicht. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid indes im Hinblick auf das für jedes Rechtsschutzgesuch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis darauf verwiesen, dass niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Dies gilt im Übrigen auch für das Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung war der Kostenausspruch des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zu überprüfen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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