Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 320/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 731/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II) insbesondere ohne Anrechung einer dem Kläger zu 2) gewährten Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Die 1950 und 1951 geborenen Kläger sind verheiratet und bewohnen zusammen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 77 qm unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
Den von der Klägerin zu 1) am 15. Oktober 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2004, der sich ausweislich seines Blattes 2 auf den "Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005" bezieht, ab. Hilfebedürftigkeit sei nicht gegeben. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge über einen monatlichen Bedarf in Höhe von 920,12 EUR, der sich aus den Regelleistungen (2 x 298,00 EUR) und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 324,12 EUR zusammensetze. Dem Bedarf stehe ein nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und den Kosten für die Kfz-Haftpflicht in Höhe von 5,40 EUR bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 1.139,25 EUR gegenüber. Als Einkommen seien das dem Kläger zu 2) gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 894,30 EUR sowie die dem Kläger zu 2) gewährte Verletztenrente durch die Eisenbahn Unfallkasse in Höhe von 280,35 EUR zu berücksichtigen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie nunmehr aus: Das verwertbare monatliche Einkommen unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für die Kfz-Versicherung von 10,68 EUR betrage 1.133,97 EUR und übersteige damit den monatlichen Bedarf in Höhe von 923,74 EUR um den Betrag von 210,23 EUR. Der Bedarf setze sich aus den Regelleistungen (2 x 298,00 EUR) und den Kosten der Unterkunft und Heizung von 327,74 EUR zusammen. Als Unterkunftskosten seien die an die den Hauskauf finanzierende Bausparkasse, die B Bausparkasse , zu leistenden Schuldzinsen in Höhe von 178,00 EUR sowie Betriebskosten in Höhe von 67,65 EUR und Heizkosten in Höhe von 82,09 EUR zu berücksichtigen.
Die Klägerin zu 1) hat gegen vorgenannte Bescheide am 13. Juli 2005 Klage zu dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen bestehe. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um eine zweckbestimmte Leistung handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene, nämlich dem Ausgleich der durch die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entstandenen wirtschaftlichen Nachteile. Fehlerhaft sei es zudem, dass die Beklagte lediglich pauschalierend Abzüge für Vorsorgeaufwendungen zu Lasten der Kläger vorgenommen habe. Im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten seien die geleisteten Beiträge für eine abgeschlossene Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 19,48 EUR sowie ein pauschalierter Erhaltungsaufwand für das selbst genutzte Eigenheim zu berücksichtigen. Der Abschluss der Risikolebensversicherung sei eine Voraussetzung für die Finanzierung durch die Bausparkasse gewesen. Auch bestehe ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II.
Mit Urteil vom 11. April 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte eine fehlende Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Die anfallenden Kosten einer Risikolebensversicherung fänden im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten keine Berücksichtigung. Zutreffend sei die Beklagte im Rahmen der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens davon ausgegangen, dass die Verletztenrente keine zweckbestimmte Leistung sei, sondern dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II diene, nämlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Ob weitere Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen seien, könne angesichts des Umstandes, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf um monatlich fast 200,00 EUR übersteige, dahinstehen.
Gegen das am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am 22. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit am 26. Juni 2007 bei Gericht eingegangenem Telefax haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) beantragt, das Aktivrubrum um den Kläger zu 2) zu ergänzen. Zur Begründung der Berufung nehmen die Kläger auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass ausweislich der Abrechnungsbescheinigungen der DAG (Blatt 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) der Kläger zu 2) über weiteres Einkommen verfüge, das die Höhe der Verletztenrente weit übersteige.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu ver- urteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung zu gewähren,
hilfsweise den Klägern eine Erklärungsfrist von drei Wochen zu Bl. 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einzuräumen,
weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005, über den allein die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entschieden hat und auf den die Klage im Berufungsverfahren – zur Vermeidung ihrer Abweisung als unzulässig im Übrigen – durch die Kläger beschränkt worden ist.
Das Aktivrubrum ist dabei von Amts wegen um den Kläger zu 2) ergänzt worden. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) nicht nur den Leistungsantrag, sondern auch sämtliche Rechtsbehelfe zugleich für den Kläger zu 2) anhängig gemacht hat, mit dem sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass auch dessen – stets auch ihm gegenüber mit beschiedene – Individualansprüche auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Raum stehen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R –).
Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Denn sie sind nicht, wie eine Gegenüberstellung ihres – ihnen jeweils zur Hälfte zustehenden – Gesamtbedarfes zum einzusetzenden Einkommen zeigt, hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II, § 19 SGB II im hier allein strittigen Zeitraum.
Die Kläger verfügen über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.137,30 EUR im Bedarfszeitraum (dazu unter 1.), mit dem der Bedarf in Höhe von monatlich 927,07 EUR (dazu unter 2.) ohne weiteres gedeckt werden kann. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger der Bedarf um geleistete Tilgungszinsen und Beiträge zur Risikolebensversicherung zu erhöhen wäre (dazu unter 3.), kann der daraus resultierende Bedarf von monatlich 1.037,73 EUR durch das einsetzbare Einkommen (1.137,30 EUR) gedeckt werden. Dies gilt erst recht, wenn weiteres Einkommen, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vorhanden sein sollte (dazu unter 4.). Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II besteht nicht (dazu unter 5.).
(1) Zur Überzeugung des Senats verfügen die Kläger über ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von monatlich 1.137,30 EUR. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst das dem Kläger zu 2) gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 894,30 EUR monatlich (29,81 EUR tgl. x 30 Tage). Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist auch die dem Kläger zu 2) gezahlte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallsversicherung in Höhe von monatlich 283,68 EUR in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2007 – B 14/7 b AS 22/06 R und B 14/7 b AS 20/07 R - und vom 5. September 2007 – B 11 b AS 15/06 R –), gehört die Verletztenrente nicht zu den nach § 11 Abs. 1 2. Halbs. SGB II von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Renten, weil sie vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst wird und mangels planwidriger Lücke für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist. Des Weiteren handelt es sich bei ihr auch nicht um eine ausschließlich anderweitig zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, weil ihr – ebenso wie den Leistungen nach dem SGB II – eine einkommenssichernde Funktion zufällt. Schließlich kommt ihr auch der Charakter einer anrechnungsfreien Entschädigung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 b) SGB II nicht zu. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat aufgrund eigener Prüfung an. Von dem danach zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von monatlich 1.177,98 EUR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 eine Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR sowie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Kfz-Versicherung in Höhe von monatlich 10,68 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 1.137,30 EUR ergibt. Weitere Abzüge über die vorgenannte Pauschale von 30,00 EUR hinaus, sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SB II entgegen der Auffassung der Kläger nicht vorzunehmen, weil es insoweit an der Vorlage entsprechender Nachweise für entstandene Aufwendungen fehlt.
(2) Mit dem vorstehend errechneten monatlichen Einkommen kann der bestehende Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von monatlich 927,07 EUR gedeckt werden. Dieser setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
(a) Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II im Bedarfszeitraum 1. Halbjahr 2005 (2 x 298,00 EUR) 596,00 EUR
(b) angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Einfamilienhaus gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Sozial- gesetzbuches XII. Buch (SGB XII) – DVO zu § 82 SGB XII –
- Schuldzinsen (145,72 EUR und 32,38 EUR) 178,10 EUR - Nebenkosten: Trink- und Abwasser 36,67 EUR Schornsteinfeger 4,05 EUR Abfallgebühren, Winterdienst, Grundsteuer 13,73 EUR Gebäudeversicherung 3,67 EUR Wartung der Heizung als nachgewiesener (nicht pauschalierter) Erhaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DVO zu § 82 SGB XII (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –) 11,95 EUR Heizkosten abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11 b AS 15/07 R –) 93,64 EUR./. 2 x 5,37 EUR 82,90 EUR
(c) Gesamtbedarf 927,07 EUR
(3) Selbst wenn zugunsten der Kläger ein weiterer Bedarf in Höhe der Tilgungszinsen/ Bausparbeiträge von monatlich (58,29 EUR + 32,89 EUR =) 91,18 EUR (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11 b AS 67/06 R –) sowie der Beiträge zur Risikolebensversicherung als Kreditbeschaffungskosten von monatlich 19,48 EUR (vgl. zu dieser Problematik: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2006 – L 18 B 241/06 AS PKH – und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – L 5 B 273/08 AS ER –) zu berücksichtigen sein sollte, fehlt es gleichwohl an einer Hilfebedürftigkeit und damit an einem entsprechenden Leistungsanspruch, weil der sich insoweit ergebende Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.037,73 EUR (927,07 EUR + 91,18 EUR + 19,48 EUR) gleichwohl durch das vorhandene Einkommen von monatlich 1.137,30 EUR gedeckt wäre.
(4) Dies gilt erst recht, wenn, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, weiteres anrechenbares Einkommen im strittigen Zeitraum vorhanden gewesen sein sollte. Ob dies der Fall ist, kann angesichts vorstehender Ausführungen indes dahinstehen. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher nicht.
(5) Scheidet mithin ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II aus, besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II, weil dieser Zuschlag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R –).
Der Hilfsantrag der Kläger, ihnen eine Erklärungsfrist von 3 Wochen zu Bl. 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einzuräumen, war abzulehnen. Denn darauf, ob im Bedarfszeitraum weiteres Einkommen vorhanden gewesen ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil insbesondere die Frage der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende höchstrichterlich geklärt ist und die Sache deswegen keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II) insbesondere ohne Anrechung einer dem Kläger zu 2) gewährten Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Die 1950 und 1951 geborenen Kläger sind verheiratet und bewohnen zusammen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 77 qm unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
Den von der Klägerin zu 1) am 15. Oktober 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2004, der sich ausweislich seines Blattes 2 auf den "Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005" bezieht, ab. Hilfebedürftigkeit sei nicht gegeben. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge über einen monatlichen Bedarf in Höhe von 920,12 EUR, der sich aus den Regelleistungen (2 x 298,00 EUR) und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 324,12 EUR zusammensetze. Dem Bedarf stehe ein nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und den Kosten für die Kfz-Haftpflicht in Höhe von 5,40 EUR bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 1.139,25 EUR gegenüber. Als Einkommen seien das dem Kläger zu 2) gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 894,30 EUR sowie die dem Kläger zu 2) gewährte Verletztenrente durch die Eisenbahn Unfallkasse in Höhe von 280,35 EUR zu berücksichtigen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie nunmehr aus: Das verwertbare monatliche Einkommen unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für die Kfz-Versicherung von 10,68 EUR betrage 1.133,97 EUR und übersteige damit den monatlichen Bedarf in Höhe von 923,74 EUR um den Betrag von 210,23 EUR. Der Bedarf setze sich aus den Regelleistungen (2 x 298,00 EUR) und den Kosten der Unterkunft und Heizung von 327,74 EUR zusammen. Als Unterkunftskosten seien die an die den Hauskauf finanzierende Bausparkasse, die B Bausparkasse , zu leistenden Schuldzinsen in Höhe von 178,00 EUR sowie Betriebskosten in Höhe von 67,65 EUR und Heizkosten in Höhe von 82,09 EUR zu berücksichtigen.
Die Klägerin zu 1) hat gegen vorgenannte Bescheide am 13. Juli 2005 Klage zu dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen bestehe. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um eine zweckbestimmte Leistung handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene, nämlich dem Ausgleich der durch die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entstandenen wirtschaftlichen Nachteile. Fehlerhaft sei es zudem, dass die Beklagte lediglich pauschalierend Abzüge für Vorsorgeaufwendungen zu Lasten der Kläger vorgenommen habe. Im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten seien die geleisteten Beiträge für eine abgeschlossene Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 19,48 EUR sowie ein pauschalierter Erhaltungsaufwand für das selbst genutzte Eigenheim zu berücksichtigen. Der Abschluss der Risikolebensversicherung sei eine Voraussetzung für die Finanzierung durch die Bausparkasse gewesen. Auch bestehe ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II.
Mit Urteil vom 11. April 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte eine fehlende Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Die anfallenden Kosten einer Risikolebensversicherung fänden im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten keine Berücksichtigung. Zutreffend sei die Beklagte im Rahmen der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens davon ausgegangen, dass die Verletztenrente keine zweckbestimmte Leistung sei, sondern dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II diene, nämlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Ob weitere Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen seien, könne angesichts des Umstandes, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf um monatlich fast 200,00 EUR übersteige, dahinstehen.
Gegen das am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am 22. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit am 26. Juni 2007 bei Gericht eingegangenem Telefax haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) beantragt, das Aktivrubrum um den Kläger zu 2) zu ergänzen. Zur Begründung der Berufung nehmen die Kläger auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass ausweislich der Abrechnungsbescheinigungen der DAG (Blatt 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) der Kläger zu 2) über weiteres Einkommen verfüge, das die Höhe der Verletztenrente weit übersteige.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu ver- urteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung zu gewähren,
hilfsweise den Klägern eine Erklärungsfrist von drei Wochen zu Bl. 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einzuräumen,
weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005, über den allein die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entschieden hat und auf den die Klage im Berufungsverfahren – zur Vermeidung ihrer Abweisung als unzulässig im Übrigen – durch die Kläger beschränkt worden ist.
Das Aktivrubrum ist dabei von Amts wegen um den Kläger zu 2) ergänzt worden. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) nicht nur den Leistungsantrag, sondern auch sämtliche Rechtsbehelfe zugleich für den Kläger zu 2) anhängig gemacht hat, mit dem sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass auch dessen – stets auch ihm gegenüber mit beschiedene – Individualansprüche auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Raum stehen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R –).
Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Denn sie sind nicht, wie eine Gegenüberstellung ihres – ihnen jeweils zur Hälfte zustehenden – Gesamtbedarfes zum einzusetzenden Einkommen zeigt, hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II, § 19 SGB II im hier allein strittigen Zeitraum.
Die Kläger verfügen über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.137,30 EUR im Bedarfszeitraum (dazu unter 1.), mit dem der Bedarf in Höhe von monatlich 927,07 EUR (dazu unter 2.) ohne weiteres gedeckt werden kann. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger der Bedarf um geleistete Tilgungszinsen und Beiträge zur Risikolebensversicherung zu erhöhen wäre (dazu unter 3.), kann der daraus resultierende Bedarf von monatlich 1.037,73 EUR durch das einsetzbare Einkommen (1.137,30 EUR) gedeckt werden. Dies gilt erst recht, wenn weiteres Einkommen, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vorhanden sein sollte (dazu unter 4.). Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II besteht nicht (dazu unter 5.).
(1) Zur Überzeugung des Senats verfügen die Kläger über ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von monatlich 1.137,30 EUR. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst das dem Kläger zu 2) gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 894,30 EUR monatlich (29,81 EUR tgl. x 30 Tage). Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist auch die dem Kläger zu 2) gezahlte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallsversicherung in Höhe von monatlich 283,68 EUR in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2007 – B 14/7 b AS 22/06 R und B 14/7 b AS 20/07 R - und vom 5. September 2007 – B 11 b AS 15/06 R –), gehört die Verletztenrente nicht zu den nach § 11 Abs. 1 2. Halbs. SGB II von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Renten, weil sie vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst wird und mangels planwidriger Lücke für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist. Des Weiteren handelt es sich bei ihr auch nicht um eine ausschließlich anderweitig zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, weil ihr – ebenso wie den Leistungen nach dem SGB II – eine einkommenssichernde Funktion zufällt. Schließlich kommt ihr auch der Charakter einer anrechnungsfreien Entschädigung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 b) SGB II nicht zu. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat aufgrund eigener Prüfung an. Von dem danach zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von monatlich 1.177,98 EUR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 eine Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR sowie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Kfz-Versicherung in Höhe von monatlich 10,68 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 1.137,30 EUR ergibt. Weitere Abzüge über die vorgenannte Pauschale von 30,00 EUR hinaus, sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SB II entgegen der Auffassung der Kläger nicht vorzunehmen, weil es insoweit an der Vorlage entsprechender Nachweise für entstandene Aufwendungen fehlt.
(2) Mit dem vorstehend errechneten monatlichen Einkommen kann der bestehende Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von monatlich 927,07 EUR gedeckt werden. Dieser setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
(a) Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II im Bedarfszeitraum 1. Halbjahr 2005 (2 x 298,00 EUR) 596,00 EUR
(b) angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Einfamilienhaus gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Sozial- gesetzbuches XII. Buch (SGB XII) – DVO zu § 82 SGB XII –
- Schuldzinsen (145,72 EUR und 32,38 EUR) 178,10 EUR - Nebenkosten: Trink- und Abwasser 36,67 EUR Schornsteinfeger 4,05 EUR Abfallgebühren, Winterdienst, Grundsteuer 13,73 EUR Gebäudeversicherung 3,67 EUR Wartung der Heizung als nachgewiesener (nicht pauschalierter) Erhaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DVO zu § 82 SGB XII (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –) 11,95 EUR Heizkosten abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11 b AS 15/07 R –) 93,64 EUR./. 2 x 5,37 EUR 82,90 EUR
(c) Gesamtbedarf 927,07 EUR
(3) Selbst wenn zugunsten der Kläger ein weiterer Bedarf in Höhe der Tilgungszinsen/ Bausparbeiträge von monatlich (58,29 EUR + 32,89 EUR =) 91,18 EUR (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11 b AS 67/06 R –) sowie der Beiträge zur Risikolebensversicherung als Kreditbeschaffungskosten von monatlich 19,48 EUR (vgl. zu dieser Problematik: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2006 – L 18 B 241/06 AS PKH – und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – L 5 B 273/08 AS ER –) zu berücksichtigen sein sollte, fehlt es gleichwohl an einer Hilfebedürftigkeit und damit an einem entsprechenden Leistungsanspruch, weil der sich insoweit ergebende Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.037,73 EUR (927,07 EUR + 91,18 EUR + 19,48 EUR) gleichwohl durch das vorhandene Einkommen von monatlich 1.137,30 EUR gedeckt wäre.
(4) Dies gilt erst recht, wenn, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, weiteres anrechenbares Einkommen im strittigen Zeitraum vorhanden gewesen sein sollte. Ob dies der Fall ist, kann angesichts vorstehender Ausführungen indes dahinstehen. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher nicht.
(5) Scheidet mithin ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II aus, besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II, weil dieser Zuschlag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R –).
Der Hilfsantrag der Kläger, ihnen eine Erklärungsfrist von 3 Wochen zu Bl. 152 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einzuräumen, war abzulehnen. Denn darauf, ob im Bedarfszeitraum weiteres Einkommen vorhanden gewesen ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil insbesondere die Frage der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende höchstrichterlich geklärt ist und die Sache deswegen keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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