S 14 SO 97/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 97/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 109/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2009 aufgehoben und dem Kläger für das sozialgerichtliche Verfahren Prozess-kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R R, P Straße, K, beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII für die Kostenübernahme für eine von dem Kläger unterhaltene Mietwohnung ab September 2007.

Der Kläger, der Mieter einer Wohnung in der R-Straße in N war, hielt sich ab September 2007 in der Einrichtung V in L zu einer Langzeittherapie auf, die von dem Beklagten gewährt wurde. Die Maßnahme sollte zunächst bis zum 20. August 2008 stattfinden. Der Kläger war in der Einrichtung untergebracht. Der Träger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II stellte die Leistungen ein. Am 02. Oktober 2007 beantragte der Kläger über seine Betreuerin die Übernahme der Mietkosten für die von ihm unterhaltene Mietwohnung bei dem Beklagten, was dieser mit Bescheid vom 22. November 2007 u. a. mit der Begründung ablehnte, dass der Bedarf nicht von kurzer Dauer sei und deshalb ein Darlehen nach § 38 SGB XII nicht zu gewähren sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. August 2008 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Des Weiteren wurde darauf abgestellt, dass auch eine Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII nicht in Betracht käme.

Mit der Klage vom 09. September 2008 verfolgt der Kläger vor dem Sozialgericht Neuruppin sein Begehren weiter. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Der Kläger macht geltend, der Aufenthalt in der Langzeittherapie sei von ungewisser Dauer gewesen. Die Wohnung in N hätte erhalten werden müssen, damit er nach Abschluss der langzeittherapeutischen Maßnahme nicht wohnungslos geworden wäre. Er, der Kläger, habe vor Antritt der Langzeittherapie in der Zeit von 1998 bis 2007 80 Entziehungsbehandlungen angetreten und diese abgebrochen. Bei der Therapie ab September 2007 sei eine Prognose dahin, dass diese auch tatsächlich wie geplant über ein Jahr lang durchgeführt werden würde, nicht zu stellen gewesen. Der Betreuer habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass es wiederum zeitnah zu einem Abbruch der Maßnahme kommen würde. Daher habe es der Aufrechterhaltung der Unterkunft bedurft. Die Übernahme der Mieten zur Sicherung der Unterkunft sei nach § 34 SGB XII angezeigt gewesen. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Möglichkeit eines Zuschusses nicht geprüft worden sei.

Der Kläger hat einen Mietvertrag für Räumlichkeiten bei der O GmbH zur Gerichtsakte gereicht. Er wohnt seit dem Februar 2009 in der Wohnung in der Vstraße in N.

Mit Beschluss vom 03. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt und ausgeführt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme für die Mietwohnung enthalte das SGB XII nicht. Die Sozialhilfe diene als unterstes soziales Sicherungssystem der Behebung gegenwärtiger aktueller Notlagen. Zu decken seien nur aktuelle Bedarfe, so auch u. a. das Grundbedürfnis des Wohnens. Wegen der vollstationären Unterbringung des Klägers hat ein ungedeckter Wohnbedarf nicht vorgelegen. Ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 SGB XII scheide ebenfalls aus. Der Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung für eine Schuldenübernahme nicht vorliege. Es habe keine Wohnungslosigkeit gedroht, da der Kläger mit Mitteln der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht gewesen sei.

Gegen den am 12. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23. Juni 2009 Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Bewilligung von PKH für das sozialgerichtliche Verfahren begehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2009 aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt R R, P Straße, K zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies ergibt sich aus der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII durch den Beklagten, zuletzt mit Bescheid vom 28. Mai 2009.

Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im PKH Verfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist. Der Kläger beantragt im Klageverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Leistungen zur Deckung von Mieten für eine von ihm gemietete Wohnung in N für den Zeitraum ab September 2007.

Der Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Eine Erfolgswahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn noch eine Beweisaufnahme durchzuführen ist bzw. weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung erforderlich sind. Deshalb war hier PKH zu bewilligen, da nicht unwahrscheinlich ist, dass sich nach weiterer vorzunehmender Sachverhaltsaufklärung ergeben kann, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII gegen den Beklagten hat.

Unzutreffend geht nämlich das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass das SGB XII keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bietet.

Zunächst verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass § 34 SGB XII als Anspruchsgrundlage deshalb ausscheidet, weil der Kläger nicht die Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft oder zur Abwendung von Wohnungslosigkeit geltend macht. Der Kläger ist nicht in der Gefahr wohnungslos zu werden, seine Unterkunft der Therapieeinrichtung und nunmehr in einer betreuten Wohnform ist sichergestellt, unabhängig davon, ob ausstehende Mietforderungen für seine ehemalige Wohnung gezahlt werden. Daher ist die Vorschrift des § 34 SGB XII, nämlich die Gewährung von Leistungen zur Begleichung von Schulden zur Sicherung der derzeitigen Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht einschlägig. Zudem ist nach Aktenlage nicht feststellbar, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat. Nach § 5 Abs. 2 SGB II ist nämlich ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Es ist derzeit nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger, der sich nicht mehr in einer stationären Langzeittherapie befindet, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollte, so dass ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII ausgeschlossen sein dürfte. Dies gilt auch soweit der Beklagte auf die Vorschrift des § 38 SGB XII abstellt. Der Beklagte verkennt diesbezüglich auch, dass der Kläger keine vorübergehende Notlage geltend gemacht hat, die einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII begründen könnte.

Der Kläger könnte jedoch einen Anspruch auf Leistungen zur Erhaltung der Wohnung nach §§ 67, 68 SGB XII haben.

Nach § 67 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern und ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, aber auch Hilfen und Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zu diesen Leistungen gehören hauptsächlich Hilfen in Form von Beratung und persönlicher Betreuung eines Hilfebedürftigen. Bestandteil der Hilfen können jedoch auch Geld- und Sachleistungen sein, soweit die vorrangigen Hilfen diesen Bedarf nicht abdecken (§ 67 Satz 2 SGB XII). Wie dargestellt scheiden für den geltend gemachten Bedarf Hilfen nach dem Dritten Kapitel SGB XII aus. Ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ist nicht ersichtlich, so dass keine Leistungen als vorrangig in Betracht kommen.

Als Geldleistungen können auch Leistungen zur Erhaltung einer Wohnung erforderlich sein, wenn der Betroffenen die Wohnung vorübergehend nicht bewohnt, weil er anderweitig untergebracht ist. So war unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – im Rahmen eines Anspruchs nach § 72 BSHG anerkannt, dass die Hilfe zum Wohnungserhalt auch die vorübergehende Sicherung der Wohnung eines Inhaftierten erfasste (OVG Hamburg v. 06.01.2000, 4 Bs 413/99, FEVS 52, 9-11; OVG Berlin v. 13.12.1979, VI S 77.79, FEVS 28, 407; VG Münster v. 20.05.2003, 5 K 2855/99, juris). Dabei ist der Anspruch abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Hält sich ein Betroffener nur vorübergehend nicht in seiner Wohnung auf, ist ebenfalls ein Anspruch nicht ausgeschlossen (BVerwG v. 22.09.1998, 5 C 21.97, FEVS 51, 145). Soweit daher der Bedarf eines in Untersuchungshaft Inhaftierten an der vorübergehenden Erhaltung der Wohnung u.U. über Leistungen nach § 67 SGB XII zu decken ist, kann sich der Bedarf eines Hilfebedürftigen, der eine stationäre Therapie beginnt, ähnlich darstellen. Auch in dieser Situation ist zunächst nicht absehbar, ob die zwar für einen längeren Zeitraum angelegte Therapie tatsächlich über einen kurzfristigen stationären Aufenthalt hinaus andauern wird. Wie bei einem Krankenhausaufenthalt, einem vorübergehenden Heimaufenthalt oder während der vorübergehenden Abwesenheit während einer Leistung zur Teilhabe kann der Erhalt der Wohnung einen abzudeckenden Bedarf darstellen, um einer einzutretenden Wohnungslosigkeit nach Beendigung der Abwesenheitsphase entgegenzuwirken. So sind nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (BGBl. I, 179 [geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I 3022,3060] - VO – zur Erhaltung der Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, insbesondere auch Leistungen nach § 34 SGB XII vorgesehen. Der Verordnungsgeber hat damit auch Leistungen nach § 29 SGB XII vorgesehen, so dass diese Leistungen auch zur Erhaltung einer Wohnung während eines stationären Aufenthaltes gewährt werden können, wenn dies zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist.

Dieser Anspruch scheitert im vorliegenden Fall nicht schon von vornherein deshalb, weil bei dem Kläger nunmehr Mietschulden entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf Leistungen nach § 34 SGB XII in § 4 Abs. 2 VO. Unabhängig davon macht der Kläger, soweit sich sein Anspruch ausgehend von der Beantragung bei dem Beklagten auf fortlaufende Leistungen richtet, nicht die Übernahme von Schulden im Sinne des § 34 SGB XII geltend, sondern einen laufenden Bedarf. Der Kläger hat mit seinem Antrag bei dem Beklagten mit dem Begehren, weiter Leistungen für die Wohnung zu erbringen, einen Antrag auf Gewährung laufender Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII gestellt, so dass für die Frage, ob er im Klageverfahren obsiegen kann und der Beklagte zur Leistung verpflichtet sein kann, zu klären sein wird, ob sein Bedarf noch andauert, die Mieten weiter ausstehen. Sollte der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt sein, käme eine Hilfe für die Vergangenheit nicht in Betracht.

Der Umfang des Anspruchs nach § 68 SGB XII ist weiter von der Klärung der Frage abhängig, ob und für welchen Zeitraum die Erhaltung der Wohnung notwendig war, um den sozialen Schwierigkeiten und einer besonderen Lebenssituation des Klägers zu begegnen. Hierbei dürfte es auf eine anzustellende Prognose bezogen auf die Verweildauer des Klägers in der Therapie zu Beginn der Maßnahme ankommen. Dabei kann ein Anspruch auf Leistungen für den Erhalt der Wohnung für eine vorübergehende Zeit ab Beginn der Therapie bis zu dem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem mit einem Abbruch nicht mehr unmittelbar gerechnet werden musste und es dem Kläger daher zumutbar war, seine Unterkunftsmöglichkeit außerhalb der Therapieeinrichtung aufzugeben. Auch hierzu sind weitere Ermittlungen deshalb erforderlich, weil der Kläger geltend macht, dass bereits vor der ab September 2007 stationär durchgeführten Entwöhnungsbehandlung eine Vielzahl solcher Behandlungen vorzeitig abgebrochen worden waren und daher möglicherweise nicht mit einem längerfristigen stationären Aufenthalt des Klägers zu Beginn der Maßnahme gerechnet werden konnte.

Ob letztlich ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII besteht, ist danach nach weiteren Ermittlungen zu beurteilen, so dass der Sachverhalt weiter von Amts wegen aufzuklären sein wird. Hinreichende Erfolgsaussichten des Klageverfahrens waren danach anzunehmen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Kriterien für die Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Prozessführung. Weder tatsächlich noch rechtlich ist hier die Sache so einfach gelagert, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. Die Erforderlichkeit einer Beiordnung kann nicht mit dem Hinweis auf § 103 SGG, dass der Sachverhalt von Amts wegen erforscht wird und das Gericht bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist, verneint werden. Dies macht eine eigenständige Auseinandersetzung der Beteiligten mit dem Verfahrensgegenstand nicht überflüssig.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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