Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 435/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2011/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Begriff des (Arbeits)Unfalles setzt auch voraus, dass durch ein versichertes Ereignis ein Gesundheitserstschaden i.S. der Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht wurde. Bestehen hinsichtlich der als Gesundheitserstschaden allein in Betracht kommenden Schädigung Zweifel hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs, insbesondere wegen eines bestehenden Vorschadens, ist bereits bei der Prüfung, ob sich ein (Arbeits)Unfall ereignete und der diesbezüglich erhobenen Feststellungsklage, die vollständige Kausalitätsprüfung vorzunehmen.
2. Diese Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang, auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war. Bei der Prüfung der Wesentlichkeit - und damit auch bei der im Rahmen dieser Prüfung zu beantwortenden Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte - ist eine wertende Entscheidung zu treffen, mit der zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird.
3. Eben weil mit der Frage nach dem alltäglichen Ereignis eine solche Wertung verbunden ist, kann diese Frage nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im alltäglichen Leben beantwortet werden. Es wäre unangemessen, auch schwerste, schwere und mittelschwere Belastungen als alltäglich zu erachten, nur weil sie allgemein im Erwerbsleben jeden Tag vorkommen.
4. Ein alltägliches Ereignis liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil es sich um einen betriebsüblichen Vorgang handelt. Andernfalls würden selbst schwerste betriebliche Belastungen, nur weil üblicherweise vom Versicherten zu bewältigen, vom Versicherungsschutz ausgenommen und die Grenze des Unfallversicherungsschutzes würde für jeden Versicherten entsprechend der von ihm abverlangten betrieblichen Belastungen und damit unterschiedlich gezogen. Die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes muss aber für alle Versicherten gleich sein (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
5. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), sind die Schwere der Erkrankung und die verbliebene individuelle Belastbarkeit unmittelbar vor dem Ereignis. Maßgebend ist, ob der Versicherte noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar war. Wird der Versicherte vom behandelnden Arzt trotz einer Vorschädigung nicht weiter arbeitsunfähig geschrieben und wird diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die tatsächlich vom Versicherten über Tage hinweg ohne wesentliche Probleme bewältigten Anforderungen seiner beruflichen Tätigkeit bestätigt, ist davon auszugehen, dass der Vorschaden nicht so ausgeprägt war, dass ein alltägliches Ereignis den in Rede stehenden Schaden auch herbeigeführt hätte.
2. Diese Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang, auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war. Bei der Prüfung der Wesentlichkeit - und damit auch bei der im Rahmen dieser Prüfung zu beantwortenden Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte - ist eine wertende Entscheidung zu treffen, mit der zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird.
3. Eben weil mit der Frage nach dem alltäglichen Ereignis eine solche Wertung verbunden ist, kann diese Frage nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im alltäglichen Leben beantwortet werden. Es wäre unangemessen, auch schwerste, schwere und mittelschwere Belastungen als alltäglich zu erachten, nur weil sie allgemein im Erwerbsleben jeden Tag vorkommen.
4. Ein alltägliches Ereignis liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil es sich um einen betriebsüblichen Vorgang handelt. Andernfalls würden selbst schwerste betriebliche Belastungen, nur weil üblicherweise vom Versicherten zu bewältigen, vom Versicherungsschutz ausgenommen und die Grenze des Unfallversicherungsschutzes würde für jeden Versicherten entsprechend der von ihm abverlangten betrieblichen Belastungen und damit unterschiedlich gezogen. Die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes muss aber für alle Versicherten gleich sein (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
5. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), sind die Schwere der Erkrankung und die verbliebene individuelle Belastbarkeit unmittelbar vor dem Ereignis. Maßgebend ist, ob der Versicherte noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar war. Wird der Versicherte vom behandelnden Arzt trotz einer Vorschädigung nicht weiter arbeitsunfähig geschrieben und wird diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die tatsächlich vom Versicherten über Tage hinweg ohne wesentliche Probleme bewältigten Anforderungen seiner beruflichen Tätigkeit bestätigt, ist davon auszugehen, dass der Vorschaden nicht so ausgeprägt war, dass ein alltägliches Ereignis den in Rede stehenden Schaden auch herbeigeführt hätte.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 12.01.2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger erlitt am 16.07.2005 bei einem privaten Fußballspiel eine Quadrizepssehnenruptur links. Bei der nachfolgenden Operation mit knöcherner Fixierung der gerissenen Sehne wurde die Kniescheibe fünfmal tangential und einmal horizontal (quer) durchbohrt. Arbeitsunfähig geschrieben war der Kläger danach bis 30.12.2005.
Trotz nach eigenen Angaben von ihm bezweifelter Arbeitsfähigkeit und Restbeschwerden nahm der Kläger seine Arbeit als Fahrer eines 40-Tonnen-LKW Anfang Januar 2006 wieder auf, weil der behandelnde Arzt keine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 12.01.2006 kletterte er zur Kontrolle des Ölstandes auf das linke Vorderrad seines LKW. Beim Absteigen sprang er rückwärts vom hervorstehenden, ihm Halt gebenden Felgenzierring (auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schematische Darstellung wird zur näheren Beschreibung Bezug genommen) ab und kam aus einer Höhe von ca. 80 Zentimetern mit seinem gesamten Körpergewicht von 120 Kilogramm mit dem linken Bein auf dem Boden auf. Dabei brach die Kniescheibe auf Höhe des quer verlaufenden, noch nicht völlig konsolidierten Bohrkanals. Der Kläger verspürte sofort einen Schmerz, der in der Folge zunahm, das Kniegelenk schwoll an, er stellte die Arbeit ein und wurde mit dem Krankenwagen in die Chirurgischen Kliniken St. M. gebracht, wo der Chefarzt Prof. Dr. F. eine Patella-Querfraktur links diagnostizierte, die später operativ versorgt wurde.
Mit Bescheid vom 16.03.2006 stellte die Beklagte fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe und lehnte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 12.01.2006 ab. Bei dem vom Kläger geschilderten Aussteigen aus dem LKW handele es sich um einen betriebsüblichen Vorgang und nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Sch. ein, der eine unter verzögerter Frakturheilung abheilende Patellaquerfraktur nach vorausgegangener, operativ versorgter Quadrizepssehnenruptur diagnostizierte. Auf Grund der Angabe des Klägers, er sei beim Aussteigen auf eine Spurrille aufgekommen, sei durchaus von einem Unfallereignis auszugehen. Das vom Kläger geschilderte Ereignis vom 12.01.2006 - Abspringen vom Lkw-Rad und Aufkommen auf dem Boden mit dann erfolgter Patellaquerfraktur - stelle aber kein adäquates Ereignis zum Herbeiführen einer Patellaquerfraktur dar. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2008 mit der Begründung zurück, es sei zwar ein äußeres Ereignis gegeben, dieses sei jedoch bei fehlender hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht die rechtlich wesentliche Ursache des festgestellten Körperschadens.
Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente beantragt. Das Sozialgericht hat den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie dessen Entschädigung in gesetzlichem Umfang begehrt, und die Klage nach Einholung eines Gutachtens beim Facharzt für Orthopädie Dr. B. (abrupte Anspannung des Streckapparates des linken Kniegelenks mit hierdurch im Sinne eines Anlassgeschehens begünstigter Querfraktur einer knöchern deutlich vorgeschädigten Patella, keine Hinweise auf direktes Anpralltrauma im klinisch dokumentierten Erstschadensbild) mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2009 abgewiesen. Unfallfolgen seien beim Kläger nicht festzustellen, da es sich bei dem Unfall vom 12.01.2006 um eine Gelegenheitsursache für die Patellaquerfraktur gehandelt habe. Das Abspringen und Aufkommen des Körpers aus einer Höhe von ca. 80 cm komme im täglichen Leben vergleichsweise häufig vor. Wesentliche Ursache sei die Schwächung der Patella durch die operative Versorgung der Quadrizepssehnenruptur gewesen.
Der Kläger hat am 30.04.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Gutachten von Dr. B. beruhe auf der nicht zutreffenden Annahme, die Kniescheibe sei an der vorgeschädigten Stelle gebrochen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 12.01.2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, wenn dem äußeren Ereignis nicht die Bedeutung einer alleinigen oder zumindest rechtlich wesentlichen Bedingung für den Körperschaden zukomme. Bei einer sog. Gelegenheitsursache, von der auf Grund der übereinstimmenden Gutachten von Dr. Sch. und Dr. B. beim Kläger auszugehen sei, liege kein Arbeitsunfall vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Feststellung der Beklagten, es liege kein Arbeitsunfall vor, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 16.03.2009 und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben und die begehrte Feststellung ist auszusprechen.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat er ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrages auch getan. Sein in erster Instanz in der Klageschrift formuliertes Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente bzw. das vom Sozialgericht angenommene allgemeine Leistungsbegehren ("in gesetzlichem Unfang zu entschädigen") hat er damit nicht aufrecht erhalten. Eine derartige Leistungsklage wäre auch nicht zulässig gewesen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 6).
Beim dem Ereignis vom 12.01.2006 handelte es sich um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, auch zum Nachfolgenden). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Dass der Kläger am 12.01.2006 in Verrichtung seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Fernkraftfahrer vom Rad seines Lkw sprang, auf das er zum Zweck der Ölstandsmessung aufgestiegen war, und damit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand sowie dass es sich beim Herabspringen und Aufkommen auf dem Boden um ein äußeres Ereignis handelte, steht für den Senat fest. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Als Gesundheitserstschaden kommt im vorliegenden Fall ausschließlich die Patellaquerfraktur in Betracht. Eine sonstige Primärschädigung, wie beispielsweise Abschürfungen oder Prellungen, die für die Bejahung einer für die Feststellung eines (Arbeits)Unfalls erforderlichen gesundheitlichen Schädigung ausreichen würde (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 15.03.2007, L 10 U 353/04), ist nicht erkennbar. Die Schmerzzustände und die Schwellung nach dem in Rede stehenden Ereignis stehen ausschließlich mit der Patellaquerfraktur im Zusammenhang. Soweit der Kläger vor dem Sozialgericht erstmals ein Anschlagen des Kniegelenkes an den Felgenzierring vorgetragen hat, ist dies durch nichts belegt. Die als Hinweis hierfür von ihm angeführten Verschmutzungen an seiner Hose können auch auf andere Weise entstanden sein und sind daher bei Fehlen von sonstigen Anprallzeichen wie einer Rötung oder einem Hämatom - die im D-Arztbericht nicht vermerkt sind und vom Kläger auch nicht behauptet werden - nicht geeignet, auf ein solches Trauma rückzuschließen. Bei der Unfallschilderung gegenüber Dr. B. hat der Kläger einen Anprall des Knies selbst in Frage gestellt. Im Übrigen hatte er bereits in seiner Unfallschilderung vom 02.02.2006 sonstige mechanische Einwirkungen auf das Knie neben dem Auftreffen des linken Beins auf dem Boden ausdrücklich verneint.
Für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalles kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Patellaquerfraktur wesentlich durch das Ereignis vom 12.01.2006 verursacht wurde; die gesamte Kausalitätsprüfung hat - so zutreffend die Beklagte - im vorliegenden Fall somit im Rahmen der Feststellung eines Arbeitsunfalles zu erfolgen. Dabei ist der auf der ersten Stufe der Kausalitätsbetrachtung zu prüfende naturwissenschaftliche Zusammenhang schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der sofortigen Schmerzsensation mit nachfolgender ärztlicher Inanspruchnahme ohne weiteres zu bejahen. Zwar beruht ein Kniescheibenbruch meist auf einem - hier nicht nachgewiesenen - direkten Knieanprall, ist aber auch durch indirekte Gewalteinwirkung bekannt, nämlich durch plötzliche Kontraktur des Oberschenkelmuskels (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 677). Von einer solchen Kontraktur geht der Senat aus. Denn der Kläger musste beim Aufkommen auf dem Boden sein gesamtes Körpergewicht von 120 kg mit dem linken Bein abfangen. Vergleichbares würde für den Absprungvorgang gelten, den Dr. B. als maßgeblich ansieht, dabei aber übersieht, dass der Kläger den Schmerz erst mit Aufkommen auf dem Boden angibt und ein Bruch der Kniescheibe beim Absprung mit dem vom Kläger geschilderten Aufkommen auf dem linken Bein nicht vereinbar wäre. Der Vorgang lässt sich damit nicht hinwegdenken, ohne dass der Eintritt der Fraktur zum konkreten Zeitpunkt entfiele. Hiervon gehen im Übrigen auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Bosch, Dr. Sch. in seinem Gutachten für die Beklagte und die Beklagte selbst aus.
Der Sprung bzw. das Auftreffen auf dem Boden war auch - zweite Stufe der Kausalitätsprüfung - wesentliche Ursache für die dadurch hervorgerufene Fraktur der linken Patella.
Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, auch zum Nachfolgenden). Sozialrechtlich ist allein relevant, ob (auch) das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die erstgenannte Ursache wesentlich und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage (egal, ob bislang stumm oder als Vorschaden manifest) zu vergleichen und abzuwägen ist (Problem der inneren Ursache), ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" (im Falle eines Vorschadens weiterer) akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Erscheinung zu derselben Zeit ohne jede äußere Einwirkung aufgetreten wäre (siehe BSG, Urteil vom 02.02.1999, B 2 U 6/98 R). War also die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; die versicherte Ursache ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O.).
Hier war die Kniescheibe des Klägers durch die bei der Versorgung der Quadrizepssehnenruptur angelegten Durchbohrungen unfallunabhängig vorgeschädigt. Dr. B. hat eine erhöhte Frakturgefährdung der Patella durch die Bohrkanäle ausdrücklich bestätigt und überdies dargelegt, dass exakt auf der Höhe des quer verlaufenden Bohrkanals die Fraktur eingetreten ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Fraktur sei nicht auf Höhe des Bohrkanals eingetreten, vermag die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. B. nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr übersieht der Kläger den Umstand, dass dieser Bohrkanal noch nicht völlig knöchern konsolidiert war, also eine strukturelle Schwäche aufwies. Damit ist zwar davon auszugehen, dass diese strukturelle Vorschädigung für die Patellaquerfraktur wesentliche Ursache war. Wie dargelegt schließt dies aber einen wesentlichen Beitrag des in Rede stehenden Ereignisses für die Fraktur nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob auch ein alltägliches Ereignis diese Fraktur herbeigeführt hätte.
Dabei kann das Ereignis vom 12.01.2006 selbst nicht als alltäglich angesehen werden. Der Senat geht hinsichtlich der Absprunghöhe von der oberen Höhe (etwa 80 cm) des Felgenzierrings eines LKW-Rads aus, auch wenn der Kläger angegeben hat, er sei "aus Kniehöhe" und damit aus einer im Termin zur mündlichen Verhandlung an seinem Bein nachgemessenen Kniehöhe von 52 cm abgesprungen. Diese Angabe beruht nach Ansicht des Senates auf einer - vom Kläger ausdrücklich eingeräumten - Fehleinschätzung der Kniehöhe im Verhältnis zur Höhe des Felgenzierrings, die auch der Kläger mit 80 cm angibt (vgl. die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Skizze). Im Übrigen wäre auch eine Absprunghöhe von 52 cm nicht alltäglich im nachfolgend beschriebenen Sinn.
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit - und damit auch bei der im Rahmen dieser Prüfung zu beantwortenden Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte - ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75), mit der zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird (BSG, a.a.O.). Eben weil mit der Frage nach dem alltäglichen Ereignis die beschriebene Wertung verbunden ist, kann diese Frage nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im alltäglichen Leben beantwortet werden.
Entgegen der Auffassung von Dr. B. kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob Sprünge aus 80 cm Höhe im täglichen Leben tatsächlich vorkommen; ohnehin übersieht Dr. B. bei seiner Überlegung, dass die von ihm in diesem Zusammenhang beschriebenen Aktivitäten (Überspringen einer Mauer, Herabspringen einer Treppe unter Überspringen mehrerer Treppenstufen, im Sport bei bestimmten Sprungdisziplinen) kaum von Menschen mit der Statur des Klägers bewältigt werden dürften. Hinzu kommt, dass es nicht maßgebend ist, wann bei einer normalen, weitgehend oder vollständig gesunden Kniescheibe eine äußere Einwirkung zu einem Schaden führt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Versicherten in dem Zustand, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt, also einschließlich vorhandener Krankheitsanlagen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 2). Es gibt keine Risikoausschlüsse. Es wäre daher unangemessen, auch schwerste, schwere und mittelschwere Belastungen als alltäglich zu erachten, nur weil sie - allgemein im Erwerbsleben oder im Beruf des Versicherten - jeden Tag vorkommen, ohne zu Schädigungen zu führen. Nichts anderes gilt für den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführten Aspekt eines betriebsüblichen Vorganges. Andernfalls würden selbst schwerste betriebliche Belastungen, nur weil üblicherweise vom Versicherten zu bewältigen, vom Versicherungsschutz ausgenommen und die Grenze des Unfallversicherungsschutzes würde für jeden Versicherten entsprechend der von ihm abverlangten betrieblichen Belastungen und damit unterschiedlich gezogen. Die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes muss aber für alle Versicherten gleich sein (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), ist die Schwere der Erkrankung unmittelbar vor dem Ereignis und die verbliebene individuelle Belastbarkeit (BSG, Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91 und Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 8/96, auch zum Nachfolgenden). In Würdigung aller Umstände ist mit einzubeziehen, ob und wie stark der vorgeschädigte Patient noch belastbar war, ob ein Arzt in Kenntnis aller maßgebenden Umstände aus rückschauender Sicht es noch verantworten konnte, den Patienten weiterhin Einflüssen des allgemeinen Erwerbslebens auszusetzen. Maßgebend ist, ob der Versicherte noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar war.
Dies ist hier zu bejahen. Der damals behandelnde Arzt beendete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem 30.12.2005. Er war somit der Auffassung, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit, insbesondere des operierten Knies, seine Tätigkeit als LKW-Fahrer wieder verrichten konnte. Dass er sich damit gegen die Selbsteinschätzung des Klägers stellte, der sich nicht ausreichend belastbar fühlte, deutet auf eine sorgfältige Prüfung hin. Die Richtigkeit der Einschätzung des behandelnden Arztes bestätigte sich in der Folge. Denn der Kläger war tatsächlich in der Lage, über mehrere Tage hinweg seine arbeitsrechtlichen Pflichten als LKW-Fahrer zu erfüllen. Er hat bei seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. oder 3. Januar, ganz sicher aber vor Dreikönig (6. Januar) die Arbeit wieder aufgenommen zu haben. Dabei konnte er insbesondere ohne Beschwerden normal gehen, flache Treppen auf und ab gehen und insbesondere auch die Kupplung seines LKW mit dem linken Bein bedienen. Soweit er dargelegt hat, er habe bei höheren Stufen, vor allem beim Einstieg ins Führerhaus des LKW, beim Erklettern der Ladefläche und dem Besteigen von Leitern sowie beim Aufstehen aus dem Sitzen im Wesentlichen das rechte Bein belastet und das linke Bein geschont, beruhte dies nicht auf konkreten Beschwerden mit der Kniescheibe, sondern auf (äußerlichen) Narbenschmerzen und der Angst vor einer Reruptur der Quadrizepssehne. Dem entsprechend hat auch der Durchgangsarzt Runkel im Bericht vom 16.01.2006 eine volle Belastbarkeit des linken Knies am Unfalltag ausdrücklich bestätigt. Damit stimmt die Angabe des Klägers gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. überein, es habe bei der Arbeit trotz Restbeschwerden verhältnismäßig gut funktioniert.
Da somit eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Ereignis vom 12.01.2006 und der Patellquerfraktur besteht, ist ein Arbeitsunfall festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger erlitt am 16.07.2005 bei einem privaten Fußballspiel eine Quadrizepssehnenruptur links. Bei der nachfolgenden Operation mit knöcherner Fixierung der gerissenen Sehne wurde die Kniescheibe fünfmal tangential und einmal horizontal (quer) durchbohrt. Arbeitsunfähig geschrieben war der Kläger danach bis 30.12.2005.
Trotz nach eigenen Angaben von ihm bezweifelter Arbeitsfähigkeit und Restbeschwerden nahm der Kläger seine Arbeit als Fahrer eines 40-Tonnen-LKW Anfang Januar 2006 wieder auf, weil der behandelnde Arzt keine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 12.01.2006 kletterte er zur Kontrolle des Ölstandes auf das linke Vorderrad seines LKW. Beim Absteigen sprang er rückwärts vom hervorstehenden, ihm Halt gebenden Felgenzierring (auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schematische Darstellung wird zur näheren Beschreibung Bezug genommen) ab und kam aus einer Höhe von ca. 80 Zentimetern mit seinem gesamten Körpergewicht von 120 Kilogramm mit dem linken Bein auf dem Boden auf. Dabei brach die Kniescheibe auf Höhe des quer verlaufenden, noch nicht völlig konsolidierten Bohrkanals. Der Kläger verspürte sofort einen Schmerz, der in der Folge zunahm, das Kniegelenk schwoll an, er stellte die Arbeit ein und wurde mit dem Krankenwagen in die Chirurgischen Kliniken St. M. gebracht, wo der Chefarzt Prof. Dr. F. eine Patella-Querfraktur links diagnostizierte, die später operativ versorgt wurde.
Mit Bescheid vom 16.03.2006 stellte die Beklagte fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe und lehnte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 12.01.2006 ab. Bei dem vom Kläger geschilderten Aussteigen aus dem LKW handele es sich um einen betriebsüblichen Vorgang und nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Sch. ein, der eine unter verzögerter Frakturheilung abheilende Patellaquerfraktur nach vorausgegangener, operativ versorgter Quadrizepssehnenruptur diagnostizierte. Auf Grund der Angabe des Klägers, er sei beim Aussteigen auf eine Spurrille aufgekommen, sei durchaus von einem Unfallereignis auszugehen. Das vom Kläger geschilderte Ereignis vom 12.01.2006 - Abspringen vom Lkw-Rad und Aufkommen auf dem Boden mit dann erfolgter Patellaquerfraktur - stelle aber kein adäquates Ereignis zum Herbeiführen einer Patellaquerfraktur dar. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2008 mit der Begründung zurück, es sei zwar ein äußeres Ereignis gegeben, dieses sei jedoch bei fehlender hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht die rechtlich wesentliche Ursache des festgestellten Körperschadens.
Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente beantragt. Das Sozialgericht hat den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie dessen Entschädigung in gesetzlichem Umfang begehrt, und die Klage nach Einholung eines Gutachtens beim Facharzt für Orthopädie Dr. B. (abrupte Anspannung des Streckapparates des linken Kniegelenks mit hierdurch im Sinne eines Anlassgeschehens begünstigter Querfraktur einer knöchern deutlich vorgeschädigten Patella, keine Hinweise auf direktes Anpralltrauma im klinisch dokumentierten Erstschadensbild) mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2009 abgewiesen. Unfallfolgen seien beim Kläger nicht festzustellen, da es sich bei dem Unfall vom 12.01.2006 um eine Gelegenheitsursache für die Patellaquerfraktur gehandelt habe. Das Abspringen und Aufkommen des Körpers aus einer Höhe von ca. 80 cm komme im täglichen Leben vergleichsweise häufig vor. Wesentliche Ursache sei die Schwächung der Patella durch die operative Versorgung der Quadrizepssehnenruptur gewesen.
Der Kläger hat am 30.04.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Gutachten von Dr. B. beruhe auf der nicht zutreffenden Annahme, die Kniescheibe sei an der vorgeschädigten Stelle gebrochen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 12.01.2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, wenn dem äußeren Ereignis nicht die Bedeutung einer alleinigen oder zumindest rechtlich wesentlichen Bedingung für den Körperschaden zukomme. Bei einer sog. Gelegenheitsursache, von der auf Grund der übereinstimmenden Gutachten von Dr. Sch. und Dr. B. beim Kläger auszugehen sei, liege kein Arbeitsunfall vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Feststellung der Beklagten, es liege kein Arbeitsunfall vor, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 16.03.2009 und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben und die begehrte Feststellung ist auszusprechen.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat er ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrages auch getan. Sein in erster Instanz in der Klageschrift formuliertes Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente bzw. das vom Sozialgericht angenommene allgemeine Leistungsbegehren ("in gesetzlichem Unfang zu entschädigen") hat er damit nicht aufrecht erhalten. Eine derartige Leistungsklage wäre auch nicht zulässig gewesen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 6).
Beim dem Ereignis vom 12.01.2006 handelte es sich um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, auch zum Nachfolgenden). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Dass der Kläger am 12.01.2006 in Verrichtung seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Fernkraftfahrer vom Rad seines Lkw sprang, auf das er zum Zweck der Ölstandsmessung aufgestiegen war, und damit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand sowie dass es sich beim Herabspringen und Aufkommen auf dem Boden um ein äußeres Ereignis handelte, steht für den Senat fest. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Als Gesundheitserstschaden kommt im vorliegenden Fall ausschließlich die Patellaquerfraktur in Betracht. Eine sonstige Primärschädigung, wie beispielsweise Abschürfungen oder Prellungen, die für die Bejahung einer für die Feststellung eines (Arbeits)Unfalls erforderlichen gesundheitlichen Schädigung ausreichen würde (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 15.03.2007, L 10 U 353/04), ist nicht erkennbar. Die Schmerzzustände und die Schwellung nach dem in Rede stehenden Ereignis stehen ausschließlich mit der Patellaquerfraktur im Zusammenhang. Soweit der Kläger vor dem Sozialgericht erstmals ein Anschlagen des Kniegelenkes an den Felgenzierring vorgetragen hat, ist dies durch nichts belegt. Die als Hinweis hierfür von ihm angeführten Verschmutzungen an seiner Hose können auch auf andere Weise entstanden sein und sind daher bei Fehlen von sonstigen Anprallzeichen wie einer Rötung oder einem Hämatom - die im D-Arztbericht nicht vermerkt sind und vom Kläger auch nicht behauptet werden - nicht geeignet, auf ein solches Trauma rückzuschließen. Bei der Unfallschilderung gegenüber Dr. B. hat der Kläger einen Anprall des Knies selbst in Frage gestellt. Im Übrigen hatte er bereits in seiner Unfallschilderung vom 02.02.2006 sonstige mechanische Einwirkungen auf das Knie neben dem Auftreffen des linken Beins auf dem Boden ausdrücklich verneint.
Für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalles kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Patellaquerfraktur wesentlich durch das Ereignis vom 12.01.2006 verursacht wurde; die gesamte Kausalitätsprüfung hat - so zutreffend die Beklagte - im vorliegenden Fall somit im Rahmen der Feststellung eines Arbeitsunfalles zu erfolgen. Dabei ist der auf der ersten Stufe der Kausalitätsbetrachtung zu prüfende naturwissenschaftliche Zusammenhang schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der sofortigen Schmerzsensation mit nachfolgender ärztlicher Inanspruchnahme ohne weiteres zu bejahen. Zwar beruht ein Kniescheibenbruch meist auf einem - hier nicht nachgewiesenen - direkten Knieanprall, ist aber auch durch indirekte Gewalteinwirkung bekannt, nämlich durch plötzliche Kontraktur des Oberschenkelmuskels (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 677). Von einer solchen Kontraktur geht der Senat aus. Denn der Kläger musste beim Aufkommen auf dem Boden sein gesamtes Körpergewicht von 120 kg mit dem linken Bein abfangen. Vergleichbares würde für den Absprungvorgang gelten, den Dr. B. als maßgeblich ansieht, dabei aber übersieht, dass der Kläger den Schmerz erst mit Aufkommen auf dem Boden angibt und ein Bruch der Kniescheibe beim Absprung mit dem vom Kläger geschilderten Aufkommen auf dem linken Bein nicht vereinbar wäre. Der Vorgang lässt sich damit nicht hinwegdenken, ohne dass der Eintritt der Fraktur zum konkreten Zeitpunkt entfiele. Hiervon gehen im Übrigen auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Bosch, Dr. Sch. in seinem Gutachten für die Beklagte und die Beklagte selbst aus.
Der Sprung bzw. das Auftreffen auf dem Boden war auch - zweite Stufe der Kausalitätsprüfung - wesentliche Ursache für die dadurch hervorgerufene Fraktur der linken Patella.
Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, auch zum Nachfolgenden). Sozialrechtlich ist allein relevant, ob (auch) das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die erstgenannte Ursache wesentlich und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage (egal, ob bislang stumm oder als Vorschaden manifest) zu vergleichen und abzuwägen ist (Problem der inneren Ursache), ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" (im Falle eines Vorschadens weiterer) akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Erscheinung zu derselben Zeit ohne jede äußere Einwirkung aufgetreten wäre (siehe BSG, Urteil vom 02.02.1999, B 2 U 6/98 R). War also die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; die versicherte Ursache ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O.).
Hier war die Kniescheibe des Klägers durch die bei der Versorgung der Quadrizepssehnenruptur angelegten Durchbohrungen unfallunabhängig vorgeschädigt. Dr. B. hat eine erhöhte Frakturgefährdung der Patella durch die Bohrkanäle ausdrücklich bestätigt und überdies dargelegt, dass exakt auf der Höhe des quer verlaufenden Bohrkanals die Fraktur eingetreten ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Fraktur sei nicht auf Höhe des Bohrkanals eingetreten, vermag die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. B. nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr übersieht der Kläger den Umstand, dass dieser Bohrkanal noch nicht völlig knöchern konsolidiert war, also eine strukturelle Schwäche aufwies. Damit ist zwar davon auszugehen, dass diese strukturelle Vorschädigung für die Patellaquerfraktur wesentliche Ursache war. Wie dargelegt schließt dies aber einen wesentlichen Beitrag des in Rede stehenden Ereignisses für die Fraktur nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob auch ein alltägliches Ereignis diese Fraktur herbeigeführt hätte.
Dabei kann das Ereignis vom 12.01.2006 selbst nicht als alltäglich angesehen werden. Der Senat geht hinsichtlich der Absprunghöhe von der oberen Höhe (etwa 80 cm) des Felgenzierrings eines LKW-Rads aus, auch wenn der Kläger angegeben hat, er sei "aus Kniehöhe" und damit aus einer im Termin zur mündlichen Verhandlung an seinem Bein nachgemessenen Kniehöhe von 52 cm abgesprungen. Diese Angabe beruht nach Ansicht des Senates auf einer - vom Kläger ausdrücklich eingeräumten - Fehleinschätzung der Kniehöhe im Verhältnis zur Höhe des Felgenzierrings, die auch der Kläger mit 80 cm angibt (vgl. die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Skizze). Im Übrigen wäre auch eine Absprunghöhe von 52 cm nicht alltäglich im nachfolgend beschriebenen Sinn.
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit - und damit auch bei der im Rahmen dieser Prüfung zu beantwortenden Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte - ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75), mit der zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird (BSG, a.a.O.). Eben weil mit der Frage nach dem alltäglichen Ereignis die beschriebene Wertung verbunden ist, kann diese Frage nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im alltäglichen Leben beantwortet werden.
Entgegen der Auffassung von Dr. B. kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob Sprünge aus 80 cm Höhe im täglichen Leben tatsächlich vorkommen; ohnehin übersieht Dr. B. bei seiner Überlegung, dass die von ihm in diesem Zusammenhang beschriebenen Aktivitäten (Überspringen einer Mauer, Herabspringen einer Treppe unter Überspringen mehrerer Treppenstufen, im Sport bei bestimmten Sprungdisziplinen) kaum von Menschen mit der Statur des Klägers bewältigt werden dürften. Hinzu kommt, dass es nicht maßgebend ist, wann bei einer normalen, weitgehend oder vollständig gesunden Kniescheibe eine äußere Einwirkung zu einem Schaden führt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Versicherten in dem Zustand, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt, also einschließlich vorhandener Krankheitsanlagen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 2). Es gibt keine Risikoausschlüsse. Es wäre daher unangemessen, auch schwerste, schwere und mittelschwere Belastungen als alltäglich zu erachten, nur weil sie - allgemein im Erwerbsleben oder im Beruf des Versicherten - jeden Tag vorkommen, ohne zu Schädigungen zu führen. Nichts anderes gilt für den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführten Aspekt eines betriebsüblichen Vorganges. Andernfalls würden selbst schwerste betriebliche Belastungen, nur weil üblicherweise vom Versicherten zu bewältigen, vom Versicherungsschutz ausgenommen und die Grenze des Unfallversicherungsschutzes würde für jeden Versicherten entsprechend der von ihm abverlangten betrieblichen Belastungen und damit unterschiedlich gezogen. Die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes muss aber für alle Versicherten gleich sein (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), ist die Schwere der Erkrankung unmittelbar vor dem Ereignis und die verbliebene individuelle Belastbarkeit (BSG, Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91 und Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 8/96, auch zum Nachfolgenden). In Würdigung aller Umstände ist mit einzubeziehen, ob und wie stark der vorgeschädigte Patient noch belastbar war, ob ein Arzt in Kenntnis aller maßgebenden Umstände aus rückschauender Sicht es noch verantworten konnte, den Patienten weiterhin Einflüssen des allgemeinen Erwerbslebens auszusetzen. Maßgebend ist, ob der Versicherte noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar war.
Dies ist hier zu bejahen. Der damals behandelnde Arzt beendete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem 30.12.2005. Er war somit der Auffassung, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit, insbesondere des operierten Knies, seine Tätigkeit als LKW-Fahrer wieder verrichten konnte. Dass er sich damit gegen die Selbsteinschätzung des Klägers stellte, der sich nicht ausreichend belastbar fühlte, deutet auf eine sorgfältige Prüfung hin. Die Richtigkeit der Einschätzung des behandelnden Arztes bestätigte sich in der Folge. Denn der Kläger war tatsächlich in der Lage, über mehrere Tage hinweg seine arbeitsrechtlichen Pflichten als LKW-Fahrer zu erfüllen. Er hat bei seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. oder 3. Januar, ganz sicher aber vor Dreikönig (6. Januar) die Arbeit wieder aufgenommen zu haben. Dabei konnte er insbesondere ohne Beschwerden normal gehen, flache Treppen auf und ab gehen und insbesondere auch die Kupplung seines LKW mit dem linken Bein bedienen. Soweit er dargelegt hat, er habe bei höheren Stufen, vor allem beim Einstieg ins Führerhaus des LKW, beim Erklettern der Ladefläche und dem Besteigen von Leitern sowie beim Aufstehen aus dem Sitzen im Wesentlichen das rechte Bein belastet und das linke Bein geschont, beruhte dies nicht auf konkreten Beschwerden mit der Kniescheibe, sondern auf (äußerlichen) Narbenschmerzen und der Angst vor einer Reruptur der Quadrizepssehne. Dem entsprechend hat auch der Durchgangsarzt Runkel im Bericht vom 16.01.2006 eine volle Belastbarkeit des linken Knies am Unfalltag ausdrücklich bestätigt. Damit stimmt die Angabe des Klägers gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. überein, es habe bei der Arbeit trotz Restbeschwerden verhältnismäßig gut funktioniert.
Da somit eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Ereignis vom 12.01.2006 und der Patellquerfraktur besteht, ist ein Arbeitsunfall festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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