Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2219/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3711/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 24. Mai 1962 geborene Kläger hat - mit zahlreichen Unterbrechungen - in seinem Ausbildungsberuf als Feinmechaniker vom 1. September 1979 bis 1990 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach war er bis 24. März 2001 arbeitslos; ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 29. August 2006 liegen danach keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vor.
Am 19. September 2003 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit R. vom 23. Oktober 2003 bestand beim Kläger im Zeitraum 29. Oktober bis 9. Dezember 1993 und 25. März 2001 bis 23. September 2003 keine Arbeitslosigkeit weder mit noch ohne Leistungsbezug. Nach Antragstellung holte im Verwaltungsverfahren die Beklagte das Gutachten von Dr. P. (Facharzt für Allgemeinmedizin/Sportmedizin/Spezielle Schmerztherapie) vom 29. Oktober 2003 ein. Er kam zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine Hepatitis C, anamnestisch Polytoxikomanie derzeit unter Metadonsubstitution ohne Beigebrauch. Das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Er sei noch in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Feinmechaniker weiterhin vollschichtig auszuüben. Leichte Arbeit unter Ausschluss von Fahrer-Steuertätigkeiten sowie verantwortungsvoller Überwachungstätigkeiten könne er sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum 19. September 1998 bis 18. September 2003 seien nur zwei Jahre und sieben Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Nach den getroffenen medizinischen Feststellungen bestünde weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Januar 2004 Widerspruch. Daraufhin holte die Beklagte das Gutachten von Frau Dr. M. (Internistin/Sozialmedizin) vom 3. Februar 2006 ein. Sie kam zu dem Ergebnis, beim Kläger läge Drogensucht bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur mit Methadonsubstitution seit 1994 ohne wesentlichen Beigebrauch und eine chronisch virale Leberentzündung C mit derzeit mäßiggradiger entzündlicher Aktivität vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen weise er seit dem Zeitpunkt der internistischen Begutachtung im Januar 2006 auf. Die auch quantitative Leistungsminderung des Klägers sei begründet durch seine körperliche und psychische Minderbelastbarkeit und der jetzt vorliegenden chronischen mäßiggradigen viralen Leberentzündung. Zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Oktober 2003 habe wie zum jetzigen Zeitpunkt ein für seine Gewichtsverhältnisse relativ hohes Körpergewicht vorgelegen. Im Oktober 2003 habe sich keine wesentliche entzündliche Aktivität bei Hepatitis C - Virusträgerstatus gezeigt. Die Leistungsbeurteilung des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 29. Oktober 2003 sei zu bestätigen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Verschlechterung der allgemeinen Situation durch die mäßiggradige Leberentzündung eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Im maßgebenden Zeitraum 15. Januar 2001 bis 14. Januar 2006 seien lediglich drei Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum 1. Januar 1984 bis 14. Januar 2006 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Vor Oktober 2003 sei eine Erwerbsminderung nicht eingetreten.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, er sei bereits vor Oktober 2003 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die Hepatitis C habe er schon über 15 Jahre mit entsprechenden Leberwerten und Allgemeinbefinden. Seit 1994 befinde er sich in Substitutionsbehandlung wegen früherer Drogenprobleme. Ferner habe er immer wieder psychische Probleme mit Schlafstörungen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den behandelnden Arzt des Klägers Dr. M. als sachverständigen Zeugen angehört. In seiner Auskunft vom 17. Januar 2008 hat er mitgeteilt, beim Kläger bestehe eine Drogenabhängigkeit (Heroin/Kokain), eine Hepatitis C und eine Kachexie. Seit 1. April 2003 habe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Trotz einer in der Universitätsklinik Tübingen durchgeführten antiviralen Therapie der Hepatitis C hätten sich die Leberwerte langsam weiter verschlechtert; es sei von einer chronisch progredienten Hepatitis C auszugehen. Anschließend hat das SG den Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie Dr. B. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 16. April 2008 ist er zu der Auffassung gelant, beim Kläger lägen eine chronische Virushepatitis C (Erstdiagnose 1996), Untergewicht und ein Zustand nach Polytoxikomanie bei Methadonsustitution vor. Hinweise auf einen fortgeschrittenen Leberumbau hätten sich nicht gefunden; Komplikationen eines fortbeschrittenen Leberumbaus wie Leberzirrhose, Bauchwasserbildung oder Hirnleistungsschwache bestünden somit ebenfalls nicht. Aus den erhobenen Untersuchungsbefunden folge kein Hinweis auf eine Einschränkung der Leberfunktion. Im Hinblick auf das deutliche Untergewicht sei von Veranlagung auszugehen, da keine Zeichen einer Mangelernährung bestünden und sich kein Hinweis auf eine andere zugrundeliegende Erkrankung ergeben hätte. Bei einer anamnestisch anzunehmenden Polytoxikomanie von mehr als zehn Jahren bestünde seit vielen Jahren eine stabile Substitution mit Methadon. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Klägers und auch seiner Selbstwahrnehmung sei eine psychiatrische Gesundheitsstörung zu vermuten; es werde deshalb ein psychiatrisches Zusatzgutachten empfohlen. Der Kläger sei noch in der Lage, eine Tätigkeit mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Die chronische Virushepatitis-C-Infektion stelle für sich genommen keine zwingende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit dar. Damit verbundene Komplikationen und Folgeprobleme, die zu Einschränkungen im Berufsleben führen könnten, seien beim Kläger nicht nachweisbar. Die seit einigen Jahren mit einer stabilen Methadonsubstitution kontrollierte Suchterkrankung stelle keine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens dar. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers im Jahre 2003 sei nicht wesentlich anders als heute zu beurteilen. Rückblickend erscheine die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit 2003 bis heute gleichbleibend. Die Auffassung zum Leistungsvermögen des Klägers im Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2003 sei plausibel. Weiterhin hat das SG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. S. mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 23. Januar 2009 ist er zur Auffassung gelangt, beim Kläger lägen eine chronische Leberentzündung sowie Opiatabhängigkeit bei einer Substitutionsbehandlung durch Methadon seit vielen Jahren vor. Psychische Störungen von Krankheitswert wie eine Depression, eine Angststörung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung hätten ausgeschlossen werden können. Auch neurologische Erkrankungen seien nicht fassbar gewesen. Der reduziert wirkende Ernährungs- und Kräftezustand sei aufgefallen. Nach den vorliegenden Unterlagen und Berichten sowie dem dokumentierten Krankheitsverlauf sei der Kläger im März 2003 noch in der Lage gewesen, mindestens sechs Stunden täglich eine regelmäßige, leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben. Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschichtarbeiten, Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung seien zu vermeiden gewesen. Im jetzigen Zeitpunkt bestünde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Arbeit. Dieses zeitlich limitierte Leistungsvermögen sei bereits im Gutachten der Internistin Dr. Messerschmidt beschrieben worden. Nach Analyse der vorliegenden Unterlagen und Akten gäbe es keinen Anhalt dafür, dass diese quantitative Leistungsminderung bereits vor April 2003 eingetreten gewesen sei. Nach Einwendungen des Klägers gegen den Ablauf der Begutachtung und der in diesem Zusammenhang von ihm getroffenen Aussagen hat das SG Dr. S. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. In dieser vom 29. April 2009 hat er ausgeführt, sowohl in den ärztlichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren sowie bei der Begutachtung durch Dr. P. im Oktober 2003 habe der Kläger keinesfalls Beschwerden in einem solchen Ausmaß vorgetragen wie bei der Begutachtung durch Dr. M. im Februar 2006 oder bei der Begutachtung durch ihn. Anhand der vorliegenden Befunde sei zu erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach März 2003 weiter verschlechtert habe, sodass 2004 und 2005 über ein Jahr hinweg in der Klinik in T. einer Interferon-Behandlung habe durchgeführt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger im März 2003 noch deutlich besser gegangen sei als bei der Begutachtung im Februar 2006 bzw. bei der jetzigen Begutachtung. Mit Urteil vom 27. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hätten letztmals am 1. April 2003 vorgelegen. Seit März/April 2003 sei der Kläger jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Hierzu hat sich das SG im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. P., Dr. M., Dr. B. und Dr. S. gestützt.
Gegen das dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. August 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG (S 10 R 2219/06) und die Prozessakte des LSG Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG), aber nicht begründet, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (zu deren Anwendbarkeit siehe § 300 SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (s. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI). Demnach besteht bei einer 6-stündigen Leistungsfähigkeit täglich keine Erwerbsminderung (s. nur Kreikebohm § 43 SGB VI Rdnr. 1, 4; Kasseler-Kommentar § 43 SGB VI Rdnr. 61, 62).
Die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt derer Erwerbsminderung - hat der Kläger nicht erfüllt.
Nach zutreffender Auffassung der Beklagten wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Kläger letztmals zum 1. April 2003 erfüllt gewesen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nur dann besteht, wenn der Kläger bereits im März/April 2003 zumindest teilweise erwerbsgemindert gewesen wäre und dies auch durchgehend bis zur Antragstellung geblieben wäre. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erwerbsgemindert war. Zwar besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Arbeit. Nach den maßgeblichen medizinischen Unterlagen trat jedoch der Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem März/April 2003 ein. Der Senat sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hervorzuheben ist jedoch aus Sicht des Senats nochmals, dass in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt für den möglichen Eintritt des Leistungsfalls "Erwerbsminderung" im März/April 2003 dem Gutachten von Dr. P. vom 25. Oktober 2003 aufgrund seiner zeitlich betrachtet größeren Nähe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die größte Bedeutung zukommt. Dr. P. hat die Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen beschrieben und ihre Bedeutung für das Leistungsvermögen des Klägers ausführlich erörtert. Aufgrund des Gutachtens von Dr. P. steht für den Senat fest, dass zwar das Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung - und auch im März 2003 - bereits eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben bzw. in einem zeitlichen Umfang limitiert gewesen wäre, der zum Versicherungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung geführt hätte. Zwar waren dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Fahrer- und Steuertätigkeit sowie verantwortungsvolle Überwachungstätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, solange er sich im Methadon-Programm befand. Für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ging jedoch Dr. Paulweber von einem Leistungsvermögen des Klägers von täglich sechs Stunden und mehr bei einem von ihm im positiven wie im negativen Sinne beschriebenen Leistungsbild aus.
Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens von Dr. P. folgten im Übrigen auch die Gutachter Dr. M., Dr. B. und Dr. S.; auch deshalb steht für den Senat fest, dass die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. P. zutreffend ist und sie sich der Senat zu eigen machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 24. Mai 1962 geborene Kläger hat - mit zahlreichen Unterbrechungen - in seinem Ausbildungsberuf als Feinmechaniker vom 1. September 1979 bis 1990 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach war er bis 24. März 2001 arbeitslos; ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 29. August 2006 liegen danach keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vor.
Am 19. September 2003 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit R. vom 23. Oktober 2003 bestand beim Kläger im Zeitraum 29. Oktober bis 9. Dezember 1993 und 25. März 2001 bis 23. September 2003 keine Arbeitslosigkeit weder mit noch ohne Leistungsbezug. Nach Antragstellung holte im Verwaltungsverfahren die Beklagte das Gutachten von Dr. P. (Facharzt für Allgemeinmedizin/Sportmedizin/Spezielle Schmerztherapie) vom 29. Oktober 2003 ein. Er kam zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine Hepatitis C, anamnestisch Polytoxikomanie derzeit unter Metadonsubstitution ohne Beigebrauch. Das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Er sei noch in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Feinmechaniker weiterhin vollschichtig auszuüben. Leichte Arbeit unter Ausschluss von Fahrer-Steuertätigkeiten sowie verantwortungsvoller Überwachungstätigkeiten könne er sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum 19. September 1998 bis 18. September 2003 seien nur zwei Jahre und sieben Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Nach den getroffenen medizinischen Feststellungen bestünde weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Januar 2004 Widerspruch. Daraufhin holte die Beklagte das Gutachten von Frau Dr. M. (Internistin/Sozialmedizin) vom 3. Februar 2006 ein. Sie kam zu dem Ergebnis, beim Kläger läge Drogensucht bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur mit Methadonsubstitution seit 1994 ohne wesentlichen Beigebrauch und eine chronisch virale Leberentzündung C mit derzeit mäßiggradiger entzündlicher Aktivität vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen weise er seit dem Zeitpunkt der internistischen Begutachtung im Januar 2006 auf. Die auch quantitative Leistungsminderung des Klägers sei begründet durch seine körperliche und psychische Minderbelastbarkeit und der jetzt vorliegenden chronischen mäßiggradigen viralen Leberentzündung. Zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Oktober 2003 habe wie zum jetzigen Zeitpunkt ein für seine Gewichtsverhältnisse relativ hohes Körpergewicht vorgelegen. Im Oktober 2003 habe sich keine wesentliche entzündliche Aktivität bei Hepatitis C - Virusträgerstatus gezeigt. Die Leistungsbeurteilung des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 29. Oktober 2003 sei zu bestätigen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Verschlechterung der allgemeinen Situation durch die mäßiggradige Leberentzündung eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Im maßgebenden Zeitraum 15. Januar 2001 bis 14. Januar 2006 seien lediglich drei Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum 1. Januar 1984 bis 14. Januar 2006 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Vor Oktober 2003 sei eine Erwerbsminderung nicht eingetreten.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, er sei bereits vor Oktober 2003 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die Hepatitis C habe er schon über 15 Jahre mit entsprechenden Leberwerten und Allgemeinbefinden. Seit 1994 befinde er sich in Substitutionsbehandlung wegen früherer Drogenprobleme. Ferner habe er immer wieder psychische Probleme mit Schlafstörungen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den behandelnden Arzt des Klägers Dr. M. als sachverständigen Zeugen angehört. In seiner Auskunft vom 17. Januar 2008 hat er mitgeteilt, beim Kläger bestehe eine Drogenabhängigkeit (Heroin/Kokain), eine Hepatitis C und eine Kachexie. Seit 1. April 2003 habe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Trotz einer in der Universitätsklinik Tübingen durchgeführten antiviralen Therapie der Hepatitis C hätten sich die Leberwerte langsam weiter verschlechtert; es sei von einer chronisch progredienten Hepatitis C auszugehen. Anschließend hat das SG den Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie Dr. B. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 16. April 2008 ist er zu der Auffassung gelant, beim Kläger lägen eine chronische Virushepatitis C (Erstdiagnose 1996), Untergewicht und ein Zustand nach Polytoxikomanie bei Methadonsustitution vor. Hinweise auf einen fortgeschrittenen Leberumbau hätten sich nicht gefunden; Komplikationen eines fortbeschrittenen Leberumbaus wie Leberzirrhose, Bauchwasserbildung oder Hirnleistungsschwache bestünden somit ebenfalls nicht. Aus den erhobenen Untersuchungsbefunden folge kein Hinweis auf eine Einschränkung der Leberfunktion. Im Hinblick auf das deutliche Untergewicht sei von Veranlagung auszugehen, da keine Zeichen einer Mangelernährung bestünden und sich kein Hinweis auf eine andere zugrundeliegende Erkrankung ergeben hätte. Bei einer anamnestisch anzunehmenden Polytoxikomanie von mehr als zehn Jahren bestünde seit vielen Jahren eine stabile Substitution mit Methadon. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Klägers und auch seiner Selbstwahrnehmung sei eine psychiatrische Gesundheitsstörung zu vermuten; es werde deshalb ein psychiatrisches Zusatzgutachten empfohlen. Der Kläger sei noch in der Lage, eine Tätigkeit mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Die chronische Virushepatitis-C-Infektion stelle für sich genommen keine zwingende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit dar. Damit verbundene Komplikationen und Folgeprobleme, die zu Einschränkungen im Berufsleben führen könnten, seien beim Kläger nicht nachweisbar. Die seit einigen Jahren mit einer stabilen Methadonsubstitution kontrollierte Suchterkrankung stelle keine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens dar. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers im Jahre 2003 sei nicht wesentlich anders als heute zu beurteilen. Rückblickend erscheine die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit 2003 bis heute gleichbleibend. Die Auffassung zum Leistungsvermögen des Klägers im Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2003 sei plausibel. Weiterhin hat das SG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. S. mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 23. Januar 2009 ist er zur Auffassung gelangt, beim Kläger lägen eine chronische Leberentzündung sowie Opiatabhängigkeit bei einer Substitutionsbehandlung durch Methadon seit vielen Jahren vor. Psychische Störungen von Krankheitswert wie eine Depression, eine Angststörung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung hätten ausgeschlossen werden können. Auch neurologische Erkrankungen seien nicht fassbar gewesen. Der reduziert wirkende Ernährungs- und Kräftezustand sei aufgefallen. Nach den vorliegenden Unterlagen und Berichten sowie dem dokumentierten Krankheitsverlauf sei der Kläger im März 2003 noch in der Lage gewesen, mindestens sechs Stunden täglich eine regelmäßige, leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben. Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschichtarbeiten, Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung seien zu vermeiden gewesen. Im jetzigen Zeitpunkt bestünde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Arbeit. Dieses zeitlich limitierte Leistungsvermögen sei bereits im Gutachten der Internistin Dr. Messerschmidt beschrieben worden. Nach Analyse der vorliegenden Unterlagen und Akten gäbe es keinen Anhalt dafür, dass diese quantitative Leistungsminderung bereits vor April 2003 eingetreten gewesen sei. Nach Einwendungen des Klägers gegen den Ablauf der Begutachtung und der in diesem Zusammenhang von ihm getroffenen Aussagen hat das SG Dr. S. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. In dieser vom 29. April 2009 hat er ausgeführt, sowohl in den ärztlichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren sowie bei der Begutachtung durch Dr. P. im Oktober 2003 habe der Kläger keinesfalls Beschwerden in einem solchen Ausmaß vorgetragen wie bei der Begutachtung durch Dr. M. im Februar 2006 oder bei der Begutachtung durch ihn. Anhand der vorliegenden Befunde sei zu erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach März 2003 weiter verschlechtert habe, sodass 2004 und 2005 über ein Jahr hinweg in der Klinik in T. einer Interferon-Behandlung habe durchgeführt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger im März 2003 noch deutlich besser gegangen sei als bei der Begutachtung im Februar 2006 bzw. bei der jetzigen Begutachtung. Mit Urteil vom 27. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hätten letztmals am 1. April 2003 vorgelegen. Seit März/April 2003 sei der Kläger jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Hierzu hat sich das SG im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. P., Dr. M., Dr. B. und Dr. S. gestützt.
Gegen das dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. August 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG (S 10 R 2219/06) und die Prozessakte des LSG Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG), aber nicht begründet, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (zu deren Anwendbarkeit siehe § 300 SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (s. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI). Demnach besteht bei einer 6-stündigen Leistungsfähigkeit täglich keine Erwerbsminderung (s. nur Kreikebohm § 43 SGB VI Rdnr. 1, 4; Kasseler-Kommentar § 43 SGB VI Rdnr. 61, 62).
Die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt derer Erwerbsminderung - hat der Kläger nicht erfüllt.
Nach zutreffender Auffassung der Beklagten wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Kläger letztmals zum 1. April 2003 erfüllt gewesen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nur dann besteht, wenn der Kläger bereits im März/April 2003 zumindest teilweise erwerbsgemindert gewesen wäre und dies auch durchgehend bis zur Antragstellung geblieben wäre. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erwerbsgemindert war. Zwar besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich für leichte körperliche Arbeit. Nach den maßgeblichen medizinischen Unterlagen trat jedoch der Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem März/April 2003 ein. Der Senat sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hervorzuheben ist jedoch aus Sicht des Senats nochmals, dass in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt für den möglichen Eintritt des Leistungsfalls "Erwerbsminderung" im März/April 2003 dem Gutachten von Dr. P. vom 25. Oktober 2003 aufgrund seiner zeitlich betrachtet größeren Nähe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die größte Bedeutung zukommt. Dr. P. hat die Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen beschrieben und ihre Bedeutung für das Leistungsvermögen des Klägers ausführlich erörtert. Aufgrund des Gutachtens von Dr. P. steht für den Senat fest, dass zwar das Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung - und auch im März 2003 - bereits eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben bzw. in einem zeitlichen Umfang limitiert gewesen wäre, der zum Versicherungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung geführt hätte. Zwar waren dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Fahrer- und Steuertätigkeit sowie verantwortungsvolle Überwachungstätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, solange er sich im Methadon-Programm befand. Für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ging jedoch Dr. Paulweber von einem Leistungsvermögen des Klägers von täglich sechs Stunden und mehr bei einem von ihm im positiven wie im negativen Sinne beschriebenen Leistungsbild aus.
Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens von Dr. P. folgten im Übrigen auch die Gutachter Dr. M., Dr. B. und Dr. S.; auch deshalb steht für den Senat fest, dass die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. P. zutreffend ist und sie sich der Senat zu eigen machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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