Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 2452/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 752/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger legte in den Jahren 1963 bis 1981 Pflichtbeitragszeiten in P zurück. In der Zeit vom 03. November 1987 mit Unterbrechungen bis zum 15. Mai 1993 sind für ihn Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst mit insgesamt 24 Monaten, wobei die Zeit vom 05. Juli bis zum 25. Juli 1989 als Zeit der Arbeitslosigkeit und die Zeit vom 27. Juli bis zum 28. August 1991 als Zeit des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers erfasst ist.
Am 02. April 2001 stellte der Kläger in P einen Rentenantrag und gab dabei an, er sei seit dem 26. April 1995 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Der p Rentenversicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter und veranlasste außerdem ein ärztliches Gutachten, in dem der Sachverständige S der der Einschätzung gelangte, der Kläger sei seit dem 05. Februar 2001 arbeitsunfähig, könne aber noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig ausüben.
Mit Bescheid vom 12. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den Widerspruch wies sie mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2002 mit gleichartiger Begründung zurück.
Auf den im März 2003 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 eine Rücknahme des Bescheides vom 12. November 2001 und die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, das Recht sei damals nicht unrichtig angewandt worden, denn der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe oder Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht bekannt.
Am 13. Dezember 2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und am 31. Mai 2005 zahlreiche Nachweise über Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Verwaltungsakt sei nicht zurückzunehmen nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X), weil das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Dem Kläger stehe auch weiterhin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies bestehe unabhängig davon, an welchem Datum der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten sei. Sofern man von einem Eintritt des Versicherungsfalles am 02. April 2001 ausgehe, müssten in einem Fünfjahreszeitraum vom 02. April 1996 bis zum 01. April 2001 mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden sein; dies sei nicht der Fall. Auch Aufschubzeiten, durch die sich eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ergeben könne, seien nicht ersichtlich.
Gleiches gelte aber auch, wenn man mit dem Vortrag des Klägers von einem Eintritt des Versicherungsfalles am 26. April 1995 ausgehe. Auch dann seien keine 36 Versicherungsmonate aus der deutschen Rentenversicherung feststellbar und auch keine Aufschubzeiten. Gleichfalls seien für einen in etwa in Betracht kommenden Zeitraum ab dem Jahre 1988 keine p Versicherungszeiten zu ermitteln.
Mit seiner am 17. Mai 2006 zu dem Landessozialgericht eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen das vorgenannte Urteil des Sozialgerichts Berlin und verfolgt sein Begehren weiter. Er macht gelten, ihm müsse aufgrund seiner schwerwiegenden Erwerbsminderung eine Erwerbsminderungsrente zustehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002 aufzuheben und ihm ab dem 01. Januar 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
1. Das Begehren des Klägers ist gerichtet auf die Erteilung eines für ihn günstigen Überprüfungsbescheides nach § 44 SGB X. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, den Bescheid vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002, mit dem die Gewährung einer Rentenleistung abgelehnt worden war, zu seinen Gunsten zu überprüfen. Allerdings war insoweit das Begehren des Klägers auszulegen. Das Sozialgericht war diesbezüglich zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger begehre ab dem 01. Januar 1999 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies ist indessen vom Kläger nicht begehrt worden, weil eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst wurde und eine Rente dieser Art frühestens ab dem 01. Januar 2001 vorsah. Der Sache nach hat der Kläger hingegen ab dem 01. Januar 1999 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und dann erst hilfsweise ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht begehrt. Dieses Begehren hat der Kläger der Sache nach während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, auch wenn dies in den angefochtenen Bescheiden und dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Berlin nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Der Senat sieht hierin indessen kein neues Begehren und keine Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern ein der Auslegung zugängliches, von Anfang an verfolgtes Rechtsschutzbegehren.
2. Jedoch war dem Kläger durch die Beklagte kein für ihn günstiger Überprüfungsbescheid zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht erfüllt, weil die Beklagte weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist noch das Recht unzutreffend angewandt hat.
a) Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Januar 1999, denn insoweit sind jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese setzen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurde. Der Kläger macht insoweit geltend, er sei bereits seit dem 26. April 1995 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Indessen hat er in den fünf Jahren vor dem 26. April 1995 keine drei Jahre der vorgenannten Versicherungszeiten zurückgelegt. Maßgeblich ist insoweit der Versicherungsverlauf vom 18. April 2007. Hiernach hat der Kläger zwischen dem 03. November 1987 und dem 15. Mai 1993 insgesamt 24 Monate rentenversicherungsrechtlicher Zeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt und damit insgesamt ohnehin weniger als drei Jahre. Weitere Versicherungszeiten, die die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die durch den Kläger vorgelegte Aufstellung verschiedener Tätigkeiten in Deutschland in den Jahren 1982 bis 1984, denn selbst wenn der Kläger - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - in dieser Zeit in Deutschland beschäftigt oder tätig gewesen sein sollte, fehlt es jedenfalls bereits an der Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen und erst recht an deren Entrichtung. Eine Erfüllung der besondern versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist hierdurch nicht eingetreten.
b) Ebenso scheitert auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht ist an gleichartige versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft wie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht. So setzt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI jeweils voraus, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Dies ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsminderung am 26. April 1995 nicht der Fall, es gilt aber in Ermangelung der Zurücklegung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten auch für jeden späteren denkbaren Eintritt eines Versicherungsfalles, insbesondere auch für den von dem p Versicherungsträger gemeldeten Eintritt des Versicherungsfalles am 05. Februar 2001, weil auch insoweit keine drei Jahren an Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten für den Kläger feststellbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger legte in den Jahren 1963 bis 1981 Pflichtbeitragszeiten in P zurück. In der Zeit vom 03. November 1987 mit Unterbrechungen bis zum 15. Mai 1993 sind für ihn Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst mit insgesamt 24 Monaten, wobei die Zeit vom 05. Juli bis zum 25. Juli 1989 als Zeit der Arbeitslosigkeit und die Zeit vom 27. Juli bis zum 28. August 1991 als Zeit des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers erfasst ist.
Am 02. April 2001 stellte der Kläger in P einen Rentenantrag und gab dabei an, er sei seit dem 26. April 1995 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Der p Rentenversicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter und veranlasste außerdem ein ärztliches Gutachten, in dem der Sachverständige S der der Einschätzung gelangte, der Kläger sei seit dem 05. Februar 2001 arbeitsunfähig, könne aber noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig ausüben.
Mit Bescheid vom 12. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den Widerspruch wies sie mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2002 mit gleichartiger Begründung zurück.
Auf den im März 2003 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 eine Rücknahme des Bescheides vom 12. November 2001 und die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, das Recht sei damals nicht unrichtig angewandt worden, denn der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe oder Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht bekannt.
Am 13. Dezember 2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und am 31. Mai 2005 zahlreiche Nachweise über Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Verwaltungsakt sei nicht zurückzunehmen nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X), weil das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Dem Kläger stehe auch weiterhin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies bestehe unabhängig davon, an welchem Datum der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten sei. Sofern man von einem Eintritt des Versicherungsfalles am 02. April 2001 ausgehe, müssten in einem Fünfjahreszeitraum vom 02. April 1996 bis zum 01. April 2001 mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden sein; dies sei nicht der Fall. Auch Aufschubzeiten, durch die sich eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ergeben könne, seien nicht ersichtlich.
Gleiches gelte aber auch, wenn man mit dem Vortrag des Klägers von einem Eintritt des Versicherungsfalles am 26. April 1995 ausgehe. Auch dann seien keine 36 Versicherungsmonate aus der deutschen Rentenversicherung feststellbar und auch keine Aufschubzeiten. Gleichfalls seien für einen in etwa in Betracht kommenden Zeitraum ab dem Jahre 1988 keine p Versicherungszeiten zu ermitteln.
Mit seiner am 17. Mai 2006 zu dem Landessozialgericht eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen das vorgenannte Urteil des Sozialgerichts Berlin und verfolgt sein Begehren weiter. Er macht gelten, ihm müsse aufgrund seiner schwerwiegenden Erwerbsminderung eine Erwerbsminderungsrente zustehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002 aufzuheben und ihm ab dem 01. Januar 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
1. Das Begehren des Klägers ist gerichtet auf die Erteilung eines für ihn günstigen Überprüfungsbescheides nach § 44 SGB X. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, den Bescheid vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002, mit dem die Gewährung einer Rentenleistung abgelehnt worden war, zu seinen Gunsten zu überprüfen. Allerdings war insoweit das Begehren des Klägers auszulegen. Das Sozialgericht war diesbezüglich zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger begehre ab dem 01. Januar 1999 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies ist indessen vom Kläger nicht begehrt worden, weil eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst wurde und eine Rente dieser Art frühestens ab dem 01. Januar 2001 vorsah. Der Sache nach hat der Kläger hingegen ab dem 01. Januar 1999 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und dann erst hilfsweise ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht begehrt. Dieses Begehren hat der Kläger der Sache nach während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, auch wenn dies in den angefochtenen Bescheiden und dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Berlin nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Der Senat sieht hierin indessen kein neues Begehren und keine Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern ein der Auslegung zugängliches, von Anfang an verfolgtes Rechtsschutzbegehren.
2. Jedoch war dem Kläger durch die Beklagte kein für ihn günstiger Überprüfungsbescheid zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht erfüllt, weil die Beklagte weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist noch das Recht unzutreffend angewandt hat.
a) Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Januar 1999, denn insoweit sind jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese setzen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurde. Der Kläger macht insoweit geltend, er sei bereits seit dem 26. April 1995 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Indessen hat er in den fünf Jahren vor dem 26. April 1995 keine drei Jahre der vorgenannten Versicherungszeiten zurückgelegt. Maßgeblich ist insoweit der Versicherungsverlauf vom 18. April 2007. Hiernach hat der Kläger zwischen dem 03. November 1987 und dem 15. Mai 1993 insgesamt 24 Monate rentenversicherungsrechtlicher Zeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt und damit insgesamt ohnehin weniger als drei Jahre. Weitere Versicherungszeiten, die die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die durch den Kläger vorgelegte Aufstellung verschiedener Tätigkeiten in Deutschland in den Jahren 1982 bis 1984, denn selbst wenn der Kläger - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - in dieser Zeit in Deutschland beschäftigt oder tätig gewesen sein sollte, fehlt es jedenfalls bereits an der Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen und erst recht an deren Entrichtung. Eine Erfüllung der besondern versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist hierdurch nicht eingetreten.
b) Ebenso scheitert auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht ist an gleichartige versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft wie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht. So setzt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI jeweils voraus, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Dies ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsminderung am 26. April 1995 nicht der Fall, es gilt aber in Ermangelung der Zurücklegung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten auch für jeden späteren denkbaren Eintritt eines Versicherungsfalles, insbesondere auch für den von dem p Versicherungsträger gemeldeten Eintritt des Versicherungsfalles am 05. Februar 2001, weil auch insoweit keine drei Jahren an Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten für den Kläger feststellbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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