L 18 AS 1667/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 25321/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1667/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) erstrebt der Kläger eine Auszahlung der ihm für die Zeit ab 1. August 2009 bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) durch Zahlungsanweisung und nicht – wie bislang - durch Überweisung auf sein Girokonto. Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist eine Anspruchsgrundlage hierfür aber nicht ersichtlich. Gemäß § 42 Satz 1 SGB II werden Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag bezeichnete inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Dies hat der Beklagte getan. Jede andere Zahlungsart, auch die von dem Kläger gewünschte, ist als Ausnahme von der Regel des § 42 Satz 1 SGB II wegen der damit verbundenen Kosten nur zulässig, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (vgl. § 42 Satz 3 SGB II) oder wenn dem Leistungsträger ein Konto nicht bekannt oder eine Überweisung darauf nicht möglich ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 42 Rz 8). Ein Anspruch auf Übermittlung in anderer Weise als durch Überweisung besteht regelmäßig nicht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 42 Rz. 10). Der Kläger verfügt über ein Girokonto, so dass die Beklagte gehalten war, die Leistungsbeträge auf dieses Konto zu überweisen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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