L 2 R 1381/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6582/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1381/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Vormerkung seiner in Rumänien zwischen dem 13. November 1970 und 30. Juni 1983 zurückgelegten Versicherungszeiten zu sechs Sechstel.

Der am 1947 in Rumänien geborene Kläger hält sich seit 16. Juli 1983 ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf; mit Datum vom 4. August 1983 hat ihm das Landratsamt Göttingen eine Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A ausgestellt. In Rumänien absolvierte der Kläger in der Zeit vom 15. September 1961 bis 1. Juli 1964 bei der Maschinenbaufabrik R. eine Lehre zum Fräser/Metallarbeiter. Vom 1. Juli 1964 bis Februar 1969 arbeitete der Kläger als Fräser bei der Maschinenbaufabrik R ... Nach Ableistung seines Militärdienstes vom 3. Februar 1969 bis 30. Juni 1970 war der Kläger ab 21. September bis 12. November 1970 nochmals bei der Maschinenbaufabrik R. als Schlosser beschäftigt. Vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 war er im Eisenhüttenkombinat R. ebenfalls als Schlosser im Bereich Wärmetechnik beschäftigt; er war in der Arbeitsgruppe II eingestuft. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (Antrag des Klägers auf Kontenklärung vom 14. Februar 1991) legte der Kläger die Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. 02606 vom 9. Juni 1992 der "C.S.R." Handels AG R. vor, wonach er u. a. vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 im Hüttenkombinat R. als Schlosser beschäftigt gewesen sei. Weiter legte der Kläger die Arbeitsbescheinigung Nr. 04292 vom 10. Dezember 1992 vor, wonach er bei der "CSR" AG vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 als Schlosser gearbeitet habe. Während dieses Zeitraums habe die Arbeitszeit 48 Wochenstunden betragen; er habe während dieses Zeitraums keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten und keinen verlängerten Genesungsurlaub gehabt. Während des Beschäftigungszeitraumes habe er für zwölf Monate im Jahr Beiträge an den staatlichen Sozialversicherungsfond und ab dem 1. Januar 1967 Beiträge zur Zusatzrente eingezahlt. Die Angaben seien ein Auszug aus den aufbewahrten Evidenzen. Schließlich legte der Kläger noch eine Adeverinta Nr. 18-L vom 22. Juni 2000 vor, wonach bestätigt werde, dass der Kläger vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 als Schlosser im Hüttenwesenwerk R. angestellt gewesen sei. Die Werkswoche habe 48 Stunden bei sechs Tagen pro Woche betragen. Während seiner Beschäftigung habe er monatlich den Staatssozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies ergäbe sich aus der vollständigen Untersuchung und Prüfung der Lohnlisten Jahr für Jahr und Monat für Monat aus dem Archiv des Arbeitgebers. Der Bescheinigung war ein Anhang über die Jahre 1970 bis 1983 nach Monaten aufgeschlüsselt beigefügt, wonach der Kläger während des gesamten Zeitraums nicht krank geschrieben war, unbezahlten Urlaub genommen hat oder andere unentschuldigte Fehlzeiten aufweist. Mit Bescheid vom 29. März 2007 stellte die Beklagte im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf die Zeiten vom 15. September 1961 bis 31. Dezember 2005 "als für die Beteiligten verbindliche" fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte die rumänischen Beitragszeiten in dem Zeitraum 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 nur zu fünf Sechstel. Sie begründete dies damit, die Bescheinigung Nr. 18-L vom 22. Juni 2000 diene nur als Mittel der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten; nachgewiesen seien die Beitragszeiten nicht. Es fehle die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeitstagen oder sonstigen Fehlzeiten. Da nicht glaubhaft sei, dass der Kläger während der gesamten Jahre keinen einzigen Tag krank gewesen sei, liege eine Unschlüssigkeit der Bescheinigung vor. Den hiergegen am 19. April 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zurück. Es bestünden nach wie vor Zweifel an der korrekten Eintragung von Fehlzeiten und somit an der vollinhaltlichen Auswertung der Lohn- und Personalunterlagen.

Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der vorgelegte Lohnlistenauszug müsse als Nachweis berücksichtigt werden. Dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Krankheitszeiten ausgewiesen seien, reiche nicht für die Ablehnung der Glaubwürdigkeit der Lohnliste aus. Seine Beschäftigung im Hüttenkombinat habe nicht unter erschwerten Bedingungen stattgefunden; sie habe keine gesundheitlichen Auswirkungen auf ihn gehabt. Sein Arbeitsplatz sei nicht dauerhaft an den Öfen gewesen. Als Schlosser für Mess- und Regeltechnik sei er lediglich zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen der Steuerung der Öfen eingesetzt worden. Deshalb sei er auch nur in Stufe II eingestuft worden; Arbeiter, die direkt an den Öfen gearbeitet hätten, seien in Stufe I eingestuft worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass bezüglich des Klägers von Arbeiten unter erschwerten Bedingungen auszugehen sei, weshalb es zweifelhaft sei, dass keine Fehlzeiten aufgeführt seien. Nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 27/66 vom 28. Dezember 1966 seien Arbeiter, die Arbeitsplätze innegehabt hätten, die zu gesundheitsschädlichen, schweren und gefährlichen Bedingungen geführt hätten, in der Stufe II eingestuft gewesen.

Mit Rentenbescheid vom 27. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Februar 2008. Es war ein Zusatz aufgenommen, wonach die Berechnung der Rente unter Außerachtlassung der geltend gemachten Ansprüche gegen den Bescheid vom 29. März 2007 erfolge. Die Rente würde neu festgestellt, wenn dieses Verfahren zugunsten des Klägers beendet würde. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 21. Januar 2008 Widerspruch. Mit Bescheid vom 11. März 2008 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. März 2008 neu und setzte sie ab 1. Mai 2008 neu fest. Dabei wurde auf die Berechnung des grundsätzlichen Bruttorentenbetrages aufgrund der anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten im Bescheid vom 27. Dezember 2007 zurückgegriffen. Für die Zeit ab 1. März bis 30. April 2008 setzte sie die Erstattung überzahlter Rente in Höhe von 170,62 EUR fest. Den Rentenbescheid vom 27. Dezember 2007 hob sie ab 1. März 2008 auf. Grund für die Neuberechnung der Altersrente des Klägers ab 1. März 2008 war die Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Altersrente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG). Hiergegen erhob der Kläger am 27. März 2008 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 zurück. Im gegen den Bescheid vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2008 angestrengten Klageverfahren (Aktenzeichen: S 21 R 4356/08) schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Bescheid vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2008 nach § 44 SGB X erneut zu prüfen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2008 ab. Der mit Bescheid vom 11. März 2008 vorgenommene Fiktivbezug sei rechtlich nicht zu beanstanden. Den hiergegen am 12. November 2008 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2009 beim SG Klage (S 21 R 554/09) erhoben und ausschließlich begehrt, die Altersrente ohne Vornahme des Fiktivabzugs gemäß § 31 FRG zu zahlen. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 4. März 2009 Berufung eingelegt (L 2 R 1020/09).

Mit Urteil vom 16. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2007 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen, in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien nicht nachgewiesen. Den vorgelegten Unterlagen fehle es an Schlüssigkeit. Deren Erstellungsgrundlage bleibe unklar. Es handele sich bei den vorgelegten Bescheinigungen insbesondere nicht um Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Es erscheine widersprüchlich, dass der Klägerin der Zeit von 1970 bis 1983 trotz Eingruppierung in die Arbeitsgruppe II und einer Sechs-Tage-Woche mit 48 Arbeitsstunden keinen einzigen krankheitsbedingten Fehltag aufweise.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt vor, zum Nachweis der Beitragszeiten habe er Lohnlistenauszüge mit Angaben zu allen Lohnunterbrechungssachverhalten vorgelegt, wie sie der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entsprächen. Auf die Begründungen des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens werde verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 als nachgewiesene Versicherungszeiten zu sechs Sechstel vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 21 R 6582/07) und die Berufungsakte des Senats (L 2 R 1381/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Der Rechtsstreit betrifft auch nach erfolgter Rentenbewilligung die Vormerkung der streitigen rumänischen Beitragszeiten vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983. Der Vormerkungsbescheid vom 29. März 2007 ist durch den Rentenbescheid vom 27. Dezember 2007 bzw. den diesen ersetzenden Bescheid vom 11. März 2008 nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Im Rentenbescheid vom 27. Dezember 2007 wurde ausdrücklich vorbehalten, dass die Rente neu festgesetzt werden wird, wenn das Verfahren des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid in Bezug auf seine dort geltend gemachten Ansprüche zu seinen Gunsten beendet würde. Insoweit hat damit der Rentenbescheid den Vormerkungsbescheid gerade nicht ersetzt. In der Sache hat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Vormerkung der rumänischen Beitragszeiten als nachgewiesene Versicherungszeiten zu sechs Sechstel jedoch keinen Erfolg. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über die zwischen den Beteiligten auch streitige Anwendung von § 31 FRG - Kürzung der Altersrente des Klägers wegen Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Altersrente durch Bescheid vom 31. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2008 - darauf wurden die Beteiligten hingewiesen, ohne dass sie dem widersprochen hätten - in dem Berufungsverfahren L 2 R 1020/09 zu entscheiden sein wird.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143,144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung von im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten ist § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Beklagte hat im Vormerkungsbescheid vom 29. März 2007 zu Recht nur eine fünf-Sechstel-Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten des Klägers vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 zugrunde gelegt. Diese Kürzung ist nach Auffassung des Senats rechtmäßig, denn die Zeiten sind nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.

Der Kläger ist Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz und für diesen Personenkreis stehen nach § 15 FRG Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 1 FRG für Beschäftigungszeiten, die u. a. in Rumänien vor der Vertreibung zurückgelegt wurden, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfallen. Nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.S. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Dabei sind rentenrechtlich erhebliche Zeiten grundsätzlich nachzuweisen und zwar durch einen sogenannten Vollbeweis. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beitragszeit im behaupteten Umfang zurückgelegt wurde. Von dem grundsätzlich erforderlichen Nachweis im Sinne des Vollbeweises macht § 4 FRG eine Ausnahme. Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch, dass es keinen aus § 4 FRG abzuleitenden oder allgemeinen Rechtssatz gibt, dass die nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt. Sinn und Zweck der Bestimmungen, die eine Glaubhaftmachung ausreichen lassen ist, einen Beweisnotstand zu mildern (BSGE 20, 255, 257). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger zur Überzeugung des Senats lediglich glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in den rumänischen Arbeitsbüchern vorhandenen Eintragungen - das rumänische Arbeitsbuch des Klägers ist in Kopie und Übersetzung in der Verwaltungsakte der Beklagten enthalten - keine lückenlose und durchgehende Beitragsentrichtung ohne Unterbrechungstatbestände bzw. Fehlzeiten enthalten, denn nach dem damals geltenden rumänischen Recht zählten zu den für den für die rumänische Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern u. a. auch Zeiten einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, obwohl dafür keine Beiträge geleistet wurden. Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht entsprach der Anrechnung von Ausfallzeiten nach bundesdeutschem Recht (vgl. BSG in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Die Anerkennung u.a. von Krankheitszeiten nach den rumänischen Rechtsvorschriften als versicherungspflichtige Arbeitszeiten und der Verzicht auf ihre gesonderte Feststellung lassen daher Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber oder Arbeitsbucheintragungen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten. Darüber hinaus sind Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen zu sechs Sechstel anzurechnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Zeit nicht unterbrochen wurde, oder wenn die Unterbrechungszeiträume im Einzelnen genau bescheinigt wurden. Ohne einen solchen Nachweis, der z.B. durch Lohnlisten geführt werden könnte, kann eine von einem dortigen Arbeitgeber bestätigte Zeit nur grundsätzlich als glaubhaft gemacht angesehen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 2001 - L 2 RJ 1040/00 und Urteil vom 28. März 2003 - L 13 RJ 591/00 -; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 14. Oktober 2005 - L 7 RJ 98/03 -, alle veröffentlicht in Juris). Wenn eine solche Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaft gemachten Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfallzeiten enthält, kann auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 -). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Beitragszeiten auch durch zusätzliche Beweismittel, etwa durch Zeugenerklärungen bestätigt werden können, wenn diese Beweismittel ähnliche Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten entnommene Angaben aufweisen (BSG, Urteil vom 30. November 1977 - 4 RJ 13/77 -).

Vorliegend ist der Senat nicht der Auffassung, dass die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Adeverinta Nr. 18-L vom 22. Juni 2000 den erforderlichen Nachweis erbringt. Nach dem Inhalt dieser Adeverinta wurde die Bescheinigung über Krankheitstage, unbezahlten Urlaub und andere unentschuldigte Fehltage im streitgegenständlichen Zeitraum "nach einer vollständigen Untersuchung und Prüfung der Lohnlisten Jahr für Jahr und Monat für Monat aus dem Archiv des ehemaligen Arbeitgebers Hüttenwesenwerk R." ausgestellt. Selbst wenn von deren Vorhandensein ausgegangen wird, bleiben Fragen zur Vollständigkeit und inhaltlichen Qualität. Trotz dieser Unterlagen bleibt unbeantwortet, ob die vorgelegte Übertragung der in den Lohnlisten enthaltenen Daten zu Krankheitstagen, unbezahltem Urlaub und anderen unentschuldigten Fehltagen in die Bescheinigung Nr. 18-L korrekt vorgenommen worden ist und wie sie zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang wecken auch die praktischen Probleme Bedenken, die sich bei der hohen Anzahl von früheren Beschäftigten und des bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Lohnlisten vergangenen Zeit stellen, wenn zusätzlich die Tatsache berücksichtigt wird, dass Lohnlisten in Rumänien als fest vernähte Bücher geführt wurden, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage ist das Heraussuchen der erforderlichen Angaben für einen einzelnen ehemaligen Beschäftigten eines Großbetriebes ein sehr hoher Aufwand, über dessen Umsetzung im vorliegenden Fall auch keine Informationen vorliegen. Wenn außerdem frühere rumänische Lohnlisten in der Regel nur zwei Spalten für "Unterbrechungen" enthalten, jedoch in keinem Fall für Krankheitstage (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 22. Mai 2001 a.a.O.), dann ergeben sich inhaltlich die gleichen Bedenken, die dazu geführt haben, dass rumänische Arbeitsbücher und rumänische Arbeitsbescheinigungen lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung und nicht als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises angesehen werden, da Krankheitszeiten unter drei Monaten nach rumänischem Recht seit Januar 1949 und trotz der Nichtabführung von Beiträgen als Versicherungszeiten gelten. Wenn - wovon auszugehen ist - die rumänischen Lohnlisten und Arbeitsbücher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurden, dann bestand kein Erfordernis, Krankheitszeiten unter drei Monaten in solchen Unterlagen überhaupt zu dokumentieren. Schließlich hatten die rumänischen Lohnlisten auch eher eine betriebswirtschaftliche und arbeitsrechtliche Funktion, als betriebswirtschaftlich und arbeitsrechtlich bedeutsame Daten festgehalten wurden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1995 - L 13 J 1238/95 -). Dies kann eine Erklärung dafür sein, weshalb für den Kläger in dem langen Zeitraum von 1970 bis 1983 keine Krankheitszeiten festgestellt sind. Bei rumänischen Lohnlisten handelt es sich um die inhaltliche Zusammenfassung von individuellen Lohnlisten und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat, wobei Arbeitsunterbrechungen nach der Anzahl der Tage, aber nicht mit der Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen wurden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2004 - L 2 RJ 1062/02 m.w.N., veröffentlicht in Juris).

Der mit Schriftsatz vom 19. August 2009 gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 13. November 1970 bis 30. Juni 1983 Pflichtbeiträge bei dem rumänischen Versicherungsträger ohne Unterbrechung zurückgelegt habe, die Bescheinigung E 205 gemäß Verordnung 1408/71 EWG einzuholen, ist als erledigt zu betrachten, nachdem der Kläger diesen Beweisantrag nicht mehr aufrechterhalten hat, da er, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden war (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 und BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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