Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 1737/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 1042/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 07.05.2009 ist nicht begründet. Zu Recht und mit inhaltlich im Ergebnis zutreffender Begründung hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, worauf das SG ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs 2 Satz 1 SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, dh des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ( NVwZ) 2005, Seite 927; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn 27 f mwN).
Die danach zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor:
Zu Recht hat das SG nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits einen Anordnungsanspruch verneint, denn der ASt ist nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unabhängig davon, dass er weder im Verfahren vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren seine Angaben zum angeblichen Verbrauch seiner finanziellen Mittel auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs 2 Satz 3 SGG iVm §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)), verfügte er jedenfalls sowohl zu dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (zum Prüfungsumfang bei ablehnender Verwaltungsentscheidung: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris.de) durch die Möglichkeit zum Rückkauf seiner unter der Nr: bei der A-L-AG geführten Lebensversicherung und Liquidierung weiterer Vermögenswerte unter Beachtung der Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 und 4 SGB II über zumutbar zu verwertendes Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II, das ihn selbst aktuell noch in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt b.a.w. ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB II). Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Danach ergibt sich folgendes Bild:
An offenbar mobilisierungsfähigen, also einsetzbaren Vermögenswerten waren zum Zeitpunkt der Anbringung des Leistungsbegehrens (27.02.2009) vorhanden: Giroguthaben 2.529,15 EUR Sparbuch 943,00 EUR Depot bei D 256,07 EUR D 5.188,09 EUR F 1.001,34 EUR A 10.768,05 EUR Gesamtvermögen 20.267,05 EUR
Grundfreibetrag § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II (48 x 150) 7.200,00 EUR anzurechnendes Vermögen 13.067,05 EUR abzüglich Anschaffungsfeibetrag 750,00 EUR § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II 12.313,05 EUR
Diesem einsetzbaren Vermögen, welches auch in die Begründungsausführungen des Ablehnungsbescheides vom 20.03.2009 Eingang gefunden hat, steht überschlägig der folgende Bedarf gegenüber:
Nach dem Inhalt der Verwaltungsunterlagen hat der ASt Schuldzinsen nicht zu tragen; an Heiz- und sonstigen Nebenkosten dürften monatlich anzusetzen sein:
Gas 202,00 EUR Abfallgebühr 3,73 EUR Grundsteuer 20,03 EUR Wohngebäudeversicherung 3,66 EUR Schornsteinfeger 2,17 EUR Wartung Gasfeuerung 8,93 EUR Trinkwassergebühr 14,35 EUR Schmutzwassergebühr 7,71 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 262,58 EUR (KdUuH)
Zuzüglich der zugunsten des ASt bereits für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 mit 359,00 EUR angenommenen Regelleistung ergibt sich danach ein Gesamtbedarf von 621,58 EUR monatlich. Bei seit Verwaltungsantrag vergangenen ca 6 1/2 Monaten steht dem ASt noch aktuell ausreichend Vermögen für seine Lebensführung zur Verfügung, denn dieses hätte sich seit Anbringung des Verwaltungsantrages auf ca. 19,8 Monate zu verteilen. Im Übrigen lässt die vorstehende Betrachtung zugunsten des Antragstellers außer Acht, dass die Kosten für Wasser, Heizung, Energie sowie für Müll- und Fäkalienbeseitigung anteilig von den Nutzern der weiteren Wohneinheiten in seiner Liegenschaft zu tragen sind (vgl Schenkungsvertrag vom 2. August 1995, § 2 Buchst. e).
Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine für den ASt positive Entscheidung:
Insbesondere ist die Verwertung seiner Lebensversicherung entgegen seiner Rechtsmeinung für ihn nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R und B14/7b AS 68/06 R - juris.de; Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 5; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4 [Hausgrundstück]), der der Senat folgt, ist, wie von der AG´in zu Recht ausgeführt, bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ein objektiver Maßstab anzulegen; abzustellen ist - anders als im früher geltenden Sozialhilferecht - auf das "wirtschaftliche Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers" (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - aaO, mwN). Danach liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nur vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht; eine nur geringfügige Wertdifferenz ist stets zumutbar (so bereits zur früher gezahlten Arbeitslosenhilfe (AlHi), BSG, Urteil vom 07.10.1996 - 7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Bei Lebensversicherungen ist grundsätzlich auf den Substanzwert abzustellen, der sich aus dem Vergleich der eingezahlten Beiträge zum Rückkaufswert der Versicherung (Verkehrswert) ergibt, wobei die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei einem Vermögensverlust von 12,9 % nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II noch nicht als erreicht anzusehen ist (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - aaO - unter Hinweis auf die zur früheren AlHi angenommene Grenze von mehr als 10 %; vgl insbesondere Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R [dort: Verwertung bei einem Verlust von 11, 48 % sei nach § 12 Abs 3 SGB II grundsätzlich zumutbar]; Urteil vom 06.09.2007 [dort: Verwertung bei einem Verlust von 12,9 % nach § 12 Abs 3 SGB II sei grundsätzlich zumutbar, bei 18,5 % ausdrücklich offengelassen] - jeweils aaO). Hinzu kommt, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende - anders als die frühere AlHi (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - SozR 3-4100 § 137 Nr 3) - nicht mehr die Funktion einer Lebensstandardsicherung hat (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen teilt der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ausdrücklich die vom SG getroffene Entscheidung: Bei einer Vertragslaufzeit bis zum 01.07.2025 (Auskunft A-L-AG vom 14.11.2008) und einer Beitragseinzahlung von zusammen 10.768,05 EUR (Stand 14.11.2008) stellt der mit einem Rückkauf der Lebensversicherung verbundene Vermögensverlust von nur 418,80 EUR (Rückkaufswert zum 01.12.2008 von 10.349,25 EUR) - entsprechend 3,89 % Vermögensverlust - für einen wirtschaftlich handelnden Menschen in einer finanziellen Krisensituation schlechterdings kein Verwertungshindernis dar. Ein solcher geringer Verlust ist - wie vom SG zu Recht angenommen - in jedem Fall nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 1. Alt SGB II. Zudem geht der Senat davon aus, was im Laufe des Widerspruchs- bzw eines sich anschließenden Klageverfahrens allerdings noch durch eine aktuelle Anfrage bei der A-L-AG konkret zu ermitteln sein dürfte, dass der Vermögensverlust durch Überschussbeteiligungen bei einem späteren Rückkauf der Versicherung als den in der vorliegenden Auskunft genannten 01.12.2008 noch zusätzlich verringert wird.
Soweit der ASt schließlich wohl aus § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II in der Verwertung seiner Lebensversicherung eine besondere Härte für sich erblickt, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Maßgebend sind hier nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge (§ 12 Abs 2 SGB II) erfasst werden (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - aaO; Urteil vom 16.05.2007 – aaO). Derartige Umstände liegen nach Aktenlage nicht vor und sind vom ASt zudem nicht behauptet worden. Insbesondere unterliegt die Verwertung seiner Lebensversicherung keinem vertraglichen Ausschluss nach § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aF, jetzt nach § 168 Abs 3 Satz 1 VVG und der Ast erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II (Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu: Urteil Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 27.02.2009 - L 12 AS 3486/08 - Breithaupt 2009, 639 [in Abgrenzung zu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2008 - L 3 AS 88/06 - juris.de]; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach BSG-Pressevorbericht 26/09). Für den -jährigen ASt geht die Verwertung seiner Lebensversicherung danach nicht über die mit einer Vermögensverwertung in einer Krisensituation stets verbundenen Einschnitte hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde an das BSG nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 07.05.2009 ist nicht begründet. Zu Recht und mit inhaltlich im Ergebnis zutreffender Begründung hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, worauf das SG ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs 2 Satz 1 SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, dh des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ( NVwZ) 2005, Seite 927; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn 27 f mwN).
Die danach zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor:
Zu Recht hat das SG nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits einen Anordnungsanspruch verneint, denn der ASt ist nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unabhängig davon, dass er weder im Verfahren vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren seine Angaben zum angeblichen Verbrauch seiner finanziellen Mittel auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs 2 Satz 3 SGG iVm §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)), verfügte er jedenfalls sowohl zu dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (zum Prüfungsumfang bei ablehnender Verwaltungsentscheidung: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris.de) durch die Möglichkeit zum Rückkauf seiner unter der Nr: bei der A-L-AG geführten Lebensversicherung und Liquidierung weiterer Vermögenswerte unter Beachtung der Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 und 4 SGB II über zumutbar zu verwertendes Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II, das ihn selbst aktuell noch in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt b.a.w. ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB II). Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Danach ergibt sich folgendes Bild:
An offenbar mobilisierungsfähigen, also einsetzbaren Vermögenswerten waren zum Zeitpunkt der Anbringung des Leistungsbegehrens (27.02.2009) vorhanden: Giroguthaben 2.529,15 EUR Sparbuch 943,00 EUR Depot bei D 256,07 EUR D 5.188,09 EUR F 1.001,34 EUR A 10.768,05 EUR Gesamtvermögen 20.267,05 EUR
Grundfreibetrag § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II (48 x 150) 7.200,00 EUR anzurechnendes Vermögen 13.067,05 EUR abzüglich Anschaffungsfeibetrag 750,00 EUR § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II 12.313,05 EUR
Diesem einsetzbaren Vermögen, welches auch in die Begründungsausführungen des Ablehnungsbescheides vom 20.03.2009 Eingang gefunden hat, steht überschlägig der folgende Bedarf gegenüber:
Nach dem Inhalt der Verwaltungsunterlagen hat der ASt Schuldzinsen nicht zu tragen; an Heiz- und sonstigen Nebenkosten dürften monatlich anzusetzen sein:
Gas 202,00 EUR Abfallgebühr 3,73 EUR Grundsteuer 20,03 EUR Wohngebäudeversicherung 3,66 EUR Schornsteinfeger 2,17 EUR Wartung Gasfeuerung 8,93 EUR Trinkwassergebühr 14,35 EUR Schmutzwassergebühr 7,71 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 262,58 EUR (KdUuH)
Zuzüglich der zugunsten des ASt bereits für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 mit 359,00 EUR angenommenen Regelleistung ergibt sich danach ein Gesamtbedarf von 621,58 EUR monatlich. Bei seit Verwaltungsantrag vergangenen ca 6 1/2 Monaten steht dem ASt noch aktuell ausreichend Vermögen für seine Lebensführung zur Verfügung, denn dieses hätte sich seit Anbringung des Verwaltungsantrages auf ca. 19,8 Monate zu verteilen. Im Übrigen lässt die vorstehende Betrachtung zugunsten des Antragstellers außer Acht, dass die Kosten für Wasser, Heizung, Energie sowie für Müll- und Fäkalienbeseitigung anteilig von den Nutzern der weiteren Wohneinheiten in seiner Liegenschaft zu tragen sind (vgl Schenkungsvertrag vom 2. August 1995, § 2 Buchst. e).
Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine für den ASt positive Entscheidung:
Insbesondere ist die Verwertung seiner Lebensversicherung entgegen seiner Rechtsmeinung für ihn nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R und B14/7b AS 68/06 R - juris.de; Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 5; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4 [Hausgrundstück]), der der Senat folgt, ist, wie von der AG´in zu Recht ausgeführt, bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ein objektiver Maßstab anzulegen; abzustellen ist - anders als im früher geltenden Sozialhilferecht - auf das "wirtschaftliche Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers" (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - aaO, mwN). Danach liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nur vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht; eine nur geringfügige Wertdifferenz ist stets zumutbar (so bereits zur früher gezahlten Arbeitslosenhilfe (AlHi), BSG, Urteil vom 07.10.1996 - 7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Bei Lebensversicherungen ist grundsätzlich auf den Substanzwert abzustellen, der sich aus dem Vergleich der eingezahlten Beiträge zum Rückkaufswert der Versicherung (Verkehrswert) ergibt, wobei die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei einem Vermögensverlust von 12,9 % nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II noch nicht als erreicht anzusehen ist (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - aaO - unter Hinweis auf die zur früheren AlHi angenommene Grenze von mehr als 10 %; vgl insbesondere Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R [dort: Verwertung bei einem Verlust von 11, 48 % sei nach § 12 Abs 3 SGB II grundsätzlich zumutbar]; Urteil vom 06.09.2007 [dort: Verwertung bei einem Verlust von 12,9 % nach § 12 Abs 3 SGB II sei grundsätzlich zumutbar, bei 18,5 % ausdrücklich offengelassen] - jeweils aaO). Hinzu kommt, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende - anders als die frühere AlHi (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - SozR 3-4100 § 137 Nr 3) - nicht mehr die Funktion einer Lebensstandardsicherung hat (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen teilt der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ausdrücklich die vom SG getroffene Entscheidung: Bei einer Vertragslaufzeit bis zum 01.07.2025 (Auskunft A-L-AG vom 14.11.2008) und einer Beitragseinzahlung von zusammen 10.768,05 EUR (Stand 14.11.2008) stellt der mit einem Rückkauf der Lebensversicherung verbundene Vermögensverlust von nur 418,80 EUR (Rückkaufswert zum 01.12.2008 von 10.349,25 EUR) - entsprechend 3,89 % Vermögensverlust - für einen wirtschaftlich handelnden Menschen in einer finanziellen Krisensituation schlechterdings kein Verwertungshindernis dar. Ein solcher geringer Verlust ist - wie vom SG zu Recht angenommen - in jedem Fall nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 1. Alt SGB II. Zudem geht der Senat davon aus, was im Laufe des Widerspruchs- bzw eines sich anschließenden Klageverfahrens allerdings noch durch eine aktuelle Anfrage bei der A-L-AG konkret zu ermitteln sein dürfte, dass der Vermögensverlust durch Überschussbeteiligungen bei einem späteren Rückkauf der Versicherung als den in der vorliegenden Auskunft genannten 01.12.2008 noch zusätzlich verringert wird.
Soweit der ASt schließlich wohl aus § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II in der Verwertung seiner Lebensversicherung eine besondere Härte für sich erblickt, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Maßgebend sind hier nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge (§ 12 Abs 2 SGB II) erfasst werden (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - aaO; Urteil vom 16.05.2007 – aaO). Derartige Umstände liegen nach Aktenlage nicht vor und sind vom ASt zudem nicht behauptet worden. Insbesondere unterliegt die Verwertung seiner Lebensversicherung keinem vertraglichen Ausschluss nach § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aF, jetzt nach § 168 Abs 3 Satz 1 VVG und der Ast erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II (Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu: Urteil Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 27.02.2009 - L 12 AS 3486/08 - Breithaupt 2009, 639 [in Abgrenzung zu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2008 - L 3 AS 88/06 - juris.de]; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach BSG-Pressevorbericht 26/09). Für den -jährigen ASt geht die Verwertung seiner Lebensversicherung danach nicht über die mit einer Vermögensverwertung in einer Krisensituation stets verbundenen Einschnitte hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde an das BSG nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved