L 18 AS 1464/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1292/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1464/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Denn die erhobene Anfechtungsklage hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008, mit dem dieser die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bescheid vom 26. Juli 2007) im Ergebnis für die Zeit vom 5. Dezember 2007 bis 18. Januar 2008 (Untersuchungshaft des Klägers in der Justizvollzugsanstalt - JVA - C) aufgehoben und eine Erstattung von 378,09 EUR gefordert hat, als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche, d.h. zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führende Änderung eintritt. Die Aufhebung hat dabei im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches. Grundsicherung für Arbeitsuchende. (SGB II) gemäß den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch. Arbeitsförderung. (SGB III) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R - juris). Der Kläger hat die Untersuchungshaft dem Beklagten nicht angezeigt, obwohl er hierzu nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) verpflichtet war.

Der JVA-Aufenthalt des Klägers vom 5. Dezember 2007 bis 18. Januar 2008 führt zu dessen Ausschluss von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Wie der Gesetzgeber zwischenzeitlich klargestellt hat, ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sich den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 7 Abs. 4 SGB II alter Fassung entnehmen lässt (vgl. Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 60/60 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 5; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R - juris), auch geklärt.

Soweit der Kläger sich nun darauf beruft, dass der dargelegte Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht zum Tragen komme, weil er während der Untersuchungshaft in der JVA mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Vorschrift als weitere tatbestandliche Voraussetzung eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes fordert, die bei einer Arbeit im geschlossenen Vollzug von vornherein ausgeschlossen ist. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im geschlossenen Vollzug eine Teilnahme am "allgemeinen Arbeitsmarkt" objektiv nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 60/60 R - Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R - Rn. 14, 15). Es kann vorliegend daher dahinstehen, ob § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auf Einrichtungen iSv § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II überhaupt anwendbar ist.

Die Berechnung der Erstattungsforderung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 ist nicht zu beanstanden. Gegen die in dem Widerspruchsbescheid im Übrigen verlautbarte Leistungsberechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 4. Dezember 2007 und vom 19. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 hat sich der Kläger ersichtlich nicht gewandt.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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