L 18 AS 1494/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 16739/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1494/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin J wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm "Unterkunfts- und Heizkosten" für die Zeit ab 8. Mai 2009 zu gewähren, ist nicht begründet.

Für die Zeit vor dem Antragseingang bei dem Sozialgericht (SG) fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für zurückliegende Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt. Eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen, d.h. für die Zeit ab 4. Juni 2009 (Antragseingang beim SG), ist schon der durch eine einstweilige Regelung zu sichernde Anordnungsanspruch nicht dargetan. Die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die der Antragsteller für die von ihm bewohnten Gewerbe - bzw. Geschäftsräume (vgl. vorgelegter Mietvertrag über gewerbliche Räume für die Zeit ab 1. April 2006) geltend macht, fällt nicht unter die genannte Vorschrift, die ausschließlich Kosten einer privaten Unterkunft erfasst (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 m.w.N.). Ob ggf. die Übernahme der Gewerbemietkosten über § 16 SGB II in Betracht kommt (vgl. BSG aaO), kann dahinstehen. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an einem eiligen Regelungsbedürfnis für die begehrte Anordnung. Trotz der anhängigen Räumungsklage lebt der Antragsteller nach seinem Vorbringen nach wie vor in den Gewerberäumen in der Kstraße, B. Eine Übernahme der geltend gemachten Mietkosten wäre auch nicht geeignet, die Unterkunft zu sichern. Denn selbst ein vollständiger Ausgleich der Mietrückstände zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht (mehr) geeignet, die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam werden zu lassen. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzte dies nämlich voraus, dass der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Diese Frist ist im Hinblick auf die bereits am 29. April 2009 anhängig gewordene Räumungsklage jedenfalls abgelaufen. Eine Sicherung der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers ist daher nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J war abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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