Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 13602/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 685/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die seit 1. Januar 2005 angefallenen Stromkosten der Kläger in tatsächlicher Höhe zu übernehmen hat.
Der 1951 geborene Kläger zu 1., seine 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie deren gemeinsame Kinder, die 1985 geborene Klägerin zu 3. und der 1992 geborene Kläger zu 4., leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 1. Januar 2005 - die Klägerin zu 3. seit 21. August 2006 - beziehen sie von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Im November 2006 beantragte der Kläger zu 1. die Erstattung der angefallenen Haushaltsenergiekosten in tatsächlicher Höhe für die Zeit ab 1. Januar 2005, da diese als Unterkunftskosten anzusehen seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007) mit der Begründung, dass die Haushaltsenergiekosten durch die gewährten Regelleistungen vollständig abgedeckt seien und eine Übernahme als Kosten der Unterkunft gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der seit 1. Januar 2005 aufgewandten tatsächlichen Kosten der Haushaltsenergie "abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Pauschalbetrages" gerichtete Klage mit Urteil vom 12. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Stromkosten in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft sei nicht ersichtlich. Die Kosten der Haushaltsenergie stellten einen Teil der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II dar.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf den Schriftsatz vom 11. April 2009 wird Bezug genommen.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre für die Zeit ab 1. Januar 2005 angefallenen Kosten für Haushaltsenergie in tatsächlicher Höhe abzüglich der in den Regelleistungen insoweit enthaltenen Pauschalbeträge zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld II-Akten des Beklagten (6 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1., sondern auch der Kläger zu 2. bis 4. Wie bereits aus der Klageschrift hinreichend ersichtlich, ging es im Verfahren immer um die Energiekosten des gesamten Haushalts, dem die Kläger zu 1. bis 4. angehören, und damit nicht nur um einen individuellen Anspruch des Klägers zu 1. Für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007, die hier bei Klageerhebung (12. Juni 2007) noch nicht abgelaufen war, sind Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel ohnehin danach zu beurteilen gewesen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn - was hier nicht der Fall ist - einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Der Beklagte als eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG a.a.O.). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - 2 BvR 2434/04 = NZS 2008, 198 ff).
Die Kläger machen die Erstattung von Kosten der Haushaltsenergie als Gewährung von Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II geltend; diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig (vgl. BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 3 m.w.N.). Eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Klagebegehren ist allerdings nicht ersichtlich. Kosten der Haushaltsenergie, zu denen die von den Klägern geltend gemachten Stromkosten gehören, sind Teil der Regelleistung, sofern sie - wie hier - nicht auf die Heizung entfallen. Dies hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich klargestellt. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten, wobei der Gesetzgeber nach Maßgabe der auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 56) hierfür einen Anteil (per 1. Januar 2005) i.H.v. 20,74 EUR an der monatlichen Regelleistung-West in Ansatz gebracht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Ein höherer Verbrauch ist "Sache des Leistungsempfängers" (vgl. BSG a.a.O.).
Gleiches gilt, sofern das Begehren der Kläger dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie hinsichtlich der tatsächlich angefallenen Haushaltsenergiekosten höhere Regelleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2005 geltend machen. Denn auch insoweit gilt, dass eine Rechtsgrundlage für die gesonderte, d.h. die jeweiligen auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteile an den Regelleistungen übersteigende Erstattung von Stromkosten, soweit diese nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet werden, nicht existiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die seit 1. Januar 2005 angefallenen Stromkosten der Kläger in tatsächlicher Höhe zu übernehmen hat.
Der 1951 geborene Kläger zu 1., seine 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie deren gemeinsame Kinder, die 1985 geborene Klägerin zu 3. und der 1992 geborene Kläger zu 4., leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 1. Januar 2005 - die Klägerin zu 3. seit 21. August 2006 - beziehen sie von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Im November 2006 beantragte der Kläger zu 1. die Erstattung der angefallenen Haushaltsenergiekosten in tatsächlicher Höhe für die Zeit ab 1. Januar 2005, da diese als Unterkunftskosten anzusehen seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007) mit der Begründung, dass die Haushaltsenergiekosten durch die gewährten Regelleistungen vollständig abgedeckt seien und eine Übernahme als Kosten der Unterkunft gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der seit 1. Januar 2005 aufgewandten tatsächlichen Kosten der Haushaltsenergie "abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Pauschalbetrages" gerichtete Klage mit Urteil vom 12. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Stromkosten in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft sei nicht ersichtlich. Die Kosten der Haushaltsenergie stellten einen Teil der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II dar.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf den Schriftsatz vom 11. April 2009 wird Bezug genommen.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre für die Zeit ab 1. Januar 2005 angefallenen Kosten für Haushaltsenergie in tatsächlicher Höhe abzüglich der in den Regelleistungen insoweit enthaltenen Pauschalbeträge zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld II-Akten des Beklagten (6 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1., sondern auch der Kläger zu 2. bis 4. Wie bereits aus der Klageschrift hinreichend ersichtlich, ging es im Verfahren immer um die Energiekosten des gesamten Haushalts, dem die Kläger zu 1. bis 4. angehören, und damit nicht nur um einen individuellen Anspruch des Klägers zu 1. Für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007, die hier bei Klageerhebung (12. Juni 2007) noch nicht abgelaufen war, sind Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel ohnehin danach zu beurteilen gewesen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn - was hier nicht der Fall ist - einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Der Beklagte als eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG a.a.O.). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - 2 BvR 2434/04 = NZS 2008, 198 ff).
Die Kläger machen die Erstattung von Kosten der Haushaltsenergie als Gewährung von Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II geltend; diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig (vgl. BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 3 m.w.N.). Eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Klagebegehren ist allerdings nicht ersichtlich. Kosten der Haushaltsenergie, zu denen die von den Klägern geltend gemachten Stromkosten gehören, sind Teil der Regelleistung, sofern sie - wie hier - nicht auf die Heizung entfallen. Dies hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich klargestellt. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten, wobei der Gesetzgeber nach Maßgabe der auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 56) hierfür einen Anteil (per 1. Januar 2005) i.H.v. 20,74 EUR an der monatlichen Regelleistung-West in Ansatz gebracht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Ein höherer Verbrauch ist "Sache des Leistungsempfängers" (vgl. BSG a.a.O.).
Gleiches gilt, sofern das Begehren der Kläger dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie hinsichtlich der tatsächlich angefallenen Haushaltsenergiekosten höhere Regelleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2005 geltend machen. Denn auch insoweit gilt, dass eine Rechtsgrundlage für die gesonderte, d.h. die jeweiligen auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteile an den Regelleistungen übersteigende Erstattung von Stromkosten, soweit diese nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet werden, nicht existiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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