Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 779/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1230/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nur verpflichtet ist, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. November 2009, monat-liche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A D für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2009 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Sie kann jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde rügt, dass das Sozialgericht ihn angesichts des erst am 11. Juni 2009 bei Gericht gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes zu Unrecht zur vorläufigen Leistungsgewährung bereits ab dem 01. Juni 2009 ver-pflichtet habe, hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Der Antragsgegner hat davon ab-gesehen, zunächst keine Zahlungen zu leisten und seine am 13. Juli 2009 eingelegte Beschwer-de mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG zu ver-binden. Stattdessen ist er seiner vom Sozialgericht Neuruppin ausgesprochenen Verpflichtung nachgekommen und hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Juli 2009 für die Monate Juni bis November 2009 die Regelleistung für einen Alleinstehenden - und dies für Juni 2009 nicht nur anteilig - bewilligt. Ob es sich bei diesem Bescheid tatsächlich - wie die Bezeichnung ver-muten lässt - um einen vorläufigen Ausführungsbescheid handelt oder dieser Bewilligungsbe-scheid letztlich einen eigenen Rechtsgrund für die Leistung darstellt, bedarf jedenfalls bzgl. der Monate, für die bereits Zahlungen erfolgten, keiner Klärung mehr. Denn jedenfalls insoweit hat der Antragsgegner kein schützenswertes Interesse an der Abänderung der einstweiligen Anord-nung. Es geht ihm im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nur noch um die Feststellung, dass er die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt hat und ein Rückforderungsrecht hat. Dafür steht je-doch das gerichtliche Eilverfahren nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Recht, eine daraufhin erbrachte Leistung behalten zu dürfen. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, das der Antragsgegner ggf. herbeizuführen hat (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 926 ZPO).
Ob der vorgenannte Bescheid die Beschwerde bzgl. des Zeitraumes vom September bis zum November 2009 unzulässig hat werden lassen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls begegnet es ebenso wie schon für die Zeit ab dem 11. Juni 2009 - dem Tag der Antragstellung bei Gericht -keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Sozialgericht den Antragsgegner nach § 86 b Abs. 2 SGG vorläufig verpflichtet hat, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des Regelsatzes für einen Alleinstehenden zu gewähren. Der erstinstanzliche Beschluss, der nicht in letzter Konsequenz erkennen lässt, ob die Kammer das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) und Abs. 3a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) als über-wiegend wahrscheinlich ansieht, oder aber insoweit weiteren Aufklärungsbedarf annimmt und aufgrund einer Folgenabwägung entschieden hat, mag nicht durchweg überzeugend begründet sein. Dies macht die Entscheidung jedoch nicht - jedenfalls nicht zu Lasten des Antragsgegners - falsch.
Der Senat teilt nach Aktenlage angesichts des erst kurzzeitigen, insbesondere noch nicht min-destens ein Jahr währenden Zusammenlebens des Antragstellers mit J P die Bedenken des So-zialgerichts Neuruppin am Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Nicht anders geht es offenbar dem Antragsgegner selbst, der in seiner Beschwerdebegründung anschaulich dargelegt hat, vor dem Dilemma zu stehen, nicht aufklären zu können, ob der Antragsteller mit J P in einer Be-darfsgemeinschaft lebe oder nicht. Warum er vor diesem Hintergrund gleichwohl meint, dem Sozialgericht müsse diese Einschätzung - und dies im Sinne der Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sein, erschließt sich dem Senat nicht. Sofern ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht von vornherein verneint wird, dürfte ggf. eine Beweisaufnahme kaum entbehrlich sein, zumal dann in einem weiteren Schritt die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse von J P zu ermitteln wären. Der Antragsgegner hat hier zwar mit Bescheid vom 11. Mai 2009 ein Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegenüber J P geltend gemacht. Nicht hingegen ist nach Aktenlage ersichtlich, dass er Anstrengungen unter-nommen hätte, diesen von ihm als gegeben erachteten Auskunftsanspruch auch weiter durch-zusetzen. Bevor der Träger der Grundsicherung dies jedoch nicht tut, dürfte eine Beweislast-entscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht statthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - Rn. 17). Vor diesem Hintergrund sind dem Antragsteller die der Exis-tenzsicherung dienenden Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Soweit das So-zialgericht dabei auf den Regelsatz für einen Alleinstehenden abgestellt hat, ist dies konsequent und letztlich nicht zu beanstanden. Ob es dem Antragsteller dann weiter - wie der Antragsgeg-ner meint - auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung hätte zusprechen müs-sen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist hierdurch der Antragsgegner als Beschwerdeführer nicht beschwert.
Allerdings war die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung auf die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II längstens bis einschließlich November 2009, zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache. Das Obsiegen des Antragsgegners ist als gering anzusehen, sodass der Senat von einer Quote-lung der Kosten abgesehen hat.
Mit der obigen Kostenentscheidung hat sich der Antrag des Antragstellers, ihm für das Be-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, erledigt. Ihm steht hinsichtlich seiner für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch gegen den Antrags-gegner zu.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2009 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Sie kann jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde rügt, dass das Sozialgericht ihn angesichts des erst am 11. Juni 2009 bei Gericht gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes zu Unrecht zur vorläufigen Leistungsgewährung bereits ab dem 01. Juni 2009 ver-pflichtet habe, hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Der Antragsgegner hat davon ab-gesehen, zunächst keine Zahlungen zu leisten und seine am 13. Juli 2009 eingelegte Beschwer-de mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG zu ver-binden. Stattdessen ist er seiner vom Sozialgericht Neuruppin ausgesprochenen Verpflichtung nachgekommen und hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Juli 2009 für die Monate Juni bis November 2009 die Regelleistung für einen Alleinstehenden - und dies für Juni 2009 nicht nur anteilig - bewilligt. Ob es sich bei diesem Bescheid tatsächlich - wie die Bezeichnung ver-muten lässt - um einen vorläufigen Ausführungsbescheid handelt oder dieser Bewilligungsbe-scheid letztlich einen eigenen Rechtsgrund für die Leistung darstellt, bedarf jedenfalls bzgl. der Monate, für die bereits Zahlungen erfolgten, keiner Klärung mehr. Denn jedenfalls insoweit hat der Antragsgegner kein schützenswertes Interesse an der Abänderung der einstweiligen Anord-nung. Es geht ihm im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nur noch um die Feststellung, dass er die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt hat und ein Rückforderungsrecht hat. Dafür steht je-doch das gerichtliche Eilverfahren nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Recht, eine daraufhin erbrachte Leistung behalten zu dürfen. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, das der Antragsgegner ggf. herbeizuführen hat (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 926 ZPO).
Ob der vorgenannte Bescheid die Beschwerde bzgl. des Zeitraumes vom September bis zum November 2009 unzulässig hat werden lassen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls begegnet es ebenso wie schon für die Zeit ab dem 11. Juni 2009 - dem Tag der Antragstellung bei Gericht -keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Sozialgericht den Antragsgegner nach § 86 b Abs. 2 SGG vorläufig verpflichtet hat, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des Regelsatzes für einen Alleinstehenden zu gewähren. Der erstinstanzliche Beschluss, der nicht in letzter Konsequenz erkennen lässt, ob die Kammer das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) und Abs. 3a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) als über-wiegend wahrscheinlich ansieht, oder aber insoweit weiteren Aufklärungsbedarf annimmt und aufgrund einer Folgenabwägung entschieden hat, mag nicht durchweg überzeugend begründet sein. Dies macht die Entscheidung jedoch nicht - jedenfalls nicht zu Lasten des Antragsgegners - falsch.
Der Senat teilt nach Aktenlage angesichts des erst kurzzeitigen, insbesondere noch nicht min-destens ein Jahr währenden Zusammenlebens des Antragstellers mit J P die Bedenken des So-zialgerichts Neuruppin am Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Nicht anders geht es offenbar dem Antragsgegner selbst, der in seiner Beschwerdebegründung anschaulich dargelegt hat, vor dem Dilemma zu stehen, nicht aufklären zu können, ob der Antragsteller mit J P in einer Be-darfsgemeinschaft lebe oder nicht. Warum er vor diesem Hintergrund gleichwohl meint, dem Sozialgericht müsse diese Einschätzung - und dies im Sinne der Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sein, erschließt sich dem Senat nicht. Sofern ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht von vornherein verneint wird, dürfte ggf. eine Beweisaufnahme kaum entbehrlich sein, zumal dann in einem weiteren Schritt die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse von J P zu ermitteln wären. Der Antragsgegner hat hier zwar mit Bescheid vom 11. Mai 2009 ein Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegenüber J P geltend gemacht. Nicht hingegen ist nach Aktenlage ersichtlich, dass er Anstrengungen unter-nommen hätte, diesen von ihm als gegeben erachteten Auskunftsanspruch auch weiter durch-zusetzen. Bevor der Träger der Grundsicherung dies jedoch nicht tut, dürfte eine Beweislast-entscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht statthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - Rn. 17). Vor diesem Hintergrund sind dem Antragsteller die der Exis-tenzsicherung dienenden Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Soweit das So-zialgericht dabei auf den Regelsatz für einen Alleinstehenden abgestellt hat, ist dies konsequent und letztlich nicht zu beanstanden. Ob es dem Antragsteller dann weiter - wie der Antragsgeg-ner meint - auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung hätte zusprechen müs-sen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist hierdurch der Antragsgegner als Beschwerdeführer nicht beschwert.
Allerdings war die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung auf die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II längstens bis einschließlich November 2009, zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache. Das Obsiegen des Antragsgegners ist als gering anzusehen, sodass der Senat von einer Quote-lung der Kosten abgesehen hat.
Mit der obigen Kostenentscheidung hat sich der Antrag des Antragstellers, ihm für das Be-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, erledigt. Ihm steht hinsichtlich seiner für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch gegen den Antrags-gegner zu.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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