L 18 AS 1685/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 171 AS 26646/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1685/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2009 geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der T R bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese sich ausdrücklich nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, ist begründet.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Stellung des PKH-Antrags bereits in der Antragsschrift hatte der Antrag der - bedürftigen - Antragstellerin auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), weil zur Entscheidung über diesen Antrag weitere Sachermittlungen zur Beantwortung der zwischen den Beteiligten u.a. streitigen Rechtsfrage angezeigt gewesen waren, ob die Kosten der von der Antragstellerin in Aussicht genommenen Unterkunft angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sind. Das Sozialgericht (SG) hat dahingehende Amtsermittlungen auch tatsächlich durchgeführt (vgl. nur die gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2009 und 3. September 2009). Sind weitere Amtsermittlungen oder gar eine Beweiserhebung angezeigt, kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens aber regelmäßig nicht verneint werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 - juris). Im Übrigen haben sowohl das SG - zumindest zunächst - wie auch die Beteiligten die Auffassung vertreten, dass bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner angewandten verwaltungsinternen Richtlinien unter Berücksichtigung des Besuchsrechts für die beiden Kinder Kosten der Unterkunft zumindest bis zu einer Bruttowarmmiete von 444,- EUR monatlich als angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen seien. Diesbezüglich ist zwischenzeitlich durch das zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem SG noch nicht veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2009 (- B 14 AS 36/08 R - juris) aber höchstrichterlich geklärt, dass die angemessenen Mietkosten nach der sog. Produkttheorie sich an der Bruttokaltmiete orientieren und die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizungskosten i.S. einer "erweiterten Produkttheorie" mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vereinbar ist. Das SG hätte daher zunächst auch ermitteln müssen, ob die ausgewiesene Miete der zuletzt noch in Betracht gezogenen Wohnung R, B, von 455,32 EUR monatlich die Bruttowarmmiete oder nur die Bruttokaltmiete darstellt. Entsprechende Feststellungen lassen sich der Gerichtsakte nicht entnehmen.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO war die verfahrensbevollmächtigte GmbH, die als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden kann und dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts hat (vgl. § 59l Bundesrechtsanwaltsordnung), antragsgemäß beizuordnen (vgl. insoweit auch: BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - juris). Sie handelt nach § 73 Abs. 2 Satz 3 SGG durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH- Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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