Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 772/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 89/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
2. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein.
3. Die fehlende Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger ist vorliegend nicht deshalb unbeachtlich, weil es zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme im Januar 2004 die fachkundige Stelle, die zur Zulassungsentscheidung berufen war, noch nicht gab.
4. Die nach dem 1. Januar 2003 erfolgte übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben der fachkundigen Stelle durch die Agentur für Arbeit selbst unter sinngemäßer Anwendung des bisherigen Anerkennungsverfahrens ist nicht zu beanstanden.
5. Das Tatbestandsmerkmal einer vorherigen Zulassung von Maßnahme und/oder Maßnahmeträger im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
6. In einem auf die Erteilung eines Bildungsgutscheines gerichteten Verfahren ist eine Inzidentprüfung in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit von Maßnahme und Maßnahmeträger nicht möglich.
7. Die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers können nicht von einem (potentiellen) Teilnehmer der Maßnahme eingeklagt werden.
2. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein.
3. Die fehlende Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger ist vorliegend nicht deshalb unbeachtlich, weil es zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme im Januar 2004 die fachkundige Stelle, die zur Zulassungsentscheidung berufen war, noch nicht gab.
4. Die nach dem 1. Januar 2003 erfolgte übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben der fachkundigen Stelle durch die Agentur für Arbeit selbst unter sinngemäßer Anwendung des bisherigen Anerkennungsverfahrens ist nicht zu beanstanden.
5. Das Tatbestandsmerkmal einer vorherigen Zulassung von Maßnahme und/oder Maßnahmeträger im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
6. In einem auf die Erteilung eines Bildungsgutscheines gerichteten Verfahren ist eine Inzidentprüfung in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit von Maßnahme und Maßnahmeträger nicht möglich.
7. Die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers können nicht von einem (potentiellen) Teilnehmer der Maßnahme eingeklagt werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin in Anspruch genommene Weiterbildung.
Die 1969 geborene Klägerin ist ausgebildete Verfahrenstechnikerin und war bis zum Dezember 2002 erwerbstätig. Nach Geburt ihrer Tochter am 2002 blieb sie bis zum 1. Februar 2003 in Mutterschutz, bevor sie auf ihren Antrag ab 4. Februar 2003 Arbeitslosengeld für 360 Tage bis zum 30. Januar 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 697,44 EUR erhielt. Bis zum 8. Dezember 2003 erhielt sie Leistungen begrenzt auf eine Verfügbarkeit von 30 Stunden wöchentlich, ab dem 9. Dezember 2003 wurde auf ihre Mitteilung hin eine vollzeitige Verfügbarkeit von 40 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt. Ab dem 30. Januar 2004 bezog sie Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes von 585,00 EUR.
Die Klägerin erhielt am 16. Dezember 2003 ein Ausbildungsangebot als Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Berufsgenossenschaftlichen Institut Arbeit und Gesundheit D. (BGAG). Am 6. Januar 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung dieser Ausbildung. Die Kosten der Ausbildung betrugen je nach Variante des Ausbildungsprogramms 4.200,00 EUR bis 4.600,00 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag noch am selben Tag mit der Begründung ab, dass eine Notwendigkeit zur Weiterbildung nicht bestehe, da auf diesem Feld keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert werden könne. Für eine Förderung sei es erforderlich, dass das angestrebte Bildungsziel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Wiedereingliederung erwarten lasse. Dies sei aber angesichts von nur neun offenen Stellen, zudem in den alten Ländern, die den 156 registrierten Bewerbern gegenüberstünden, nicht der Fall.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 8. Januar 2004 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass nach Aussagen der BGAG nahezu 100 % der Teilnehmer im Anschluss an die Weiterbildung auch in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könnten. Weiter verwies sie darauf, dass nach ihrer Kenntnis andere Arbeitsagenturen konkret diese Weiterbildung gefördert hätten. Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 27. August 2004 erfolgreich an der Weiterbildung teil. Im November 2004 fand sie eine Anstellung, zunächst über eine Zeitarbeitsfirma. Ab Oktober 2005 ist sie bei ihrem Beschäftigungsbetrieb, den E.kliniken, als technische Leiterin am Standort fest angestellt.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12. März 2004 den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Begründung trug sie vor, dass von der Beklagten nicht erkannt werden könne, dass das angestrebte Bildungsziel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit ausreichend Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Dies ergebe sich aus dem schlechten Verhältnis zwischen registrierten Stellengesuchen und Bewerbern.
Die Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass eine Weiterbildung notwendig gewesen sei, da die Vermittlungserwartungen für sie im Ausgangsberuf negativ gewesen seien. Andererseits könne nach der Weiterbildung eine berufliche Wiedereingliederung erwartet werden. Im Bereich der Arbeitssicherheit entstehe ein ständig wachsender Fachkräftebedarf. Die Beklagte könne nicht allein auf ihren Stellenmarkt abstellen. Ohnehin würden die meisten Stellen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht ausgeschrieben. Nach Aussage des Weiterbildungsträgers seien in der Vergangenheit nahezu 100 % der Teilnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein solcher Anspruch nach § 77 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht bestünde. Ob eine Maßnahme als zweckmäßig gefördert werden könne, beurteile sich nach den Integrationschancen des Arbeitslosen auf dem für sie erreichbaren Arbeitsmarkt. Daher gewähre die Beklagte nach ihren Weisungen einen Bildungsgutschein nur bei einer prognostizierten Verbleibsquote von mindestens 70 %. Die Klägerin habe noch am 3. April 2003 geäußert, dass eine bundesweite Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Daher habe die Beklagte ihre Verfügbarkeit nur im Tagespendelbereich zu Grunde legen dürfen. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 6. Januar 2004 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass bisher kein Arbeitgeber Interesse an der Fachkraft für Sicherheit ihr gegenüber bekundet hätten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2008 abgewiesen. Vorliegend scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht vorgelegen hätten. Auf Anfrage habe die BGAG mit Schreiben vom 29. November 2007 mitgeteilt, dass sie erst seit dem 8. Februar 2007 zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung geworden sei. Zudem sei die von BGAG angebotene Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zertifiziert worden, da aus Sicht der Beklagten die Ausbildungskosten zu hoch gewesen seien. Es gebe auch keine Möglichkeit, die Kosten im Rahmen der nach § 10 SGB III möglichen freien Förderung zu erhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III dürften freie Leistungen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Anerkannt sei, dass der vom Gesetzgeber für einzelne Maßnahmen als sinnvoll gegebene Rahmen nicht überschritten werden dürfe. Hieraus ergebe sich zugleich, dass kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestanden habe. Für die Bewilligung von Unterhaltsgeld sei Voraussetzung, an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme teilgenommen zu haben.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. April 2008 zugestellte Urteil am 14. Mai 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass, auch wenn die BGAG bis zum Jahr 2007 kein zugelassener Maßnahmeträger war, es doch für die Beklagte die Möglichkeit der Einzelfallanerkennung nach § 85 SGB III gegeben habe. Diese Möglichkeit der Einzelfallanerkennung sei von verschiedenen Agenturen für Arbeit genutzt worden, so zum Beispiel von der Agentur für Arbeit Coburg ab 30. Juni 2006. Auch eine freie Förderung nach § 10 SGB III sei möglich gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe lediglich im Tagespendelbereich zur Verfügung gestanden, sei unrichtig. Sie habe nur erwähnt, dass ihr eine Stelle in Dresden am liebsten sei, sich aber der bundesweiten Vermittlung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. November 2003 der Beklagten bereits angezeigt, dass ihre Tochter eine Kindereinrichtung besuche. Sie selbst stünde daher ab dem 9. Dezember 2003 wöchentlich für 40 Stunden zur Verfügung. Auch der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte BA-Rundbrief 102/2002 vom 23. Dezember 2002 stünde einer Förderung nicht entgegen. Danach solle die Zulassung von Weiterbildungen sowie die Ausgabe von Bildungsgutscheinen nur für Bildungsziele mit einer prognostizierten Verbleibsquote von mindestens 70 % erfolgen. Die BGAG in Dresden habe bereits im Jahr 2003 eine Vermittlungsquote von über 80 % verzeichnen können. Der Maßnahmeträger sei vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Ausbildungsträger zugelassen gewesen. Seit 2004 habe sich die BGAG nachhaltig um die Anerkennung der Ausbildungsmaßnahme – Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – bemüht. Sie, die Klägerin, habe den Vertrag mit der BGAG unterschrieben, weil dieses ihr gesagt habe, verschiedene Agenturen für Arbeit hätten die Weiterbildungsmaßnahme gefördert. Die Beklagte habe ihr nicht mitgeteilt, dass eine Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers Fördervoraussetzung sei. Ihre Vermittlungschancen hätten sich durch die Weiterbildung erhöht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit als Leistung der Weiterbildungsförderung Unterhaltsgeld und die Übernahme Weiterbildungskosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, dass die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bundesweit einheitliche Maßgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen rechtlichen Regelung am 23. Dezember 2002 formuliert habe. Darin sei unter anderem festgelegt worden, dass im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz des Instrumentes der Förderung der beruflichen Weiterbildung die Zulassung von Weiterbildungen sowie die Ausgabe von Bildungsgutscheinen nur für Bildungsziele mit einer "prognostizierten Verbleibsquote" von mindestens 70 % erfolgen solle. Diese Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Außerdem haben die Förderungsvoraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der im Jahr 2004 gültigen Fassung nicht bestanden. Die BGAG sei bis zum Jahr 2007 kein zugelassener Maßnahmeträger gewesen. Die Möglichkeit der Einzelfallzulassung nach § 12 Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) habe im Januar 2004 nicht bestanden. Die Trägerzulassung nach § 84 SGB III sowie die Maßnahmezulassung nach § 85 SGB III habe seit 1. Januar 2003 durch eine "fachkundige Stelle" zu erfolgen. Gemeint seien damit nicht die Bundesagentur für Arbeit oder die Agenturen für Arbeit, sondern Dritte. Das Nähere habe in der damals noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 87 SGB III geregelt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsordnung am 1. Juli 2004 seien das bisherige Anerkennungsverfahren nach § 86 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung inhaltlich als Zulassungsverfahren im Sinne der Neuregelung übernommen und von den Agenturen für Arbeit vorübergehend umgesetzt worden. Eine Förderung im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III sei nicht in Betracht gekommen. Freie Leistungen dürften weder in ihrer Ausgestaltung und Ausrichtung an die Stelle der Regelleistungen treten noch die getroffenen Voraussetzungen aushebeln. Letzteres wäre jedoch der Fall gewesen, denn es hätte sich um eine Umgehung des Regelinstrumentes der Förderung der beruflichen Weiterbildung gehandelt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte der ersten Instanz enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen. Diese lagen bei der Beratung und Entscheidungsfindung vor.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004, mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung der Umschulung zur Arbeitssicherheit abgelehnt hat. Mit dieser Ablehnungsentscheidung hat die Beklagte nicht nur die Erteilung des begehrten Bildungsgutscheins durch Übernahme der Weiterbildungskosten, sondern auch die Leistung von Unterhaltsgeld abgelehnt. Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bildungsgutscheines für die siebenmonatige Weiterbildung an der BGAG noch auf eine Neubescheidung durch die Beklagte (1), noch einen Anspruch auf freie Förderung (3) noch auf einen Anspruch auf Unterhaltsgeld (4).
1. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
a) § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 4607) maßgebend. Denn gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) sind bei Änderung des SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2002 – B 7 AL 48/01 R – BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2). Für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit und des Umfangs der Förderung ist auf den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns abzustellen (so zum anzuwendenden Recht und zur Unbeachtlichkeit späterer Änderungen: BSG, Urteil vom 20. März 1986 – 11b RAr 4/85 – JURIS-Dokument Rdnr. 10). Auszugehen ist deswegen bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin grundsätzlich vom Rechtszustand im Zeitpunkt des Beginns der Bildungsmaßnahme. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Weiterbildungsmaßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides begonnen wird, ist als Beurteilungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R = SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 19 – und vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25).
b) Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Vorliegend scheitert der Anspruch der Klägerin bereits daran, dass sowohl die Weiterbildungsmaßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung nicht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zugelassen waren (aa). Die Zulassungsentscheidung kann auch weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (bb), noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt werden (cc), noch kann die Zulassung von der Klägerin eingeklagt werden (dd).
aa) Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Förderungsvoraussetzung. Ohne diese Zulassungen ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig (vgl. Olk, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [3. Aufl., 2008], § 77 Rdnr. 33).
Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein (so zur früheren Rechtslage: BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; a. A. zu § 77 SGB III n. F.: B. Schmidt, in: Eicher/Schlegel, SGB III [92. Erg.-Lfg., August 2009] § 77 Rdnr. 52). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Im Arbeitsförderungsgesetz (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG) war für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme Voraussetzung, dass die Bundesanstalt für Arbeit "vor Beginn der Maßnahme" geprüft hatte, dass die Maßnahme bestimmte Anforderungen erfüllte. Die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Vorgängerreglung im SGB III verlangte die dann erstmals eine förmliche Anerkennung der Maßnahme (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F.). In § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F. hatte der Gesetzgeber als eine Fördervoraussetzung gefordert, dass die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt "anerkannt ist". Seit 1. Januar 2003 ist keine Anerkennung der Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern eine Zulassung sowohl der Maßnahme als auch des Maßnahmeträgers durch eine (damals neu zu errichtende) fachkundige Stelle erforderlich (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. §§ 84, 85 SGB III). Die berufliche Weiterbildung kann danach gefördert werden, wenn die Maßnahme und der Maßnahmeträger zugelassen "sind" (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Durch die Wortwahl "anerkannt ist" oder "zugelassen sind" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung bereits erfolgt sein muss und es sich nicht um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handelt.
Zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin waren unstreitig weder die Maßnahme noch der Maßnahmeträger, die BGAG, zugelassen. Selbst bis zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme im August 2004 war keine Zulassung des Maßnahmeträgers erfolgt, sondern erst im Februar 2007. Welche Umstände für die nicht erfolgte Zulassungen maßgebend waren, ist unerheblich, weil es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III allein darauf ankommt, dass die Zulassungen vorliegen.
Die fehlende Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme im Januar 2004 die fachkundige Stelle, die zur Zulassungsentscheidung berufen war, noch nicht gab. Durch § 87 SGB III wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen. Diese Rechtsverordnung, die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung –, wurde am 16. Juni 2004 erlassen und trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Somit trat die Verordnung erst nach Eintritt der Klägerin in die streitige Weiterbildungsmaßnahme und auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides in Kraft. Übergangsweise waren die Aufgaben der fachkundigen Stelle durch die Agentur für Arbeit selbst unter sinngemäßer Anwendung des bisherigen Anerkennungsverfahrens übernommen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das SGB III geht zwar im Grundsatz davon aus, dass die fachkundige Stelle eine externe Einrichtung und nicht die Bundesagentur für Arbeit selbst ist, schließt diese Möglichkeit andererseits aber auch nicht ausdrücklich aus. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der hierbei insbesondere den Zustand "solange oder soweit eine Zertifizierungsagentur nicht besteht" (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 30 [zu § 84]) vor Augen hatte, und wurde später vom Verordnungsgeber in § 15 Abs. 1 AZWV rückwirkend ausdrücklich gebilligt.
bb) Das Tatbestandsmerkmal einer vorherigen Zulassung von Maßnahme und/oder Maßnahmeträger im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Allerdings war nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsförderungsgesetz anerkannt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Antragsteller so zu stellen sein kann, als habe das Arbeitsamt vor Maßnahmebeginn zugestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 41 = JURIS-Dokument Rdnr. 41). Gleiches galt nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch für die geforderte vorherige Anerkennung der Maßnahme nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – JURIS-Dokument Rdnr. 20).
Auf Grund der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf das Zulassungserfordernis im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III übertragen werden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Arbeitsförderungsrecht hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (vgl. §§ 15, 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteil vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R – BSGE 92, 267 [279] = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 50/93 – SozR 3-4100 § 449e Nr. 4 S. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 18).
Vor diesem Hintergrund weist die seit 1. Januar 2003 geltende Rechtslage im Vergleich zur früheren Rechtslage wesentliche Unterschiede auf.
Bis zum 31. Dezember 2002 war für die Anerkennung einer Maßnahme das Arbeitsamt zuständig. Nach seinerzeitiger Rechtslage war vom Arbeitsamt über den Antrag des Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 59/02 R – SozR 4-4300 § 86 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.). Bei der Korrektur eines Verwaltungsfehlers wäre es also nicht darum gegangen, in die Zuständigkeit einer fremden Stelle einzugreifen oder die Beklagte zu einem Handeln außerhalb ihrer Zuständigkeit zu verurteilen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2003 hat sich dies geändert. Denn nunmehr müssen gemäß § 84 SGB III die Maßnahmeträger und gemäß § 85 SGB III die Maßnahmen von einer fachkundigen Stelle zugelassen (zertifiziert) werden. Auf diesen Unterschied hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 27. Januar 2005 (Az.: B 7a/7 AL 20/04 R; SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26) hingewiesen.
Ergänzend zur früheren Rechtslage ist zudem seit 1. Januar 2003 ist eine weitere Förderungsvoraussetzung, dass auch der Maßnahmeträger und nicht nur die Maßnahme zugelassen sein muss (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Nach § 84 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Träger für die Förderung zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt (Nummer 1), der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen (Nummer 2), Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen (Nummer 3) und der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (Nummer 4). Die Zulassung setzt gemäß § 7 AZWV voraus, dass der Maßnahmeträge einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Um die fachkundige Stelle in die Lage zu versetzen, den Zulassungsantrag prüfen zu können, ist der Maßnahmeträger nach §§ 7 und 8 AZWV verpflichtet, umfangreiche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Dieses Zulassungsverfahren ist von dem Verfahren auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Beteiligten getrennt. Während am Verfahren über die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer und die Agentur für Arbeit beteiligt sind, sind dies beim Zulassungsverfahren der Maßnahmeträger und die fachkundige Stelle. Dieser Trennung würde es aber widersprechen, wenn außerhalb des zwischen der fachkundigen Stelle und dem Maßnahmeträgers geführten Zulassungsverfahrens die (noch) nicht erfolgte oder möglicherweise überhaupt noch nicht beantragte Trägerzulassung im Verfahren zwischen dem Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden könnte.
Hinzu kommt, dass gemäß § 86 SGB III einer Qualitätsprüfung durchzuführen ist, in der die Durchführung der Maßnahme zu überwachen sowie der Erfolg zu beobachten ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Durchführung dieser Qualitätsprüfung ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine Pflichtaufgabe der Agentur für Arbeit (früher des Arbeitsamts). Im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen, die nach Ermessen festzulegen sind, ist der Maßnahmeträger einer Reihe von Mitwirkungspflichten unterworfen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist die Agentur für Arbeit zudem berechtigt, zur Wahrnehmung der in § 86 Abs. 1 und 2 SGB III beschriebenen Aufgaben und Kompetenzen Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Diese weitreichenden Befugnisse der Agentur für Arbeit und die damit zugleich verbundenen Eingriffe in die Rechtssphäre des Maßnahmeträgers sind verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn der Maßnahmeträger seine Zulassung beantragt und er antragsgemäß zugelassen worden ist. Eine fingierte Trägerzulassung allein in Folge eines sozialrechtlicher Herstellungsanspruches in einem Verfahren auf Förderung der beruflichen Weiterbildung ist demgegenüber nicht geeignet, die weitreichende Pflichtenstellung des Trägers einer Maßnahme zu legitimieren.
Im Hinblick auf die rechtliche Stellung des Maßnahmeträgers in dem seit 1. Januar 2003 geltenden Zulassungsrecht muss deshalb hinsichtlich eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin der Umstand zurücktreten, dass zum Zeitpunkt der Maßnahmebeginns noch keine fachkundige Stelle anerkannt war und demzufolge das Arbeitsamt über Zulassungsanträge entschied.
Damit ist für den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im vorliegenden Fall kein Raum. Der vom Bundessozialgericht entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein echter Schadensersatzanspruch. Er kann somit nicht dazu führen, dass ein eingetretener Schaden durch Zusprechung von besonderen Vergünstigungen kompensiert wird. Vielmehr erschöpft er sich in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Da aber der Maßnahmeträger BGAG erst ab dem 8. Februar 2007 ein zugelassener Maßnahmeträger im Sinne der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – geworden ist, unterliegt ein möglicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte denselben Beschränkungen.
cc) Auf Grund der beschriebenen Besonderheiten des seit 1. Januar 2003 geltenden Zulassungsverfahrens, insbesondere der Rechtsstellung des Maßnahmeträgers, ist auch eine Inzidentprüfung in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit von Maßnahme und Maßnahmeträger im Verfahren der Klägerin nicht möglich. Ob nach früherem Recht eine Inzidentprüfung der Anerkennungsfähigkeit möglich war, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Januar 2005 (Az.: B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; vgl. hierzu auch Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 87 Rdnr. 29) offen gelassen.
dd) Die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers können nicht von der Klägerin eingeklagt werden. Denn eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag ist kein Verwaltungsakt, der von einem (potentiellen) Teilnehmer der Maßnahme, also auch nicht von der Klägerin, selbstständig angefochten oder eingeklagt werden kann (vgl. Olk, a. a. O.). Zwar ist die positive Zulassungsentscheidung eine notwenige Voraussetzung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die von der fachkundigen Stelle gegenüber dem maßnahmeträger ausgesprochene Zulassung bewirkt gegenüber dem (potentiellen) Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme aber nur einen Rechtsreflex und greift nicht in dessen Rechte ein.
2. Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits wegen der fehlenden Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob sie im Dezember 2003 oder Januar 2004 darauf hingewiesen wurde, dass die Maßnahme, um förderungsfähig zu sein, einer Zertifizierung bedurfte.
Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin die weiteren persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung erfüllte und ihr deshalb der Bildungsgutschein grundsätzlich hätte ausgestellt werden müssen. Hieran bestehen Bedenken, da die Weiterbildung notwendig sein muss, um Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Sie ist dann nicht notwendig, wenn die Maßnahme die beruflichen Eingliederungschancen nicht verbessert. Es ist daher eine positive Beschäftigungsprognose erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22). Im Einzelfall kann die Notwendigkeit einer konkreten Weiterbildung fehlen, wenn diese nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel wenn es sich bei dem gewünschten Bildungsziel um ein solches handelt, das keine oder nur geringe Beschäftigungsmöglichkeiten aufweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2005 – L 8 AL 4970/04 – JURIS-Dokument Rdnr: 32). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen sind auch individuelle Vermittlungshemmnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28).
Vorliegend erscheint die Notwendigkeit der Weiterbildung fraglich. Die Klägerin hatte ihren letzten Arbeitsplatz als Technologin nicht durch eine Kündigung verloren, sondern weil ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Dies hing aber auch mit der Geburt ihrer Tochter am 9. Dezember 2002 zusammen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass sie etwa ab der achten Woche nach der Geburt ihres Kindes ca. 85 erfolglose Bewerbungen getätigt habe. Allerdings schätzte die Klägerin den Umstand, dass sie Mutter eines Kindes war, ebenso als Vermittlungshemmnis ein wie das Nichtvorliegen der Weiterbildungsmaßnahme. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sie nicht auch in ihrem ursprünglich erlernten Beruf eine Arbeit hätte finden können.
Weiter kann auch offenbleiben, ob die Klägerin am 3. April 2003 in einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt mitgeteilt hat, dass eine bundesweite Arbeitsaufnahme auf Grund der Betreuung eines Kleinkindes nicht möglich wäre. Die Klägerin hat erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Computervermerk für den Termin am 3. April 2003 unrichtig sei. Richtig sei, dass sie sich damals für eine bundesweite Vermittlung bereit erklärt habe, jedoch ihrer damaligen Arbeitsvermittlerin erklärt habe, dass sie wegen des Kindes eine Arbeit in der Nähe bevorzugen würde. Allerdings hat die Klägerin nach eigenen Angaben auch nie außerhalb der Region Dresden gearbeitet.
Der erkennende Senat kann schließlich auch offenlassen, ob generell eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht in Betracht kommt, wenn die Maßnahme für die Weiterbildung nicht anerkannt wurde und zudem die Bundesagentur für Arbeit die Förderung aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht für zweckmäßig erachtet hat, da in der Bildungszielplanung 2004 ein nennenswerter Arbeitsmarktbedarf nicht festgestellt bzw. die prognostische Verbleibsquote von 70 % nicht erwartet wurde (so HessLSG, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 7 AL 22/08 – JURIS-Dokument [Kurztext], derzeit anhängig beim BSG unter dem Az. B 7 AL 22/09 R).
3. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf freie Förderung gemäß § 10 SGB III hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB III können die Agenturen für Arbeit bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Vorliegend würde eine freie Förderung auf eine Umgehung des vom Gesetzgeber in den §§ 77 ff. SGB III festgelegten Zulassungsverfahrens hinauslaufen. Denn eine freie Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wäre nur gerechtfertigt, wenn in Bezug auf die Maßnahme und den Maßnahmeträger die in den §§ 77 ff. SGB III i. V. m. der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – festgelegten Anforderungen erfüllt wären, mit denen unter anderem die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gewährleistet werden soll. Dann wäre aber die Agentur für Arbeit gehalten, die Förderfähigkeit der Maßnahme an Hand der Maßstäbe zu prüfen, die der Zulassungsprüfung durch die fachkundige Stelle zugrunde liegen. Dies würde dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Zulassungsverfahrens in §§ 77 ff. SGB III verfolgten Ziel zuwiderlaufen, mit der Prüfungsermächtigung an externe fachkundige Stellen die Arbeitsämter zu entlasten sowie eine größere Objektivität und mehr Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 30 [zu § 84]).
4. Da dir Klägerin keinen Anspruch gemäß § 77 SGB III hat folgt zugleich, dass auch kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestanden hat. Für die Bewilligung von Unterhaltsgeld ist Voraussetzung, an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme teilgenommen zu haben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob nach der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Rechtslage die fehlende Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III für den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung bindend ist, oder dies einer Inzidentprüfung oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zugänglich ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin in Anspruch genommene Weiterbildung.
Die 1969 geborene Klägerin ist ausgebildete Verfahrenstechnikerin und war bis zum Dezember 2002 erwerbstätig. Nach Geburt ihrer Tochter am 2002 blieb sie bis zum 1. Februar 2003 in Mutterschutz, bevor sie auf ihren Antrag ab 4. Februar 2003 Arbeitslosengeld für 360 Tage bis zum 30. Januar 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 697,44 EUR erhielt. Bis zum 8. Dezember 2003 erhielt sie Leistungen begrenzt auf eine Verfügbarkeit von 30 Stunden wöchentlich, ab dem 9. Dezember 2003 wurde auf ihre Mitteilung hin eine vollzeitige Verfügbarkeit von 40 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt. Ab dem 30. Januar 2004 bezog sie Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes von 585,00 EUR.
Die Klägerin erhielt am 16. Dezember 2003 ein Ausbildungsangebot als Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Berufsgenossenschaftlichen Institut Arbeit und Gesundheit D. (BGAG). Am 6. Januar 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung dieser Ausbildung. Die Kosten der Ausbildung betrugen je nach Variante des Ausbildungsprogramms 4.200,00 EUR bis 4.600,00 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag noch am selben Tag mit der Begründung ab, dass eine Notwendigkeit zur Weiterbildung nicht bestehe, da auf diesem Feld keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert werden könne. Für eine Förderung sei es erforderlich, dass das angestrebte Bildungsziel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Wiedereingliederung erwarten lasse. Dies sei aber angesichts von nur neun offenen Stellen, zudem in den alten Ländern, die den 156 registrierten Bewerbern gegenüberstünden, nicht der Fall.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 8. Januar 2004 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass nach Aussagen der BGAG nahezu 100 % der Teilnehmer im Anschluss an die Weiterbildung auch in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könnten. Weiter verwies sie darauf, dass nach ihrer Kenntnis andere Arbeitsagenturen konkret diese Weiterbildung gefördert hätten. Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 27. August 2004 erfolgreich an der Weiterbildung teil. Im November 2004 fand sie eine Anstellung, zunächst über eine Zeitarbeitsfirma. Ab Oktober 2005 ist sie bei ihrem Beschäftigungsbetrieb, den E.kliniken, als technische Leiterin am Standort fest angestellt.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12. März 2004 den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Begründung trug sie vor, dass von der Beklagten nicht erkannt werden könne, dass das angestrebte Bildungsziel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit ausreichend Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Dies ergebe sich aus dem schlechten Verhältnis zwischen registrierten Stellengesuchen und Bewerbern.
Die Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass eine Weiterbildung notwendig gewesen sei, da die Vermittlungserwartungen für sie im Ausgangsberuf negativ gewesen seien. Andererseits könne nach der Weiterbildung eine berufliche Wiedereingliederung erwartet werden. Im Bereich der Arbeitssicherheit entstehe ein ständig wachsender Fachkräftebedarf. Die Beklagte könne nicht allein auf ihren Stellenmarkt abstellen. Ohnehin würden die meisten Stellen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht ausgeschrieben. Nach Aussage des Weiterbildungsträgers seien in der Vergangenheit nahezu 100 % der Teilnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein solcher Anspruch nach § 77 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht bestünde. Ob eine Maßnahme als zweckmäßig gefördert werden könne, beurteile sich nach den Integrationschancen des Arbeitslosen auf dem für sie erreichbaren Arbeitsmarkt. Daher gewähre die Beklagte nach ihren Weisungen einen Bildungsgutschein nur bei einer prognostizierten Verbleibsquote von mindestens 70 %. Die Klägerin habe noch am 3. April 2003 geäußert, dass eine bundesweite Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Daher habe die Beklagte ihre Verfügbarkeit nur im Tagespendelbereich zu Grunde legen dürfen. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 6. Januar 2004 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass bisher kein Arbeitgeber Interesse an der Fachkraft für Sicherheit ihr gegenüber bekundet hätten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2008 abgewiesen. Vorliegend scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht vorgelegen hätten. Auf Anfrage habe die BGAG mit Schreiben vom 29. November 2007 mitgeteilt, dass sie erst seit dem 8. Februar 2007 zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung geworden sei. Zudem sei die von BGAG angebotene Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zertifiziert worden, da aus Sicht der Beklagten die Ausbildungskosten zu hoch gewesen seien. Es gebe auch keine Möglichkeit, die Kosten im Rahmen der nach § 10 SGB III möglichen freien Förderung zu erhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III dürften freie Leistungen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Anerkannt sei, dass der vom Gesetzgeber für einzelne Maßnahmen als sinnvoll gegebene Rahmen nicht überschritten werden dürfe. Hieraus ergebe sich zugleich, dass kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestanden habe. Für die Bewilligung von Unterhaltsgeld sei Voraussetzung, an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme teilgenommen zu haben.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. April 2008 zugestellte Urteil am 14. Mai 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass, auch wenn die BGAG bis zum Jahr 2007 kein zugelassener Maßnahmeträger war, es doch für die Beklagte die Möglichkeit der Einzelfallanerkennung nach § 85 SGB III gegeben habe. Diese Möglichkeit der Einzelfallanerkennung sei von verschiedenen Agenturen für Arbeit genutzt worden, so zum Beispiel von der Agentur für Arbeit Coburg ab 30. Juni 2006. Auch eine freie Förderung nach § 10 SGB III sei möglich gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe lediglich im Tagespendelbereich zur Verfügung gestanden, sei unrichtig. Sie habe nur erwähnt, dass ihr eine Stelle in Dresden am liebsten sei, sich aber der bundesweiten Vermittlung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. November 2003 der Beklagten bereits angezeigt, dass ihre Tochter eine Kindereinrichtung besuche. Sie selbst stünde daher ab dem 9. Dezember 2003 wöchentlich für 40 Stunden zur Verfügung. Auch der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte BA-Rundbrief 102/2002 vom 23. Dezember 2002 stünde einer Förderung nicht entgegen. Danach solle die Zulassung von Weiterbildungen sowie die Ausgabe von Bildungsgutscheinen nur für Bildungsziele mit einer prognostizierten Verbleibsquote von mindestens 70 % erfolgen. Die BGAG in Dresden habe bereits im Jahr 2003 eine Vermittlungsquote von über 80 % verzeichnen können. Der Maßnahmeträger sei vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Ausbildungsträger zugelassen gewesen. Seit 2004 habe sich die BGAG nachhaltig um die Anerkennung der Ausbildungsmaßnahme – Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – bemüht. Sie, die Klägerin, habe den Vertrag mit der BGAG unterschrieben, weil dieses ihr gesagt habe, verschiedene Agenturen für Arbeit hätten die Weiterbildungsmaßnahme gefördert. Die Beklagte habe ihr nicht mitgeteilt, dass eine Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers Fördervoraussetzung sei. Ihre Vermittlungschancen hätten sich durch die Weiterbildung erhöht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit als Leistung der Weiterbildungsförderung Unterhaltsgeld und die Übernahme Weiterbildungskosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, dass die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bundesweit einheitliche Maßgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen rechtlichen Regelung am 23. Dezember 2002 formuliert habe. Darin sei unter anderem festgelegt worden, dass im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz des Instrumentes der Förderung der beruflichen Weiterbildung die Zulassung von Weiterbildungen sowie die Ausgabe von Bildungsgutscheinen nur für Bildungsziele mit einer "prognostizierten Verbleibsquote" von mindestens 70 % erfolgen solle. Diese Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Außerdem haben die Förderungsvoraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der im Jahr 2004 gültigen Fassung nicht bestanden. Die BGAG sei bis zum Jahr 2007 kein zugelassener Maßnahmeträger gewesen. Die Möglichkeit der Einzelfallzulassung nach § 12 Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) habe im Januar 2004 nicht bestanden. Die Trägerzulassung nach § 84 SGB III sowie die Maßnahmezulassung nach § 85 SGB III habe seit 1. Januar 2003 durch eine "fachkundige Stelle" zu erfolgen. Gemeint seien damit nicht die Bundesagentur für Arbeit oder die Agenturen für Arbeit, sondern Dritte. Das Nähere habe in der damals noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 87 SGB III geregelt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsordnung am 1. Juli 2004 seien das bisherige Anerkennungsverfahren nach § 86 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung inhaltlich als Zulassungsverfahren im Sinne der Neuregelung übernommen und von den Agenturen für Arbeit vorübergehend umgesetzt worden. Eine Förderung im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III sei nicht in Betracht gekommen. Freie Leistungen dürften weder in ihrer Ausgestaltung und Ausrichtung an die Stelle der Regelleistungen treten noch die getroffenen Voraussetzungen aushebeln. Letzteres wäre jedoch der Fall gewesen, denn es hätte sich um eine Umgehung des Regelinstrumentes der Förderung der beruflichen Weiterbildung gehandelt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte der ersten Instanz enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen. Diese lagen bei der Beratung und Entscheidungsfindung vor.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004, mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung der Umschulung zur Arbeitssicherheit abgelehnt hat. Mit dieser Ablehnungsentscheidung hat die Beklagte nicht nur die Erteilung des begehrten Bildungsgutscheins durch Übernahme der Weiterbildungskosten, sondern auch die Leistung von Unterhaltsgeld abgelehnt. Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bildungsgutscheines für die siebenmonatige Weiterbildung an der BGAG noch auf eine Neubescheidung durch die Beklagte (1), noch einen Anspruch auf freie Förderung (3) noch auf einen Anspruch auf Unterhaltsgeld (4).
1. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
a) § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 4607) maßgebend. Denn gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) sind bei Änderung des SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2002 – B 7 AL 48/01 R – BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2). Für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit und des Umfangs der Förderung ist auf den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns abzustellen (so zum anzuwendenden Recht und zur Unbeachtlichkeit späterer Änderungen: BSG, Urteil vom 20. März 1986 – 11b RAr 4/85 – JURIS-Dokument Rdnr. 10). Auszugehen ist deswegen bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin grundsätzlich vom Rechtszustand im Zeitpunkt des Beginns der Bildungsmaßnahme. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Weiterbildungsmaßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides begonnen wird, ist als Beurteilungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R = SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 19 – und vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25).
b) Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Vorliegend scheitert der Anspruch der Klägerin bereits daran, dass sowohl die Weiterbildungsmaßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung nicht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zugelassen waren (aa). Die Zulassungsentscheidung kann auch weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (bb), noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt werden (cc), noch kann die Zulassung von der Klägerin eingeklagt werden (dd).
aa) Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Förderungsvoraussetzung. Ohne diese Zulassungen ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig (vgl. Olk, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [3. Aufl., 2008], § 77 Rdnr. 33).
Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein (so zur früheren Rechtslage: BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; a. A. zu § 77 SGB III n. F.: B. Schmidt, in: Eicher/Schlegel, SGB III [92. Erg.-Lfg., August 2009] § 77 Rdnr. 52). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Im Arbeitsförderungsgesetz (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG) war für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme Voraussetzung, dass die Bundesanstalt für Arbeit "vor Beginn der Maßnahme" geprüft hatte, dass die Maßnahme bestimmte Anforderungen erfüllte. Die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Vorgängerreglung im SGB III verlangte die dann erstmals eine förmliche Anerkennung der Maßnahme (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F.). In § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F. hatte der Gesetzgeber als eine Fördervoraussetzung gefordert, dass die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt "anerkannt ist". Seit 1. Januar 2003 ist keine Anerkennung der Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern eine Zulassung sowohl der Maßnahme als auch des Maßnahmeträgers durch eine (damals neu zu errichtende) fachkundige Stelle erforderlich (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. §§ 84, 85 SGB III). Die berufliche Weiterbildung kann danach gefördert werden, wenn die Maßnahme und der Maßnahmeträger zugelassen "sind" (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Durch die Wortwahl "anerkannt ist" oder "zugelassen sind" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung bereits erfolgt sein muss und es sich nicht um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handelt.
Zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin waren unstreitig weder die Maßnahme noch der Maßnahmeträger, die BGAG, zugelassen. Selbst bis zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme im August 2004 war keine Zulassung des Maßnahmeträgers erfolgt, sondern erst im Februar 2007. Welche Umstände für die nicht erfolgte Zulassungen maßgebend waren, ist unerheblich, weil es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III allein darauf ankommt, dass die Zulassungen vorliegen.
Die fehlende Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme im Januar 2004 die fachkundige Stelle, die zur Zulassungsentscheidung berufen war, noch nicht gab. Durch § 87 SGB III wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen. Diese Rechtsverordnung, die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung –, wurde am 16. Juni 2004 erlassen und trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Somit trat die Verordnung erst nach Eintritt der Klägerin in die streitige Weiterbildungsmaßnahme und auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides in Kraft. Übergangsweise waren die Aufgaben der fachkundigen Stelle durch die Agentur für Arbeit selbst unter sinngemäßer Anwendung des bisherigen Anerkennungsverfahrens übernommen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das SGB III geht zwar im Grundsatz davon aus, dass die fachkundige Stelle eine externe Einrichtung und nicht die Bundesagentur für Arbeit selbst ist, schließt diese Möglichkeit andererseits aber auch nicht ausdrücklich aus. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der hierbei insbesondere den Zustand "solange oder soweit eine Zertifizierungsagentur nicht besteht" (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 30 [zu § 84]) vor Augen hatte, und wurde später vom Verordnungsgeber in § 15 Abs. 1 AZWV rückwirkend ausdrücklich gebilligt.
bb) Das Tatbestandsmerkmal einer vorherigen Zulassung von Maßnahme und/oder Maßnahmeträger im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Allerdings war nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsförderungsgesetz anerkannt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Antragsteller so zu stellen sein kann, als habe das Arbeitsamt vor Maßnahmebeginn zugestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 41 = JURIS-Dokument Rdnr. 41). Gleiches galt nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch für die geforderte vorherige Anerkennung der Maßnahme nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – JURIS-Dokument Rdnr. 20).
Auf Grund der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf das Zulassungserfordernis im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III übertragen werden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Arbeitsförderungsrecht hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (vgl. §§ 15, 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteil vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R – BSGE 92, 267 [279] = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 50/93 – SozR 3-4100 § 449e Nr. 4 S. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 18).
Vor diesem Hintergrund weist die seit 1. Januar 2003 geltende Rechtslage im Vergleich zur früheren Rechtslage wesentliche Unterschiede auf.
Bis zum 31. Dezember 2002 war für die Anerkennung einer Maßnahme das Arbeitsamt zuständig. Nach seinerzeitiger Rechtslage war vom Arbeitsamt über den Antrag des Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 59/02 R – SozR 4-4300 § 86 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.). Bei der Korrektur eines Verwaltungsfehlers wäre es also nicht darum gegangen, in die Zuständigkeit einer fremden Stelle einzugreifen oder die Beklagte zu einem Handeln außerhalb ihrer Zuständigkeit zu verurteilen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2003 hat sich dies geändert. Denn nunmehr müssen gemäß § 84 SGB III die Maßnahmeträger und gemäß § 85 SGB III die Maßnahmen von einer fachkundigen Stelle zugelassen (zertifiziert) werden. Auf diesen Unterschied hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 27. Januar 2005 (Az.: B 7a/7 AL 20/04 R; SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26) hingewiesen.
Ergänzend zur früheren Rechtslage ist zudem seit 1. Januar 2003 ist eine weitere Förderungsvoraussetzung, dass auch der Maßnahmeträger und nicht nur die Maßnahme zugelassen sein muss (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Nach § 84 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Träger für die Förderung zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt (Nummer 1), der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen (Nummer 2), Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen (Nummer 3) und der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (Nummer 4). Die Zulassung setzt gemäß § 7 AZWV voraus, dass der Maßnahmeträge einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Um die fachkundige Stelle in die Lage zu versetzen, den Zulassungsantrag prüfen zu können, ist der Maßnahmeträger nach §§ 7 und 8 AZWV verpflichtet, umfangreiche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Dieses Zulassungsverfahren ist von dem Verfahren auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Beteiligten getrennt. Während am Verfahren über die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer und die Agentur für Arbeit beteiligt sind, sind dies beim Zulassungsverfahren der Maßnahmeträger und die fachkundige Stelle. Dieser Trennung würde es aber widersprechen, wenn außerhalb des zwischen der fachkundigen Stelle und dem Maßnahmeträgers geführten Zulassungsverfahrens die (noch) nicht erfolgte oder möglicherweise überhaupt noch nicht beantragte Trägerzulassung im Verfahren zwischen dem Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden könnte.
Hinzu kommt, dass gemäß § 86 SGB III einer Qualitätsprüfung durchzuführen ist, in der die Durchführung der Maßnahme zu überwachen sowie der Erfolg zu beobachten ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Durchführung dieser Qualitätsprüfung ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine Pflichtaufgabe der Agentur für Arbeit (früher des Arbeitsamts). Im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen, die nach Ermessen festzulegen sind, ist der Maßnahmeträger einer Reihe von Mitwirkungspflichten unterworfen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist die Agentur für Arbeit zudem berechtigt, zur Wahrnehmung der in § 86 Abs. 1 und 2 SGB III beschriebenen Aufgaben und Kompetenzen Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Diese weitreichenden Befugnisse der Agentur für Arbeit und die damit zugleich verbundenen Eingriffe in die Rechtssphäre des Maßnahmeträgers sind verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn der Maßnahmeträger seine Zulassung beantragt und er antragsgemäß zugelassen worden ist. Eine fingierte Trägerzulassung allein in Folge eines sozialrechtlicher Herstellungsanspruches in einem Verfahren auf Förderung der beruflichen Weiterbildung ist demgegenüber nicht geeignet, die weitreichende Pflichtenstellung des Trägers einer Maßnahme zu legitimieren.
Im Hinblick auf die rechtliche Stellung des Maßnahmeträgers in dem seit 1. Januar 2003 geltenden Zulassungsrecht muss deshalb hinsichtlich eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin der Umstand zurücktreten, dass zum Zeitpunkt der Maßnahmebeginns noch keine fachkundige Stelle anerkannt war und demzufolge das Arbeitsamt über Zulassungsanträge entschied.
Damit ist für den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im vorliegenden Fall kein Raum. Der vom Bundessozialgericht entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein echter Schadensersatzanspruch. Er kann somit nicht dazu führen, dass ein eingetretener Schaden durch Zusprechung von besonderen Vergünstigungen kompensiert wird. Vielmehr erschöpft er sich in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Da aber der Maßnahmeträger BGAG erst ab dem 8. Februar 2007 ein zugelassener Maßnahmeträger im Sinne der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – geworden ist, unterliegt ein möglicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte denselben Beschränkungen.
cc) Auf Grund der beschriebenen Besonderheiten des seit 1. Januar 2003 geltenden Zulassungsverfahrens, insbesondere der Rechtsstellung des Maßnahmeträgers, ist auch eine Inzidentprüfung in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit von Maßnahme und Maßnahmeträger im Verfahren der Klägerin nicht möglich. Ob nach früherem Recht eine Inzidentprüfung der Anerkennungsfähigkeit möglich war, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Januar 2005 (Az.: B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; vgl. hierzu auch Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 87 Rdnr. 29) offen gelassen.
dd) Die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers können nicht von der Klägerin eingeklagt werden. Denn eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag ist kein Verwaltungsakt, der von einem (potentiellen) Teilnehmer der Maßnahme, also auch nicht von der Klägerin, selbstständig angefochten oder eingeklagt werden kann (vgl. Olk, a. a. O.). Zwar ist die positive Zulassungsentscheidung eine notwenige Voraussetzung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die von der fachkundigen Stelle gegenüber dem maßnahmeträger ausgesprochene Zulassung bewirkt gegenüber dem (potentiellen) Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme aber nur einen Rechtsreflex und greift nicht in dessen Rechte ein.
2. Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits wegen der fehlenden Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob sie im Dezember 2003 oder Januar 2004 darauf hingewiesen wurde, dass die Maßnahme, um förderungsfähig zu sein, einer Zertifizierung bedurfte.
Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin die weiteren persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung erfüllte und ihr deshalb der Bildungsgutschein grundsätzlich hätte ausgestellt werden müssen. Hieran bestehen Bedenken, da die Weiterbildung notwendig sein muss, um Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Sie ist dann nicht notwendig, wenn die Maßnahme die beruflichen Eingliederungschancen nicht verbessert. Es ist daher eine positive Beschäftigungsprognose erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22). Im Einzelfall kann die Notwendigkeit einer konkreten Weiterbildung fehlen, wenn diese nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel wenn es sich bei dem gewünschten Bildungsziel um ein solches handelt, das keine oder nur geringe Beschäftigungsmöglichkeiten aufweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2005 – L 8 AL 4970/04 – JURIS-Dokument Rdnr: 32). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen sind auch individuelle Vermittlungshemmnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28).
Vorliegend erscheint die Notwendigkeit der Weiterbildung fraglich. Die Klägerin hatte ihren letzten Arbeitsplatz als Technologin nicht durch eine Kündigung verloren, sondern weil ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Dies hing aber auch mit der Geburt ihrer Tochter am 9. Dezember 2002 zusammen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass sie etwa ab der achten Woche nach der Geburt ihres Kindes ca. 85 erfolglose Bewerbungen getätigt habe. Allerdings schätzte die Klägerin den Umstand, dass sie Mutter eines Kindes war, ebenso als Vermittlungshemmnis ein wie das Nichtvorliegen der Weiterbildungsmaßnahme. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sie nicht auch in ihrem ursprünglich erlernten Beruf eine Arbeit hätte finden können.
Weiter kann auch offenbleiben, ob die Klägerin am 3. April 2003 in einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt mitgeteilt hat, dass eine bundesweite Arbeitsaufnahme auf Grund der Betreuung eines Kleinkindes nicht möglich wäre. Die Klägerin hat erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Computervermerk für den Termin am 3. April 2003 unrichtig sei. Richtig sei, dass sie sich damals für eine bundesweite Vermittlung bereit erklärt habe, jedoch ihrer damaligen Arbeitsvermittlerin erklärt habe, dass sie wegen des Kindes eine Arbeit in der Nähe bevorzugen würde. Allerdings hat die Klägerin nach eigenen Angaben auch nie außerhalb der Region Dresden gearbeitet.
Der erkennende Senat kann schließlich auch offenlassen, ob generell eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht in Betracht kommt, wenn die Maßnahme für die Weiterbildung nicht anerkannt wurde und zudem die Bundesagentur für Arbeit die Förderung aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht für zweckmäßig erachtet hat, da in der Bildungszielplanung 2004 ein nennenswerter Arbeitsmarktbedarf nicht festgestellt bzw. die prognostische Verbleibsquote von 70 % nicht erwartet wurde (so HessLSG, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 7 AL 22/08 – JURIS-Dokument [Kurztext], derzeit anhängig beim BSG unter dem Az. B 7 AL 22/09 R).
3. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf freie Förderung gemäß § 10 SGB III hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB III können die Agenturen für Arbeit bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Vorliegend würde eine freie Förderung auf eine Umgehung des vom Gesetzgeber in den §§ 77 ff. SGB III festgelegten Zulassungsverfahrens hinauslaufen. Denn eine freie Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wäre nur gerechtfertigt, wenn in Bezug auf die Maßnahme und den Maßnahmeträger die in den §§ 77 ff. SGB III i. V. m. der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – festgelegten Anforderungen erfüllt wären, mit denen unter anderem die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gewährleistet werden soll. Dann wäre aber die Agentur für Arbeit gehalten, die Förderfähigkeit der Maßnahme an Hand der Maßstäbe zu prüfen, die der Zulassungsprüfung durch die fachkundige Stelle zugrunde liegen. Dies würde dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Zulassungsverfahrens in §§ 77 ff. SGB III verfolgten Ziel zuwiderlaufen, mit der Prüfungsermächtigung an externe fachkundige Stellen die Arbeitsämter zu entlasten sowie eine größere Objektivität und mehr Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 30 [zu § 84]).
4. Da dir Klägerin keinen Anspruch gemäß § 77 SGB III hat folgt zugleich, dass auch kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestanden hat. Für die Bewilligung von Unterhaltsgeld ist Voraussetzung, an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme teilgenommen zu haben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob nach der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Rechtslage die fehlende Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III für den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung bindend ist, oder dies einer Inzidentprüfung oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zugänglich ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved