L 18 AS 1608/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 20291/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1608/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin I J, M, B, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Juli 2009 über die bis 31. August 2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv monatlich 378,- EUR hinaus fortlaufend (weitere) KdU in Höhe von monatlich 157,73 EUR zu gewähren, ist nicht begründet.

Für die begehrte Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Dem Antragsteller ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren derzeit schon deshalb zumutbar, weil ihm gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit und damit auch keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile drohen. Weder ist eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt noch ist eine Räumungsklage erhoben worden. Selbst im Fall einer Räumungsklage enthalten § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch in der Sache zusteht, kann daher dahinstehen.

Der mit dem am 9. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 3. Oktober 2009 erstmals gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm (auch) für die Zeit vom 21. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 über die bewilligten KdU hinaus weitere KdU zu gewähren, ist mangels instanzieller Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) unzulässig und war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin J war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde bzw. des Antrags zurückzuweisen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved