Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 32 AS 612/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 288/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Entscheidend für die Frage, ob Leistungen auf der Grundlage des SGB II oder des SGB III erbracht werden, ist die Hilfebedürftigkeit und nicht der Leistungsbezug.
2. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst nicht automatisch einen Antrag auf Trennungskostenbeihilfe.
3. Die Antragsregelung des § 37 SGB II ist eine von §§ 323 ff. SGB III abweichende Sonderregelung. Sie gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 19 ff. SGB II, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von § 14 ff. SGB II, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II.
4. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III kann auf das SGB II übertragen werden.
2. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst nicht automatisch einen Antrag auf Trennungskostenbeihilfe.
3. Die Antragsregelung des § 37 SGB II ist eine von §§ 323 ff. SGB III abweichende Sonderregelung. Sie gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 19 ff. SGB II, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von § 14 ff. SGB II, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II.
4. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III kann auf das SGB II übertragen werden.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kostendes Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Trennungskostenbeihilfe für die ab 24. April 2006 aufgenommene Beschäftigung.
Der 1978 geborene Kläger bezog seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II vom Landkreis Löbau-Zittau, einer optierenden Kommune im Sinne von § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dieser Landkreis wurde zum 1. August 2008 aufgelöst (vgl. § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes [SächsKrGebNG] vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 102]). Der Beklagte, der Landkreis Görlitz, wurde zu diesem Stichtag neu gebildet; ihm gehören alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau-Zittau und des Niederschlesischen Oberlausitzkreises sowie die bisherige Kreisfreie Stadt Görlitz an (vgl. § 3 Nr. 3 SächsKrGebNG). Er ist Rechts- und Funktionsnachfolger unter anderem des Landkreises Löbau-Zittau (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SächsKrGebNG).
Für die Monate November 2005 bis Mai 2006 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2005 Arbeitslosengeld II bewilligt. Mit Schreiben vom 22. November 2005 legte er Widerspruch ein und begehrte höhere Leistungen für November 2005. Mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 wurden höhere Leistungen für Mai 2006 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2006 wurde dem Kläger für die Monate Juni bis November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt.
Mit Schreiben vom 23. April 2006 erklärte der Kläger, dass er bereits am 18. und 19. April 2006 versucht habe mitzuteilen, dass er sich am 21. April 2006 bei seinem neuen Arbeitgeber vorstellen müsse. Er melde sich hiermit ab, weil er ab dem 24. April 2006 eine neue Tätigkeit als Maurer in der S. aufnehme. Dem Antrag war neben einer Kopie des Arbeitsvertrages mit der F. Personal AG (T./S. ) ein "Antrag auf Gewährung von Reisekosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB III" beigefügt. Auf diesen am 26. April 2006 eingegangenen Antrag sowie auf den bereits am 20. April 2006 eingegangenen "Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III" wurden dem Kläger die beantragten Leistungen mit zwei Bescheiden vom 2. Mai 2006 bewilligt. Das vom Kläger gegen den Bescheid über die Reisekosten angestrengte Gerichtsverfahren wurde mit Nichtzulassungsbeschluss vom 30. März 2009 (Az.: L 3 B 774/08 AS-NZB) abgeschlossen.
Im Schreiben vom 1. Mai 2006, in dem der Kläger zur Aufforderung, eine Lohnbescheinigung für April 2006 vorzulegen, Stellung nahm, bat er zugleich, ihm einen Antrag auf Trennungsgeld zuzusenden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2006 erinnerte er an die Übersendung des Antragsformulars.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 sandte das Landratsamt Löbau-Zittau dem Kläger das Antragsformular sowie das "Infoblatt" zu Fördermöglichkeiten zu. Ferner erklärte es unter anderem, dass geprüft werden müsse, inwiefern die Bitte um Übersendung des Formulars vom 27. April 2006 im Rahmen der Fristen zur Beantragung von Mobilitätshilfen liege.
Ausweislich vorgelegter Unterlagen wurde die Lohnabrechnung für die Zeit vom 24. April 2006 bis 19. Mai 2006 am 24. Mai 2006 erstellt, die Lohnzahlung (4.035,90 CHF; dies entspricht bei einem Jahresdurchschnittskurs für das Jahr 2006 von 1 EUR = 1,57676 CHF [vgl. http.//www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Umrechnungskurse/17aSGBIV/2006/Tabel-le 2006.htm] etwa 2.559,61 EUR) ging am 26. Mai 2006 auf dem Konto des Klägers ein.
Der Bewilligungsbescheid vom 15. November 2005 wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2006 für Mai 2006 aufgehoben; ferner wurde eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 wurde der gegen den Bescheid vom 15. November 2005 gerichtete Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2008 hinsichtlich des für November 2005 begehrten höheren Arbeitslosengeldes II statt; der gegen die Rückzahlung für Mai 2005 gerichtete Klageteil blieb erfolglos. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 19. März 2009 (Az.: L 3 773/08AS-NZB) ist das Berufungsverfahren unter dem Az. L 3 AS 170/09 anhängig.
Der vom Kläger am 7. August 2006 unterschriebene "Antrag auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe gem. § 16 SGB II i.V.m. § 54 Abs. 5 SGB III" ging am 10. August 2006 beim Landratsamt Löbau-Zittau ein.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 erläuterte das Landratsamt Löbau-Zittau unter anderem, dass Anträge grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme gestellt werden müssten. Da der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei, habe ihm aus formalen Gründen nicht stattgegeben werden können.
Im Widerspruchsschreiben vom 19. August 2006 trug der Kläger unter anderem vor, dass er mehrmals vergeblich versucht habe, sich beim Landratsamt abzumelden oder Anträge zu stellen.
Das Landratsamt Löbau-Zittau wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2007 unter anderem mit Hinweis auf die Antragsregelung des § 324 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zurück.
Der Kläger hat gegen den am 2. Februar 2007 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid am 5. März 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass verfahrensrechtlich die Antragsregelungen von § 37 SGB II i. V. m. § 324 SGB III anwendbar seien. Vorliegend sei nicht die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III geprüft worden. Der Beklagte hat das Vorliegen eines Härtefalles verneint.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2008 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass § 16 SGB II umfassend auf die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Regelungen des SGB III verweise. Dies spreche nunmehr der neue § 16 Abs. 1a SGB II ausdrücklich aus. Für das Erfordernis der Antragstellung als formeller Leistungsvoraussetzung sei nicht vornehmlich auf § 37 SGB II, sondern auf die §§ 323 ff. SGB III abzustellen. § 37 SGB II vermöge die letztgenannten Voraussetzungen allenfalls insoweit einzuschränken, als Leistungen – anders als nach § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III – keinesfalls ohne Antrag gewährt würden. Im Falle des Klägers seien die in § 324 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 15. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. November 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, dass § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III übersehen worden sei, wonach Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung auch von Amts wegen erbracht werden könnten. Selbst wenn die §§ 323 ff SGB III keine Anwendung finden würden, könne nichts anderes gelten. Denn Empfänger von Grundsicherungsleistungen dürften nicht anders, insbesondere nicht schlechter gestellt werden als Empfänger von Leistungen nach dem SGB III. § 37 Abs. 1 SGB II sei nicht zu entnehmen, dass die Leistungsgewährung einen zeitlich vorgelagerten Antrag zwingend voraussetze. Auch § 37 Abs. 2 SGB II schließe den Anspruch des Klägers nicht aus. Denn wiederkehrende Leistungen würden nicht für einen Bewilligungszeitraum im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, weil der Hilfebedürftige erst nach Eintritt der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einen Antrag gestellt habe. Bei der Trennungskostenbeihilfe handle es sich aber um eine solche wiederkehrende Leistung. Zudem habe sich der Kläger unverzüglich um Benachrichtigung des Beklagten über die Arbeitsaufnahme bemüht. Angesichts des sehr engen zeitlichen Rahmens könnten keine derart überzogenen Anforderungen gestellt werden, sie sie aus den Ausführungen des Sozialgerichts deutlich würden.
Auf den richterlichen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betreffend die Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III (Urteile vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – und vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R –) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung zur "strengen Kausalität" nicht auf das SGB II übertragen werden könne.
Der Kläger beantragt:
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 8. Oktober 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum richterlichen Hinweis auf das Urteil das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2008 (Az. L 12 AS 2069/08), worin die Auffassung vertreten wird, dass für die Antragstellung bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II nicht die §§ 323 ff. SGB III, sondern § 37 SGB II anzuwenden sei, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Gerichtsbescheid erwidert, dass § 37 SGB II allenfalls eine einschränkende Wirkung hinsichtlich der Anwendung der §§ 323 ff SGB III zukomme.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Berufungsfrist gewahrt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Tag der Zustellung des Gerichtsbescheides, hier am15. Oktober 2008. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG hätte die Frist am 15. November 2008 geendet. Da dieser Tag aber ein Sonnabend war, endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages, hier am Montag, dem 17. November 2008. An diesem Tag ist die Berufungsschrift eingegangen.
III. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid des Landratsamtes Lobau-Zittau vom 14. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 ist im Ergebnis rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Trennungskostenbeihilfe hat.
1. Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 2. Februar 2007 zur Post gegeben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dies ist vorliegend der 5. März 2007. An diesem Tag ging die Klageschrift ein.
2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Trennungskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 53 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III. Maßgebend sind § 16 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 2014), § 53 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sowie § 54 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Der Kläger ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 1. Mai 2006, unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war. Insbesondere war er hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Zwar hatte er bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und am 24. April 2006 die Beschäftigung aufgenommen. Jedoch ist dem Kläger erstmals am 26. Mai 2006 der Lohn zugeflossen, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken konnte.
Einer Anspruchberechtigung dem Grunde nach steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2006 "abgemeldet" hat. Diese Abmeldungserklärung ist nur dahingehend zu verstehen, dass er dem Landratsamt Löbau-Zittau mitteilen wollte, ab 24. April 2006 nicht mehr arbeitslos und arbeitsuchend zu sein. Ein Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II ist darin nicht zu sehen. Dies ist auch daraus zu erkennen, dass hinsichtlich der Leistungen für Mai 2006 noch ein Rechtstreit geführt wird.
Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verzicht auf Arbeitslosengeld II im vorliegenden Zusammenhang auch unerheblich. Denn nach § 22 Abs. 4 SGB III werden die dort aufgeführten Leistungen, zu denen auch die Trennungskostenbeihilfe zählt, nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht. Entscheidend ist mithin die Bedürftigkeit und nicht der Leistungsbezug (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 4; Harks, in: Schlegel/Voelzke, SGB II [2. Aufl., 2007], § 16 Rdnr. 11; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 27. Erg.-Lfg, September 2009], § 22 Rdnr. 19).
3. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe musste gesondert beantragt werden, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II umfasst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 37 Rdnr. 4; a. A. wohl Löschau, in: Estelmann [Hrsg.], SGB II [Stand: 17. Erg.-Lfg., Mai 2009], § 37 Rdnr. 12.)
4. Der Antrag des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe durfte nicht wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 53 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III (§§ 53 bis 56 SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden. Zu diesen Leistungen zählt auch die Trennungskostenbeihilfe gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II gelten für die in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II genannten Leistungen, mithin auch für die Trennungskostenbeihilfe, die Voraussetzungen der SGB III, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt. Die Regelungen zum Antragserfordernis sowie dessen nähere Ausgestaltung finden sich im SGB III in den §§ 323 ff SGB III. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Leistungsbegründendes Ereignis ist das Ereignis, das als zuletzt eintretendes Ereignis den Leistungsfall auslöst (vgl. Niesel, in: Niesel, SGB III [4. Aufl., 2007], § 324 Rdnr. 5). Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III) handelt es sich in der Regel um das Ereignis, das erst den unmittelbaren Leistungsbedarf auslöst und den Anfall von Kosten bewirkt, der von der zuständigen Behörde übernommen werden soll (vgl. Niesel, a. a. O.). Für die Trennungskostenbeihilfe wie für alle anderen Mobilitätshilfen ist dies die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 53 Abs. 1 SGB III).
Auf dieser Grundlage wäre der Antrag des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe verspätet gewesen, weil er ihn erst nach der Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2006 gestellt hat.
Jedoch enthält das SGB II hinsichtlich der Antragstellung in § 37 SGB II eine von §§ 323 ff SGB III abweichende Regelung. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. In zeitlicher Hinsicht enthält diese Regelung im Gegensatz zu der in § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III keine Vorgaben.
Die Antragsregelung des § 37 SGB II gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 19 ff. SGB II, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von § 14 ff. SGB II, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 21, m. w. N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 58; Coseriu/Holzhey, in: Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 63. Erg.-Lfg, Juli 2009], § 37 SGB II Rdnr. 4). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. § 37 Abs. 1 SGB II betrifft die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 4 Abs. 1 SGB II in Form von Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (Nummer 1), von Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Nummer 2) und von Sachleistungen (Nummer 3) erbracht. Die finanziellen Mobilitätshilfen im Sinne von § 53 SGB III, mithin auch die Trennungskostenbeihilfe, zählen zu Grundsicherungsleistungen in diesem Sinn.
Aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt sich nicht Gegenteiliges. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II die Voraussetzungen nach dem SGB III gelten, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt (BT-Drs. 15/2997 S. 24). Es handelt sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 58). Damit soll erreicht werden, dass Anspruchsberechtigte nach dem SGB III und erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen gleich behandelt werden. Sowohl nach der gesetzgeberischen Intenition als auch nach dem Gesetzeswortlaut steht diese Parallelität jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist. Dies ist aber für das Antragserfordernis in § 37 SGB II geschehen.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, für die Erbringung von Eingliederungsleistungen im SB II und SGB III übereinstimmende Antragsregelungen zu schaffen. Allein rechts- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen für einen Gleichlauf der Antragsregelungen in beiden Rechtsmaterien bieten keine hinreichende Grundlage, sich über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen.
Die Anwendbarkeit von § 37 SGB II auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II hat zur Folge, dass einerseits ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II jederzeit, das heißt abweichend von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch nach der Aufnahme der Beschäftigung, gestellt werden kann. Andererseits ist im SGB II weder die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zuzulassen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III), noch die Möglichkeit der Leistungserbringung von Amts wegen (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III) vorgesehen (vgl. zu weiteren Unterschieden zwischen § 37 SGB II und den Vorschriften des SGB III: Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 37 Rdnr. 9). Wegen der unterschiedlichen Konzepte, die in § 37 SGB II einerseits und §§ 323 ff. SGB III andererseits ihren Ausdruck gefunden haben, können auch nicht einzelne Regelungen aus den §§ 323 ff. SGB III ergänzend zu § 37 SGB II, sei es zu Gunsten oder zu Lasten eines Antragstellers, herangezogen werden.
5. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe wurde jedoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil es an der Notwendigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III fehlt.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III konnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zu Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Zu den Mobilitätshilfen gehörte bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung als Trennungskostenbeihilfe (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c SGB III). Trennungskosten konnten für die ersten sechs Monate der Beschäftigung bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden (vgl. § 54 Abs. 5 SGB III).
Aus dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 SGB III ("können") folgt, dass die Bewilligung der Fahrkostenhilfe im Ermessen der Beklagten stand. Der Beklagte hatte vorliegend kein Ermessen auszuüben, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits daran scheitert, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit nicht gegeben ist.
Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R –) hierzu ausgeführt, dass maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist. Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.). Mit Mobilitätshilfen soll aber vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert. Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O.). Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.). Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt wäre (BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.). Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16 – und vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Begehren des Klägers, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren, keinen Erfolg. Denn die Arbeitsaufnahme erfolgte am 24. April 2007. Wegen der Trennungskostenbeihilfe wandte sich der Kläger jedoch erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 an den Landkreis Löbau-Zittau.
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass diese zum SGB III ergangene Rechtsprechung nicht auf das SGB II übertragen werden kann. Zum einen entspricht dieser Gleichlauf von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB III dem Willen des Gesetzgebers, der in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II seinen Niederschlag gefunden hat. Zum anderen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Notwendigkeit für eine Mobilitätsbeihilfe im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III im Arbeitsförderungsrecht anders zu beantworten wäre als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die höhere Bedürftigkeit von erwerbslosen Hilfebedürftigen im Vergleich zu sonstigen Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden abstellt, ist auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Januar 2009 (Az. B 7/7a AL 26/07 R) zu verweisen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt bezog der dortige Kläger Arbeitslosenhilfe (vgl. JURIS-Dokument Rdnr. 2). Er befand sich mithin in einer ähnlichen Bedürftigkeitslage wie ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kostendes Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Trennungskostenbeihilfe für die ab 24. April 2006 aufgenommene Beschäftigung.
Der 1978 geborene Kläger bezog seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II vom Landkreis Löbau-Zittau, einer optierenden Kommune im Sinne von § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dieser Landkreis wurde zum 1. August 2008 aufgelöst (vgl. § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes [SächsKrGebNG] vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 102]). Der Beklagte, der Landkreis Görlitz, wurde zu diesem Stichtag neu gebildet; ihm gehören alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau-Zittau und des Niederschlesischen Oberlausitzkreises sowie die bisherige Kreisfreie Stadt Görlitz an (vgl. § 3 Nr. 3 SächsKrGebNG). Er ist Rechts- und Funktionsnachfolger unter anderem des Landkreises Löbau-Zittau (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SächsKrGebNG).
Für die Monate November 2005 bis Mai 2006 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2005 Arbeitslosengeld II bewilligt. Mit Schreiben vom 22. November 2005 legte er Widerspruch ein und begehrte höhere Leistungen für November 2005. Mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 wurden höhere Leistungen für Mai 2006 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2006 wurde dem Kläger für die Monate Juni bis November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt.
Mit Schreiben vom 23. April 2006 erklärte der Kläger, dass er bereits am 18. und 19. April 2006 versucht habe mitzuteilen, dass er sich am 21. April 2006 bei seinem neuen Arbeitgeber vorstellen müsse. Er melde sich hiermit ab, weil er ab dem 24. April 2006 eine neue Tätigkeit als Maurer in der S. aufnehme. Dem Antrag war neben einer Kopie des Arbeitsvertrages mit der F. Personal AG (T./S. ) ein "Antrag auf Gewährung von Reisekosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB III" beigefügt. Auf diesen am 26. April 2006 eingegangenen Antrag sowie auf den bereits am 20. April 2006 eingegangenen "Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III" wurden dem Kläger die beantragten Leistungen mit zwei Bescheiden vom 2. Mai 2006 bewilligt. Das vom Kläger gegen den Bescheid über die Reisekosten angestrengte Gerichtsverfahren wurde mit Nichtzulassungsbeschluss vom 30. März 2009 (Az.: L 3 B 774/08 AS-NZB) abgeschlossen.
Im Schreiben vom 1. Mai 2006, in dem der Kläger zur Aufforderung, eine Lohnbescheinigung für April 2006 vorzulegen, Stellung nahm, bat er zugleich, ihm einen Antrag auf Trennungsgeld zuzusenden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2006 erinnerte er an die Übersendung des Antragsformulars.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 sandte das Landratsamt Löbau-Zittau dem Kläger das Antragsformular sowie das "Infoblatt" zu Fördermöglichkeiten zu. Ferner erklärte es unter anderem, dass geprüft werden müsse, inwiefern die Bitte um Übersendung des Formulars vom 27. April 2006 im Rahmen der Fristen zur Beantragung von Mobilitätshilfen liege.
Ausweislich vorgelegter Unterlagen wurde die Lohnabrechnung für die Zeit vom 24. April 2006 bis 19. Mai 2006 am 24. Mai 2006 erstellt, die Lohnzahlung (4.035,90 CHF; dies entspricht bei einem Jahresdurchschnittskurs für das Jahr 2006 von 1 EUR = 1,57676 CHF [vgl. http.//www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Umrechnungskurse/17aSGBIV/2006/Tabel-le 2006.htm] etwa 2.559,61 EUR) ging am 26. Mai 2006 auf dem Konto des Klägers ein.
Der Bewilligungsbescheid vom 15. November 2005 wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2006 für Mai 2006 aufgehoben; ferner wurde eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 wurde der gegen den Bescheid vom 15. November 2005 gerichtete Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2008 hinsichtlich des für November 2005 begehrten höheren Arbeitslosengeldes II statt; der gegen die Rückzahlung für Mai 2005 gerichtete Klageteil blieb erfolglos. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 19. März 2009 (Az.: L 3 773/08AS-NZB) ist das Berufungsverfahren unter dem Az. L 3 AS 170/09 anhängig.
Der vom Kläger am 7. August 2006 unterschriebene "Antrag auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe gem. § 16 SGB II i.V.m. § 54 Abs. 5 SGB III" ging am 10. August 2006 beim Landratsamt Löbau-Zittau ein.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 erläuterte das Landratsamt Löbau-Zittau unter anderem, dass Anträge grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme gestellt werden müssten. Da der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei, habe ihm aus formalen Gründen nicht stattgegeben werden können.
Im Widerspruchsschreiben vom 19. August 2006 trug der Kläger unter anderem vor, dass er mehrmals vergeblich versucht habe, sich beim Landratsamt abzumelden oder Anträge zu stellen.
Das Landratsamt Löbau-Zittau wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2007 unter anderem mit Hinweis auf die Antragsregelung des § 324 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zurück.
Der Kläger hat gegen den am 2. Februar 2007 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid am 5. März 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass verfahrensrechtlich die Antragsregelungen von § 37 SGB II i. V. m. § 324 SGB III anwendbar seien. Vorliegend sei nicht die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III geprüft worden. Der Beklagte hat das Vorliegen eines Härtefalles verneint.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2008 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass § 16 SGB II umfassend auf die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Regelungen des SGB III verweise. Dies spreche nunmehr der neue § 16 Abs. 1a SGB II ausdrücklich aus. Für das Erfordernis der Antragstellung als formeller Leistungsvoraussetzung sei nicht vornehmlich auf § 37 SGB II, sondern auf die §§ 323 ff. SGB III abzustellen. § 37 SGB II vermöge die letztgenannten Voraussetzungen allenfalls insoweit einzuschränken, als Leistungen – anders als nach § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III – keinesfalls ohne Antrag gewährt würden. Im Falle des Klägers seien die in § 324 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 15. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. November 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, dass § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III übersehen worden sei, wonach Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung auch von Amts wegen erbracht werden könnten. Selbst wenn die §§ 323 ff SGB III keine Anwendung finden würden, könne nichts anderes gelten. Denn Empfänger von Grundsicherungsleistungen dürften nicht anders, insbesondere nicht schlechter gestellt werden als Empfänger von Leistungen nach dem SGB III. § 37 Abs. 1 SGB II sei nicht zu entnehmen, dass die Leistungsgewährung einen zeitlich vorgelagerten Antrag zwingend voraussetze. Auch § 37 Abs. 2 SGB II schließe den Anspruch des Klägers nicht aus. Denn wiederkehrende Leistungen würden nicht für einen Bewilligungszeitraum im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, weil der Hilfebedürftige erst nach Eintritt der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einen Antrag gestellt habe. Bei der Trennungskostenbeihilfe handle es sich aber um eine solche wiederkehrende Leistung. Zudem habe sich der Kläger unverzüglich um Benachrichtigung des Beklagten über die Arbeitsaufnahme bemüht. Angesichts des sehr engen zeitlichen Rahmens könnten keine derart überzogenen Anforderungen gestellt werden, sie sie aus den Ausführungen des Sozialgerichts deutlich würden.
Auf den richterlichen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betreffend die Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III (Urteile vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – und vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R –) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung zur "strengen Kausalität" nicht auf das SGB II übertragen werden könne.
Der Kläger beantragt:
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 8. Oktober 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum richterlichen Hinweis auf das Urteil das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2008 (Az. L 12 AS 2069/08), worin die Auffassung vertreten wird, dass für die Antragstellung bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II nicht die §§ 323 ff. SGB III, sondern § 37 SGB II anzuwenden sei, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Gerichtsbescheid erwidert, dass § 37 SGB II allenfalls eine einschränkende Wirkung hinsichtlich der Anwendung der §§ 323 ff SGB III zukomme.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Berufungsfrist gewahrt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Tag der Zustellung des Gerichtsbescheides, hier am15. Oktober 2008. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG hätte die Frist am 15. November 2008 geendet. Da dieser Tag aber ein Sonnabend war, endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages, hier am Montag, dem 17. November 2008. An diesem Tag ist die Berufungsschrift eingegangen.
III. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid des Landratsamtes Lobau-Zittau vom 14. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 ist im Ergebnis rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Trennungskostenbeihilfe hat.
1. Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 2. Februar 2007 zur Post gegeben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dies ist vorliegend der 5. März 2007. An diesem Tag ging die Klageschrift ein.
2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Trennungskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 53 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III. Maßgebend sind § 16 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 2014), § 53 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sowie § 54 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Der Kläger ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 1. Mai 2006, unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war. Insbesondere war er hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Zwar hatte er bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und am 24. April 2006 die Beschäftigung aufgenommen. Jedoch ist dem Kläger erstmals am 26. Mai 2006 der Lohn zugeflossen, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken konnte.
Einer Anspruchberechtigung dem Grunde nach steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2006 "abgemeldet" hat. Diese Abmeldungserklärung ist nur dahingehend zu verstehen, dass er dem Landratsamt Löbau-Zittau mitteilen wollte, ab 24. April 2006 nicht mehr arbeitslos und arbeitsuchend zu sein. Ein Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II ist darin nicht zu sehen. Dies ist auch daraus zu erkennen, dass hinsichtlich der Leistungen für Mai 2006 noch ein Rechtstreit geführt wird.
Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verzicht auf Arbeitslosengeld II im vorliegenden Zusammenhang auch unerheblich. Denn nach § 22 Abs. 4 SGB III werden die dort aufgeführten Leistungen, zu denen auch die Trennungskostenbeihilfe zählt, nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht. Entscheidend ist mithin die Bedürftigkeit und nicht der Leistungsbezug (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 4; Harks, in: Schlegel/Voelzke, SGB II [2. Aufl., 2007], § 16 Rdnr. 11; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 27. Erg.-Lfg, September 2009], § 22 Rdnr. 19).
3. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe musste gesondert beantragt werden, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II umfasst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 37 Rdnr. 4; a. A. wohl Löschau, in: Estelmann [Hrsg.], SGB II [Stand: 17. Erg.-Lfg., Mai 2009], § 37 Rdnr. 12.)
4. Der Antrag des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe durfte nicht wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 53 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III (§§ 53 bis 56 SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden. Zu diesen Leistungen zählt auch die Trennungskostenbeihilfe gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54 Abs. 5 SGB III.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II gelten für die in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II genannten Leistungen, mithin auch für die Trennungskostenbeihilfe, die Voraussetzungen der SGB III, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt. Die Regelungen zum Antragserfordernis sowie dessen nähere Ausgestaltung finden sich im SGB III in den §§ 323 ff SGB III. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Leistungsbegründendes Ereignis ist das Ereignis, das als zuletzt eintretendes Ereignis den Leistungsfall auslöst (vgl. Niesel, in: Niesel, SGB III [4. Aufl., 2007], § 324 Rdnr. 5). Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III) handelt es sich in der Regel um das Ereignis, das erst den unmittelbaren Leistungsbedarf auslöst und den Anfall von Kosten bewirkt, der von der zuständigen Behörde übernommen werden soll (vgl. Niesel, a. a. O.). Für die Trennungskostenbeihilfe wie für alle anderen Mobilitätshilfen ist dies die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 53 Abs. 1 SGB III).
Auf dieser Grundlage wäre der Antrag des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe verspätet gewesen, weil er ihn erst nach der Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2006 gestellt hat.
Jedoch enthält das SGB II hinsichtlich der Antragstellung in § 37 SGB II eine von §§ 323 ff SGB III abweichende Regelung. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. In zeitlicher Hinsicht enthält diese Regelung im Gegensatz zu der in § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III keine Vorgaben.
Die Antragsregelung des § 37 SGB II gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 19 ff. SGB II, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von § 14 ff. SGB II, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 21, m. w. N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 58; Coseriu/Holzhey, in: Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 63. Erg.-Lfg, Juli 2009], § 37 SGB II Rdnr. 4). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. § 37 Abs. 1 SGB II betrifft die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 4 Abs. 1 SGB II in Form von Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (Nummer 1), von Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Nummer 2) und von Sachleistungen (Nummer 3) erbracht. Die finanziellen Mobilitätshilfen im Sinne von § 53 SGB III, mithin auch die Trennungskostenbeihilfe, zählen zu Grundsicherungsleistungen in diesem Sinn.
Aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt sich nicht Gegenteiliges. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II die Voraussetzungen nach dem SGB III gelten, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt (BT-Drs. 15/2997 S. 24). Es handelt sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 – L 12 AS 2069/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 16 Rdnr. 58). Damit soll erreicht werden, dass Anspruchsberechtigte nach dem SGB III und erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen gleich behandelt werden. Sowohl nach der gesetzgeberischen Intenition als auch nach dem Gesetzeswortlaut steht diese Parallelität jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist. Dies ist aber für das Antragserfordernis in § 37 SGB II geschehen.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, für die Erbringung von Eingliederungsleistungen im SB II und SGB III übereinstimmende Antragsregelungen zu schaffen. Allein rechts- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen für einen Gleichlauf der Antragsregelungen in beiden Rechtsmaterien bieten keine hinreichende Grundlage, sich über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen.
Die Anwendbarkeit von § 37 SGB II auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II hat zur Folge, dass einerseits ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II jederzeit, das heißt abweichend von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch nach der Aufnahme der Beschäftigung, gestellt werden kann. Andererseits ist im SGB II weder die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zuzulassen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III), noch die Möglichkeit der Leistungserbringung von Amts wegen (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 SGB III) vorgesehen (vgl. zu weiteren Unterschieden zwischen § 37 SGB II und den Vorschriften des SGB III: Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 37 Rdnr. 9). Wegen der unterschiedlichen Konzepte, die in § 37 SGB II einerseits und §§ 323 ff. SGB III andererseits ihren Ausdruck gefunden haben, können auch nicht einzelne Regelungen aus den §§ 323 ff. SGB III ergänzend zu § 37 SGB II, sei es zu Gunsten oder zu Lasten eines Antragstellers, herangezogen werden.
5. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe wurde jedoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil es an der Notwendigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III fehlt.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III konnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zu Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Zu den Mobilitätshilfen gehörte bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung als Trennungskostenbeihilfe (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c SGB III). Trennungskosten konnten für die ersten sechs Monate der Beschäftigung bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden (vgl. § 54 Abs. 5 SGB III).
Aus dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 SGB III ("können") folgt, dass die Bewilligung der Fahrkostenhilfe im Ermessen der Beklagten stand. Der Beklagte hatte vorliegend kein Ermessen auszuüben, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits daran scheitert, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit nicht gegeben ist.
Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R –) hierzu ausgeführt, dass maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist. Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.). Mit Mobilitätshilfen soll aber vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert. Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O.). Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.). Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt wäre (BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.). Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16 – und vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Begehren des Klägers, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren, keinen Erfolg. Denn die Arbeitsaufnahme erfolgte am 24. April 2007. Wegen der Trennungskostenbeihilfe wandte sich der Kläger jedoch erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 an den Landkreis Löbau-Zittau.
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass diese zum SGB III ergangene Rechtsprechung nicht auf das SGB II übertragen werden kann. Zum einen entspricht dieser Gleichlauf von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB III dem Willen des Gesetzgebers, der in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II seinen Niederschlag gefunden hat. Zum anderen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Notwendigkeit für eine Mobilitätsbeihilfe im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III im Arbeitsförderungsrecht anders zu beantworten wäre als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die höhere Bedürftigkeit von erwerbslosen Hilfebedürftigen im Vergleich zu sonstigen Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden abstellt, ist auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Januar 2009 (Az. B 7/7a AL 26/07 R) zu verweisen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt bezog der dortige Kläger Arbeitslosenhilfe (vgl. JURIS-Dokument Rdnr. 2). Er befand sich mithin in einer ähnlichen Bedürftigkeitslage wie ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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