Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 275/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 331/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 31 AS 275/09 ER an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 11.08.2009 ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
I.
1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2009 erhob der Antragsteller Klage vor dem SG Dortmund gegen die Antragsgegnerin. Er begehrt in dem noch anhängigen Klageverfahren S 31 AS 255/09 als Auszubildender die Verurteilung der Antragsgegnerin (und dortigen Beklagten) zur Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu seinen Wohnungskosten nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit seiner Klageschrift vom 09.07.2009 beantragte der Antragsteller zugleich Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes. Hierzu fügte er seiner Klageschrift als Anlage seine von ihm vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO)) vom 03.04.2009 ohne Anlagen bei. Über diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG noch nicht entschieden.
2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2009 begehrte der Antragsteller im anhängigen Klageverfahren vor dem SG Dortmund einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Vorsitzende Richter des SG verfügte die Eintragung als einstweiliges Rechtsschutzverfahren; diesem wurde das Aktenzeichen S 31 AS 275/09 ER zugewiesen.
Nach der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 28.07.2009 trug der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 06. und 07.08.2009 in der Sache weiter vor.
Mit Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht habe. Mit weiterem und mit der Beschwerde angegriffenem Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab. Die Gründe des Beschlusses bestehen aus folgendem Satz: "Der Antragsteller hat seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, nicht einmal die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht." Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
3. Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des SG Dortmund vom 11.08.2009 hat der Antragsteller am 28.08.2009 (sinngemäß) Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im anhängigen Klageverfahren eingereicht. Das SG hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, wenn es dies nicht als ausreichend erachten würde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an das SG Dortmund begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des SG Dortmund nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
a) Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Dies hat das SG nicht getan. Denn es hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, der Antragsteller habe "seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht".
b) Das SG hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung benannt. Es war möglicherweise der Auffassung, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf eine fehlende Mitwirkung des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) stützen zu können.
Nach dieser Regelung lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier aber erkennbar nicht vor. Denn das SG hat dem Antragsteller eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht gesetzt. Es hat vielmehr hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuchs sogleich "durchentschieden", ohne dem Antragsteller eine Frist für eine Mitwirkung gesetzt, ohne ihn vorher angehört und ohne ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO von dem Ausschluss der Beschwerde des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst wird (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.02.2009 - L 19 B 28/09 AS -; LSG NRW vom 26.01.2009 - L 7 B 370/08 AS -; LSG NRW vom 19.01.2009 - L 9 B 34/08 AL -; LSG NRW vom 09.12.2008 - L 6 B 34/08 SB -; LSG Sachsen vom 06.08.2009 - L 3 AS 375/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2009 - L 5 B 2025/08 AS -; LSG Baden-Württemberg vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B -; alle Juris). Denn die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ist mit der von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfassten Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichzusetzen bzw. wird von diesem Beschwerdeausschluss erst recht erfasst.
Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ablehnen können, weil es wie dargelegt dem Antragsteller nicht die hierfür erforderliche Frist gesetzt hat. Abgesehen davon, dass das Gesetz diese Fristsetzung ausdrücklich verlangt, bestand hierfür auch deshalb besondere Veranlassung, weil der Antragsteller in dem nur 12 Tage vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhängig gewordenen Klageverfahren eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (allerdings noch ohne Anlagen) vorgelegt hatte.
c) Der Senat ist nicht der Auffassung, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den Rechtssatz verlautbart, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch dann angefochten werden kann, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat, so dass sämtliche anderen Ablehnungsgründe von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst würden.
Eine derartig extensive Auslegung kann sich insbesondere nicht auf die Gesetzesbegründung stützen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drucks. 16/7716, Seite 22) zwar: "Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden." Doch dem folgt aber unmittelbar der weitere Satz: "Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
Dies verdeutlicht, dass die Gesetzgebung bei Erlass des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zwei Sachverhalte vor Augen hatte: Zum einen den Fall, dass ein SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat, und zum anderen des Fall, dass das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Gesetzgebung ging dabei davon aus, mit diesen beiden (und sich gegenseitig ausschließenden: "hingegen") Fällen alle Sachverhalte erfasst zu haben, die zu einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen können.
Dies ist aber nicht zutreffend. Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ferner auch wegen fehlender Mitwirkung des bedürftigen Rechtsschutzsuchenden abgelehnt werden. Das SG prüft in einem solchen Fall die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht und kann diese - eben wegen der fehlenden Mitwirkung - auch gar nicht prüfen. Dieser Fall ist zur Überzeugung des Senats wie ausgeführt hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG mit dem dort ausdrücklich geregelten Fall wertungsmäßig zu vergleichen, in dem das SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat.
Bei Entscheidungen jedoch, die sich wie der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG auf keine Rechtsgrundlage stützen (lassen), ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auf diesen Sachverhalt zu erstrecken. 3. Der Senat hat die Sache entsprechend § 159 Abs. 1 SGG an das SG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückverwiesen. Da das SG über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht entschieden hat, wollte der Senat dem nicht vorgreifen.
4. Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 11.08.2009 ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
I.
1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2009 erhob der Antragsteller Klage vor dem SG Dortmund gegen die Antragsgegnerin. Er begehrt in dem noch anhängigen Klageverfahren S 31 AS 255/09 als Auszubildender die Verurteilung der Antragsgegnerin (und dortigen Beklagten) zur Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu seinen Wohnungskosten nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit seiner Klageschrift vom 09.07.2009 beantragte der Antragsteller zugleich Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes. Hierzu fügte er seiner Klageschrift als Anlage seine von ihm vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO)) vom 03.04.2009 ohne Anlagen bei. Über diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG noch nicht entschieden.
2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2009 begehrte der Antragsteller im anhängigen Klageverfahren vor dem SG Dortmund einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Vorsitzende Richter des SG verfügte die Eintragung als einstweiliges Rechtsschutzverfahren; diesem wurde das Aktenzeichen S 31 AS 275/09 ER zugewiesen.
Nach der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 28.07.2009 trug der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 06. und 07.08.2009 in der Sache weiter vor.
Mit Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht habe. Mit weiterem und mit der Beschwerde angegriffenem Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab. Die Gründe des Beschlusses bestehen aus folgendem Satz: "Der Antragsteller hat seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, nicht einmal die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht." Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
3. Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des SG Dortmund vom 11.08.2009 hat der Antragsteller am 28.08.2009 (sinngemäß) Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im anhängigen Klageverfahren eingereicht. Das SG hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, wenn es dies nicht als ausreichend erachten würde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an das SG Dortmund begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des SG Dortmund nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
a) Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Dies hat das SG nicht getan. Denn es hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, der Antragsteller habe "seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht".
b) Das SG hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung benannt. Es war möglicherweise der Auffassung, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf eine fehlende Mitwirkung des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) stützen zu können.
Nach dieser Regelung lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier aber erkennbar nicht vor. Denn das SG hat dem Antragsteller eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht gesetzt. Es hat vielmehr hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuchs sogleich "durchentschieden", ohne dem Antragsteller eine Frist für eine Mitwirkung gesetzt, ohne ihn vorher angehört und ohne ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO von dem Ausschluss der Beschwerde des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst wird (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.02.2009 - L 19 B 28/09 AS -; LSG NRW vom 26.01.2009 - L 7 B 370/08 AS -; LSG NRW vom 19.01.2009 - L 9 B 34/08 AL -; LSG NRW vom 09.12.2008 - L 6 B 34/08 SB -; LSG Sachsen vom 06.08.2009 - L 3 AS 375/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2009 - L 5 B 2025/08 AS -; LSG Baden-Württemberg vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B -; alle Juris). Denn die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ist mit der von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfassten Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichzusetzen bzw. wird von diesem Beschwerdeausschluss erst recht erfasst.
Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ablehnen können, weil es wie dargelegt dem Antragsteller nicht die hierfür erforderliche Frist gesetzt hat. Abgesehen davon, dass das Gesetz diese Fristsetzung ausdrücklich verlangt, bestand hierfür auch deshalb besondere Veranlassung, weil der Antragsteller in dem nur 12 Tage vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhängig gewordenen Klageverfahren eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (allerdings noch ohne Anlagen) vorgelegt hatte.
c) Der Senat ist nicht der Auffassung, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den Rechtssatz verlautbart, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch dann angefochten werden kann, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat, so dass sämtliche anderen Ablehnungsgründe von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst würden.
Eine derartig extensive Auslegung kann sich insbesondere nicht auf die Gesetzesbegründung stützen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drucks. 16/7716, Seite 22) zwar: "Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden." Doch dem folgt aber unmittelbar der weitere Satz: "Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
Dies verdeutlicht, dass die Gesetzgebung bei Erlass des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zwei Sachverhalte vor Augen hatte: Zum einen den Fall, dass ein SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat, und zum anderen des Fall, dass das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Gesetzgebung ging dabei davon aus, mit diesen beiden (und sich gegenseitig ausschließenden: "hingegen") Fällen alle Sachverhalte erfasst zu haben, die zu einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen können.
Dies ist aber nicht zutreffend. Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ferner auch wegen fehlender Mitwirkung des bedürftigen Rechtsschutzsuchenden abgelehnt werden. Das SG prüft in einem solchen Fall die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht und kann diese - eben wegen der fehlenden Mitwirkung - auch gar nicht prüfen. Dieser Fall ist zur Überzeugung des Senats wie ausgeführt hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG mit dem dort ausdrücklich geregelten Fall wertungsmäßig zu vergleichen, in dem das SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat.
Bei Entscheidungen jedoch, die sich wie der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG auf keine Rechtsgrundlage stützen (lassen), ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auf diesen Sachverhalt zu erstrecken. 3. Der Senat hat die Sache entsprechend § 159 Abs. 1 SGG an das SG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückverwiesen. Da das SG über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht entschieden hat, wollte der Senat dem nicht vorgreifen.
4. Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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