Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
58
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 5008/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide vom 18.6.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Ruhens- und Erstattungsbescheides.
Der Kläger hatte sich nach Kündigung einer Beschäftigung als Gartenarbeiter zum 22.11.2007 und Beendigung einer Erkrankung mit Bezug von Krankengeld am 1.4. zum 2.4.2008 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld (Alg) beantragt. Er hatte einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 14 Tagen erworben.
Ein Kündigungsrechtsstreit des Klägers endete mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2007 endet. Danach hätte ein Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 21.1.2008 gedauert.
Wegen der im Nachgang des Kündigungsrechtsstreits neu zu erstellenden Arbeitsbescheinigung war dem Kläger zunächst vorläufig Alg ab 2.4.2008 bewilligt worden.
Auf Grundlage der neu erstellten Arbeitsbescheinigung stellte die Beklagte ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis zum 17.4.2008 fest, indem der Urlaubsabgeltungsanspruch an das Ende des Krankenstandes angehängt wurde (Bescheid vom 18.6.2008). Das im Ruhenszeitraum ausgezahlte Alg forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.6.2008 zurück (653,12 EUR).
Hiergegen richtet sich nach abschlägigem Widerspruchsverfahren die am 15. September 2008 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Bescheide vom 18.6.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2008 aufzuheben.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Abänderung der vorläufigen Bewilligung und die daraus resultierende Erstattung des Alg sind fehlerhaft. Dem Kläger steht ab 2.4.2008 Alg zu.
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 143 Abs. 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum "mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."
Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2007, der Ruhenszeitraum für die 14 Tage abgegoltenen Urlaubs begann folglich am 1.1. und endete am 21.1.2008.
Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Ende der Erkrankung erfolgt im Rahmen des § 143 Abs. 2 SGB III nicht. Es handelt sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht nach den Verhältnissen, wie sie sich bei tatsächlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch ausgewirkt hätten, geändert wird. So hat beispielsweise das BSG entschieden, dass sich Feiertage, die in den Berechnungszeitraum nach § 143 Abs. 2 SGB III fallen, nicht auf den Lauf des Ruhenszeitraums auswirken, obwohl ein Feiertag bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zum Verbrauch des Urlaubs führt (Urteil vom 29.3.2001 – B 7 AL 14/00 R).
Umgekehrt führt auch eine Abgeltung für verfallenen Urlaub, wenn sie dennoch gewährt wird, zu einem Ruhen (BSG vom 29.7.1993 – 11 RAr 17/92).
Nach BSG-Rechtsprechung zur Auswirkung einer Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld wird ausgeführt, dass die Urlaubsabgeltung mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und bei unterbliebener Nutzung für einen Erholungsurlaub, z. B. wegen Krankheit bis zum Verfall des Urlaubsanspruchs, einen Entschädigungscharakter hat (BSG vom 30.5.2006 – B 1 KR 26/05 R).
Es entspricht daher dem pauschalierenden Charakter der Alg-Bewilligung nach Eintritt von Beschäftigungslosigkeit, die Urlaubsabgeltung nach einer einheitlichen Berechnungsregel an das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses anzuhängen.
Nach all dem musste der Klage mit einer entsprechenden Kostenfolge voll stattgegeben werden.
Gründe für die Zulassung der Berufung sieht das Gericht im Hinblick auf die genannte BSG-Rechtsprechung nicht.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Ruhens- und Erstattungsbescheides.
Der Kläger hatte sich nach Kündigung einer Beschäftigung als Gartenarbeiter zum 22.11.2007 und Beendigung einer Erkrankung mit Bezug von Krankengeld am 1.4. zum 2.4.2008 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld (Alg) beantragt. Er hatte einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 14 Tagen erworben.
Ein Kündigungsrechtsstreit des Klägers endete mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2007 endet. Danach hätte ein Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 21.1.2008 gedauert.
Wegen der im Nachgang des Kündigungsrechtsstreits neu zu erstellenden Arbeitsbescheinigung war dem Kläger zunächst vorläufig Alg ab 2.4.2008 bewilligt worden.
Auf Grundlage der neu erstellten Arbeitsbescheinigung stellte die Beklagte ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis zum 17.4.2008 fest, indem der Urlaubsabgeltungsanspruch an das Ende des Krankenstandes angehängt wurde (Bescheid vom 18.6.2008). Das im Ruhenszeitraum ausgezahlte Alg forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.6.2008 zurück (653,12 EUR).
Hiergegen richtet sich nach abschlägigem Widerspruchsverfahren die am 15. September 2008 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Bescheide vom 18.6.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2008 aufzuheben.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Abänderung der vorläufigen Bewilligung und die daraus resultierende Erstattung des Alg sind fehlerhaft. Dem Kläger steht ab 2.4.2008 Alg zu.
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 143 Abs. 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum "mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."
Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2007, der Ruhenszeitraum für die 14 Tage abgegoltenen Urlaubs begann folglich am 1.1. und endete am 21.1.2008.
Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Ende der Erkrankung erfolgt im Rahmen des § 143 Abs. 2 SGB III nicht. Es handelt sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht nach den Verhältnissen, wie sie sich bei tatsächlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch ausgewirkt hätten, geändert wird. So hat beispielsweise das BSG entschieden, dass sich Feiertage, die in den Berechnungszeitraum nach § 143 Abs. 2 SGB III fallen, nicht auf den Lauf des Ruhenszeitraums auswirken, obwohl ein Feiertag bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zum Verbrauch des Urlaubs führt (Urteil vom 29.3.2001 – B 7 AL 14/00 R).
Umgekehrt führt auch eine Abgeltung für verfallenen Urlaub, wenn sie dennoch gewährt wird, zu einem Ruhen (BSG vom 29.7.1993 – 11 RAr 17/92).
Nach BSG-Rechtsprechung zur Auswirkung einer Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld wird ausgeführt, dass die Urlaubsabgeltung mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und bei unterbliebener Nutzung für einen Erholungsurlaub, z. B. wegen Krankheit bis zum Verfall des Urlaubsanspruchs, einen Entschädigungscharakter hat (BSG vom 30.5.2006 – B 1 KR 26/05 R).
Es entspricht daher dem pauschalierenden Charakter der Alg-Bewilligung nach Eintritt von Beschäftigungslosigkeit, die Urlaubsabgeltung nach einer einheitlichen Berechnungsregel an das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses anzuhängen.
Nach all dem musste der Klage mit einer entsprechenden Kostenfolge voll stattgegeben werden.
Gründe für die Zulassung der Berufung sieht das Gericht im Hinblick auf die genannte BSG-Rechtsprechung nicht.
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