Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 3910/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Finanzierungssicherung ist Teil der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle zutreffen hat.
Die Finanzierungssicherung des dritten Ausbildungsabschnittes ist sowohl über private Dritte als auch durch Meister - BAföG gewährleistet.
Die Finanzierungssicherung des dritten Ausbildungsabschnittes ist sowohl über private Dritte als auch durch Meister - BAföG gewährleistet.
Bemerkung
1.Bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines wird lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt, § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III:
2. Die Finanzierungssicherung im Sinne vo
2. Die Finanzierungssicherung im Sinne vo
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig - bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache - für maximal 24 Monate, beginnend mit dem 12.08.2009, die Weiterbildungskosten für die Umschulung der Klägerin zur Erzieherin an der privaten Schule I GmbH zu übernehmen. II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Antragsverfahren zu erstatten. III. Der Antragsgegnerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Übernahme der Weiterbildungskosten ihrer Umschulung zur Erzieherin.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 wurde für die Antragstellerin die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt. Nach dem hierzu ausgestellten Bildungsgutschein werden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt und die Weiterbildung nach § 85 SGB III zugelassen ist (Bildungsgutschein-Nr. ). Der Bildungsgutschein betrifft die Kosten der Umschulung zur Erzieherin für eine Zeitdauer von 24 Monaten.
Bei der Ausbildung bzw. Umschulung zur Erzieherin ist eine Verkürzung der Vollzeitmaßnahme um mindestens 1/3 der Ausbildungsdauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Daher wurde die Förderung auf einen Maßnahmeanteil von 2/3 begrenzt.
Die Antragstellerin hat hierauf mit der privaten Schule I GmbH am 17.02.2009 den Ausbildungsvertrag für den Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin abgeschlossen. Bei diesem Bildungsträger – I - Institut für GmbH handelt es sich um einen von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit zertifizierten Bildungsträger und die Ausbildung zur Erzieherin vom 12.08.2009 bis 11.08.2012 stellt eine zertifizierte Maßnahme mit der Nr. dar.
Vorausgegangen waren zwei Praktika der Antragstellerin als Erzieherin in den Zeit vom 20.05.2008 bis 19.11.2008 und vom 26.01.2009 bis 25.07.2009, welche von der Antragsgegnerin gefördert wurden.
Im Rahmen der Antragstellung wurde die Frage der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres behandelt. So wurde der Antragstellerin von ihrer zuständigen Arbeitsberaterin ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach das 3. Ausbildungsjahr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAföG) zu beantragen sei. Die Antragstellung auf diese Leistung besprach die Antragstellerin mit ihrer Arbeitsberaterin.
Die Antragstellerin holte hierauf beim zuständigen Landesamt für Ausbildungsförderung eine Bestätigung ein, dass die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der privaten Schule I GmbH nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz förderfähig ist. In dem Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 27.03.2009 heißt es hierzu, dass einem Antrag für das 3. Ausbildungsjahr entsprochen werden müsse, sofern bis dahin keine gesetzlichen Änderungen zum Aufstiegsfortbildungsgesetz vorlägen.
Mit Bescheid vom 05.08.2009 hat jedoch die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 77 SGB III abgelehnt. In der Begründung führt sie aus, dass die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das Dritte Drittel nicht sichergestellt sei. Die Sicherstellung des Dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers entspreche nicht der Intension des Gesetzgebers. Denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen an Maßnahmen. Bei dem neuen Aufstiegsfortbildungsgesetz sei es jedoch so, dass die Förderung zu einem erheblichen Teil nur als Darlehen gewährt werde, was bedeute, dass der Teilnehmer die Leistung irgendwann zurückzahlen müsse. Einer Kostenverlagerung auf den Teilnehmer könne jedoch nicht zugestimmt werden. Daher könne eine solche Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz nicht akzeptiert werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung könnten daher nicht bescheinigt werden (§ 77 Abs. 4 SGB III).
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Seit dem 10.08.2009 besucht sie die private Schule I GmbH, von welcher bereits die monatliche Gebühr von insgesamt 110,00 EUR eingezogen wurde.
Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die monatlichen Gebühren in Höhe von 110,00 EUR vorzufinanzieren. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin wird durch Leistungen nach dem SGB II gesichert. Sie verfügt über kein weiteres Einkommen und Vermögen. Soweit daher eine Förderung der Antragsgegnerin nicht folgen würde, müsste die Antragstellerin die Schulungsmaßnahme abbrechen.
Am 14.08.2009 hat die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresden gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Hierzu wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen, dass mit der Gewährung von Meister-BAföG eine Finanzierung des Dritten Drittels der Ausbildung nicht sichergestellt sei.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers/der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen.
Die Antragstellerin hat hier zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der Antragstellerin - unter Berücksichtigung auch der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, zur Durchsetzung ihres Anspruches auf das Hautsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, 1998, Rnd.-Nrn. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, in ZS 2002, 234 ff.). Die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen ebenso überwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lasse, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteiles im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorstand (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 27 a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel in ZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank a.a.O., Rn. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die monatlichen Gebühren des Bildungsträgers zu finanzieren. Da sie im Übrigen ihre Lebenserhaltungskosten durch Arbeitslosengeld II bestreitet, ist dies nachvollziehbar. Zudem verfügt die Antragstellerin auch über kein Vermögen, mit dem sie die vorläufige Finanzierung eventuell gewährleisten könnte.
Weiter hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 86 b Rn. 16 c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt ( Hk-SGG, 2. Auflage, 2006, § 86 b Rn. 42).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin ist allerdings nicht als der Bildungsgutschein vom 07.07.2009. Bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines wird lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob dann im weiteren Verlauf die von dem Inhaber des Bildungsgutscheines gewählte Maßnahme zu fördern ist und gegebenenfalls in welcher Höhe hierfür die Kosten zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob neben den, für den Bildungsgutschein maßgebenden Kriterien, auch noch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen - wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt - vorliegen (Urteil Sächsischen LSG vom 19.06.2006 - L 3 AS 39/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de, Seite 4, SG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2007 - L AS 689/07 - JURIS-Dokument Rn. 18).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin bildet § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III. Allerdings sind es die persönlichen Voraussetzungen bezüglich der Antragstellerin im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 SGB III nicht mehr zu prüfen. Mit dem der Antragstellerin erteilten Bildungsgutschein wurde gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB bescheinigt, dass diese Voraussetzungen für ihre Forderungen vorliegen. Damit wird nicht nur das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen bescheinigt, sondern auch, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend auszuüben hat, die Teilnahme der Antragstellerin an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die gesetzlichen Leistungen zu fördern (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 31.01.2005 - L 2 B 192/04 AL-ER - JURIS-Dokument Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2007 - L 1 B 245/07 - JURIS-Dokument Rn. 6).
Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch allerdings nicht entgegen, dass der Dritte Ausbildungsabschnitt lediglich dur als Darlehen gewährtes Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gesichert ist. Das Sächsische LSG hat hierzu durch Urteil vom 19.06.2008 - L 3 AS 39/07 - www.sozialgerichtsbarkei.de - ausgeführt, dass diese Frage nach der Konzeption des SGB III der Prüfung der Antragsgegnerin entzogen ist. Die Finanzierungssicherung im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist vielmehr Teil der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 85 Abs.2 SGB III zu treffen hat.
Nach dem Zertifikat Nr. M 97/05/01-11 der GZBB - Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen von Dienstleistungsunternehmen mbH - ergibt sich, dass es sich bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Schulungsmaßnahme zur Erzieherin an der IBB gGmbH um eine für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassene Weiterbildungsmaßnahme handelt. Die GZBB mbH ist eine anerkannte Zertifizierungsstelle der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt über die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers zu entscheiden (Stratman, in: Niesel, SGB III [3. Auflage, 2007], § 84 Rn. 2 m.w.N.) und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 84, 85 SGB III festgestellt. Da eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens 1/3 nicht möglich ist, umfasst der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III.
Hierzu hat das Sächsische LSG ausgeführt: "Dies folgt auch aus dem Prüfungsumfang nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung -. Dort ist im 2. Abschnitt das Zertifizierungsverfahrens geregelt. § 8 AZWV normiert die Anforderungen an den Träger und § 9 AZWV die Anforderungen an die Maßnahme. Die Anforderungen an die Maßnahme sind auf der Grundlage von § 85 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 9 AZVW zu prüfen. In § 9 Abs. 2 Satz 2 AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in § 85 SGB III sowie die in § 9 Abs. 1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen von § 85 SGB III gehört nach dessen Abs. 2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme. Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzung des § 85 SGB III ist somit mit der Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich.
Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 84, 85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Wegen der fehlenden Prüfungszuständigkeit ist zugleich die im Bildungsgutschein enthaltene Bedingung, die die Prüfung der Finanzierungssicherheit des letzten Ausbildungsdrittels betrifft, unwirksam. [ ...]
Dieses Ergebnis entspricht zudem auch der Argumentation der Beklagten. Denn sie geht gerade davon aus, dass in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III eine Maßnahme bezogene Finanzierung durch Dritte gemeint und keine individuelle Eigenfinanzierung möglich sei. Gerade dann, wenn die Finanzierungssicherung auf die Maßnahme bezogen ist, ist diese aber von der Zulassungsentscheidung umfasst.
Darüber hinaus ist allerdings auch nicht ersichtlich, weshalb keine Finanzierungssicherung durch private Dritte möglich sein sollte und schon gar nicht, weshalb auch die öffentlich-rechtliche Leistung des Meister-BAföG als Finanzierungssicherung ausgeschlossen sein soll. Diese Rechtauffassung der Antragsgegnerin findet im Gesetzeswortlaut keine mittelbare Stütze. Eine solche restriktive Auslegung lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen oder aus dem Sinn und Zweck der Förderregelungen in den §§ 77 ff SGB III herleiten.
Zu der Vorläufervorschrift zu § 85 SGB III, zu dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden § 92 SGB III, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 35) ausgeführt: "Nach geltendem Recht können Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, nur dann für die Weiterbildungsförderung anerkannt werden, wenn die Weiterbildung davor im Vergleich zur Dauer einer beruflichen Erstausbildung um mindestens 1/3 verkürzt ist; Berufe die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in drei Jahren erlernt werden, sind entsprechend bei beruflicher Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. Insbesondere in den Gesundheitsfachberufen ist jedoch eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund der bestehenden Bundes- und Landesgesetze teilweise auch auf Grund von EU-Richtlinien nicht zulässig. Durch den bisherigen § 417 ist für diese Berufe eine Sonderregelung geschaffen worden, die eine Weiterbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren ermöglicht. Diese Vorschrift gilt für bis zum 31. Dezember 2001 neu beginnende Maßnahmen. Die mit der befristeten Sonderregelung des bisherigen 417 verbundene Erwartung, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten der Ausbildung bei Umschulungen geschaffen werden, ist nicht eingetreten. Betroffen sind insbesondere Gesundheitsfachberufe. Die Arbeitsämter sollen wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen trotzdem weiterhin fördern können. Die Förderung ist jedoch künftig längstens für die Dauer möglich, auf die die Weiterbildung bei bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten zu verkürzen wäre, d. h. bei dreijähriger Weiterbildung für zwei Jahre. Um zu vermeiden, das solche Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesanstalt aus finanziellen Gründen abgebrochen werden, ist eine Förderung nur dann zulässig, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Die Finanzierung kann z.B. durch Leistungen Dritter gesichert sein. Da die Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch geschaffen werden müssen, wird für eine dreijährige Übergangszeit eine Vollförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährleistet (siehe Begründung zu § 434 b)."
Ergänzend zu § 92 SGB III wurde die Übergangsvorschrift des § 434 b SGB III geschaffen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 52): "Die Regelung stellt bis zur Schaffung von Finanzierungsstrukturen für die Beteiligung Dritter an den Kosten nicht verkürzbare Weiterbildungsmaßnahmen (siehe Begründung § 92) für eine dreijährige Übergangszeit die volle Förderung solcher Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf der genannten Frist die erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte geschaffen worden sind."
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich die Erwartungen des Gesetzgebers an die Schaffung von Finanzierungsstrukturen inzwischen erfüllt haben. Denn er hat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Förderung des dritten Bildungsabschnittes in einer der Ausbildungsförderung vergleichbaren Weise ausreichend sei, mithin eine Finanzierungssicherung durch private Dritte ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Gesetzgeber dies vor Augen gehabt haben sollte, hätte er diese Regelungsabsicht nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit in das SGB III aufgenommen.
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass eine Finanzierung durch private Dritte nicht hinreichend gesichert sei, ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zur Förderung verpflichtet. Denn es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung. Zweck der Finanzierungssicherung ist, dass die Förderung der ersten beiden ersten Drittel nicht gleichsam deshalb sinnlos wird, weil die Ausbildungsförderung des Dritten Abschnitts abgebrochen und daher nicht abgeschlossen werden kann. Gerade dem ist jedoch hier vorgebeugt. Der Antragstellerin wurde eine öffentlich-rechtliche Förderleistung zugesichert. Damit ist der Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme – in finanzieller Hinsicht – gesichert. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt erst nach Abschluss der Ausbildung.
Der von der Antragsgegnerin angenommene Grund eines Anspruchsausschlusses besteht daher aus verschiedenen tritt aus Gründen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV.
Gegen die Antragsgegnerin waren Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG festzusetzen. Die maßgebliche Vorschrift wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 verlesen. Die Antragsgegnerin wurde auf die umfangreiche Rechtsprechung hingewiesen, die ihrer Auffassung, eine Finanzierung durch private Dritte sei ausgeschlossen, entgegensteht. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass es hier nicht um eine Finanzierung durch private Dritte, sondern sogar um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Antragstellerin zugesichert wurde, geht. Hinzu kamen im vorliegenden Fall besondere Umstände, die hier die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bedingen: Die Antragsgegnerin selber hatte zuvor durch ihre Mitarbeiter auf die Finanzierung des Dritten Bildungsabschnitts durch Meister-BAföG hingewiesen. Eben diesen Hinweisen ist die Antragstellerin gefolgt. Auch auf diese besondere Konstellation wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 hingewiesen.
Der verursachte Kostenbetrag bemisst sich nach § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG. Danach war ein Betrag von 150,00 EUR festzusetzen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Übernahme der Weiterbildungskosten ihrer Umschulung zur Erzieherin.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 wurde für die Antragstellerin die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt. Nach dem hierzu ausgestellten Bildungsgutschein werden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt und die Weiterbildung nach § 85 SGB III zugelassen ist (Bildungsgutschein-Nr. ). Der Bildungsgutschein betrifft die Kosten der Umschulung zur Erzieherin für eine Zeitdauer von 24 Monaten.
Bei der Ausbildung bzw. Umschulung zur Erzieherin ist eine Verkürzung der Vollzeitmaßnahme um mindestens 1/3 der Ausbildungsdauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Daher wurde die Förderung auf einen Maßnahmeanteil von 2/3 begrenzt.
Die Antragstellerin hat hierauf mit der privaten Schule I GmbH am 17.02.2009 den Ausbildungsvertrag für den Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin abgeschlossen. Bei diesem Bildungsträger – I - Institut für GmbH handelt es sich um einen von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit zertifizierten Bildungsträger und die Ausbildung zur Erzieherin vom 12.08.2009 bis 11.08.2012 stellt eine zertifizierte Maßnahme mit der Nr. dar.
Vorausgegangen waren zwei Praktika der Antragstellerin als Erzieherin in den Zeit vom 20.05.2008 bis 19.11.2008 und vom 26.01.2009 bis 25.07.2009, welche von der Antragsgegnerin gefördert wurden.
Im Rahmen der Antragstellung wurde die Frage der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres behandelt. So wurde der Antragstellerin von ihrer zuständigen Arbeitsberaterin ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach das 3. Ausbildungsjahr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAföG) zu beantragen sei. Die Antragstellung auf diese Leistung besprach die Antragstellerin mit ihrer Arbeitsberaterin.
Die Antragstellerin holte hierauf beim zuständigen Landesamt für Ausbildungsförderung eine Bestätigung ein, dass die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der privaten Schule I GmbH nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz förderfähig ist. In dem Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 27.03.2009 heißt es hierzu, dass einem Antrag für das 3. Ausbildungsjahr entsprochen werden müsse, sofern bis dahin keine gesetzlichen Änderungen zum Aufstiegsfortbildungsgesetz vorlägen.
Mit Bescheid vom 05.08.2009 hat jedoch die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 77 SGB III abgelehnt. In der Begründung führt sie aus, dass die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das Dritte Drittel nicht sichergestellt sei. Die Sicherstellung des Dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers entspreche nicht der Intension des Gesetzgebers. Denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen an Maßnahmen. Bei dem neuen Aufstiegsfortbildungsgesetz sei es jedoch so, dass die Förderung zu einem erheblichen Teil nur als Darlehen gewährt werde, was bedeute, dass der Teilnehmer die Leistung irgendwann zurückzahlen müsse. Einer Kostenverlagerung auf den Teilnehmer könne jedoch nicht zugestimmt werden. Daher könne eine solche Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz nicht akzeptiert werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung könnten daher nicht bescheinigt werden (§ 77 Abs. 4 SGB III).
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Seit dem 10.08.2009 besucht sie die private Schule I GmbH, von welcher bereits die monatliche Gebühr von insgesamt 110,00 EUR eingezogen wurde.
Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die monatlichen Gebühren in Höhe von 110,00 EUR vorzufinanzieren. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin wird durch Leistungen nach dem SGB II gesichert. Sie verfügt über kein weiteres Einkommen und Vermögen. Soweit daher eine Förderung der Antragsgegnerin nicht folgen würde, müsste die Antragstellerin die Schulungsmaßnahme abbrechen.
Am 14.08.2009 hat die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresden gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Hierzu wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen, dass mit der Gewährung von Meister-BAföG eine Finanzierung des Dritten Drittels der Ausbildung nicht sichergestellt sei.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers/der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen.
Die Antragstellerin hat hier zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der Antragstellerin - unter Berücksichtigung auch der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, zur Durchsetzung ihres Anspruches auf das Hautsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, 1998, Rnd.-Nrn. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, in ZS 2002, 234 ff.). Die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen ebenso überwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lasse, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteiles im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorstand (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 27 a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel in ZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank a.a.O., Rn. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die monatlichen Gebühren des Bildungsträgers zu finanzieren. Da sie im Übrigen ihre Lebenserhaltungskosten durch Arbeitslosengeld II bestreitet, ist dies nachvollziehbar. Zudem verfügt die Antragstellerin auch über kein Vermögen, mit dem sie die vorläufige Finanzierung eventuell gewährleisten könnte.
Weiter hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 86 b Rn. 16 c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt ( Hk-SGG, 2. Auflage, 2006, § 86 b Rn. 42).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin ist allerdings nicht als der Bildungsgutschein vom 07.07.2009. Bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines wird lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob dann im weiteren Verlauf die von dem Inhaber des Bildungsgutscheines gewählte Maßnahme zu fördern ist und gegebenenfalls in welcher Höhe hierfür die Kosten zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob neben den, für den Bildungsgutschein maßgebenden Kriterien, auch noch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen - wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt - vorliegen (Urteil Sächsischen LSG vom 19.06.2006 - L 3 AS 39/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de, Seite 4, SG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2007 - L AS 689/07 - JURIS-Dokument Rn. 18).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin bildet § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III. Allerdings sind es die persönlichen Voraussetzungen bezüglich der Antragstellerin im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 SGB III nicht mehr zu prüfen. Mit dem der Antragstellerin erteilten Bildungsgutschein wurde gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB bescheinigt, dass diese Voraussetzungen für ihre Forderungen vorliegen. Damit wird nicht nur das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen bescheinigt, sondern auch, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend auszuüben hat, die Teilnahme der Antragstellerin an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die gesetzlichen Leistungen zu fördern (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 31.01.2005 - L 2 B 192/04 AL-ER - JURIS-Dokument Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2007 - L 1 B 245/07 - JURIS-Dokument Rn. 6).
Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch allerdings nicht entgegen, dass der Dritte Ausbildungsabschnitt lediglich dur als Darlehen gewährtes Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gesichert ist. Das Sächsische LSG hat hierzu durch Urteil vom 19.06.2008 - L 3 AS 39/07 - www.sozialgerichtsbarkei.de - ausgeführt, dass diese Frage nach der Konzeption des SGB III der Prüfung der Antragsgegnerin entzogen ist. Die Finanzierungssicherung im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist vielmehr Teil der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 85 Abs.2 SGB III zu treffen hat.
Nach dem Zertifikat Nr. M 97/05/01-11 der GZBB - Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen von Dienstleistungsunternehmen mbH - ergibt sich, dass es sich bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Schulungsmaßnahme zur Erzieherin an der IBB gGmbH um eine für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassene Weiterbildungsmaßnahme handelt. Die GZBB mbH ist eine anerkannte Zertifizierungsstelle der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt über die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers zu entscheiden (Stratman, in: Niesel, SGB III [3. Auflage, 2007], § 84 Rn. 2 m.w.N.) und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 84, 85 SGB III festgestellt. Da eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens 1/3 nicht möglich ist, umfasst der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III.
Hierzu hat das Sächsische LSG ausgeführt: "Dies folgt auch aus dem Prüfungsumfang nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung -. Dort ist im 2. Abschnitt das Zertifizierungsverfahrens geregelt. § 8 AZWV normiert die Anforderungen an den Träger und § 9 AZWV die Anforderungen an die Maßnahme. Die Anforderungen an die Maßnahme sind auf der Grundlage von § 85 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 9 AZVW zu prüfen. In § 9 Abs. 2 Satz 2 AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in § 85 SGB III sowie die in § 9 Abs. 1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen von § 85 SGB III gehört nach dessen Abs. 2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme. Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzung des § 85 SGB III ist somit mit der Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich.
Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 84, 85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Wegen der fehlenden Prüfungszuständigkeit ist zugleich die im Bildungsgutschein enthaltene Bedingung, die die Prüfung der Finanzierungssicherheit des letzten Ausbildungsdrittels betrifft, unwirksam. [ ...]
Dieses Ergebnis entspricht zudem auch der Argumentation der Beklagten. Denn sie geht gerade davon aus, dass in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III eine Maßnahme bezogene Finanzierung durch Dritte gemeint und keine individuelle Eigenfinanzierung möglich sei. Gerade dann, wenn die Finanzierungssicherung auf die Maßnahme bezogen ist, ist diese aber von der Zulassungsentscheidung umfasst.
Darüber hinaus ist allerdings auch nicht ersichtlich, weshalb keine Finanzierungssicherung durch private Dritte möglich sein sollte und schon gar nicht, weshalb auch die öffentlich-rechtliche Leistung des Meister-BAföG als Finanzierungssicherung ausgeschlossen sein soll. Diese Rechtauffassung der Antragsgegnerin findet im Gesetzeswortlaut keine mittelbare Stütze. Eine solche restriktive Auslegung lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen oder aus dem Sinn und Zweck der Förderregelungen in den §§ 77 ff SGB III herleiten.
Zu der Vorläufervorschrift zu § 85 SGB III, zu dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden § 92 SGB III, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 35) ausgeführt: "Nach geltendem Recht können Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, nur dann für die Weiterbildungsförderung anerkannt werden, wenn die Weiterbildung davor im Vergleich zur Dauer einer beruflichen Erstausbildung um mindestens 1/3 verkürzt ist; Berufe die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in drei Jahren erlernt werden, sind entsprechend bei beruflicher Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. Insbesondere in den Gesundheitsfachberufen ist jedoch eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund der bestehenden Bundes- und Landesgesetze teilweise auch auf Grund von EU-Richtlinien nicht zulässig. Durch den bisherigen § 417 ist für diese Berufe eine Sonderregelung geschaffen worden, die eine Weiterbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren ermöglicht. Diese Vorschrift gilt für bis zum 31. Dezember 2001 neu beginnende Maßnahmen. Die mit der befristeten Sonderregelung des bisherigen 417 verbundene Erwartung, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten der Ausbildung bei Umschulungen geschaffen werden, ist nicht eingetreten. Betroffen sind insbesondere Gesundheitsfachberufe. Die Arbeitsämter sollen wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen trotzdem weiterhin fördern können. Die Förderung ist jedoch künftig längstens für die Dauer möglich, auf die die Weiterbildung bei bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten zu verkürzen wäre, d. h. bei dreijähriger Weiterbildung für zwei Jahre. Um zu vermeiden, das solche Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesanstalt aus finanziellen Gründen abgebrochen werden, ist eine Förderung nur dann zulässig, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Die Finanzierung kann z.B. durch Leistungen Dritter gesichert sein. Da die Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch geschaffen werden müssen, wird für eine dreijährige Übergangszeit eine Vollförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährleistet (siehe Begründung zu § 434 b)."
Ergänzend zu § 92 SGB III wurde die Übergangsvorschrift des § 434 b SGB III geschaffen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 52): "Die Regelung stellt bis zur Schaffung von Finanzierungsstrukturen für die Beteiligung Dritter an den Kosten nicht verkürzbare Weiterbildungsmaßnahmen (siehe Begründung § 92) für eine dreijährige Übergangszeit die volle Förderung solcher Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf der genannten Frist die erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte geschaffen worden sind."
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich die Erwartungen des Gesetzgebers an die Schaffung von Finanzierungsstrukturen inzwischen erfüllt haben. Denn er hat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Förderung des dritten Bildungsabschnittes in einer der Ausbildungsförderung vergleichbaren Weise ausreichend sei, mithin eine Finanzierungssicherung durch private Dritte ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Gesetzgeber dies vor Augen gehabt haben sollte, hätte er diese Regelungsabsicht nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit in das SGB III aufgenommen.
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass eine Finanzierung durch private Dritte nicht hinreichend gesichert sei, ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zur Förderung verpflichtet. Denn es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung. Zweck der Finanzierungssicherung ist, dass die Förderung der ersten beiden ersten Drittel nicht gleichsam deshalb sinnlos wird, weil die Ausbildungsförderung des Dritten Abschnitts abgebrochen und daher nicht abgeschlossen werden kann. Gerade dem ist jedoch hier vorgebeugt. Der Antragstellerin wurde eine öffentlich-rechtliche Förderleistung zugesichert. Damit ist der Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme – in finanzieller Hinsicht – gesichert. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt erst nach Abschluss der Ausbildung.
Der von der Antragsgegnerin angenommene Grund eines Anspruchsausschlusses besteht daher aus verschiedenen tritt aus Gründen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV.
Gegen die Antragsgegnerin waren Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG festzusetzen. Die maßgebliche Vorschrift wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 verlesen. Die Antragsgegnerin wurde auf die umfangreiche Rechtsprechung hingewiesen, die ihrer Auffassung, eine Finanzierung durch private Dritte sei ausgeschlossen, entgegensteht. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass es hier nicht um eine Finanzierung durch private Dritte, sondern sogar um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Antragstellerin zugesichert wurde, geht. Hinzu kamen im vorliegenden Fall besondere Umstände, die hier die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bedingen: Die Antragsgegnerin selber hatte zuvor durch ihre Mitarbeiter auf die Finanzierung des Dritten Bildungsabschnitts durch Meister-BAföG hingewiesen. Eben diesen Hinweisen ist die Antragstellerin gefolgt. Auch auf diese besondere Konstellation wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 hingewiesen.
Der verursachte Kostenbetrag bemisst sich nach § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG. Danach war ein Betrag von 150,00 EUR festzusetzen.
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