Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1135/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 615/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und hat nach seinen eigenen Angaben eine Ausbildung zum Maschinenschlosser (1972 bis 1974) abgebrochen. Zuletzt war er bis zum Jahr 2003 als Maschinenführer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit der Kündigung wegen Stellenabbaus ist der Kläger arbeitslos.
Am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er an, dass er sich seit sieben Jahren wegen Gleichgewichtsstörungen, Asthma, Venenleiden und Ellenbogenentzündung für erwerbsgemindert halte.
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. L. gelangte in seinem im Auftrag der Beklagten daraufhin am 8. Dezember 2005 erstellten Gutachten zur Diagnose eines Schwindels unklarer Genese, einer kombinierten Ventilationsstörung sowie Varikosis beidseitig. Das Leistungsvermögen schätzte Dr. L. dahingehend ein, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Arbeitshaltungen unter Vermeidung von Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen und inhalativen Belastungen, sowie unter Ausschluss des Ersteigens von Leitern, Treppen und Gerüsten noch vollschichtig ausüben könne.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da er nicht erwerbsgemindert sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 zurückgewiesen.
Am 2. Oktober 2007 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Sozialmedizin Dr. R. stellte in seinem am 13. Dezember 2007 im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und eine Bandscheibenvorwölbung im LWS-Bereich fest. Die körperliche Belastbarkeit sei vermindert. Anhaltend mittelschwere Arbeiten könnten nicht verrichtet werden. Tätigkeiten mit häufiger Exposition gegenüber stark wirksamen inhalativen Reizen sollten ebenfalls nicht ausgeübt werden. Tätigkeiten als Maschinenführer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten im Übrigen noch sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Kläger könne vielmehr mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er könne derzeit keiner Tätigkeit nachgehen, da er nicht mehr schwer tragen könne. Er habe Probleme beim Stehen (er sei an den Füßen operiert worden). Nach Beiziehung einer Auskunft des Hausarztes Dr. B., wonach diesem von einer Operation an den Füßen nichts bekannt sei, möglicherweise damit die Varizenoperation 1995 gemeint sein könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen und Gehen, ständig im Sitzen und ohne Gefährdung durch Zugluft und inhalative Reize mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Es würden auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maschinenführer/Praktiker sei den ungelernten Arbeiten zuzuordnen, er müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.
Dagegen hat der Kläger am 21. April 2008 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er durch seinen Bevollmächtigten geltend gemacht, er sehe sich entgegen der Auffassung der Beklagten auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen keinesfalls mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang nachzugehen. Er könne im Hinblick auf die bei ihm bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der chronischen Bronchitis, wie auch der geschwollenen Beine bei Zustand nach Varizenoperation und Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese weder lange Stehen noch Gehen. Bei einer sitzenden Tätigkeit würden seine Rückenschmerzen zunehmen und von der Halswirbelsäule würden dann Schmerzen in den rechten Arm ausstrahlen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Hausarzt und Internist Dr. B. hat in seiner Auskunft vom 17. August 2008 (Bl. 18 SG-Akte) mitgeteilt, dass die zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblichen Leiden auf dem orthopädischen Fachgebiet lägen und er deshalb zur Leistungsfähigkeit keine Einschätzung abgeben könne. Der behandelnde Orthopäde Dr. F. hat in seiner Auskunft vom 1. Oktober 2008 (Bl. 20/22 SG-Akte) ausgeführt, dass er sich der Leistungseinschätzung aus dem Gutachten von Dr. R. anschließe. Ein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, eine Einengung des Wirbelkanals oder eine Wurzelkompression habe sich beim Kläger nicht gefunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Der Kläger leide im wesentlichen unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und einer Bandscheibenvorwölbung im LWS-Bereich. Eine rentenrelevante quantitative, das bedeute eine zeitliche Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich daraus nicht ableiten. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechsstündig arbeitstäglich verrichten. In qualitativer Hinsicht seien für den Kläger anhaltend mittelschwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Exposition gegenüber stark wirksamen inhalativen Reizen nicht mehr zumutbar. Da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, müsse eine bestimmte Verweisungstätigkeit auch nicht bezeichnet werden. Das SG hat sich hierbei in erster Linie auf die Verwaltungsgutachten von Dr. R. wie auch das Vorgutachten von Dr. L. gestützt. Im Übrigen habe sich auch der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. F. der Leistungseinschätzung von Dr. R. angeschlossen. Der Kläger sei auch im Übrigen nicht berufsunfähig. Bezugstätigkeit des Klägers sei seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Maschinenführer. Diese Tätigkeit könne er nach den Feststellungen von Dr. R. noch verrichten. Außerdem sei sie den ungelernten bzw. den kurzfristig angelernten Tätigkeiten zuzuordnen, sodass auch insoweit eine Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme.
Der Kläger hat gegen den seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, der Kläger vermöge sich keinesfalls mit der angefochtenen Entscheidung einverstanden erklären. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass ihm auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich und ihm deshalb die beantragte Erwerbsminderung zu Unrecht versagt worden sei. Der Kläger weise insbesondere darauf hin, dass sich in seinen Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem Gebiet eine wesentliche Verschlimmerung eingestellt habe. So hätten sich insbesondere die Beschwerden an beiden Hüftgelenken verschlimmert. Außerdem leide er an erheblichen Kreuzschmerzen mit Taubheitsgefühlen in beiden Beinen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat noch ergänzend eine aktuelle Auskunft des Orthopäden Dr. F. vom 16. Mai 2009 eingeholt. Danach war der Kläger nochmals am 7. Januar und 3. Februar 2009 bei ihm in ambulanter Behandlung. Es zeigte sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der LWS in allen Bewegungsebenen, verkürzte Ichiocruralmuskulatur beidseits. Sensible oder motorische Ausfälle der Beine bestanden nicht, die muskeleigenen Reflexe der unteren Extremitäten waren beidseits gleich stark auslösbar. Es bestand eine Rotationseinschränkung mäßigen Grades bei beiden Hüften ohne Angaben von Bewegungsschmerzen. Die Röntgenuntersuchung der Hüftgelenke zeigte eine milde Hüftdysplasie, rechts betont. Dr. F. führte weiter aus, im Vergleich mit den von ihm zuvor erhobenen Befunde habe sich keine wesentliche Befundänderung ergeben.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 6. Juli 2009 bzw. 13. Juli 2009 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. §§ 155, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller (bzw. teilweiser) Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsnormen (§§ 43, 240 SGB VI) und unter Berücksichtigung der vorliegenden - hier im Urkundenbeweis zu verwertenden - Verwaltungsgutachten von Dr. L. aus dem vorangegangen Rentenverfahren und Dr. R. sowie der beigezogenen Arztauskünfte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung verneint. Hierauf wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen noch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere eine vom Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. F. nicht bestätigt hat, dieser vielmehr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass in Bezug auf die Anfang 2009 von ihm erhobenen Befunde keine wesentliche Befundveränderung, insbesondere Verschlechterung festzustellen sei. Insbesondere sind die vom Kläger hier geltend gemachten neu hinzugekommenen Beschwerden im Bereich der Hüfte nach den Feststellungen von Dr. F. nicht zu einer insbesondere quantitativen Leistungseinschränkung geeignet, um damit zur Annahme einer Rente wegen teilweiser oder gar voller Erwerbsminderung zu gelangen.
Der Kläger ist im Übrigen auch nicht berufsunfähig. Insoweit hat das SG zutreffend auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen verneint und wird auch insoweit hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und hat nach seinen eigenen Angaben eine Ausbildung zum Maschinenschlosser (1972 bis 1974) abgebrochen. Zuletzt war er bis zum Jahr 2003 als Maschinenführer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit der Kündigung wegen Stellenabbaus ist der Kläger arbeitslos.
Am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er an, dass er sich seit sieben Jahren wegen Gleichgewichtsstörungen, Asthma, Venenleiden und Ellenbogenentzündung für erwerbsgemindert halte.
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. L. gelangte in seinem im Auftrag der Beklagten daraufhin am 8. Dezember 2005 erstellten Gutachten zur Diagnose eines Schwindels unklarer Genese, einer kombinierten Ventilationsstörung sowie Varikosis beidseitig. Das Leistungsvermögen schätzte Dr. L. dahingehend ein, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Arbeitshaltungen unter Vermeidung von Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen und inhalativen Belastungen, sowie unter Ausschluss des Ersteigens von Leitern, Treppen und Gerüsten noch vollschichtig ausüben könne.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da er nicht erwerbsgemindert sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 zurückgewiesen.
Am 2. Oktober 2007 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Sozialmedizin Dr. R. stellte in seinem am 13. Dezember 2007 im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und eine Bandscheibenvorwölbung im LWS-Bereich fest. Die körperliche Belastbarkeit sei vermindert. Anhaltend mittelschwere Arbeiten könnten nicht verrichtet werden. Tätigkeiten mit häufiger Exposition gegenüber stark wirksamen inhalativen Reizen sollten ebenfalls nicht ausgeübt werden. Tätigkeiten als Maschinenführer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten im Übrigen noch sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Kläger könne vielmehr mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er könne derzeit keiner Tätigkeit nachgehen, da er nicht mehr schwer tragen könne. Er habe Probleme beim Stehen (er sei an den Füßen operiert worden). Nach Beiziehung einer Auskunft des Hausarztes Dr. B., wonach diesem von einer Operation an den Füßen nichts bekannt sei, möglicherweise damit die Varizenoperation 1995 gemeint sein könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen und Gehen, ständig im Sitzen und ohne Gefährdung durch Zugluft und inhalative Reize mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Es würden auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maschinenführer/Praktiker sei den ungelernten Arbeiten zuzuordnen, er müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.
Dagegen hat der Kläger am 21. April 2008 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er durch seinen Bevollmächtigten geltend gemacht, er sehe sich entgegen der Auffassung der Beklagten auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen keinesfalls mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang nachzugehen. Er könne im Hinblick auf die bei ihm bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der chronischen Bronchitis, wie auch der geschwollenen Beine bei Zustand nach Varizenoperation und Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese weder lange Stehen noch Gehen. Bei einer sitzenden Tätigkeit würden seine Rückenschmerzen zunehmen und von der Halswirbelsäule würden dann Schmerzen in den rechten Arm ausstrahlen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Hausarzt und Internist Dr. B. hat in seiner Auskunft vom 17. August 2008 (Bl. 18 SG-Akte) mitgeteilt, dass die zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblichen Leiden auf dem orthopädischen Fachgebiet lägen und er deshalb zur Leistungsfähigkeit keine Einschätzung abgeben könne. Der behandelnde Orthopäde Dr. F. hat in seiner Auskunft vom 1. Oktober 2008 (Bl. 20/22 SG-Akte) ausgeführt, dass er sich der Leistungseinschätzung aus dem Gutachten von Dr. R. anschließe. Ein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, eine Einengung des Wirbelkanals oder eine Wurzelkompression habe sich beim Kläger nicht gefunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Der Kläger leide im wesentlichen unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und einer Bandscheibenvorwölbung im LWS-Bereich. Eine rentenrelevante quantitative, das bedeute eine zeitliche Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich daraus nicht ableiten. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechsstündig arbeitstäglich verrichten. In qualitativer Hinsicht seien für den Kläger anhaltend mittelschwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Exposition gegenüber stark wirksamen inhalativen Reizen nicht mehr zumutbar. Da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, müsse eine bestimmte Verweisungstätigkeit auch nicht bezeichnet werden. Das SG hat sich hierbei in erster Linie auf die Verwaltungsgutachten von Dr. R. wie auch das Vorgutachten von Dr. L. gestützt. Im Übrigen habe sich auch der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. F. der Leistungseinschätzung von Dr. R. angeschlossen. Der Kläger sei auch im Übrigen nicht berufsunfähig. Bezugstätigkeit des Klägers sei seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Maschinenführer. Diese Tätigkeit könne er nach den Feststellungen von Dr. R. noch verrichten. Außerdem sei sie den ungelernten bzw. den kurzfristig angelernten Tätigkeiten zuzuordnen, sodass auch insoweit eine Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme.
Der Kläger hat gegen den seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, der Kläger vermöge sich keinesfalls mit der angefochtenen Entscheidung einverstanden erklären. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass ihm auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich und ihm deshalb die beantragte Erwerbsminderung zu Unrecht versagt worden sei. Der Kläger weise insbesondere darauf hin, dass sich in seinen Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem Gebiet eine wesentliche Verschlimmerung eingestellt habe. So hätten sich insbesondere die Beschwerden an beiden Hüftgelenken verschlimmert. Außerdem leide er an erheblichen Kreuzschmerzen mit Taubheitsgefühlen in beiden Beinen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat noch ergänzend eine aktuelle Auskunft des Orthopäden Dr. F. vom 16. Mai 2009 eingeholt. Danach war der Kläger nochmals am 7. Januar und 3. Februar 2009 bei ihm in ambulanter Behandlung. Es zeigte sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der LWS in allen Bewegungsebenen, verkürzte Ichiocruralmuskulatur beidseits. Sensible oder motorische Ausfälle der Beine bestanden nicht, die muskeleigenen Reflexe der unteren Extremitäten waren beidseits gleich stark auslösbar. Es bestand eine Rotationseinschränkung mäßigen Grades bei beiden Hüften ohne Angaben von Bewegungsschmerzen. Die Röntgenuntersuchung der Hüftgelenke zeigte eine milde Hüftdysplasie, rechts betont. Dr. F. führte weiter aus, im Vergleich mit den von ihm zuvor erhobenen Befunde habe sich keine wesentliche Befundänderung ergeben.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 6. Juli 2009 bzw. 13. Juli 2009 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. §§ 155, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller (bzw. teilweiser) Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsnormen (§§ 43, 240 SGB VI) und unter Berücksichtigung der vorliegenden - hier im Urkundenbeweis zu verwertenden - Verwaltungsgutachten von Dr. L. aus dem vorangegangen Rentenverfahren und Dr. R. sowie der beigezogenen Arztauskünfte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung verneint. Hierauf wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen noch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere eine vom Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. F. nicht bestätigt hat, dieser vielmehr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass in Bezug auf die Anfang 2009 von ihm erhobenen Befunde keine wesentliche Befundveränderung, insbesondere Verschlechterung festzustellen sei. Insbesondere sind die vom Kläger hier geltend gemachten neu hinzugekommenen Beschwerden im Bereich der Hüfte nach den Feststellungen von Dr. F. nicht zu einer insbesondere quantitativen Leistungseinschränkung geeignet, um damit zur Annahme einer Rente wegen teilweiser oder gar voller Erwerbsminderung zu gelangen.
Der Kläger ist im Übrigen auch nicht berufsunfähig. Insoweit hat das SG zutreffend auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen verneint und wird auch insoweit hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved