Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3404/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2817/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat vom 16.4.1963 bis 15.4.1966 eine Lehre zum Großhandelskaufmann absolviert und war nach Beendigung der Lehre zunächst in seinem Ausbildungsbetrieb hauptsächlich in der Buchhaltung und im Warenversand beschäftigt. Von 1971 bis 1982 war er als Filialleiter und danach bis zum 30.6.2004, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, als Angestellter im Außendienst tätig. Anschließend bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit.
Am 14.12.2006 beantragte der Kläger, bei dem seit November 1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Internist Dr. P. legte einen Arztbrief des Neurologen und Neuroradiologen Dr. H. vom 22.4.2003 vor und erklärte unter dem 12.12.2006, aus hausärztlicher Sicht werde eine Berentung aus gesundheitlichen Gründen befürwortet. Die Beklagte ließ den Kläger auf orthopädischem und internistischem Gebiet gutachterlich untersuchen.
Der Orthopäde Dr. L. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.1.2007 ein chronisches Lumbalsyndrom bei Verschleiß-Aufbraucherscheinungen und Wirbelsäulenfehlstatik mit möglichen intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen fest und gelangte zum Ergebnis, als Außendienstmitarbeiter könne der Kläger weiterhin sechs Stunden und mehr arbeiten sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel aus vornübergeneigter Körperhaltung und ohne ausschließliches Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung sechs Stunden und mehr verrichten.
Der Internist Dr. P. nannte im Gutachten vom 5.2.2007 folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach koronarer 3-fach Bypass-Operation, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Verdacht auf Glukosetoleranzstörung, Hepatomegalie bei diffuser Leberparenchymerkrankung, Splenomegalie, Gallenblasensludge, Prostatahyperplasie und Struma nodosa. Er führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Außendienst sei mit körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Belastungen verbunden. Durch die vorliegenden Erkrankungen sei diese Tätigkeit nicht eingeschränkt; als Mitarbeiter im Außendienst sei der Kläger sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, vor allem das Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen, Schichtarbeiten, insbesondere Nachtschichtarbeiten, sowie Arbeiten mit hoher psychischer Belastung.
Mit Bescheid vom 1.3.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben könne. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf als Angestellter im Außendienst mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 22.3.2007 holte die Beklagte Auskünfte bei dem Internisten Dr. P. und dem Orthopäden Dr. V. (Auskünfte vom 6.6. und 26.6.2007) ein und wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5.10.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgte.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet eingeholt.
Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M.-W. hat am 2.12.2007 über eine einmalige Vorstellung des Klägers vom 15.10.2007 berichtet, bei der sie auf Grund der Klagen des Klägers eine Dysthymie diagnostiziert hatte, und die Ansicht vertreten, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei dadurch nicht gemindert. Der Internist Dr. P. hat unter Vorlage zahlreicher Arztbriefe die Behandlungsdaten des Klägers seit 2002 genannt und am 28.11.2007 angegeben, die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen wichen von dem beigefügten Gutachten nicht ab. Der Kläger sei jedoch nicht mehr in der Lage als Außendienstmitarbeiter (mit Fahrstrecken bis zu 40.000 km pro Jahr) zu arbeiten, da diese langen Strecken immer wieder zu Blutdruckentgleisungen mit Werten von über 200/100 mmHg geführt hätten. Bezüglich einer Tätigkeit im Innendienst bzw. ohne Kundenbesuch mit dem Auto stimme er der Beurteilung des Leistungsvermögens zu. Der Internist Dr. Wild hat unter dem 15.1.2008 angegeben, der Kläger sei einmalig am 6.12.2007 untersucht worden. Auf Grund dieser Untersuchung ergäben sich zu dem vorliegenden Gutachten hinsichtlich Befund und Diagnosen sowie Beurteilung der Erwerbsfähigkeit keine Abweichungen. Der Orthopäde Dr. V. hat am 15.1.2008 die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mitgeteilt, maßgeblich seien beim Kläger zwei Erkrankungen, zum einen die Lendenwirbelsäulenveränderungen und der Hallux rigidus. Unterbleiben sollten Expositionen gegenüber Kälte, Zugluft und Nässe sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Er halte den Kläger nur noch für drei Stunden bis unter sechs Stunden täglich für einsatzfähig.
Der Internist B. hat im Gutachten vom 12.12.2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-facher Bypass-Operation, arterielle Hypertonie, chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Bereich, Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Hallux valgus rechts, Übergewicht, kompensierte Hyperlipidämie, Fettleber, euthyreote Struma nodosa und Prostatahypertrophie. Er hat die Ansicht vertreten, eine berufliche Tätigkeit als Angestellter im Außendienst sei dem Kläger noch zumutbar, soweit sie ohne überdurchschnittliche Stressbelastung (z. B. ständigen Zeitdruck) und ohne schwere körperliche Belastungen (z. B. Verladearbeiten) ausgeübt werden könne. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten, häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfe, Tätigkeiten unter ständigem Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung (z. B. Akkordarbeit, Nachtschicht, Wechselschicht), mit häufigem Bücken und Knien, ständiger einseitiger Körperhaltung, regelmäßigem Bewältigen sehr langer Gehwege oder regelmäßiger Einwirkung widriger Klimaeinflüsse (Kälte, Nässe, Zugluft) sowie mit erhöhter Unfallgefährdung (auf Dächern, Leitern und Gerüsten, an ungeschützten Maschinen usw.).
Die Beklagte hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 2.3.2009 vorgelegt und ausgeführt, der Kläger sei unter Beachtung der medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kaufmann ausüben. Zwar könne der Kläger eine Tätigkeit im Außendienst nicht mehr verrichten, jedoch gebe es ausreichend Tätigkeiten für ausgebildete Kaufleute im Bereich der kaufmännischen Sachbearbeitung von Handels- und Wirtschaftsunternehmen (Bereich Einkauf, Kalkulation, Vertrieb, Werbung usw.), die dem Leistungsvermögen des Klägers gerecht würden und gelernten Kräften sozial zumutbar seien. Ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Kläger auch einfachere kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten, wie sie z. B. in den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels in der Gehaltsgruppe II aufgeführt seien, ausüben könne. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die der oberen Anlernebene des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen seien und einem dreijährig Gelernten somit sozial zumutbar seien. Zu diesen Tätigkeiten zähle auch die Arbeit in der Registratur.
Mit Urteil vom 13.5.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er zur Überzeugung des SG nach wie von der Lage sei, im bisherigen Beruf als Großhandelskaufmann sechs Stunden und mehr täglich berufstätig zu sein. Nicht mehr möglich dürfte ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Außendienst sein. Dabei stünden im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers die koronare Herzerkrankung mit Zustand nach dreifacher Bypass-Operation und die arterielle Hypertonie. Außerdem leide der Kläger auf orthopädischem Gebiet unter einem chronischen degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich und einer Großzehengrundgelenksarthrose beidseits mit Hallux valgus rechts. Das SG schließe sich hinsichtlich des gesundheitlichen Leistungsbildes den Einschätzungen von Dr. P. und des Sachverständigen B. an. Bei dem Tätigkeitsfeld des Kaufmanns im Großhandel handele es sich um vielfältige Aufgaben im Bereich Einkauf, Absatz und Vertrieb sowie auch im Bereich Buchhaltung und Werbung. Dabei handele es sich keineswegs ausschließlich um Arbeitsplätze, an denen auch körperliche Belastungen wie Bewegen von Waren anfallen würden; vielmehr gebe es auch vielfach reine Bürotätigkeiten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.5.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.6.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG sei von einem fehlerhaften eingeschränkten Berufsbild des Großhandelskaufmann ausgegangen. So gehöre zum Berufsbild eines Großhandelskaufmanns auch das Kommissionieren von Waren und das Versandfertigmachen. Diese Tätigkeiten beinhalteten auch häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, regelmäßiges Bücken, einseitige Körperhaltungen, also Tätigkeiten, die ihm nicht zugemutet werden könnten. Das SG verweise ihn quasi auf einen Schonarbeitsplatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14. Dezember 2006 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der vorliegenden Berufungsbegründung ergäben sich berufskundlich keine neuen Aspekte. Auf die berufskundliche Stellungnahme vom 2.3.2009 werde verwiesen.
Mit Verfügung vom 30.9.2009 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage sein dürfte, seinen erlernten Beruf als Großhandelskaufmann, zu dem u. a. Buchhaltung und sonstige Bürotätigkeiten gehören, bzw. sonstige kaufmännische Tätigkeiten im Innendienst zu verrichten. Darüber hinaus wäre der Kläger auch auf sonstige angelernte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumutbar verweisbar. Ferner sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 30.9.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist und auch im erlernten Beruf als Großhandelskaufmann tätig sein kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich eine volle oder teilweiser Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen oder körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen von weniger als sechs oder drei Stunden, nicht belegen lässt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 24.1.2007 und des Internisten Dr. P.vom 5.2.2007 sowie des Sachverständigengutachtens des Internisten B. vom 12.12.2008 und der sachverständigen Zeugensagen der behandelnden Ärzte des Klägers, der Internisten Dr. P. und Dr. Wild sowie der Ärztin für Psychiatrie M.-W. in den Auskünften vom 28.11.2007 und 15.1.2008 sowie 2.12.2007. Der hiervon abweichenden Leistungseinschätzung des Orthopäden Dr. V., der ein Leistungsvermögen des Klägers von drei bis unter sechs Stunden annimmt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal er überzeugende Gründe für die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens nicht genannt hat.
Auf Grund der Beurteilung der oben genannten Ärzte, die der Senat für nachvollziehbar und überzeugend hält, ist der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen (ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne ständig einseitige Körperhaltung, ohne ständigen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Stressbelastung) sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in der Lage, eine Tätigkeit als Großhandelskaufmann bzw. Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zu verrichten, wie z. B. kaufmännische Sachbearbeitung in Handels- und Wirtschaftsunternehmen in den Bereichen Einkauf, Kalkulation, Vertrieb, Werbung, Buchhaltung, wie die Beklagte zutreffend in der berufskundlichen Stellungnahme vom 2.3.2009 unter Beifügung von berufskundlichen Auskünften der Agentur für Arbeit Diepholz vom 21.12.2007 und 26.3.2008 ausgeführt hat. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um sogenannte Schonarbeitsplätze, sondern Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der Kläger auf sonstige angelernte kaufmännische Tätigkeiten und auch die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist.
Durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten sowie die vom SG eingeholten sachverstän¬digen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und das gerichtliche Sachverständigengutachten ist der medizinische Sachverhalt umfassend geklärt und die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat vom 16.4.1963 bis 15.4.1966 eine Lehre zum Großhandelskaufmann absolviert und war nach Beendigung der Lehre zunächst in seinem Ausbildungsbetrieb hauptsächlich in der Buchhaltung und im Warenversand beschäftigt. Von 1971 bis 1982 war er als Filialleiter und danach bis zum 30.6.2004, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, als Angestellter im Außendienst tätig. Anschließend bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit.
Am 14.12.2006 beantragte der Kläger, bei dem seit November 1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Internist Dr. P. legte einen Arztbrief des Neurologen und Neuroradiologen Dr. H. vom 22.4.2003 vor und erklärte unter dem 12.12.2006, aus hausärztlicher Sicht werde eine Berentung aus gesundheitlichen Gründen befürwortet. Die Beklagte ließ den Kläger auf orthopädischem und internistischem Gebiet gutachterlich untersuchen.
Der Orthopäde Dr. L. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.1.2007 ein chronisches Lumbalsyndrom bei Verschleiß-Aufbraucherscheinungen und Wirbelsäulenfehlstatik mit möglichen intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen fest und gelangte zum Ergebnis, als Außendienstmitarbeiter könne der Kläger weiterhin sechs Stunden und mehr arbeiten sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel aus vornübergeneigter Körperhaltung und ohne ausschließliches Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung sechs Stunden und mehr verrichten.
Der Internist Dr. P. nannte im Gutachten vom 5.2.2007 folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach koronarer 3-fach Bypass-Operation, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Verdacht auf Glukosetoleranzstörung, Hepatomegalie bei diffuser Leberparenchymerkrankung, Splenomegalie, Gallenblasensludge, Prostatahyperplasie und Struma nodosa. Er führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Außendienst sei mit körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Belastungen verbunden. Durch die vorliegenden Erkrankungen sei diese Tätigkeit nicht eingeschränkt; als Mitarbeiter im Außendienst sei der Kläger sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, vor allem das Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen, Schichtarbeiten, insbesondere Nachtschichtarbeiten, sowie Arbeiten mit hoher psychischer Belastung.
Mit Bescheid vom 1.3.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben könne. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf als Angestellter im Außendienst mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 22.3.2007 holte die Beklagte Auskünfte bei dem Internisten Dr. P. und dem Orthopäden Dr. V. (Auskünfte vom 6.6. und 26.6.2007) ein und wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5.10.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgte.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet eingeholt.
Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M.-W. hat am 2.12.2007 über eine einmalige Vorstellung des Klägers vom 15.10.2007 berichtet, bei der sie auf Grund der Klagen des Klägers eine Dysthymie diagnostiziert hatte, und die Ansicht vertreten, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei dadurch nicht gemindert. Der Internist Dr. P. hat unter Vorlage zahlreicher Arztbriefe die Behandlungsdaten des Klägers seit 2002 genannt und am 28.11.2007 angegeben, die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen wichen von dem beigefügten Gutachten nicht ab. Der Kläger sei jedoch nicht mehr in der Lage als Außendienstmitarbeiter (mit Fahrstrecken bis zu 40.000 km pro Jahr) zu arbeiten, da diese langen Strecken immer wieder zu Blutdruckentgleisungen mit Werten von über 200/100 mmHg geführt hätten. Bezüglich einer Tätigkeit im Innendienst bzw. ohne Kundenbesuch mit dem Auto stimme er der Beurteilung des Leistungsvermögens zu. Der Internist Dr. Wild hat unter dem 15.1.2008 angegeben, der Kläger sei einmalig am 6.12.2007 untersucht worden. Auf Grund dieser Untersuchung ergäben sich zu dem vorliegenden Gutachten hinsichtlich Befund und Diagnosen sowie Beurteilung der Erwerbsfähigkeit keine Abweichungen. Der Orthopäde Dr. V. hat am 15.1.2008 die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mitgeteilt, maßgeblich seien beim Kläger zwei Erkrankungen, zum einen die Lendenwirbelsäulenveränderungen und der Hallux rigidus. Unterbleiben sollten Expositionen gegenüber Kälte, Zugluft und Nässe sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Er halte den Kläger nur noch für drei Stunden bis unter sechs Stunden täglich für einsatzfähig.
Der Internist B. hat im Gutachten vom 12.12.2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-facher Bypass-Operation, arterielle Hypertonie, chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Bereich, Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Hallux valgus rechts, Übergewicht, kompensierte Hyperlipidämie, Fettleber, euthyreote Struma nodosa und Prostatahypertrophie. Er hat die Ansicht vertreten, eine berufliche Tätigkeit als Angestellter im Außendienst sei dem Kläger noch zumutbar, soweit sie ohne überdurchschnittliche Stressbelastung (z. B. ständigen Zeitdruck) und ohne schwere körperliche Belastungen (z. B. Verladearbeiten) ausgeübt werden könne. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten, häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfe, Tätigkeiten unter ständigem Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung (z. B. Akkordarbeit, Nachtschicht, Wechselschicht), mit häufigem Bücken und Knien, ständiger einseitiger Körperhaltung, regelmäßigem Bewältigen sehr langer Gehwege oder regelmäßiger Einwirkung widriger Klimaeinflüsse (Kälte, Nässe, Zugluft) sowie mit erhöhter Unfallgefährdung (auf Dächern, Leitern und Gerüsten, an ungeschützten Maschinen usw.).
Die Beklagte hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 2.3.2009 vorgelegt und ausgeführt, der Kläger sei unter Beachtung der medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kaufmann ausüben. Zwar könne der Kläger eine Tätigkeit im Außendienst nicht mehr verrichten, jedoch gebe es ausreichend Tätigkeiten für ausgebildete Kaufleute im Bereich der kaufmännischen Sachbearbeitung von Handels- und Wirtschaftsunternehmen (Bereich Einkauf, Kalkulation, Vertrieb, Werbung usw.), die dem Leistungsvermögen des Klägers gerecht würden und gelernten Kräften sozial zumutbar seien. Ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Kläger auch einfachere kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten, wie sie z. B. in den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels in der Gehaltsgruppe II aufgeführt seien, ausüben könne. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die der oberen Anlernebene des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen seien und einem dreijährig Gelernten somit sozial zumutbar seien. Zu diesen Tätigkeiten zähle auch die Arbeit in der Registratur.
Mit Urteil vom 13.5.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er zur Überzeugung des SG nach wie von der Lage sei, im bisherigen Beruf als Großhandelskaufmann sechs Stunden und mehr täglich berufstätig zu sein. Nicht mehr möglich dürfte ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Außendienst sein. Dabei stünden im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers die koronare Herzerkrankung mit Zustand nach dreifacher Bypass-Operation und die arterielle Hypertonie. Außerdem leide der Kläger auf orthopädischem Gebiet unter einem chronischen degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich und einer Großzehengrundgelenksarthrose beidseits mit Hallux valgus rechts. Das SG schließe sich hinsichtlich des gesundheitlichen Leistungsbildes den Einschätzungen von Dr. P. und des Sachverständigen B. an. Bei dem Tätigkeitsfeld des Kaufmanns im Großhandel handele es sich um vielfältige Aufgaben im Bereich Einkauf, Absatz und Vertrieb sowie auch im Bereich Buchhaltung und Werbung. Dabei handele es sich keineswegs ausschließlich um Arbeitsplätze, an denen auch körperliche Belastungen wie Bewegen von Waren anfallen würden; vielmehr gebe es auch vielfach reine Bürotätigkeiten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.5.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.6.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG sei von einem fehlerhaften eingeschränkten Berufsbild des Großhandelskaufmann ausgegangen. So gehöre zum Berufsbild eines Großhandelskaufmanns auch das Kommissionieren von Waren und das Versandfertigmachen. Diese Tätigkeiten beinhalteten auch häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, regelmäßiges Bücken, einseitige Körperhaltungen, also Tätigkeiten, die ihm nicht zugemutet werden könnten. Das SG verweise ihn quasi auf einen Schonarbeitsplatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14. Dezember 2006 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der vorliegenden Berufungsbegründung ergäben sich berufskundlich keine neuen Aspekte. Auf die berufskundliche Stellungnahme vom 2.3.2009 werde verwiesen.
Mit Verfügung vom 30.9.2009 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage sein dürfte, seinen erlernten Beruf als Großhandelskaufmann, zu dem u. a. Buchhaltung und sonstige Bürotätigkeiten gehören, bzw. sonstige kaufmännische Tätigkeiten im Innendienst zu verrichten. Darüber hinaus wäre der Kläger auch auf sonstige angelernte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumutbar verweisbar. Ferner sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 30.9.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist und auch im erlernten Beruf als Großhandelskaufmann tätig sein kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich eine volle oder teilweiser Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen oder körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen von weniger als sechs oder drei Stunden, nicht belegen lässt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 24.1.2007 und des Internisten Dr. P.vom 5.2.2007 sowie des Sachverständigengutachtens des Internisten B. vom 12.12.2008 und der sachverständigen Zeugensagen der behandelnden Ärzte des Klägers, der Internisten Dr. P. und Dr. Wild sowie der Ärztin für Psychiatrie M.-W. in den Auskünften vom 28.11.2007 und 15.1.2008 sowie 2.12.2007. Der hiervon abweichenden Leistungseinschätzung des Orthopäden Dr. V., der ein Leistungsvermögen des Klägers von drei bis unter sechs Stunden annimmt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal er überzeugende Gründe für die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens nicht genannt hat.
Auf Grund der Beurteilung der oben genannten Ärzte, die der Senat für nachvollziehbar und überzeugend hält, ist der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen (ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne ständig einseitige Körperhaltung, ohne ständigen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Stressbelastung) sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in der Lage, eine Tätigkeit als Großhandelskaufmann bzw. Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zu verrichten, wie z. B. kaufmännische Sachbearbeitung in Handels- und Wirtschaftsunternehmen in den Bereichen Einkauf, Kalkulation, Vertrieb, Werbung, Buchhaltung, wie die Beklagte zutreffend in der berufskundlichen Stellungnahme vom 2.3.2009 unter Beifügung von berufskundlichen Auskünften der Agentur für Arbeit Diepholz vom 21.12.2007 und 26.3.2008 ausgeführt hat. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um sogenannte Schonarbeitsplätze, sondern Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der Kläger auf sonstige angelernte kaufmännische Tätigkeiten und auch die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist.
Durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten sowie die vom SG eingeholten sachverstän¬digen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und das gerichtliche Sachverständigengutachten ist der medizinische Sachverhalt umfassend geklärt und die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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