Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 95/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 161/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der freiwilligen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) vom 01.03. bis 31.12.2008, insbesondere, ob der vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Zuschuss zur KV und PV und der Rentenversicherungs-(RV-)Beitrag (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung für zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind und ob die beitragspflichtigen Einkommensbestandteile in der KV nach dem allgemeinen Beitragssatz (anstelle des ermäßigten Beitragssatzes) zu bemessen sind.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war bis 31.08.2004 versicherungspflichtiges und ist seit 01.09.2004 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ist im Vorruhestand und erhält von der Wehrbereichsverwaltung West monatlich eine Ausgleichszahlung nach § 11 des "Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr" (TVUmBw) vom 18.07.2001, dazu vermögenswirksame Leistungen, RV-Beiträge, Leistungen zur Zusatzversorgung und Zuschüsse zu den KV-/PV-Beiträgen. Darüber hinaus erhält er pro Jahr einmalig eine weitere Ausgleichszahlung. Ausweislich der Arbeitgeberentgeltbescheinigungen vom 17.07.2008 wurden folgende Arbeitgeberleistungen gewährt:
Ab 01.01.2008
Art der Leistung Bezüge lfd. Monat Einmalige Einnahmen Ausgleichszahlung 2.260,04 EUR 2.034,04 EUR Vermögenswirksame Leistung 6,65 EUR
RV-Beitrag-Arbeitgeberanteil (Ausgleichszahlung) 232,62 EUR 201,63 EUR RV-Beitrag (Aufstockung) 186,18 EUR
Zusatzversorgung/VBLArbeitgeberanteil
davon werden pauschal versteuert 92,03 EUR
davon werden individuell versteuert 69,82 EUR 193,37 EUR Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 202,38 EUR 169,50 EUR Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 26,46 EUR 22,17 EUR
3.076,18 EUR 2.620,72 EUR: 12 = 218,39 EUR
Ab 01.07.2008
Art der Leistung Bezüge lfd. Monat Einmalige Einnahmen Ausgleichszahlung 2.260,04 EUR 2.034,04 EUR Vermögenswirksame Leistung 6,65 EUR
RV-Beitrag-Arbeitgeberanteil ( Ausgleichszahlung) 232,62 EUR 201,63 EUR RV-Beitrag (Aufstockung) 186,18 EUR
Zusatzversorgung/VBL-Arbeitgeberanteil
davon werden pauschal versteuert 92,03 EUR
davon werden individuell versteuert 69,82 EUR 193,37 EUR Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 202,61 EUR 169,50 EUR Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 30,39 EUR 22,17 EUR
3.080,34 EUR 2.620,71 EUR: 12 = 218,39 EUR
Bis Dezember 2007 legte die Beklagte der Bemessung der monatlichen KV- und PV-Beiträge lediglich die monatliche sowie 1/12 der zusätzlich einmalig gewährten Ausgleichszahlung und die vermögenswirksamen Leistungen, speziell in der KV den ermäßigten Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrages zugrunde. Dies führte zu einem Gesamtbeitrag zuletzt ab 01.01.2007 in Höhe von monatlich 368,27 EUR (Beitragsbescheid vom 09.01.2007).
Erstmals ab 01.01.2008 zog die Beklagte darüber hinaus auch alle anderen Arbeitgeberleistungen in die Beitragsbemessung mit ein. Auf der Grundlage der zunächst vom Arbeitgeber vorgelegten Entgeltbescheinigung vom 23.01.2008 erließ sie am 22.02.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - einen Bescheid, durch den sie den Monatsbeitrag in der KV auf 446,89 EUR, in der PV 54,66 EUR, insgesamt 501,55 EUR festsetzte. Den KV-Beitrag errechnete sie nach wie vor nach dem ermäßigten Beitragssatz (2008: 13 %) zuzüglich des Zusatzbeitrages (0,9 %). Zugleich hob die Beklagte den letzten - noch auf der bis dahin gehandhabten Bemessungsgrundlage ergangenen - Bescheid vom 09.01.2007 auf. (Soweit im Bescheid vom 22.02.2008 ein "Beitragsbescheid vom 14.12.2007" aufgehoben worden ist, hat die Beklagte dies im Verlauf des Klageverfahrens als Datumsfehler bezeichnet und das richtige Datum des aufgehobenen Beitragsbescheides auf "09.01.2007" korrigiert).
Dagegen legte der Kläger am 06.03.2008 Widerspruch ein. Er erklärte, er sei mit der Ermittlung des Beitrags unter Hinzuziehung aller Zuschüsse nicht einverstanden und zahle ab sofort den Beitrag nur unter Vorbehalt. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 03.07.2008 Klage erhoben (S 13 KR 95/08).
Nach Erhalt der korrigierten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 17.07.2008 erging am 23./25.07.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - ein Änderungsbescheid, durch den die Beklagte die monatlichen Beiträge zur KV und PV ab 01.01. bzw. 01.07.2008 neu festsetzte. Danach betrug ab Januar 2008 der Beitrag zur KV 457,95 EUR, zur PV 56,00 EUR, insgesamt 513,95 EUR, ab Juli 2008 der Beitrag zur KV 458,53 EUR, zur PV 64,32 EUR, insgesamt 522,85 EUR; für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 erhob die Beklagte als Differenz zu der Beitragsfestsetzung vom 22.02.2008 einen Betrag von 74,40 EUR nach. Desweiteren bemaß die Beklagte erstmals ab August 2008 den Beitrag zur KV nach dem allgemeinen Beitragssatz; zur Begründung führte sie aus, bei den Leistungen nach § 11 TVUmBw handele es sich um Versorgungsbezüge, für die der allgemeine Beitragssatz gelte; in Abkehr von der bisherigen Bemessung werde deshalb ab 01.08.2008 der KV-Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,3 %) zuzüglich des Zusatzbeitrages (0,9 %) neu bemessen. Daraus ergab sich ab 01.08.2008 ein monatlicher Beitrag zur KV i.H.v. 501,41 EUR, zur PV i.H.v. 64,33 EUR, insgesamt 565,74 EUR.
Den dagegen am 25.07.2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.03.2009 Klage erhoben (S 13 KR 29/09).
Durch Beschluss vom 25.05.2009 hat das Gericht die beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 13 KR 95/08 verbunden.
In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2009 hat die Beklagte die Beitragsbescheide vom 22.02. und 23./25.07.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.06.2008 und 03.02.2009 aufgehoben, soweit dadurch für Januar und Februar 2008 höhere Beiträge als durch Bescheid vom 09.01.2007 festgesetzt und geltend gemacht worden sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Der Kläger ist der Auffassung, nicht alle Leistungen nach § 11 TVUmBw unterlägen der Beitragspflicht zur freiwilligen KV und PV. Bei dem Arbeitgeberzuschuss zum KV- und PV-Beitrag sowie bei dem RV-Beitrag (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung) handele es sich um keine beitragspflichtigen Einnahmen, da dies keine Geldmittel seien, die er verbrauche oder verbrauchen könne; es handele sich um zweckgebundene Zuflüsse. Dies sei auch die Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMV). Soweit der Beitragsbemessung ab 01.08.2008 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt werde, stehe dem entgegen, dass sein Krankenversicherungsschutz keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalte und die Leistungen nach § 11 TVUmBw keine Versorgungsbezüge seien. Es sei daher der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Auch dies sei die Auffassung des BMV.
Der Kläger beantragt,
die Beitragsbescheide der Beklagten vom 22.02.2008 und 23./25.07.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.06.2008 und 03.02.2009 sowie des Teilanerkenntnisses vom 10.11.2009 insoweit aufzuheben, als dadurch auch die gem. § 11 TVUmBw arbeitergeberseits gezahlten Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung) als beitragspflichtige Einnahmen der Be- messung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2008 zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Krankenversicherung für die verbleibenden beitragspflichtigen Leistungen nach § 11 TVUmBw auch ab 01.08.2008 weiter nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht nur die Ausgleichszahlungen selbst, die vermögenswirksamen Leistungen und die VBL-Umlage gemäß § 11 TVUmBw, sondern auch die Arbeitgeberbeitragszuschüsse zur KV, PV und RV seien beitragspflichtig, und zwar als Versorgungs- bezüge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Dies sei auch die Auffassung der Krankenkassenspitzenverbände - wie des AOK Bundesverbandes, des VdEK und des Beigeladenen - sowie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Entsprechende ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). In den Erläuterungen zu § 11 TVUmBw würde alle Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen als der Steuerpflicht unterliegende "geldwerte Vorteile" definiert.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Auch er hält die Arbeitgeberzuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die Beiträge zur RV für beitragspflichtige Einnahmen, weil sie vermögenswerte Vorteile beim Kläger bewirkten. Für die KV- und PV-Beitragszuschüsse habe das BSG dies bereits mehrfach entschieden und klargestellt, dass es sich hierbei zwar um zweckbestimmte Leistungen handele, die aber gleichwohl Teile des Einkommens seien. Gleiches gelte für die Beiträge zur RV, durch die der Kläger sogar eine grundgesetzlich geschützte Eigenposition erlange. Da die Leistungen nach § 11 TVUmBw während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleichsam als vorgezogene Alterssicherung mit rentenähnlichem Charakter gezahlt würden, könnten sie als Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V qualifiziert werden.
Auf Anfrage des Gerichts hat das BMV mit Schreiben vom 25.02.2009 erklärt, es teile die Auffassung der Krankenkassenspitzenverbände und des BMG nicht. Bei den Zuschüssen zur freiwilligen KV, RV und PV handele es sich nicht um Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten. Vielmehr handele es sich um zweckgebundene Zuflüsse, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erhöhten. Die entsprechenden Beiträge würden, soweit es die RV betreffe direkt vom Arbeitgeber abgeführt; die Beiträge zur KV und PV seien vom Arbeitnehmer zu entrichten, da bei der Beitragsbemessung ggf. weitere Einnahmen zu berücksichtigen seien. Das Abführen der Beiträge könne nicht mit dem nach § 240 SGB V geforderten "Verbrauch zum Lebensunterhalt" gleichgesetzt werden. Das BMV sieht sich durch ein Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.10.2008 (S 1 KR 73/07) in seiner Auffassung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 10.11.2009 nicht (mehr) beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch die im Rahmen der Leistungen gem. § 11 TVUmBw arbeitgeberseits gezahlten Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die Beiträge zur RV (Arbeitgeberanteil zur Ausgleichszahlung und Aufstockung) unterliegen der Beitragspflicht zur KV und PV und sind deshalb zur Bemessung der freiwilligen Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz heranzuziehen.
Gemäß § 240 SGB V in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Kasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). In Ausführung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten und in § 8 Abs. 2 der Satzung der Pflegekasse bestimmt, dass die Beiträge der freiwilligen Mitglieder nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen werden (Satz 1). Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (Satz 2).
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen des SGB V und der Satzungen hat die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI) - die beitragspflichtigen Einnahmen, die im Rahmen der Zahlungen gemäß § 11 TVUmBw zugunsten des Klägers erfolgt sind, für die streitbefangene Zeit vom 01.03. bis 31.12.2008 richtig ermittelt. Insbesondere gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die Arbeitgeberzuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die RV-Beiträge (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung). Es handelt sich dabei um Leistungen, die dem freiwilligen Mitglied für seine Versicherungen gewährt werden. Es sind geldwerte Vorteile, die auch der Steuerpflicht unterliegen. Sie erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds, indem sie seine Kosten für den KV- und PV-Schutz mindern und im Bereich der RV eine vermögenswerte Anwartschaft begründen.
Solche Einnahmen unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 240 SGB V. Dies hat das BSG für die Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen bereits mehrfach entschieden (BSG, Urteil vom 09.12.1981 - 12 RK 29/79 = SozR 2200 § 180 Nr. 8; Urteil vom 22.09.1988 - 12 RK 12/86 = BSGE 64,100 = SozR 2200 § 180 Nr. 44; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R = BSGE 87,228 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 36/00 R). Die dort aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beiträge zur RV, die der Arbeitgeber zahlt.
Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zu den KV- und PV-Beiträgen und zur RV zweckbestimmte Leistungen sind. Denn sie dienen gerade der Deckung des Beitrags zu den drei Sozialversicherungen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1981, a.a.O.). Soweit die 1. Kammer des Sozialgerichts Landshut im Urteil vom 09.10.2008 (S 1 KR 73/07) ausgeführt hat, ihr seien "keine sonstigen Fallkonstellationen bekannt, in denen die Beiträge zur Sozialversicherung ihrerseits verbeitragt werden", verkennt sie, dass es nicht um die Beitragspflicht der Beiträge zur KV, PV und RV insgesamt geht, sondern nur um die Beitragsanteile, die der Arbeitgeber dem freiwilligen Mitglied als Zuschuss gewährt. Allein diese Arbeitgeberleistung stellt den geldwerten Vorteil des Mitglieds dar, die er für seinen Lebensunterhalt - den Versicherungsschutz in dem jeweiligen Sozialversicherungsbereich - verbrauchen kann und verbraucht. Unerheblich ist, dass der RV-Beitrag nicht an den Arbeitnehmer, sondern direkt an den Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Im Verhältnis des freiwillig Versicherten zu seiner Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger stellt die Übernahme eines Beitragsanteils durch den Arbeitgeber keine versicherungsrechtliche Freistellung des Versicherten von seiner Beitragsschuld, sondern eine geldwerte Zuwendung eines Dritten an den Versicherten dar, die als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig ist (so für den KV-Beitrag ausdrücklich: BSG, Urteil vom 22.09.1988, a.a.O.).
Für die Bemessung der KV-Beiträge aus den nach § 11 TVUmBw gewährten Leistungen hat die Beklagte auch, ab 01.08.2008) zutreffend den allgemeinen Beitragssatz zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V (in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) i.V.m. § 248 SGB V. Denn bei den in Rede stehenden Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V. Die Ausgleichszahlungen der Bundeswehr und die damit verbundenen Zuschüsse werden Personen gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren zurückgelegt haben (§ 11 Abs. 1 TVUmBw). Die Mitarbeiter der Bundeswehr scheiden während des Bezugs der Leistungen zwar formal nicht aus dem Dienstverhältnis aus; theoretisch besteht sogar die Möglichkeit der Reaktivierung (§ 11 Abs. 9 i.V.m. § 3 Abs. 4 TVUmBw). Die Ausgleichsleistungen nach § 11 TVUmBw sind jedoch darauf ausgelegt, nicht nur übergangsweise für einen kurzen Zeitraum (z.B. für ein paar Monate), sondern über mehrere Jahre bis zum Einsetzen der regulären Betriebs-/Altersrente gezahlt zu werden. Der Kläger erhält die Ausgleichsleistungen bereits seit 2004. Unter diesen Umständen sind die Leistungen nach § 11 TVUmBw als der Rente vergleichbare Einnahmen, d.h. als Versorgungsbezüge (vgl. §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 229 SGB V) anzusehen. Aus solchen Einnahmen werden, auch wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. § 243 Abs. 1 SGB V), bei freiwilligen Mitgliedern gem. § 240 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 248 SGB V (in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) die Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz bemessen. Dieser betrug gem. § 241 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 18 der Satzung der Beklagten (jeweils in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) für den hier streitbefangenen Zeitraum 14,3 %; dazu kam der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % (§ 241a SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene höhere Festsetzung der KV- und PV-Beiträge für das Jahr 2008 durch Teilanerkenntnis vom 10.11.2009 für zwei Monate aufgehoben hat, ist es angemessen, dass sie 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der freiwilligen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) vom 01.03. bis 31.12.2008, insbesondere, ob der vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Zuschuss zur KV und PV und der Rentenversicherungs-(RV-)Beitrag (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung für zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind und ob die beitragspflichtigen Einkommensbestandteile in der KV nach dem allgemeinen Beitragssatz (anstelle des ermäßigten Beitragssatzes) zu bemessen sind.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war bis 31.08.2004 versicherungspflichtiges und ist seit 01.09.2004 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ist im Vorruhestand und erhält von der Wehrbereichsverwaltung West monatlich eine Ausgleichszahlung nach § 11 des "Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr" (TVUmBw) vom 18.07.2001, dazu vermögenswirksame Leistungen, RV-Beiträge, Leistungen zur Zusatzversorgung und Zuschüsse zu den KV-/PV-Beiträgen. Darüber hinaus erhält er pro Jahr einmalig eine weitere Ausgleichszahlung. Ausweislich der Arbeitgeberentgeltbescheinigungen vom 17.07.2008 wurden folgende Arbeitgeberleistungen gewährt:
Ab 01.01.2008
Art der Leistung Bezüge lfd. Monat Einmalige Einnahmen Ausgleichszahlung 2.260,04 EUR 2.034,04 EUR Vermögenswirksame Leistung 6,65 EUR
RV-Beitrag-Arbeitgeberanteil (Ausgleichszahlung) 232,62 EUR 201,63 EUR RV-Beitrag (Aufstockung) 186,18 EUR
Zusatzversorgung/VBLArbeitgeberanteil
davon werden pauschal versteuert 92,03 EUR
davon werden individuell versteuert 69,82 EUR 193,37 EUR Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 202,38 EUR 169,50 EUR Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 26,46 EUR 22,17 EUR
3.076,18 EUR 2.620,72 EUR: 12 = 218,39 EUR
Ab 01.07.2008
Art der Leistung Bezüge lfd. Monat Einmalige Einnahmen Ausgleichszahlung 2.260,04 EUR 2.034,04 EUR Vermögenswirksame Leistung 6,65 EUR
RV-Beitrag-Arbeitgeberanteil ( Ausgleichszahlung) 232,62 EUR 201,63 EUR RV-Beitrag (Aufstockung) 186,18 EUR
Zusatzversorgung/VBL-Arbeitgeberanteil
davon werden pauschal versteuert 92,03 EUR
davon werden individuell versteuert 69,82 EUR 193,37 EUR Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 202,61 EUR 169,50 EUR Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 30,39 EUR 22,17 EUR
3.080,34 EUR 2.620,71 EUR: 12 = 218,39 EUR
Bis Dezember 2007 legte die Beklagte der Bemessung der monatlichen KV- und PV-Beiträge lediglich die monatliche sowie 1/12 der zusätzlich einmalig gewährten Ausgleichszahlung und die vermögenswirksamen Leistungen, speziell in der KV den ermäßigten Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrages zugrunde. Dies führte zu einem Gesamtbeitrag zuletzt ab 01.01.2007 in Höhe von monatlich 368,27 EUR (Beitragsbescheid vom 09.01.2007).
Erstmals ab 01.01.2008 zog die Beklagte darüber hinaus auch alle anderen Arbeitgeberleistungen in die Beitragsbemessung mit ein. Auf der Grundlage der zunächst vom Arbeitgeber vorgelegten Entgeltbescheinigung vom 23.01.2008 erließ sie am 22.02.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - einen Bescheid, durch den sie den Monatsbeitrag in der KV auf 446,89 EUR, in der PV 54,66 EUR, insgesamt 501,55 EUR festsetzte. Den KV-Beitrag errechnete sie nach wie vor nach dem ermäßigten Beitragssatz (2008: 13 %) zuzüglich des Zusatzbeitrages (0,9 %). Zugleich hob die Beklagte den letzten - noch auf der bis dahin gehandhabten Bemessungsgrundlage ergangenen - Bescheid vom 09.01.2007 auf. (Soweit im Bescheid vom 22.02.2008 ein "Beitragsbescheid vom 14.12.2007" aufgehoben worden ist, hat die Beklagte dies im Verlauf des Klageverfahrens als Datumsfehler bezeichnet und das richtige Datum des aufgehobenen Beitragsbescheides auf "09.01.2007" korrigiert).
Dagegen legte der Kläger am 06.03.2008 Widerspruch ein. Er erklärte, er sei mit der Ermittlung des Beitrags unter Hinzuziehung aller Zuschüsse nicht einverstanden und zahle ab sofort den Beitrag nur unter Vorbehalt. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 03.07.2008 Klage erhoben (S 13 KR 95/08).
Nach Erhalt der korrigierten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 17.07.2008 erging am 23./25.07.2008 - zugleich im Namen der Pflegekasse - ein Änderungsbescheid, durch den die Beklagte die monatlichen Beiträge zur KV und PV ab 01.01. bzw. 01.07.2008 neu festsetzte. Danach betrug ab Januar 2008 der Beitrag zur KV 457,95 EUR, zur PV 56,00 EUR, insgesamt 513,95 EUR, ab Juli 2008 der Beitrag zur KV 458,53 EUR, zur PV 64,32 EUR, insgesamt 522,85 EUR; für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 erhob die Beklagte als Differenz zu der Beitragsfestsetzung vom 22.02.2008 einen Betrag von 74,40 EUR nach. Desweiteren bemaß die Beklagte erstmals ab August 2008 den Beitrag zur KV nach dem allgemeinen Beitragssatz; zur Begründung führte sie aus, bei den Leistungen nach § 11 TVUmBw handele es sich um Versorgungsbezüge, für die der allgemeine Beitragssatz gelte; in Abkehr von der bisherigen Bemessung werde deshalb ab 01.08.2008 der KV-Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,3 %) zuzüglich des Zusatzbeitrages (0,9 %) neu bemessen. Daraus ergab sich ab 01.08.2008 ein monatlicher Beitrag zur KV i.H.v. 501,41 EUR, zur PV i.H.v. 64,33 EUR, insgesamt 565,74 EUR.
Den dagegen am 25.07.2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.03.2009 Klage erhoben (S 13 KR 29/09).
Durch Beschluss vom 25.05.2009 hat das Gericht die beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 13 KR 95/08 verbunden.
In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2009 hat die Beklagte die Beitragsbescheide vom 22.02. und 23./25.07.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.06.2008 und 03.02.2009 aufgehoben, soweit dadurch für Januar und Februar 2008 höhere Beiträge als durch Bescheid vom 09.01.2007 festgesetzt und geltend gemacht worden sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Der Kläger ist der Auffassung, nicht alle Leistungen nach § 11 TVUmBw unterlägen der Beitragspflicht zur freiwilligen KV und PV. Bei dem Arbeitgeberzuschuss zum KV- und PV-Beitrag sowie bei dem RV-Beitrag (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung) handele es sich um keine beitragspflichtigen Einnahmen, da dies keine Geldmittel seien, die er verbrauche oder verbrauchen könne; es handele sich um zweckgebundene Zuflüsse. Dies sei auch die Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMV). Soweit der Beitragsbemessung ab 01.08.2008 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt werde, stehe dem entgegen, dass sein Krankenversicherungsschutz keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalte und die Leistungen nach § 11 TVUmBw keine Versorgungsbezüge seien. Es sei daher der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Auch dies sei die Auffassung des BMV.
Der Kläger beantragt,
die Beitragsbescheide der Beklagten vom 22.02.2008 und 23./25.07.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.06.2008 und 03.02.2009 sowie des Teilanerkenntnisses vom 10.11.2009 insoweit aufzuheben, als dadurch auch die gem. § 11 TVUmBw arbeitergeberseits gezahlten Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung) als beitragspflichtige Einnahmen der Be- messung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2008 zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Krankenversicherung für die verbleibenden beitragspflichtigen Leistungen nach § 11 TVUmBw auch ab 01.08.2008 weiter nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht nur die Ausgleichszahlungen selbst, die vermögenswirksamen Leistungen und die VBL-Umlage gemäß § 11 TVUmBw, sondern auch die Arbeitgeberbeitragszuschüsse zur KV, PV und RV seien beitragspflichtig, und zwar als Versorgungs- bezüge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Dies sei auch die Auffassung der Krankenkassenspitzenverbände - wie des AOK Bundesverbandes, des VdEK und des Beigeladenen - sowie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Entsprechende ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). In den Erläuterungen zu § 11 TVUmBw würde alle Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen als der Steuerpflicht unterliegende "geldwerte Vorteile" definiert.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Auch er hält die Arbeitgeberzuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die Beiträge zur RV für beitragspflichtige Einnahmen, weil sie vermögenswerte Vorteile beim Kläger bewirkten. Für die KV- und PV-Beitragszuschüsse habe das BSG dies bereits mehrfach entschieden und klargestellt, dass es sich hierbei zwar um zweckbestimmte Leistungen handele, die aber gleichwohl Teile des Einkommens seien. Gleiches gelte für die Beiträge zur RV, durch die der Kläger sogar eine grundgesetzlich geschützte Eigenposition erlange. Da die Leistungen nach § 11 TVUmBw während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleichsam als vorgezogene Alterssicherung mit rentenähnlichem Charakter gezahlt würden, könnten sie als Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V qualifiziert werden.
Auf Anfrage des Gerichts hat das BMV mit Schreiben vom 25.02.2009 erklärt, es teile die Auffassung der Krankenkassenspitzenverbände und des BMG nicht. Bei den Zuschüssen zur freiwilligen KV, RV und PV handele es sich nicht um Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten. Vielmehr handele es sich um zweckgebundene Zuflüsse, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erhöhten. Die entsprechenden Beiträge würden, soweit es die RV betreffe direkt vom Arbeitgeber abgeführt; die Beiträge zur KV und PV seien vom Arbeitnehmer zu entrichten, da bei der Beitragsbemessung ggf. weitere Einnahmen zu berücksichtigen seien. Das Abführen der Beiträge könne nicht mit dem nach § 240 SGB V geforderten "Verbrauch zum Lebensunterhalt" gleichgesetzt werden. Das BMV sieht sich durch ein Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.10.2008 (S 1 KR 73/07) in seiner Auffassung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 10.11.2009 nicht (mehr) beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch die im Rahmen der Leistungen gem. § 11 TVUmBw arbeitgeberseits gezahlten Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die Beiträge zur RV (Arbeitgeberanteil zur Ausgleichszahlung und Aufstockung) unterliegen der Beitragspflicht zur KV und PV und sind deshalb zur Bemessung der freiwilligen Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz heranzuziehen.
Gemäß § 240 SGB V in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Kasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). In Ausführung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten und in § 8 Abs. 2 der Satzung der Pflegekasse bestimmt, dass die Beiträge der freiwilligen Mitglieder nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen werden (Satz 1). Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (Satz 2).
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen des SGB V und der Satzungen hat die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI) - die beitragspflichtigen Einnahmen, die im Rahmen der Zahlungen gemäß § 11 TVUmBw zugunsten des Klägers erfolgt sind, für die streitbefangene Zeit vom 01.03. bis 31.12.2008 richtig ermittelt. Insbesondere gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die Arbeitgeberzuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen und die RV-Beiträge (Arbeitgeberanteil für Ausgleichszahlung und Aufstockung). Es handelt sich dabei um Leistungen, die dem freiwilligen Mitglied für seine Versicherungen gewährt werden. Es sind geldwerte Vorteile, die auch der Steuerpflicht unterliegen. Sie erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds, indem sie seine Kosten für den KV- und PV-Schutz mindern und im Bereich der RV eine vermögenswerte Anwartschaft begründen.
Solche Einnahmen unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 240 SGB V. Dies hat das BSG für die Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen bereits mehrfach entschieden (BSG, Urteil vom 09.12.1981 - 12 RK 29/79 = SozR 2200 § 180 Nr. 8; Urteil vom 22.09.1988 - 12 RK 12/86 = BSGE 64,100 = SozR 2200 § 180 Nr. 44; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R = BSGE 87,228 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 36/00 R). Die dort aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beiträge zur RV, die der Arbeitgeber zahlt.
Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zu den KV- und PV-Beiträgen und zur RV zweckbestimmte Leistungen sind. Denn sie dienen gerade der Deckung des Beitrags zu den drei Sozialversicherungen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1981, a.a.O.). Soweit die 1. Kammer des Sozialgerichts Landshut im Urteil vom 09.10.2008 (S 1 KR 73/07) ausgeführt hat, ihr seien "keine sonstigen Fallkonstellationen bekannt, in denen die Beiträge zur Sozialversicherung ihrerseits verbeitragt werden", verkennt sie, dass es nicht um die Beitragspflicht der Beiträge zur KV, PV und RV insgesamt geht, sondern nur um die Beitragsanteile, die der Arbeitgeber dem freiwilligen Mitglied als Zuschuss gewährt. Allein diese Arbeitgeberleistung stellt den geldwerten Vorteil des Mitglieds dar, die er für seinen Lebensunterhalt - den Versicherungsschutz in dem jeweiligen Sozialversicherungsbereich - verbrauchen kann und verbraucht. Unerheblich ist, dass der RV-Beitrag nicht an den Arbeitnehmer, sondern direkt an den Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Im Verhältnis des freiwillig Versicherten zu seiner Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger stellt die Übernahme eines Beitragsanteils durch den Arbeitgeber keine versicherungsrechtliche Freistellung des Versicherten von seiner Beitragsschuld, sondern eine geldwerte Zuwendung eines Dritten an den Versicherten dar, die als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig ist (so für den KV-Beitrag ausdrücklich: BSG, Urteil vom 22.09.1988, a.a.O.).
Für die Bemessung der KV-Beiträge aus den nach § 11 TVUmBw gewährten Leistungen hat die Beklagte auch, ab 01.08.2008) zutreffend den allgemeinen Beitragssatz zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V (in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) i.V.m. § 248 SGB V. Denn bei den in Rede stehenden Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V. Die Ausgleichszahlungen der Bundeswehr und die damit verbundenen Zuschüsse werden Personen gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren zurückgelegt haben (§ 11 Abs. 1 TVUmBw). Die Mitarbeiter der Bundeswehr scheiden während des Bezugs der Leistungen zwar formal nicht aus dem Dienstverhältnis aus; theoretisch besteht sogar die Möglichkeit der Reaktivierung (§ 11 Abs. 9 i.V.m. § 3 Abs. 4 TVUmBw). Die Ausgleichsleistungen nach § 11 TVUmBw sind jedoch darauf ausgelegt, nicht nur übergangsweise für einen kurzen Zeitraum (z.B. für ein paar Monate), sondern über mehrere Jahre bis zum Einsetzen der regulären Betriebs-/Altersrente gezahlt zu werden. Der Kläger erhält die Ausgleichsleistungen bereits seit 2004. Unter diesen Umständen sind die Leistungen nach § 11 TVUmBw als der Rente vergleichbare Einnahmen, d.h. als Versorgungsbezüge (vgl. §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 229 SGB V) anzusehen. Aus solchen Einnahmen werden, auch wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. § 243 Abs. 1 SGB V), bei freiwilligen Mitgliedern gem. § 240 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 248 SGB V (in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) die Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz bemessen. Dieser betrug gem. § 241 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 18 der Satzung der Beklagten (jeweils in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) für den hier streitbefangenen Zeitraum 14,3 %; dazu kam der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % (§ 241a SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene höhere Festsetzung der KV- und PV-Beiträge für das Jahr 2008 durch Teilanerkenntnis vom 10.11.2009 für zwei Monate aufgehoben hat, ist es angemessen, dass sie 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
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