Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1606/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2456/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden ist lediglich über ein Eilbegehren des Antragstellers, nicht jedoch über etwaige Ansprüche seiner Ehefrau, die seit 1. Februar 2009 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 2008). Denn allein der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat mit dem am 30. März 2009 beim Sozialgericht (SG) Freiburg eingegangenen Schriftsatz vom 26. März 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Seine dauerhaft erwerbsgeminderte Ehefrau dürfte demgegenüber allenfalls leistungsberechtigt nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deshalb vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 17 ff.)). Deshalb ergibt die Auslegung des einstweiligen Rechtsschutzantrags im Rahmen des § 123 SGG, dass das vorliegende Eilverfahren allein vom Antragsteller betrieben werden soll (vgl. hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdrn. 11)). Sollte allerdings, wovon der Senat derzeit nicht ausgeht, im bereits anhängigen Klageverfahren vor dem SG Freiburg (S 7 AS 733/09) eine Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Antragstellers im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II festgestellt werden - der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im SGB II muss nicht identisch mit demjenigen des Rentenversicherungsrechts sein (vgl. BSGE 97, 231 (Rdnr. 18)) - wäre dort ggf. nach dem Grundsatz der "Meistbegünstigung" eine Einbeziehung der Ehefrau in das Verfahren im Wege der subjektiven Klagehäufung zu überprüfen (vgl. dazu nochmals BSGE 97, 217 (Rdnrn. 17 ff.); zum Meistbegünstigungsprinzip bei Leistungsanträgen außerdem BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - (juris; Rdnr. 11)). Im anderen Fall könnte im Klageverfahren allenfalls über eine Beiladung der Ehefrau des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 SGG, die aber keine notwendige ist (vgl. BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 (Rdnr. 25)), nachgedacht werden.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom SG Freiburg im angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B - und 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen außerdem Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 und vom 17. August 2005 a.a.O.) regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen in der Regel zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 259).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Hierbei grenzt der Senat den im vorliegenden Verfahren summarisch zu überprüfenden Zeitraum in Ansehung der am 30. März 2009 beim SG Freiburg eingegangenen Antragsschrift sowie mit Blick auf den die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 regelnden Bewilligungsabschnitt - im Übrigen während des Klageverfahrens (S 7 AS 733/09) durch die Bescheide vom 3. März und 19. Juni 2009 (Letzterer den Monat Juli 2009 betreffend) abgeänderten - Bescheid vom 19. Januar 2009 auf die Zeit vom 30. März bis 31. Juli 2009 ein. Dies beruht auf der Erwägung, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Bescheide über Folgezeiträume nicht in das Verfahren miteinbezogen werden können (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)). Diesem Umstand ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B - und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris)), weil in einem Eilverfahren nicht mehr gewährt werden soll, als im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist. Auf die nunmehr im (weiteren) Bescheid vom 19. Juni 2009 ab dem 1. August 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kann daher vorliegend - auch zusammenfassend - nicht eingegangen werden. Ohnehin ist dieser Bescheid, mit dem die Grundsicherungsleistungen ebenso wie bereits im Bescheid vom 19. Januar 2009 gemäß § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur vorschussweise - Letzteres erschließt sich dem Senat allerdings nicht ohne Weiteres - bewilligt worden sind, bestandkräftig geworden (§ 77 SGG), nachdem der den Widerspruch gegen diese Verwaltungsentscheidung verwerfende Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 nicht mit der Klage beim SG Freiburg angefochten worden ist. Da für die Zeit vor dem 30. März 2009 ein Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht ist, war mithin eine Eingrenzung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2009 vorzunehmen.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind für den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2009 nicht gegeben. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsgrund.
Die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller erstrebten höheren Leistungen hat er im Beschwerdeverfahren zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) beschränkt, weil es sich insoweit auch in der Hauptsache um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. etwa BSGE 97, 217 (Rdnrn. 18 ff.); zuletzt BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - (juris; Rdnr. 11)). Mit seinem Verlangen auf vorläufigen Rechtsschutz beanstandet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des Bescheids vom 19. Januar 2009 im Bewilligungszeitraum (Februar bis Juli 2009) bezüglich der KdU nicht in Höhe der auf ihn entfallenden Hälfte (zur Aufteilung nach Kopfzahl vgl. BSGE 97, 265 (Rdnr. 28); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 (Rdnr. 33)) der tatsächlich aufzuwendenden Miete von 690,00 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 110,00 Euro (abzüglich einer von ihm pro Person auf 6,22 Euro errechneten Warmwasserpauschale) vorgenommen hat; der Antragsteller kommt insoweit auf einen für die KdU bei ihm in Ansatz zu bringenden Betrag von 393,78 Euro (787,56 Euro: 2). Die Antragsgegnerin hat dagegen im vorgenannten Bescheid bezüglich der Kaltmiete nur noch einen von ihr für angemessen erachteten Betrag von 330,00 Euro berücksichtigt, zu dem sie - soweit nach Aktenlage ersichtlich - allerdings den vollen Betrag der Nebenkostenvorauszahlung (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 13,00 Euro) sowie außerdem die Müllgebühren (9,17 Euro) hinzugerechnet hat, sodass sie ab 1. Februar 2009 nur noch von angemessenen KdU von insgesamt 436,17 Euro, hiervon auf den Antragsteller entfallend 218,08 Euro, ausgegangen ist. Nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren bereits erstinstanzlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich von Mehrbedarfen (§§ 20, 21 SGB II); ohnedies hat der Antragsteller den - seine gesondert erhobene Klage wegen des einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ablehnenden Bescheids vom 15. Januar 2009 (Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009) abweisenden - Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 22. Juni 2009 (S 7 AS 1810/09) nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Ob die Antragsgegnerin die Warmwasserpauschale im Rahmen der Bedarfsberechnung mit insgesamt monatlich 13,00 Euro zutreffend angesetzt hat, erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) zweifelhaft, weil in Anbetracht dieser Entscheidung viel dafür spricht, dass auch im hier summarisch zu überprüfenden Zeitraum eine Fortschreibung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung entsprechend der Dynamisierung der Regelleistung zu erfolgen hatte (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2009 - S 25 AS 2115/08 ER -; SG Darmstadt, Urteil vom 16. April 2009 - S 22 AS 724/08 - (beide juris)). Dies kann im vorliegenden summarischen Verfahren indessen dahingestellt bleiben, zumal es sich nur um verhältnismäßig geringe Differenzbeträge (2 x 5,70 Euro statt 13,00 Euro) handeln kann und ein Anordnungsgrund hierfür schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller und seine Ehefrau seit Februar 2009 weitaus höhere Beträge für die KdU ofenkundig aufzubringen in der Lage waren, nicht gegeben ist.
Die Antragsgegnerin beruft sich, was die Angemessenheit der KdU anbelangt, auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; dort ist bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Diese - gerichtlich voll nachprüfbare - Angemessenheitsprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu vollziehen, wobei insoweit zunächst die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard abstrakt zu ermitteln und diesen Faktoren das örtliche Mietpreisniveau gegenüberzustellen ist (vgl. grundlegend BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.); ferner BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (juris; Rdnr. 14)). Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - , Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris) und zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). Für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes bedarf es allerdings aussagekräftiger Erkenntnisquellen. Als solche kommen nicht nur einfache oder qualifizierte Mietspiegel (§§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; stehen solche nicht zur Verfügung, kann auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss freilich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes, und zwar bezogen auf das untere Mietpreisniveau, wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 16); ferner BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 25 f.); BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 52/09); Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c). Ergibt sich hiernach, dass die vom Hilfeempfänger zu zahlende Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, so kommt die Übernahme tatsächlicher Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 29)). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der bestimmt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, auch soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Obliegenheit zur Kostensenkung, sodass der Hilfebedürftige, sofern er diese Obliegenheit kennt und ihm Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv und subjektiv möglich sind, Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 30 ff.)).
Vorliegend erscheint fraglich, ob die bisherigen Anstrengungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der tatsächlichen Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt einen ausreichenden Maßstab für die Beurteilung des Kriteriums der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden können. Es erscheint sehr zweifelhaft, dass die von ihr auf der Basis der im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Landratsamts Lörrach erarbeiteten "Innerdienstlichen Anordnung vom 11.12.2001" fortgeschriebenen Wohnungsmarktanalysen dem vom BSG als Datengrundlage geforderten schlüssigen Konzept entsprechen, zumal noch nicht einmal erkennbar ist, ob die Datenerhebung und -auswertung überhaupt unter Beachtung anerkannter mathematisch-statistischer Standards (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O.) stattgefunden hat. Dies einer abschließenden Beurteilung zuzuführen, ist indessen nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Alles deutet allerdings darauf hin, dass die Kaltmiete für die vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft in Sch., ein Flachdach-Bungalow mit Garten mit einer Gesamtwohnfläche von 90 m² (vgl. die Mietbescheinigung des Vermieters vom 18. Oktober 2008), unangemessen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 und 27. Oktober 2009 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.). Hiervon ausgehend ist der vom Antragsteller und seiner Ehefrau seit 1. September 2004 angemietete Bungalow mit einer Wohnfläche von 90 m² indessen zu groß; sie überschreitet die in Anknüpfung an die Wohnraumförderbestimmungen in Baden-Württemberg für einen Zwei-Personenhaushalt (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)) grundsicherungsrechtlich zu beachtende Wohnflächenbegrenzung auf 60 m² ganz erheblich, nämlich um 30 m². Daraus resultiert auch, dass die für die Unterkunft zu zahlende Miete deutlich überhöht erscheint, sodass sich auch aus der Produkttheorie nichts zugunsten der Antragsteller herleiten ließe. Dies dürfte der Antragsteller im Übrigen selbst so sehen; so hat er sowohl im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren (S 7 AS 733/09) stets nur darauf abgehoben (vgl. nur die Beschwerdeschrift sowie die eidesstattliche Versicherung vom 26. Mai 2009), dass er in den Jahren 2007 und 2008 schwer krank gewesen und ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ein Umzug bislang nicht möglich gewesen sei. Der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers und seiner Ehefrau in den Jahren bis 2008 hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit indessen bereits Rechnung getragen; so hat sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Freiburg vom 18. September 2008 (Verfahren S 3 AS 3819/05, S 3 AS 5396/05) im Vergleichswege u.a. bereit erklärt, die KdU, ausgehend von einer Kaltmiete von 690,00 Euro, bis einschließlich Januar 2009 zu übernehmen. Der Antragsteller wusste im Übrigen spätestens seit dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. Mai 2005, dass der von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Bungalow aus Sicht der Antragsgegnerin zu groß und zu teuer und damit nicht angemessen sei. In welcher Höhe die KdU in dem vorliegend maßgeblichen Vergleichsraum tatsächlich angemessen ist, kann freilich im dem in der Regel lediglich auf eine summarische Überprüfung beschränkten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - und damit auch hier - nicht abschließend aufgeklärt werden.
Viele Anzeichen deuten aber darauf hin, dass den Antragsteller eine Pflicht zur Kostensenkung getroffen hat, weil die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft unangemessene Kosten verursacht. Dieser Obliegenheit dürfte er indessen nicht ausreichend nachgekommen sein, nachdem er sich - soweit aktenkundig - wohl letztmals im Jahr 2006 nach Unterkunftsalternativen umgesehen, jedoch seit dem gerichtlichen Vergleichsabschluss vom 18. September 2008 überhaupt keine Wohnungssuchbemühungen mehr entfaltet hat. Dass Kostensenkungsmöglichkeiten objektiv nicht bestünden, hat der Antragsteller noch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); eine allgemeine Wohnungsnot herrscht in Deutschland ohnehin nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - a.a.O. (Rdnr. 36)). Der Antragsteller beruft sich denn auch allein auf die subjektive Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen indes neben dem Wohnungswechsel auch andere Aktivitäten (z.B. Untervermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter) in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 30); ferner BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (juris; Rdnr. 24)). Selbst wenn jedoch beim Antragsteller zur Kostensenkung lediglich an einen Wohnungswechsel gedacht werden könnte, vermag der Senat Gründe für die Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Übernahme überhöhter KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II exzeptionellen Charakter hat; deshalb sind an die dortigen Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 32)). Unangemessen hohe KdU werden mithin auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU (vgl. BSG a.a.O.).
Um den Ausnahmefall der Unzumutbarkeit begründen zu können, müssen besondere Umstände, also insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle, gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 34)). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das seit Juli 2006 laufende Rentenverfahren des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - immer noch nicht abgeschlossen. Die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten, vom SG Freiburg im Klageverfahren S 6 R 2008/07 in Auftrag gegebenen Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. Z. vom 11. August 2008 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. Streb vom 4. April 2009 äußern sich zur Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nicht; auch den von ihnen erhobenen Befunden dürfte sich dies nicht entnehmen lassen. Darüber hinaus dürften die vom SG Freiburg im Klageverfahren S 7 AS 733/09 bislang durchgeführten Beweiserhebungen für die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels nichts hergeben. Facharzt für Allgemeinmedizin H. hat sich in seinem Schreiben vom 13. Mai 2009 zur Beweisfrage, ob der Antragsteller - ausgehend von August 2008 - aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse durchgehend daran gehindert gewesen sei, sich eine neue Wohnung zu suchen und im Erfolgsfall umzuziehen, nicht äußern möchten, weil er diesen im gesamten Jahr 2008 nicht gesehen habe. Facharzt für Innere Medizin Dr. Mo. hat in seinem Schreiben vom 17. Mai 2009 einen Hinderungsgrund verneint. Prof. Dr. We., Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses S., hat in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2009 ebenfalls keine Gründe dafür gesehen, dass der Antragsteller nicht hätte umziehen können. Darüber hinaus sind Gründe für die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels auch in der Person der Ehefrau des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Attest des Dr. Mo. vom 13. Oktober 2009 ergibt sich lediglich, dass die Ehefrau des Antragstellers einen Umzug aus eigenen Kräften nicht bewältigen könne, sondern bei einem Umzug auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dass der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten sei, ist aus diesem Attest ebenso wenig ersichtlich wie aus der ebenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung des Allgemeinmediziners H. vom 23. August 2004. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erscheint nach allem ausgeschlossen.
Nicht vollständig aufgeklärt ist allerdings derzeit die konkrete Höhe der angemessenen KdU. Da dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geleistet und deshalb auch der Anordnungsanspruch nicht abschließend - auch nicht teilweise - bejaht werden kann, bedarf es einer Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). Diese Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller und seiner Ehefrau in Sch. angemietete Bungalow offenkundig unangemessen hohe Unterkunftskosten verursacht und der Antragsteller seiner Kostensenkungsobliegenheit nicht annähend nachgekommen sein dürfte. Darüber hinaus ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür ersichtlich, dass die Rentenangelegenheit des Antragstellers sich in absehbarer Zeit klären ließe; eine Glaubhaftmachung ist auch insoweit - wie im Übrigen auch zur Höhe der zu erwartenden Rente - nicht erfolgt. Damit lässt sich nicht erkennen, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller aufgrund der von ihm erhofften Rente in der Lage wäre, die überteuerte Unterkunft in Sch. aus einem solchen Renteneinkommen sowie der Erwerbsminderungsrente seiner Ehefrau (Zahlbetrag derzeit 868,25 Euro) zu finanzieren. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers, dass er und seine Ehefrau derzeit lediglich über deren Renteneinkommen verfügten und weiteres anrechnungsfähiges Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sei - immerhin hatte der Antragsteller aber bis 31. Januar 2009 ein Gewerbe im Bereich des Bewachungswesens, der Detektei und der Werttransporte angemeldet gehabt - sowie mit Blick darauf, dass es an jeglicher Glaubhaftmachung der konkreten Realisierbarkeit des vom Antragsteller erhobenen Rentenanspruchs fehlt, dürfte der finanzielle Spielraum der Eheleute so begrenzt sein, dass begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die überteuerte Unterkunft auf Dauer nicht gehalten werden kann. Bei dieser Sachlage ließe sich indes auch durch eine vorläufige Anhebung der bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten ein Wohnungsverlust aller Voraussicht nach nicht vermeiden, sodass sich die entsprechenden Aufwendungen des Grundsicherungsträgers letztlich als nutzlos erweisen würden (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -, 27. Dezember 2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B -, 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B - und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). All diese Gesichtspunkte geben bei der hier gebotenen Abwägung den Ausschlag zugunsten des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin, die nicht zu Leistungen verpflichtet werden soll, die sich im Ergebnis als sinnlos darstellten. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die Zeit bis jetzt - soweit ersichtlich - auch ohne weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung seitens der Antragsgegnerin zu "überbrücken" vermochten, sodass sich jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu überprüfende Zeit (30. März bis 31. Juli 2009) ohnehin die Frage einer besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit hätte aufdrängen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden ist lediglich über ein Eilbegehren des Antragstellers, nicht jedoch über etwaige Ansprüche seiner Ehefrau, die seit 1. Februar 2009 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 2008). Denn allein der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat mit dem am 30. März 2009 beim Sozialgericht (SG) Freiburg eingegangenen Schriftsatz vom 26. März 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Seine dauerhaft erwerbsgeminderte Ehefrau dürfte demgegenüber allenfalls leistungsberechtigt nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deshalb vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 17 ff.)). Deshalb ergibt die Auslegung des einstweiligen Rechtsschutzantrags im Rahmen des § 123 SGG, dass das vorliegende Eilverfahren allein vom Antragsteller betrieben werden soll (vgl. hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdrn. 11)). Sollte allerdings, wovon der Senat derzeit nicht ausgeht, im bereits anhängigen Klageverfahren vor dem SG Freiburg (S 7 AS 733/09) eine Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Antragstellers im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II festgestellt werden - der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im SGB II muss nicht identisch mit demjenigen des Rentenversicherungsrechts sein (vgl. BSGE 97, 231 (Rdnr. 18)) - wäre dort ggf. nach dem Grundsatz der "Meistbegünstigung" eine Einbeziehung der Ehefrau in das Verfahren im Wege der subjektiven Klagehäufung zu überprüfen (vgl. dazu nochmals BSGE 97, 217 (Rdnrn. 17 ff.); zum Meistbegünstigungsprinzip bei Leistungsanträgen außerdem BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - (juris; Rdnr. 11)). Im anderen Fall könnte im Klageverfahren allenfalls über eine Beiladung der Ehefrau des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 SGG, die aber keine notwendige ist (vgl. BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 (Rdnr. 25)), nachgedacht werden.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom SG Freiburg im angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B - und 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen außerdem Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 und vom 17. August 2005 a.a.O.) regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen in der Regel zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 259).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Hierbei grenzt der Senat den im vorliegenden Verfahren summarisch zu überprüfenden Zeitraum in Ansehung der am 30. März 2009 beim SG Freiburg eingegangenen Antragsschrift sowie mit Blick auf den die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 regelnden Bewilligungsabschnitt - im Übrigen während des Klageverfahrens (S 7 AS 733/09) durch die Bescheide vom 3. März und 19. Juni 2009 (Letzterer den Monat Juli 2009 betreffend) abgeänderten - Bescheid vom 19. Januar 2009 auf die Zeit vom 30. März bis 31. Juli 2009 ein. Dies beruht auf der Erwägung, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Bescheide über Folgezeiträume nicht in das Verfahren miteinbezogen werden können (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)). Diesem Umstand ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B - und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris)), weil in einem Eilverfahren nicht mehr gewährt werden soll, als im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist. Auf die nunmehr im (weiteren) Bescheid vom 19. Juni 2009 ab dem 1. August 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kann daher vorliegend - auch zusammenfassend - nicht eingegangen werden. Ohnehin ist dieser Bescheid, mit dem die Grundsicherungsleistungen ebenso wie bereits im Bescheid vom 19. Januar 2009 gemäß § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur vorschussweise - Letzteres erschließt sich dem Senat allerdings nicht ohne Weiteres - bewilligt worden sind, bestandkräftig geworden (§ 77 SGG), nachdem der den Widerspruch gegen diese Verwaltungsentscheidung verwerfende Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 nicht mit der Klage beim SG Freiburg angefochten worden ist. Da für die Zeit vor dem 30. März 2009 ein Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht ist, war mithin eine Eingrenzung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2009 vorzunehmen.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind für den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2009 nicht gegeben. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsgrund.
Die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller erstrebten höheren Leistungen hat er im Beschwerdeverfahren zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) beschränkt, weil es sich insoweit auch in der Hauptsache um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. etwa BSGE 97, 217 (Rdnrn. 18 ff.); zuletzt BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - (juris; Rdnr. 11)). Mit seinem Verlangen auf vorläufigen Rechtsschutz beanstandet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des Bescheids vom 19. Januar 2009 im Bewilligungszeitraum (Februar bis Juli 2009) bezüglich der KdU nicht in Höhe der auf ihn entfallenden Hälfte (zur Aufteilung nach Kopfzahl vgl. BSGE 97, 265 (Rdnr. 28); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 (Rdnr. 33)) der tatsächlich aufzuwendenden Miete von 690,00 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 110,00 Euro (abzüglich einer von ihm pro Person auf 6,22 Euro errechneten Warmwasserpauschale) vorgenommen hat; der Antragsteller kommt insoweit auf einen für die KdU bei ihm in Ansatz zu bringenden Betrag von 393,78 Euro (787,56 Euro: 2). Die Antragsgegnerin hat dagegen im vorgenannten Bescheid bezüglich der Kaltmiete nur noch einen von ihr für angemessen erachteten Betrag von 330,00 Euro berücksichtigt, zu dem sie - soweit nach Aktenlage ersichtlich - allerdings den vollen Betrag der Nebenkostenvorauszahlung (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 13,00 Euro) sowie außerdem die Müllgebühren (9,17 Euro) hinzugerechnet hat, sodass sie ab 1. Februar 2009 nur noch von angemessenen KdU von insgesamt 436,17 Euro, hiervon auf den Antragsteller entfallend 218,08 Euro, ausgegangen ist. Nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren bereits erstinstanzlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich von Mehrbedarfen (§§ 20, 21 SGB II); ohnedies hat der Antragsteller den - seine gesondert erhobene Klage wegen des einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ablehnenden Bescheids vom 15. Januar 2009 (Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009) abweisenden - Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 22. Juni 2009 (S 7 AS 1810/09) nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Ob die Antragsgegnerin die Warmwasserpauschale im Rahmen der Bedarfsberechnung mit insgesamt monatlich 13,00 Euro zutreffend angesetzt hat, erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) zweifelhaft, weil in Anbetracht dieser Entscheidung viel dafür spricht, dass auch im hier summarisch zu überprüfenden Zeitraum eine Fortschreibung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung entsprechend der Dynamisierung der Regelleistung zu erfolgen hatte (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2009 - S 25 AS 2115/08 ER -; SG Darmstadt, Urteil vom 16. April 2009 - S 22 AS 724/08 - (beide juris)). Dies kann im vorliegenden summarischen Verfahren indessen dahingestellt bleiben, zumal es sich nur um verhältnismäßig geringe Differenzbeträge (2 x 5,70 Euro statt 13,00 Euro) handeln kann und ein Anordnungsgrund hierfür schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller und seine Ehefrau seit Februar 2009 weitaus höhere Beträge für die KdU ofenkundig aufzubringen in der Lage waren, nicht gegeben ist.
Die Antragsgegnerin beruft sich, was die Angemessenheit der KdU anbelangt, auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; dort ist bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Diese - gerichtlich voll nachprüfbare - Angemessenheitsprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu vollziehen, wobei insoweit zunächst die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard abstrakt zu ermitteln und diesen Faktoren das örtliche Mietpreisniveau gegenüberzustellen ist (vgl. grundlegend BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.); ferner BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (juris; Rdnr. 14)). Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - , Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris) und zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). Für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes bedarf es allerdings aussagekräftiger Erkenntnisquellen. Als solche kommen nicht nur einfache oder qualifizierte Mietspiegel (§§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; stehen solche nicht zur Verfügung, kann auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss freilich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes, und zwar bezogen auf das untere Mietpreisniveau, wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 16); ferner BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 25 f.); BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 52/09); Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c). Ergibt sich hiernach, dass die vom Hilfeempfänger zu zahlende Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, so kommt die Übernahme tatsächlicher Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 29)). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der bestimmt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, auch soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Obliegenheit zur Kostensenkung, sodass der Hilfebedürftige, sofern er diese Obliegenheit kennt und ihm Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv und subjektiv möglich sind, Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 30 ff.)).
Vorliegend erscheint fraglich, ob die bisherigen Anstrengungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der tatsächlichen Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt einen ausreichenden Maßstab für die Beurteilung des Kriteriums der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden können. Es erscheint sehr zweifelhaft, dass die von ihr auf der Basis der im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Landratsamts Lörrach erarbeiteten "Innerdienstlichen Anordnung vom 11.12.2001" fortgeschriebenen Wohnungsmarktanalysen dem vom BSG als Datengrundlage geforderten schlüssigen Konzept entsprechen, zumal noch nicht einmal erkennbar ist, ob die Datenerhebung und -auswertung überhaupt unter Beachtung anerkannter mathematisch-statistischer Standards (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O.) stattgefunden hat. Dies einer abschließenden Beurteilung zuzuführen, ist indessen nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Alles deutet allerdings darauf hin, dass die Kaltmiete für die vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft in Sch., ein Flachdach-Bungalow mit Garten mit einer Gesamtwohnfläche von 90 m² (vgl. die Mietbescheinigung des Vermieters vom 18. Oktober 2008), unangemessen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 und 27. Oktober 2009 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.). Hiervon ausgehend ist der vom Antragsteller und seiner Ehefrau seit 1. September 2004 angemietete Bungalow mit einer Wohnfläche von 90 m² indessen zu groß; sie überschreitet die in Anknüpfung an die Wohnraumförderbestimmungen in Baden-Württemberg für einen Zwei-Personenhaushalt (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)) grundsicherungsrechtlich zu beachtende Wohnflächenbegrenzung auf 60 m² ganz erheblich, nämlich um 30 m². Daraus resultiert auch, dass die für die Unterkunft zu zahlende Miete deutlich überhöht erscheint, sodass sich auch aus der Produkttheorie nichts zugunsten der Antragsteller herleiten ließe. Dies dürfte der Antragsteller im Übrigen selbst so sehen; so hat er sowohl im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren (S 7 AS 733/09) stets nur darauf abgehoben (vgl. nur die Beschwerdeschrift sowie die eidesstattliche Versicherung vom 26. Mai 2009), dass er in den Jahren 2007 und 2008 schwer krank gewesen und ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ein Umzug bislang nicht möglich gewesen sei. Der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers und seiner Ehefrau in den Jahren bis 2008 hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit indessen bereits Rechnung getragen; so hat sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Freiburg vom 18. September 2008 (Verfahren S 3 AS 3819/05, S 3 AS 5396/05) im Vergleichswege u.a. bereit erklärt, die KdU, ausgehend von einer Kaltmiete von 690,00 Euro, bis einschließlich Januar 2009 zu übernehmen. Der Antragsteller wusste im Übrigen spätestens seit dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. Mai 2005, dass der von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Bungalow aus Sicht der Antragsgegnerin zu groß und zu teuer und damit nicht angemessen sei. In welcher Höhe die KdU in dem vorliegend maßgeblichen Vergleichsraum tatsächlich angemessen ist, kann freilich im dem in der Regel lediglich auf eine summarische Überprüfung beschränkten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - und damit auch hier - nicht abschließend aufgeklärt werden.
Viele Anzeichen deuten aber darauf hin, dass den Antragsteller eine Pflicht zur Kostensenkung getroffen hat, weil die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft unangemessene Kosten verursacht. Dieser Obliegenheit dürfte er indessen nicht ausreichend nachgekommen sein, nachdem er sich - soweit aktenkundig - wohl letztmals im Jahr 2006 nach Unterkunftsalternativen umgesehen, jedoch seit dem gerichtlichen Vergleichsabschluss vom 18. September 2008 überhaupt keine Wohnungssuchbemühungen mehr entfaltet hat. Dass Kostensenkungsmöglichkeiten objektiv nicht bestünden, hat der Antragsteller noch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); eine allgemeine Wohnungsnot herrscht in Deutschland ohnehin nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - a.a.O. (Rdnr. 36)). Der Antragsteller beruft sich denn auch allein auf die subjektive Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen indes neben dem Wohnungswechsel auch andere Aktivitäten (z.B. Untervermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter) in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 30); ferner BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (juris; Rdnr. 24)). Selbst wenn jedoch beim Antragsteller zur Kostensenkung lediglich an einen Wohnungswechsel gedacht werden könnte, vermag der Senat Gründe für die Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Übernahme überhöhter KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II exzeptionellen Charakter hat; deshalb sind an die dortigen Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 32)). Unangemessen hohe KdU werden mithin auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU (vgl. BSG a.a.O.).
Um den Ausnahmefall der Unzumutbarkeit begründen zu können, müssen besondere Umstände, also insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle, gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 34)). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das seit Juli 2006 laufende Rentenverfahren des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - immer noch nicht abgeschlossen. Die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten, vom SG Freiburg im Klageverfahren S 6 R 2008/07 in Auftrag gegebenen Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. Z. vom 11. August 2008 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. Streb vom 4. April 2009 äußern sich zur Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nicht; auch den von ihnen erhobenen Befunden dürfte sich dies nicht entnehmen lassen. Darüber hinaus dürften die vom SG Freiburg im Klageverfahren S 7 AS 733/09 bislang durchgeführten Beweiserhebungen für die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels nichts hergeben. Facharzt für Allgemeinmedizin H. hat sich in seinem Schreiben vom 13. Mai 2009 zur Beweisfrage, ob der Antragsteller - ausgehend von August 2008 - aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse durchgehend daran gehindert gewesen sei, sich eine neue Wohnung zu suchen und im Erfolgsfall umzuziehen, nicht äußern möchten, weil er diesen im gesamten Jahr 2008 nicht gesehen habe. Facharzt für Innere Medizin Dr. Mo. hat in seinem Schreiben vom 17. Mai 2009 einen Hinderungsgrund verneint. Prof. Dr. We., Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses S., hat in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2009 ebenfalls keine Gründe dafür gesehen, dass der Antragsteller nicht hätte umziehen können. Darüber hinaus sind Gründe für die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels auch in der Person der Ehefrau des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Attest des Dr. Mo. vom 13. Oktober 2009 ergibt sich lediglich, dass die Ehefrau des Antragstellers einen Umzug aus eigenen Kräften nicht bewältigen könne, sondern bei einem Umzug auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dass der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten sei, ist aus diesem Attest ebenso wenig ersichtlich wie aus der ebenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung des Allgemeinmediziners H. vom 23. August 2004. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erscheint nach allem ausgeschlossen.
Nicht vollständig aufgeklärt ist allerdings derzeit die konkrete Höhe der angemessenen KdU. Da dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geleistet und deshalb auch der Anordnungsanspruch nicht abschließend - auch nicht teilweise - bejaht werden kann, bedarf es einer Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). Diese Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller und seiner Ehefrau in Sch. angemietete Bungalow offenkundig unangemessen hohe Unterkunftskosten verursacht und der Antragsteller seiner Kostensenkungsobliegenheit nicht annähend nachgekommen sein dürfte. Darüber hinaus ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür ersichtlich, dass die Rentenangelegenheit des Antragstellers sich in absehbarer Zeit klären ließe; eine Glaubhaftmachung ist auch insoweit - wie im Übrigen auch zur Höhe der zu erwartenden Rente - nicht erfolgt. Damit lässt sich nicht erkennen, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller aufgrund der von ihm erhofften Rente in der Lage wäre, die überteuerte Unterkunft in Sch. aus einem solchen Renteneinkommen sowie der Erwerbsminderungsrente seiner Ehefrau (Zahlbetrag derzeit 868,25 Euro) zu finanzieren. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers, dass er und seine Ehefrau derzeit lediglich über deren Renteneinkommen verfügten und weiteres anrechnungsfähiges Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sei - immerhin hatte der Antragsteller aber bis 31. Januar 2009 ein Gewerbe im Bereich des Bewachungswesens, der Detektei und der Werttransporte angemeldet gehabt - sowie mit Blick darauf, dass es an jeglicher Glaubhaftmachung der konkreten Realisierbarkeit des vom Antragsteller erhobenen Rentenanspruchs fehlt, dürfte der finanzielle Spielraum der Eheleute so begrenzt sein, dass begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die überteuerte Unterkunft auf Dauer nicht gehalten werden kann. Bei dieser Sachlage ließe sich indes auch durch eine vorläufige Anhebung der bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten ein Wohnungsverlust aller Voraussicht nach nicht vermeiden, sodass sich die entsprechenden Aufwendungen des Grundsicherungsträgers letztlich als nutzlos erweisen würden (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -, 27. Dezember 2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B -, 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B - und vom 27. Oktober 2009 a.a.O.). All diese Gesichtspunkte geben bei der hier gebotenen Abwägung den Ausschlag zugunsten des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin, die nicht zu Leistungen verpflichtet werden soll, die sich im Ergebnis als sinnlos darstellten. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die Zeit bis jetzt - soweit ersichtlich - auch ohne weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung seitens der Antragsgegnerin zu "überbrücken" vermochten, sodass sich jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu überprüfende Zeit (30. März bis 31. Juli 2009) ohnehin die Frage einer besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit hätte aufdrängen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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