L 3 AS 210/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 1076/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 210/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die mit dem Umgangsrecht verbundenen Bedarfe einerseits und die Entscheidung über die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehungsweise über Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits stellen abtrennbare Verfügungen dar.
2. Zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Bescheidungsklage.
3.Eine konkludente Antragsablehnung kann nicht darin gesehen werden, dass im Gerichtsverfahren dem Begehren des Klägers entgegengetreten und Klageabweisung beantragt worden ist.
4. Für die Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes gibt es keine Anspruchsgrundlage im SGB II.
5. Aus § 5 Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass das SGB II im Verhältnis zum SGB XII kein in sich abgeschlossenes System ist.
6. Ein Anspruch gemäß § 73 Satz 1 SGB XII erfordert eine atypische Bedarfslage. Eine solche kann bei Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes gegeben sein.
7. Anspruchsinhaber für die Leistungen in besondern Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil, nicht hingegen das Kind.
8. Der gegenüber der ARGE gestellte Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes und die damit verbundene Kenntnis von seiner Bedürftigkeit wird dem Sozialhilfeträger zugerechnet.
9. Die Regelungen in § 16 SGB I finden auch Anwendung, wenn der Antrag bei einer ARGE gestellt wird.
10. Ein Streit zwischen dem Sozialhilfeträger und dem unzuständigen Leistungsträger, bei dem ein auf eine Sozialhilfeleistung gerichteter Antrag abgegeben worden ist, darüber, ob der Antrag unverzüglich weitergeleitet worden ist, kann niemals zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen mit der Folge, dass ein etwaiger Sozialhilfeanspruch im Falle einer verzögerten Übermittlung entfallen wäre.
I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladene wendet sich gegen die im Rahmen eines Bescheidungsurteils ausgesprochene Verpflichtung, auch für einen vor dem Zeitpunkt ihrer Beiladung liegenden Zeitraum über die Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes stehen, zu entscheiden.

Der 1965 geborene, erwerbsfähige Kläger trennte sich im Januar 2006 von seiner Ehefrau und zog im Mai 2006 von M. nach D. um. Die Ehe wurde mit Urteil vom 23. Mai 2007 geschieden. Die beiden 1999 und 2002 geborenen gemeinsamen Söhne leben bei der geschiedenen Ehefrau, der vom Amtsgericht M. auch das elterliche Sorgerecht übertragen worden ist. Der Kläger besucht die beiden Kinder alle zwei bis drei Wochen, erstmals am 17. Februar 2006, oder holt sie während der Schulferien oder zu besonderen Anlässen nach D ... Am 30. März 2008 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine "Vereinbarung über die Wahrnehmung des Umgangsrechtes". Danach nimmt der Kläger das Umgangsrecht mit den beiden Kindern "regelmäßig aller 2 Wochen – wie seit März 2006 praktiziert –" wahr. Weiter wurde vereinbart, dass die jeweiligen Termine individuell mit Rücksicht unter anderem auf die schulischen Belange der beiden Kinder vereinbart werden, und dass die geschiedene Ehefrau hierfür keine Kosten trägt. Der Kläger führt computergestützt eine Liste, in der chronologisch unter anderem die Zeitpunkte der Besuchsfahrten, die Art der Fahrgelegenheiten (Zug, Mitfahrgelegenheit, Mietwagen einschließlich der Anzahl der Mitfahrer), die Übernachtungen sowie die Einzel- und Gesamtkosten je Fahrt aufgeführt sind. Außerdem bewahrt er die entsprechenden Belege auf.

Der Kläger, der am 2. Februar 2006 bereits Arbeitslosengeld II beantragt hatte, stellte mit Schreiben vom 13. März 2006, bei der Beklagten eingegangen am 14.März 2006, einen Antrag auf höhere Leistungen wegen besonderen Mehrbedarfs. Er begründete dies mit der Ausübung des Umgangsrechtes mit seinen beiden Söhnen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13. April 2006 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 31. August 2008. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechtes waren nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 26. April 2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er fragte unter anderem an, ob sein Antrag vom 13. März 2006 nicht beachtet worden sei.

Die Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechtes fanden auch in den beiden Änderungsbescheiden vom 13. Mai 2006 und 10. Juli 2006 keine Berücksichtigung.

Der Kläger hat beim Sozialgericht am 5. Juli 2006 Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (Az. S 17 AS 1057/006 AS-ER) gestellt und Klage erhoben. Er hat sich hierbei auf den Bescheid vom 13. April 2006 und sein Schreiben vom 13. März 2006 bezogen. Die Rechtsschutzbegehren haben unter anderem auch die Übernahme der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechtes umfasst.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Juli 2006 den Antrag auf Übernahme der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes des Klägers mit seinen Söhnen abgelehnt. Die beantragte Sonderleistung sei durch die gewährte Regelleistung abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 hat die Beklagte unter anderem einen [vermeintlichen] Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006, den der Kläger allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht eingelegt hatte, zurückgewiesen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es im SGB II keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes gebe.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. Juli 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006 eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 aus den im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 angeführten Gründen abgelehnt hat.

Die Beklagte hat auch in den nachfolgenden Bewilligungsbescheiden vom 31. August 2006/1. September 2006, vom 30. Januar 2007 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 2. Juni 2007 und 23. August 2007 sowie vom 23. August 2007 die vom Kläger dem Grunde nach geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt. Diese Bescheide umfassen den Gesamtzeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2008. Die Widersprüche des Klägers vom 21. September 2006, 23. Februar 2007 und 20. September 2007 gegen die genannten Bescheide hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26. Oktober 2006, 19./20. Juni 2007 und 29. Februar 2008 zurückgewiesen.

Für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. März 2008 Arbeitslosengeld II bewilligt.

Der Kläger hat die Klage mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 auf die beiden Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2006 und mit Schreiben vom 18. Juli 2007 auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 erstreckt. Die Beklagte ist nur der zweiten Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23. August 2007 entgegen getreten.

Auf Grund der ursprünglichen von der Beklagten im Klageverfahren vertretenen Auffassung, dass ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zum Ausgleich der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes gewährt werden könne, sind zwischen den Beteiligten Vergleichsgespräche geführt worden. Mit Schriftsatz vom 23. August 2007 hat sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R) keine Möglichkeit mehr für eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites gesehen.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils des Bundessozialgerichtes hat das Sozialgericht die zuständige Sozialhilfeträgerin mit Beschluss vom 19. Februar 2008 beigeladen. Der Beschluss ist der Beigeladenen am 21 Februar 2008 zugestellt worden. Die Beigeladene hat mit Bescheid vom 2. Juli 2008 unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 22. Februar 2008 dem Kläger einen Fahrkostenzuschuss für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes für den Zeitraum vom 22. Februar 2008 bis 18. Mai 2008 bewilligt. Für die zurückliegenden Zeiten hat die Beigeladene im Klageverfahren eine Leistungsverpflichtung verneint. Sozialhilfe werde zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage erbracht. Der leistungspflichtige Kostenträger müsse Kenntnis von der Notsituation haben. Dies sei vorliegend erst mit Zugang des Beiladungsbeschlusses der Fall gewesen. Fraglich erscheine auch, ob die Beklagte Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass Sozialhilfe begehrt werde, da der Kläger, auch nachdem ihm die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 bekannt gewesen sei, ausdrücklich die Erhöhung der Regelleistung nach dem SGB II gefordert habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2008 hat das Sozialgericht den Kläger befragt und seine Mutter als Zeugin vernommen. Danach hat die Mutter des Klägers etwa die Hälfte der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechtes entstandenen Kosten übernommen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es hierzu nicht. Die Mutter verlangt das Geld auch nicht zurück. Der Kläger fühlt sich allerdings zur Rückzahlung verpflichtet. Die restlichen Kosten hat der Kläger dadurch bestritten, dass er einen erheblichen Teil seiner Fachbuchsammlung und einige seiner Kleidungsstücke verkauft und im Übrigen sehr sparsam gelebt hat.

Das Sozialgericht hat, nachdem zuletzt nur noch die Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts streitig gewesen ist, mit Urteil vom 28. Juli 2008 dem Hauptantrag stattgegeben und die Beigeladene verpflichtet, über die Gewährung von Leistungen für die im Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008 durch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes entstandenen notwendigen Fahrkosten der Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die begehrte Leistung weder § 20 SGB II (Regelleistung) noch § 23 Abs. 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) oder § 21 SGB II (Mehrbedarf) eine Anspruchsgrundlage biete. Anspruchsgrundlage sei vielmehr § 73 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dieser Anspruch scheitere nicht am Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII, weil der Beigeladenen die Kenntnis der Beklagten zuzurechnen sei. Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht der sozialhilferechtliche Grundsatz entgegen, dass keine Hilfe für die Vergangenheit zu Gewähren sei. Anspruchsvernichtend seien jedoch die ohne Erstattungsvorbehalt erbrachten finanziellen Leistungen der Mutter des Klägers.

Die Beigeladene hat gegen das ihr am 7. August 2008 zugestellte Urteil am 29. August 2008 Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 26. August 2008 (Az. B 8/9b SO 18/07 R) und das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 34/08) in ähnlicher Weise wie das Sozialgericht in angegriffenen Urteil entschieden hätten, hat die Beigeladene ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Im Kern vertritt sie die Auffassung, dass nicht jeder Antrag bei einem Träger der Grundsicherung auf Leistungen nach dem SGB II auch ein Antrag auf Sozialhilfe sein könne, weil andernfalls Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, beispielsweise der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit", verletzt würden. Zudem sei vorliegend der Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet worden. Wenn die Weiterleitungsverpflichtung außer Acht gelassen werde, führe die Rückwirkung des Sozialhilfeantrages auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Antrages bei der Beklagten zu einer Begünstigung des pflichtwidrig handelnden Trägers durch Verlagerung möglicher Rechtsfolgen in ein anderes Rechtsverhältnis, nicht jedoch zu einer Begünstigung des Klägers. Vorliegend könne die vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutzfunktion auf Grund zwischenzeitlich erfolgten Bedarfs- und Anspruchsuntergangs nicht erreicht werden.

Die Beigeladene beantragt,

I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Beigeladene zur Verbescheidung und Leistungserbringung im Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008 verpflichtet und die Kostentragung auferlegt worden ist.

II. Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und die Beklagte halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 den Kläger befragt und K. K. , die Mutter des Klägers, als Zeugin vernommen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008. Dies ergibt sich für die Berufung daraus, dass die Beigeladene in Bezug auf diesen Zeitraum im angegriffenen Urteil vom Sozialgericht zur Bescheidung verurteilt worden ist, sie insoweit also beschwert ist. Für das Klageverfahren ist dieser Zeitraum streitgegenständlich, weil die Beklagte den Antrag des Klägers nur im Hinblick auf ihre eigene Zuständigkeit und etwaige Anspruchsgrundlagen nach dem SGB II beschieden hat. Über einen etwaigen sozialhilferechtlichen Anspruch betreffend den genannten Zeitraum hat weder die Beklagte noch die Beigeladene (vgl. hierzu unten Ziffer IV Nr. 2) entschieden.

II. Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts kann ein eigenständiger Streitgegenstand sein und vor Gericht eigenständig geltend gemacht werden. Denn unabhängig davon, ob eine Bedarfsdeckung im Rahmen einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II, im Rahmen einer Regelsatzerhöhung in analoger Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII oder durch Rückgriff auf § 73 SGB XII als möglich erachtet wird (vgl. zu den verschiedenen Ansätzen: Behrend, in: Schlegel/Voelzke, SGB II [2. Aufl., 2007], § 23 Rdnr. 40; Münder, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 23 Rdnr. 5, jeweils m. w. N.), stellen die Entscheidung über die mit dem Umgangsrecht verbundenen Bedarfe einerseits und die Entscheidung über die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehungsweise über Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits, die im Falle des Klägers zur Bewilligung von Arbeitslosengeld II führte, abtrennbare Verfügungen dar (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 – L 7 AS 34/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 49; so auch zum Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II: SächsLSG, Urteil vom 27. August 2009 – L 3 AS 245/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.).

III. Die Berufung ist zulässig. Sie war insbesondere statthaft, ohne dass es ihrer Zulassung durch das Sozialgericht bedurfte.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden, durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingeführten Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Unabhängig von der Sonderregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist vorliegend bereits der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten. Denn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechtes bezifferte der Kläger ausweislich einer dem Sozialgericht vorgelegten Liste für 51 Fahrten (erstmals am 17. Februar 2006 und letztmals am 14. März 2008) auf insgesamt 2.374,04 EUR. Wenn hiervon zum einen die Aufwendungen für die zwei Fahrten am 22. Februar 2008 und 14. März 2008, die Gegenstand des Bewilligungsbescheides der Beigeladenen sind, und zum anderen die Aufwendungen für die ersten beiden Fahrten am 17. Februar 2006 und 4. März 2006, die außerhalb des im Tenor des sozialgerichtlichen Urteils bezeichneten Zeitraumes liegen, abgezogen werden (insgesamt 147,48 EUR), verbleibt ein Betrag in Höhe von 2.226.56 EUR. Wenn ferner entsprechend der Praxis zur Streitwertfestsetzung (vgl. Buchstabe B Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit – Streitwertkatalog 2009 – [NZS 2009, 350]) bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Bescheidungsklage die Hälfte der streitigen Forderung zugrunde gelegt wird, liegt der Wert vorliegend noch immer deutlich über der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Grenze. Die Berufung war somit bereits kraft Gesetzes statthaft.

Der Umstand, dass das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, obwohl sie nicht kraft Gesetzes beschränkt war, ist unschädlich. Die Zulassungsentscheidung ist unbeachtlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 1963 – 3 RK 41/63 – SozR Nr. 16 zu § 161; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnr. 46).

IV. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beigeladene zu Recht verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Gewährung von Leistungen für die im Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008 durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Söhnen entstandenen notwendigen Fahrkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

1. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beigeladenen gemäß § 75 Abs. 5 SGG waren gegeben.

Die Beiladung ist ordnungsgemäß erfolgt.

Das Bundessozialgericht fordert für eine Verurteilung gemäß § 75 Abs. 5 SGG, dass der streitige Anspruch des Klägers gegen den Beklagten beziehungsweise den Beigeladenen in einer Wechselwirkung stehen, indem sich der Anspruch entweder gegen den einen oder den anderen Leistungsträger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 1979 – 11 RA 9/79BSGE 49, 143 [145 f.] = SozR 5090 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 – 7 RAr 15/82BSGE 57, 1 [2 f.] = SozR 2200 § 1237a Nr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; Leitherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 18, m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts – soweit für ihn eine gesetzliche Grundlage gesehen wird – entweder auf der Grundlage des SGB II gegenüber der beklagten Arbeitsgemeinschaft oder auf der Grundlage des SGB XII gegenüber der beigeladenen Sozialhilfeträgerin besteht.

Eine Verurteilung der Beigeladenen war möglich, ohne dass es ihr gegenüber eines Vorverfahrens bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1965 – 11/1 RA 312/63 – SozR Nr. 27 zu § 75 SGG; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 75 Rdnr. 18b).

Schließlich ist eine Verurteilung eines Beigeladenen nur möglich, wenn feststeht, dass der geltend gemachte Anspruch nicht gegenüber dem Beklagten besteht. Diese Feststellung hat das Sozialgericht im Klageverfahren, dessen Mangel des fehlenden Vorverfahrens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2006, der unter anderem den Bescheid vom 13. April 2006 betrifft, und desjenigen Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006, der den Bescheid vom 10. Juli 2006 betrifft, geheilt wurde (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 78 Rdnr. 3, m. w. N.), zutreffend getroffen (unten Nummer 3 Buchst. a).

2. Der Kläger hat mit dem Hauptantrag im Klageverfahren beantragt, die Beigeladene zu verpflichten, über die Gewährung von Leistungen in sonstigen Lebenslagen für seine im Zeitraum vom 13. März 2006 bis zum 21. Februar 2008 entstandenen notwendigen Fahrkosten für den Besuch seiner Söhne unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Richtige Klageart zur Durchsetzung des klägerischen Begehrens ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Form der Bescheidungsklage gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 SGG.

Einer damit kombinierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) bedurfte es nicht. Denn die Beigeladene hat über den Antrag vom 13. März 2006, soweit es den Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008 betrifft, noch keine Entscheidung getroffen.

Der Bewilligungsbescheid der Beigeladenen vom 2. Juli 2008 umfasst nur den Bewilligungszeitraum vom 22. Februar 2008 bis zum 18. Mai 2008. Weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass auch über den zurückliegenden Zeitraum eine Entscheidung, gegebenenfalls in der Form einer konkludenten Ablehnung, erfolgen sollte. Vielmehr sprechen sowohl der Vortrag der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren als auch die Bezugnahme im Bewilligungsbescheid auf einen Antrag vom 22. Februar 2008 dafür, dass sich die Beigeladene nicht in der Pflicht sah, über einen vor dem Zeitpunkt der Beiladung liegenden Zeitraum zu entscheiden. Denn den in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 22. Februar 2008 gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich bei diesem Datum um den Tag nach der Zustellung des Beiladungsbeschlusses an die Beigeladene.

Eine konkludente Antragsablehnung durch die Beigeladene kann auch nicht darin gesehen werden, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren dem Bescheidungsbegehren des Klägers für den Zeitraum vom 13. März 2006 bis 21. Februar 2008 entgegengetreten ist und Klageabweisung beantragt hat (so aber LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 – L 7 AS 34/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 52). Denn der Gesetzgeber hat in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG die Fälle, in denen es keines Vorverfahrens bedarf, abschließend geregelt. Keine der dort genannten Fallvarianten ist hier gegeben. Auch ein Fall der in Rechtsprechung und im Schrifttum erörterten ungeschriebenen Ausnahmekonstellationen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 78 Rdnr. 8 und 8a; Schlegel, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [16. Erg.-Lfg., August 2009], § 78 Rdnr. 17; Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [5. Aufl., 2008], Kapitel VI Rdnr. 25 und 26, jeweils m. w. N.) liegt nicht vor. Zudem wird im Sozialgerichtsgesetz zwischen einer Äußerung im Gerichtsverfahren (vgl. z. B. § 104 Satz 2 SGG) und dem Widerspruchsbescheid als formalisierter Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. § 85 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 4, § 95, § 96 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 136 Abs. 3 SGG) unterschieden. Reine Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder der Prozessökonomie sind deshalb nicht geeignet, diese gesetzgeberische Unterscheidung zu übergehen (vgl. auch Schlegel, a. a. O.). Aus diesen Gründen kann auch im Falle einer Verurteilung eines Beigeladenen gemäß § 75 Abs. 5 SGG, in dem ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, eine den Anspruch verneinende Äußerung des Beigeladenen nicht als konkludenter Ablehnungsbescheid ausgelegt oder in einen solchen umgedeutet werden.

3. Anspruchsgrundlage für das Bescheidungsbegehren des Klägers ist § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) i. V. m. § 73 SGB XII

Gemäß § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (vgl. § 73 Satz 2 SGB XII). Wenn ein Leistungsträger ermächtigt ist, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach seinem Ermessen zu handeln, hat er gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I besteht ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Zeitraum vom 13. März 2006 bis zum 21. Februar 2008 erfüllt.

a) Dem gegen die Beigeladene als zuständiger Sozialhilfeträgerin geltend gemachten Anspruch aus § 73 SGB XII steht nicht § 2 Abs. 1 SGB XII entgegen. Danach erhält Sozialhilfe unter anderem nicht, wer die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Das Sozialgericht hat hierzu eingehend und unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R; BSGE 97, 242 Rdnr. 19 f. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 19 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 19 f.) dargestellt, dass es für die Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes keine Anspruchsgrundlage im SGB II und damit keinen Anspruch gegenüber der Beklagten gibt. Wie das Sozialgericht schließt sich auch der erkennende Senat der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes an (im Ansatz noch anders die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 27. Juli 2006 – L 3 B 300/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 29 – und vom 10. Mai 2006 – L 3 B 64/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff ... Dem Bundessozialgericht haben sich auch angeschlossen: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2007 – L 9 AS 80/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 30 – und Urteil vom 30. Oktober 2008 – L 7 AS 34/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 56; Thüringer LSG, Beschluss vom 12. November 2007 – L 8 SO 90/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 20; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juli 2008 – L 2 AS 120/08 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 35). Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und auf die Ausführungen des Sozialgerichtes verwiesen, zumal auch keiner der Beteiligten zu diesem Punkt den Ausführungen des Sozialgerichtes entgegengetreten ist.

b) Dem Rückgriff auf § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage kann nicht entgegengehalten werden, dass das SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abschließend ist. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Regelung des § 5 Abs. 2 SGB II hingewiesen. Dort hat der Gesetzgeber das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII geregelt. Nach des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 bis 40 SGB XII) aus. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46 SGB XII) gegenüber dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) vorrangig. § 73 SGB XII findet sich aber im Neunten Kapitel des SGB XII. Aus den genannten Regelungen ergibt sich zum einen, dass das SGB II im Verhältnis zum SGB XII kein in sich abgeschlossenes System ist, und zum anderen, dass ein Rückgriff auf § 73 SGB XII nicht dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Eine über den Wortlaut von § 5 Abs. 2 SGB II hinausgehende Abgrenzung von SGB II und SGB XII müsste wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Normenklarheit seinen Niederschlag im Gesetz finden.

c) Ein Anspruch gemäß § 73 Satz 1 SGB XII setzt eine sonstige Lebenslage voraus. Eine solche sonstige Lebenslage ist nicht bereits gegeben, wenn sich die Hilfesituation keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt. Erforderlich ist vielmehr eine atypische Bedarfslage. Eine solche ist hier gegeben (ebenso: BSG, Urteil vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R; BSGE 97, 242 Rdnr. 21 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 21). Diesbezüglich hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1994 (Az.: 1 BvR 1197/93, NJW 1995, 1342 = JURIS-Dokument) zutreffend ausgeführt, dass aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgt, dass es auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit aus staatlichen Mitteln ermöglicht werden muss, sein Umgangsrecht auszuüben. Ausgehend von dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war zum Bundessozialhilfegesetz anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für den laufenden Lebensunterhalt hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 – 5 C 15/94NJW 1996, 1838; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG [16. Aufl., 2002], § 12 Rdnr. 42a, m. w. N.). Durch den Übergang vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII hat sich an der Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes eine sozialhilferechtlich atypische Bedarfslage besteht, nicht geändert.

Dass der Kläger das Umgangsrecht mit seinen beiden Kinder wahrgenommen und ihm in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstanden sind, ist zur Überzeugung des Gerichtes durch die vom Kläger computergestützt geführte Liste sowie seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und die ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugin K. nachgewiesen. Bedenken diesbezüglich sind weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen geäußert worden.

d) Anspruchsinhaber für die geltend gemachten Leistungen in besondern Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII ist der Kläger, nicht hingegen seine beiden Kinder. Denn die atypische Bedarfslage geht zurück auf das im natürlichen Elternrecht (vgl. Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wurzelnden Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit seinem Kind. Die mit der Wahrnehmung dieses Umgangsrechtes bei ihm entstandenen Aufwendungen macht der Kläger in eigenem Namen gelten. Das Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem Elternteil, das im Persönlichkeitsrecht (vgl. Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 GG verankert, ist, steht dem nicht entgegen, sondern begründet allenfalls einen eigenen Anspruch des Kindes zur Übernahme von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem getrennt lebenden, nicht sorgeberechtigte Elternteil entstehen.

e) Der Anspruch des Klägers, dass die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen entscheidet, umfasst auch den Zeitraum vom 13. März 2006 bis zum 21. Februar 2008. Zwar hat der Kläger in diesem Zeitraum keinen Antrag bei der Beigeladenen gestellt. Sein mit Schreiben vom 13. März 2006 gegenüber der Beklagten gestellter Antrag und die damit verbundene Kenntnis von seiner Bedürftigkeit wird aber der Beigeladenen zugerechnet.

aa) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt ein Antrag, wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Diese Regelung gilt auch für die grundsätzlich antragsunabhängige Sozialhilfe. Dies war bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 1/93BVerwGE 98, 248) und ist für das SGB XII vom Bundessozialgericht im Urteil vom 26. August 2008 (Az. B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22) bestätigt worden.

bb) Die Regelungen in § 16 SGB I finden auch Anwendung, wenn der Antrag bei einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 44b SGB II, hier der Beklagten, gestellt wird. Zwar wird in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I, ebenso wie in den Regelungen in § 16 Abs. 1 und 3 SGB I, auf einen Leistungsträger abgestellt. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II nimmt aber die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die Aufgabenwahrnehmung für die kommunalen Träger erfolgt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II nach Maßgabe der Aufgabenübertragung durch diesen Träger. Die Arbeitsgemeinschaft ist gemäß § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Arbeitsgemeinschaft tritt damit im Verwaltungsverfahren an die Stelle der beiden in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Leistungsträger.

cc) Der Antrag des Klägers im Schreiben vom 13. April 2006 kann nicht, wie dies die Beigeladene wohl verstanden wissen will, dahingehend ausgelegt werden, dass ausschließlich Leistungen nach dem SGB II, nicht aber solche nach dem SGB XII begehrt werden.

Der Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" auszulegen, das heißt er ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (vgl. BSG, a. a. O.; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 RBSGE 97, 217 Rdnr. 11 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 11 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Das Gericht, und ihm vorgehend die Verwaltung, hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a. a. O.). Danach ist in dem mit Schreiben vom 13. März 2006 an die Beklagte gerichteten Antrag "auf erhöhte Leistungen wegen besonderen Mehrbedarfs" bei sachgerechter Auslegung auch ein Antrag auf entsprechende Leistung der Sozialhilfe zu sehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in diesem Schreiben auf den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 5. November 2005 (Az.: S 23 AS 982/05 ER, JURIS-Dokument) bezogen hat, worin das Sozialgericht hinsichtlich der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes nicht § 73 SGB XII, sondern § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als einschlägige Anspruchsgrundlage angesehen hat, rechtfertigt nicht die Auslegung, dass der Kläger erforderlichenfalls nicht auch eine Sozialhilfeleistung begehrt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, der zunächst den Beruf des Elektronikfacharbeiters und später den des Bankkaufmannes erlernt hat, nicht über vertiefte Rechtskenntnisse verfügt und auch weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren einen juristischen Beistand hatte. Entsprechendes gilt für das Schreiben des Klägers vom 23. März 2007, worin er auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R) Bezug nahm. Aus dieser Bezugnahme und dem Umstand, dass der Kläger weiterhin einen erhöhten Regelsatz begehrte, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er nunmehr die Klage ausschließlich auf Leistungen nach dem SGB II richten wollte. Denn sowohl das Sozialgericht im Schriftsatz vom 1. Februar 2007 als auch die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2007 gingen noch von der Möglichkeit aus, dass für die geltend gemachten Aufwendungen ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden kann. Die Beklagte vertrat erstmals im Widerspruchsbescheid vom 20 Juni 2007 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 die Auffassung, dass ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nicht gewährt werden könne. Das Sozialgericht hat sich im Schriftsatz vom 19. Februar 2008 eingehend mit diesem Urteil und den daraus zu ziehenden Konsequenzen auseinandergesetzt.

Im Hinblick darauf, dass eine Auslegung eines konkreten Antrages – auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – immer an Hand der Umstandes des Einzelfalles zu erfolgen hat, muss nicht auf den abstrakten Einwand der Beigeladenen, dass nicht jeder Antrag bei einem Träger der Grundsicherung auf Leistungen nach dem SGB II auch ein Antrag auf Sozialhilfe sein könne, eingegangen werden.

dd) Mit der Antragstellung bei der beklagten Arbeitsgemeinschaft sind auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 26. August 2008 (Az. B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23) dargestellt, dass auch die durch den Antrag bei einer unzuständigen Stelle vermittelte (vgl. § 16 Abs. 2 SGB II) und nach § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis von dem Hilfefall dann für den zuständigen Sozialhilfeträger als zu dem Zeitpunkt gegeben gilt, in dem der Antrag bei der unzuständigen Stelle eingeht (so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 1/93BVerwGE 98, 248 [254] = JURIS-Dokument Rdnr. 23). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilfegesetz als nunmehr auch das Bundessozialgericht zum SGB XII haben in den beiden zitierten Urteilen darauf hingewiesen, dass mit dieser vermittelten Kenntnis auch die Möglichkeit für eine "rückwirkende" Bewilligung der Leistung gegeben war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. Damit war mit dem Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes bei der beklagten Arbeitsgemeinschaft auch die im Sinne des § 18 SGB XII erforderliche Kenntnis der Voraussetzungen für die Sozialhilfeleistung gegeben.

Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, dass mit der über § 16 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 18 SBG XII vermittelten Kenntnis der sozialhilferechtliche Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" (vgl. hierzu die Nachweise bei Armborst, in: Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII [8. Aufl., 2008], § 18 Rdnr. 9) verletzt wird, verkennt sie, dass es diesen Grundsatz in der von ihr behaupteten Allgemeinheit nicht gibt. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die vom Normgeber einer Rechtmaterie oder einer Rechtsnorm zugrunde gelegt werden oder die aus einer Zusammenschau von Regelungen filtriert werden, dürfen niemals losgelöst von den konkreten Regelungen betrachtet werden. Wegen der Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) ist für das Verwaltungshandeln und die Rechtsprechung immer die im Einzelfall einschlägige Regelung und nicht ein abstrakter Rechtsgrundsatz maßgebend. Dass dies vorliegend § 16 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 18 SBG XII ist und welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen, wurde dargestellt.

Soweit die Beigeladene rügt, der Antrag des Klägers sei von der Beklagten nicht unverzüglich an sie weitergeleitet worden, lässt auch dies nicht ihre Pflichtenstellung entfallen. Zwar sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wenn einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt wird, dass Sozialhilfe beansprucht wird, die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein. Zum Normzweck des § 18 Abs. 2 SGB XII hat das Bundessozialgericht aber in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 26. August 2008 (Az. B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; vgl. gegen eine Interpretation von § 18 Abs. 2 SGB XII als Anspruchsausschluss: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 – L 7 AS 34/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 60) ausgeführt, dass die Regelung über § 16 Abs. 2 SGB I hinaus Fälle fehlender Antragstellung erfassen, nicht jedoch die zuvor bestehende Rechtslage zum Nachteil des Sozialhilfeempfängers korrigieren soll. Vorrangige Aufgabe des § 18 SGB XII ist es nicht, so das Bundessozialgericht, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers von Amts wegen zu gewährleisten. Ein Streit zwischen dem Sozialhilfeträger und dem unzuständigen Leistungsträger, bei dem ein auf eine Sozialhilfeleistung gerichteter Antrag abgegeben worden ist, darüber, ob der Antrag unverzüglich weitergeleitet worden ist, kann damit niemals zu lasten des Hilfebedürftigen gehen mit der Folge, dass ein etwaiger Sozialhilfeanspruch im Falle einer verzögerten Übermittlung entfallen wäre.

f) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht dadurch vollständig entfallen, dass er die entstandenen Aufwendungen vorläufig aus eigenen Mittel bestritten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Sozialhilfe nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 146 [156] = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Das Bundessozialgericht hat deshalb das Einsetzen der Sozialhilfe davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Ferner hat es gefordert, dass nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfeleistung grundsätzlich weiter voraussetzt, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [2. Aufl., 2008], Einl. Rdnr. 130; Armborst/Brühl, in: Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII [8. Aufl., 2008], § 2 Rdnr. 13; Armborst, in: Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII [8. Aufl., 2008], § 18 Rdnr. 9).

Hiervon ausgehend war es unschädlich, dass der Kläger einen Teil der ihm entstandenen Aufwendungen und damit einen Teil seines Bedarfes unter Einsatz eigener Mittel, wie dem Verkauf von ihm gehörenden Sachen und durch eine sparsamen Lebensführung, selbst gedeckt hat. Denn es war ihm bei fortwährender Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht zuzumuten, eine Entscheidung über seinen Antrag abzuwarten und bis dahin auf die Wahrnehmung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Umgangsrechtes zu verzichten.

Demgegenüber wirken die finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Mutter anspruchsvernichtend. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält unter anderem derjenige Sozialhilfe nicht, der die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Dies gilt zwar nicht in den beschriebenen Ausnahmefällen. Eine Ausnahme von der Ausnahme gilt aber dann, wenn die von Dritten erbrachten Leistungen nicht zurückzuzahlen sind. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rückzahlungspflicht zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbart war. Der Kläger hat insoweit die Grundaussage seiner Mutter dahingehend beschrieben, dass er etwas zurückzahlen soll oder kann, wenn er etwas hat. Dass eine Rückzahlungspflicht nicht vereinbart war, hat die Mutter des Klägers, die Zeugin K. , dadurch bestätigt, dass sie auf die Frage nach einer solchen Vereinbarung antwortete, dass ihre Kinder sowieso etwas kriegen würden, wenn sie nicht mehr sei. Damit bestand lediglich eine Erwartung der Mutter des Klägers, zumindest einen Teil der Hilfeleistungen zurückzuerhalten. Dass der Kläger sich auf der anderen Seite moralisch verpflichtet fühlte, die Geldleistungen an seine Mutter zurückzuzahlen, begründet keine Rückzahlungspflicht. Der Umstand, dass der Kläger die für die Fahrten zu seinen Kindern von seiner Mutter erbrachten Hilfeleistungen zeitnah an sie zurückgezahlt hat, lässt den anspruchsvernichtenden Einwand nicht entfallen.

Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass die Mutter des Klägers etwa die Hälfte der ihm entstandenen Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes durch ihre Hilfeleistungen abgedeckt hat. Dieser von Kläger zugestandene und bereits vom Sozialgericht zugrunde gelegte Umfang der Hilfeleistungen konnte auch im Rahmen der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht weiter verifiziert werden. Der Kläger und seine Mutter, die Zeugin K., konnten nur Angaben dazu machen, wann und in welcher Weise die Hilfe geleistet wurde, und dass sich die von der Mutter erbrachten finanzielle Unterstützungsleistungen auf Beträge bis ungefähr 150,00 EUR beliefen. Weder zum konkreten Zeitpunkt noch zur konkreten Höhe von Hilfeleistungen oder der Gesamtsumme, die der Kläger von seiner Mutter im Zusammenhang mit den Fahrten zu seinen Kindern erhielt, konnten sie Angaben machen.

Der Anspruch des Klägers gemäß § 73 SGB XII auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen erstreckt sich danach auf die Hälfte der ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes entstandenen notwendigen Aufwendungen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG, insbesondere der der grundsätzlichen Bedeutung, sind im Hinblick auf die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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