Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 188/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ärztliche Gutachten, die in sozialgerichtlichen Rentenstreitverfahren gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt werden, sind fast aus-nahmslos nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro ent-sprechend der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungs- gesetzes (JVEG) zu entschädigen. Dies gilt auch für fachorthopädische Gutachten, in denen zu algesiologischen Fragen Stellung genommen wird.
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom
28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 16 R 592/07 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das fachorthopädische Gutachten vom 28.05.2009 ist am 02.06.2009 beim BayLSG eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung-Nr. 227 insgesamt 1.786,81 Euro geltend gemacht. Diese sind antragsgemäß bewilligt worden.
Aus den Telefaxen des Antragstellers vom 28. und 29.05.2009 folgt, dass der Antragsteller nicht 24 Stunden á 60,00 Euro = 1.440,00 Euro entschädigt wissen wollte, sondern
24 Stunden á 85,00 Euro = 2.040,00 Euro (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Nebenkosten).
Des weiteren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2009 hervorgehoben, dass er als langjähriger Gutachter im Sozialrecht Gutachten zu Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung stets nach der Honorargruppe M 2 abgerechnet habe. Hier sei er nicht nur um ein orthopädisches, sondern auch um ein algesiologisches Gutachten gebeten worden. Solche Gutachten seien schwierig; sie würden eine besondere Fachkompetenz und einen besonders kritischen Umgang mit den vorhandenen Unterlagen und den Probanden erfordern. Der Zeitaufwand sei ungewöhnlich hoch. Vom Schwierigkeitsgrad her würden solche Gutachten den Rahmen des Üblichen bei weitem sprengen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers (Entschädigung nach der Honorargruppe M 3 anstelle der Honorargruppe M 2) nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Vorsorglich ist auf die Vereinbarung des Antragstellers mit dem Sozialgericht Nürnberg vom 14.04.2005 hingewiesen worden.
Von Seiten des Kostensenats sind die Rentenstreitakten beigezogen worden. In seinem insgesamt 33-seitigen Gutachten vom 28.05.2009 ist der Antragsteller zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab Juli 2007 zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der aktuelle erkennbare Befund gestatte mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise im Wechselrhythmus, ohne ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne monotone Zwangshaltungen, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne monoton vorn übergeneigte Körperhaltungen. Es bestehe nicht die begründete Aussicht, dass eine sozialmedizinisch relevante Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers in absehbarer Zeit eintrete. Bei entsprechendem Leidensdruck könnte aber eine Optimierung der schmerztherapeutischen Bemühungen erfolgversprechend sein.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 02.07.2009 sinngemäß beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein fachorthopädisch-algesiologisches Gutachten vom 28.05.2009 wird auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Ausweislich der beigezogenen Rentenstreitakten L 16 R 592/07 hat es sich um ein orthopädisch-algesiologisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gehandelt. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten ... zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität ... zuzurechnen sind. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zur ärztlichen Verhandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), werden dagegen der Honorargruppe M 3 zugeordnet.
Hier hat es sich um ein typisches fachorthopädisches Gutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit mit der Besonderheit gehandelt, dass zusätzlich schmerztherapeutische Fragen zu klären gewesen sind. Auch wenn bei einem fachorthopädisch-algesiologischem Fachgutachten von einem etwas höheren Schwierigkeitsgrad auszugehen ist als bei einem reinen fachorthopädischem Gutachten, handelt es sich dennoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um ein Gutachten, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zuzuordnen ist. Anders als z.B. in Unfallsachen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) waren hier keine strittigen Kausalitätsfragen zu beurteilen. Vielmehr hat es sich um ein Gutachten mit aus sozialrechtlicher Sicht etwas überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einer medizinischen Verlaufsprognose gehandelt. Auf die Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 und die dort aufgelisteten Beweisfragen wird Bezug genommen. Wie in fast ausnahmslos allen Rentenstreitverfahren ist daher der Antragsteller auch hier nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zu entschädigen.
Nachdem die Kostennote des Antragstellers vom 29.05.2009 auch im Übrigen in allen Punkten der Rechtslage entspricht, ist die Vergütung wie ursprünglich beantragt, auf 1.786,81 Euro festzusetzen gewesen.
Dem steht auch die Vereinbarung mit dem Sozialgericht Nürnberg vom 14.04.2005 nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung gilt nur für Gutachten, die von einem Richter des Sozialgerichts Nürnberg angefordert worden sind.
Soweit der Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen des BayLSG die ergänzende Stellungnahme vom 25.08.2009 eingereicht hat, ist diese von dem vorliegenden Beschluss nicht mit umfasst. Hierüber wird demnächst eine gesonderte Entscheidung von Seiten des Kostenbeamten des BayLSG ergehen.
Vorliegend hat das BayLSG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 16 R 592/07 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das fachorthopädische Gutachten vom 28.05.2009 ist am 02.06.2009 beim BayLSG eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung-Nr. 227 insgesamt 1.786,81 Euro geltend gemacht. Diese sind antragsgemäß bewilligt worden.
Aus den Telefaxen des Antragstellers vom 28. und 29.05.2009 folgt, dass der Antragsteller nicht 24 Stunden á 60,00 Euro = 1.440,00 Euro entschädigt wissen wollte, sondern
24 Stunden á 85,00 Euro = 2.040,00 Euro (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Nebenkosten).
Des weiteren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2009 hervorgehoben, dass er als langjähriger Gutachter im Sozialrecht Gutachten zu Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung stets nach der Honorargruppe M 2 abgerechnet habe. Hier sei er nicht nur um ein orthopädisches, sondern auch um ein algesiologisches Gutachten gebeten worden. Solche Gutachten seien schwierig; sie würden eine besondere Fachkompetenz und einen besonders kritischen Umgang mit den vorhandenen Unterlagen und den Probanden erfordern. Der Zeitaufwand sei ungewöhnlich hoch. Vom Schwierigkeitsgrad her würden solche Gutachten den Rahmen des Üblichen bei weitem sprengen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers (Entschädigung nach der Honorargruppe M 3 anstelle der Honorargruppe M 2) nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Vorsorglich ist auf die Vereinbarung des Antragstellers mit dem Sozialgericht Nürnberg vom 14.04.2005 hingewiesen worden.
Von Seiten des Kostensenats sind die Rentenstreitakten beigezogen worden. In seinem insgesamt 33-seitigen Gutachten vom 28.05.2009 ist der Antragsteller zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab Juli 2007 zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der aktuelle erkennbare Befund gestatte mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise im Wechselrhythmus, ohne ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne monotone Zwangshaltungen, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne monoton vorn übergeneigte Körperhaltungen. Es bestehe nicht die begründete Aussicht, dass eine sozialmedizinisch relevante Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers in absehbarer Zeit eintrete. Bei entsprechendem Leidensdruck könnte aber eine Optimierung der schmerztherapeutischen Bemühungen erfolgversprechend sein.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 02.07.2009 sinngemäß beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein fachorthopädisch-algesiologisches Gutachten vom 28.05.2009 wird auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Ausweislich der beigezogenen Rentenstreitakten L 16 R 592/07 hat es sich um ein orthopädisch-algesiologisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gehandelt. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten ... zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität ... zuzurechnen sind. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zur ärztlichen Verhandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), werden dagegen der Honorargruppe M 3 zugeordnet.
Hier hat es sich um ein typisches fachorthopädisches Gutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit mit der Besonderheit gehandelt, dass zusätzlich schmerztherapeutische Fragen zu klären gewesen sind. Auch wenn bei einem fachorthopädisch-algesiologischem Fachgutachten von einem etwas höheren Schwierigkeitsgrad auszugehen ist als bei einem reinen fachorthopädischem Gutachten, handelt es sich dennoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um ein Gutachten, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zuzuordnen ist. Anders als z.B. in Unfallsachen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) waren hier keine strittigen Kausalitätsfragen zu beurteilen. Vielmehr hat es sich um ein Gutachten mit aus sozialrechtlicher Sicht etwas überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einer medizinischen Verlaufsprognose gehandelt. Auf die Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 und die dort aufgelisteten Beweisfragen wird Bezug genommen. Wie in fast ausnahmslos allen Rentenstreitverfahren ist daher der Antragsteller auch hier nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zu entschädigen.
Nachdem die Kostennote des Antragstellers vom 29.05.2009 auch im Übrigen in allen Punkten der Rechtslage entspricht, ist die Vergütung wie ursprünglich beantragt, auf 1.786,81 Euro festzusetzen gewesen.
Dem steht auch die Vereinbarung mit dem Sozialgericht Nürnberg vom 14.04.2005 nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung gilt nur für Gutachten, die von einem Richter des Sozialgerichts Nürnberg angefordert worden sind.
Soweit der Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen des BayLSG die ergänzende Stellungnahme vom 25.08.2009 eingereicht hat, ist diese von dem vorliegenden Beschluss nicht mit umfasst. Hierüber wird demnächst eine gesonderte Entscheidung von Seiten des Kostenbeamten des BayLSG ergehen.
Vorliegend hat das BayLSG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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